Daten
Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
04.10.2016
Erstellt
26.09.16, 09:07
Aktualisiert
29.03.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9128/2016
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 36 12 13
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Betreff:
Plakatwerbung im Bereich der Stadt Bedburg
hier: Antrag der CDU vom 20.06.2016
Beschlussvorschlag:
04.10.2016
Abstimmungsergebnis:
15 Ja-Stimme(n), 0
Gegenstimme(n), 0
Stimmenthaltung(en)
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Nach der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen der Stadt Bedburg (Sondernutzungssatzung) in der zur Zeit gültigen Fassung besteht die
Möglichkeit, auf Antrag mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Veranstaltung diese
mittels Werbeanlagen zu bewerben (§ 2 der Sondernutzungssatzung). Der grundsätzlich in
Schriftform zu stellende Antrag hat jeweils den Ort, die Art, den Umfang und die Dauer der
Sondernutzung zu beinhalten.
Werbeanlagen im Sinne der Sondernutzungssatzung (§ 5 Abs. 1) sind u. a. Kfz-Anhänger und
Plakattafeln. Nach Absatz 2 sind im Gemeindegebiet insgesamt 20 Plakattafeln einer
Veranstaltung zulässig. Diese sind mit entsprechenden Siegelmarken zu versehen.
Eine Verlängerung des Werbezeitraums oder eine Erhöhung der Werbeanlagen im öffentlichen
Raum ist nicht vorgesehen.
Mit Bewilligungsbescheid werden dem Antragsteller 20 Siegelmarken zur Verfügung gestellt, die
sich an jeder im öffentlichen Raum befindlichen Werbestandort zu befinden hat. Des Weiteren
kann der Antragsteller zusätzliche Plakate anbringen, die sich nicht im öffentlichen Raum
befinden. Um z.B. an privaten Zäunen, Mauern usw. Plakate anbringen zu dürfen, ist lediglich das
Einverständnis des Eigentümers einzuholen.
Sofern die Verwaltung Kenntnis darüber erlangt, dass entweder der bewilligte Zeitraum von zwei
Wochen überschritten oder mit mehr als 20 Werbeanlagen im öffentlichen Raum geworben wird,
wird die Einleitung eines Bußgeldverfahrens vorgenommen.
Gegenwertig werden Siegelmarken in der Größe von Adressaufklebern (Farbe weiß) verwendet.
Um die ordnungsgemäße Plakatierung sichtbarer zu gestalten, werden derzeit die Siegelmarken
hinsichtlich der Größe als auch der Farbe überarbeitet. Je nach Ausstattung des Plakatträgers ist
aber auch bei einer auffälligeren Gestaltung der Siegelmarken die Sichtbarkeit ggf. eingeschränkt.
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Werbung an den im Stadtgebiet befindlichen Litfaßsäulen.
Die Nutzung der Litfaßsäulen steht neben der Stadt Bedburg allen ortansässigen Vereinen,
Organisationen, Institutionen und Kirchen kostenlos zur Verfügung und bedarf keiner Anmeldung
oder Genehmigung.
Auch hier sind Plakatanschläge frühestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin zulässig.
Da keine Bewirtschaftung durch die Stadt Bedburg erfolgt, sind die Anschläge unmittelbar nach
dem betreffenden Termin von den Nutzern wieder zu entfernen. Plakate anderer dürfen nicht
überhängt werden, sofern die Ankündigungen noch aktuell sind. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung
besteht nicht.
Entsprechendes wurde den Ortsbürgermeistern bereits in der Vergangenheit mitgeteilt, sowie in
einer Pressemitteilung vom 23. Mai 2007 bekannt gegeben.
Um unrechtmäßige Nutzung der Litfaßsäulen für externe Werbende deutlicher darzustellen, ist
geplant, die Säulen mit einer zusätzlichen Beschriftung `Nur für ortsansässige Vereine´
auszustatten. Sofern dennoch externe Werbende die Säulen nutzen, kann diese unrechtmäßige
Nutzung bei der Verwaltung angezeigt werden. Der Anzeige sind entsprechende Nachweise (z. B.
Bilder) beizufügen, aus denen der Gebrauch der Litfaßsäulen erkennbar ist und die den
Veranstalter identifizieren.
Gegen den Verursacher der unrechtmäßigen Nutzung der Litfaßsäulen wird entsprechend der
oben genannten Verfahrensweise vorgegangen.
Beschlussvorlage WP9-128/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Gersmann
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-128/2016
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