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Beschlussvorlage (Stellungnahme RPA)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
109 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:02
Aktualisiert
28.10.16, 18:02
Beschlussvorlage (Stellungnahme RPA)

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Inhalt der Datei

Rechnungsprüfungsamt Datum: 27.10.2016 Stellungnahme zur Vorlage WP9-71/2015 1. Ergänzung (Vergabe städtischer Baugrundstücke) Der Verkauf von städtischen Grundstücken unterliegt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und eröffnet daher bei der Auswahl der Bewerber einen sehr großen Ermessensspielraum. Dieser wird allerdings durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Transparenzgebotes und des Diskriminierungsverbotes eingeschränkt. Wie aus der Vorlage WP9-71/2015 1. Ergänzung hervorgeht, ist mit EuGH-Urteil bereits festgestellt worden, dass es nicht zulässig ist, die im Gemeindegebiet wohnenden Bürger bei der Vergabe von Baugrundstücken zu bevorzugen, da dies mit einer Diskriminierung von Auswärtigen einhergeht. Es wurde allerdings auch festgestellt, dass die Auswahl von Bewerbern anhand von sozialen Kriterien sehr wohl erfolgen darf. Auf Grund von Erfahrungswerten im Vergaberecht, bei dem üblicherweise die Auswahl von Bewerbern auf Grund vorher definierter Vergabekriterien erfolgt, kann aus hiesiger Sicht nur empfohlen werden, die sozialen Kriterien auf ein überschaubares Maß einzuschränken. Je mehr Kriterien vorhanden sind, umso angreifbarer wird eine Vergabeentscheidung. Aus Sicht der Rechnungsprüfung sind hierbei die Kriterien Anzahl der Kinder, pflegebedürftige Personen, ehrenamtliches Engagement und der bereits vorhandene Grundbesitz in Bedburg als soziale Kriterien als diskriminierungsfrei und somit rechtlich möglich anzusehen. Rechtlich bedenklich sind allerdings Kriterien, die eine Vergabe von Punkten auf Grund des Alters der Bewerber vorsehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besagt hierzu eindeutig, dass niemand auf Grund seines Alters benachteiligt werden darf. Die Stadt Bedburg befindet sich im HSK und unterliegt daher finanzrechtlichen Vorgaben. Somit gilt der gemeinderechtliche Grundsatz, Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußern zu dürfen. Die bei anderen Kommunen vorgesehenen Preisabschläge beim Grundstückspreis auf Basis der sozialen Kriterien wird aus hiesiger Sicht auf Grund der HSK-Bindung als sehr kritisch angesehen. Soziale Kriterien sollten daher in Bedburg nur eingesetzt werden, um eine Rangreihenfolge bei mehreren Bewerbern bilden zu können. Die Durchführung eines Bieterverfahrens und die Vergabe an den Höchstbietenden wäre rechtlich sicherlich möglich, würde allerdings vermögende Menschen bevorzugen. Eine Verknüpfung des gebotenen Preises mit vorher definierten sozialen Kriterien innerhalb einer Bewertungsmatrix mit entsprechender Punktevergabe wäre auch denkbar, da dies im Vergaberecht gängige Praxis ist. In Vergabeverfahren ist der gebotene Preis zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich immer ein Vergabekriterium mit einer hohen Gewichtung. Erfahrungsgemäß kann aber auch hier bestätigt werden, dass die Angreifbarkeit eines Verfahrens mit steigendem Umfang der Bewertungsmatrix ebenfalls ansteigt. Aus den vorgenannten Gründen kann sich das Rechnungsprüfungsamt dem Beschlussvorschlag des Fachdienstes 5 anschließen. Es wird allerdings empfohlen, den Umfang der Kriterien zu reduzieren und diese auf Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu überprüfen. Thißen Leiter des Rechnungsprüfungsamtes kora780 C:\Users\kora780\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\B1AK2K0L\Stellungahme Vergabekriterien Grundstücke.docx