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Beschlussvorlage (Plakatwerbung im Bereich der Stadt Bedburg hier: Antrag der CDU vom 20.06.2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
04.10.2016
Erstellt
26.09.16, 09:07
Aktualisiert
29.03.17, 18:03
Beschlussvorlage (Plakatwerbung im Bereich der Stadt Bedburg
hier: Antrag der CDU vom 20.06.2016) Beschlussvorlage (Plakatwerbung im Bereich der Stadt Bedburg
hier: Antrag der CDU vom 20.06.2016) Beschlussvorlage (Plakatwerbung im Bereich der Stadt Bedburg
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9128/2016 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 36 12 13 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss Betreff: Plakatwerbung im Bereich der Stadt Bedburg hier: Antrag der CDU vom 20.06.2016 Beschlussvorschlag: 04.10.2016 Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Nach der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Bedburg (Sondernutzungssatzung) in der zur Zeit gültigen Fassung besteht die Möglichkeit, auf Antrag mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Veranstaltung diese mittels Werbeanlagen zu bewerben (§ 2 der Sondernutzungssatzung). Der grundsätzlich in Schriftform zu stellende Antrag hat jeweils den Ort, die Art, den Umfang und die Dauer der Sondernutzung zu beinhalten. Werbeanlagen im Sinne der Sondernutzungssatzung (§ 5 Abs. 1) sind u. a. Kfz-Anhänger und Plakattafeln. Nach Absatz 2 sind im Gemeindegebiet insgesamt 20 Plakattafeln einer Veranstaltung zulässig. Diese sind mit entsprechenden Siegelmarken zu versehen. Eine Verlängerung des Werbezeitraums oder eine Erhöhung der Werbeanlagen im öffentlichen Raum ist nicht vorgesehen. Mit Bewilligungsbescheid werden dem Antragsteller 20 Siegelmarken zur Verfügung gestellt, die sich an jeder im öffentlichen Raum befindlichen Werbestandort zu befinden hat. Des Weiteren kann der Antragsteller zusätzliche Plakate anbringen, die sich nicht im öffentlichen Raum befinden. Um z.B. an privaten Zäunen, Mauern usw. Plakate anbringen zu dürfen, ist lediglich das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Sofern die Verwaltung Kenntnis darüber erlangt, dass entweder der bewilligte Zeitraum von zwei Wochen überschritten oder mit mehr als 20 Werbeanlagen im öffentlichen Raum geworben wird, wird die Einleitung eines Bußgeldverfahrens vorgenommen. Gegenwertig werden Siegelmarken in der Größe von Adressaufklebern (Farbe weiß) verwendet. Um die ordnungsgemäße Plakatierung sichtbarer zu gestalten, werden derzeit die Siegelmarken hinsichtlich der Größe als auch der Farbe überarbeitet. Je nach Ausstattung des Plakatträgers ist aber auch bei einer auffälligeren Gestaltung der Siegelmarken die Sichtbarkeit ggf. eingeschränkt. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Werbung an den im Stadtgebiet befindlichen Litfaßsäulen. Die Nutzung der Litfaßsäulen steht neben der Stadt Bedburg allen ortansässigen Vereinen, Organisationen, Institutionen und Kirchen kostenlos zur Verfügung und bedarf keiner Anmeldung oder Genehmigung. Auch hier sind Plakatanschläge frühestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin zulässig. Da keine Bewirtschaftung durch die Stadt Bedburg erfolgt, sind die Anschläge unmittelbar nach dem betreffenden Termin von den Nutzern wieder zu entfernen. Plakate anderer dürfen nicht überhängt werden, sofern die Ankündigungen noch aktuell sind. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung besteht nicht. Entsprechendes wurde den Ortsbürgermeistern bereits in der Vergangenheit mitgeteilt, sowie in einer Pressemitteilung vom 23. Mai 2007 bekannt gegeben. Um unrechtmäßige Nutzung der Litfaßsäulen für externe Werbende deutlicher darzustellen, ist geplant, die Säulen mit einer zusätzlichen Beschriftung `Nur für ortsansässige Vereine´ auszustatten. Sofern dennoch externe Werbende die Säulen nutzen, kann diese unrechtmäßige Nutzung bei der Verwaltung angezeigt werden. Der Anzeige sind entsprechende Nachweise (z. B. Bilder) beizufügen, aus denen der Gebrauch der Litfaßsäulen erkennbar ist und die den Veranstalter identifizieren. Gegen den Verursacher der unrechtmäßigen Nutzung der Litfaßsäulen wird entsprechend der oben genannten Verfahrensweise vorgegangen. Beschlussvorlage WP9-128/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Gersmann ----------------------------------Claßen ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiterin Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-128/2016 Seite 3