Daten
Kommune
Bedburg
Größe
224 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
08.03.17, 16:25
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-42/2017
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: 61 26 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
07.03.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Fläche ehem. Sany an der L 213hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 39a/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL I S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBL I S. 1722)
Wesentliches Planungsziel dieser Änderung ist
Die Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Zulassung von
„Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten“ sowie im beschränkten
Umfang „Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortiment im Bereich Leuchten und
Leuchtenzubehör“,
die stellenweise Änderung der höchstweisezulässigen Höhe von Baukörpern im
Planungsbereich und
die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Sicherung der Erschließung
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Industriepark Bedburg / Bergheim Mühlenerft
(IPM). Es handelt sich hierbei um eine Reservefläche der Sany Europe GmbH, die nunmehr im
Rahmen des Strukturwandels im Einvernehmen mit dem ehem. Eigentümer einer Nutzung
zugeführt werden soll. Die Haupterschließung der Flächen soll über den bereits vorhandenen
Kreisverkehrsplatz an der L 213 erfolgen. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 124.000 m² und der
rechtskräftige Bebauungsplan weist hier ein Industriegebiet mit den höchstweise zulässigen
Nutzungen gem. § 9 der BauNVO aus.
Insgesamt verfügt der Industriepark Mühlenerft über eine Gesamtgröße von 80 ha und ist mit der
Realisierung dieser Fläche vollends bebaut und industriegebietstypischen Nutzungen zugeführt.
Planungsstand
Erfordernis 1: Änderung der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, mit dem Ziel,
nichtzentrenrelevanten Handel im beschränkten Umfang gemäß Sortimentsliste (wird Bestandteil
des Bebauungsplanes) für zulässig zu erklären.
Der Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg in der Fassung der 2. Änderung ist seit dem 12.05.2009
rechtskräftig.
Aufgrund des seinerzeitigen Ansiedlungsvorhabens der heutigen Sany Germany GmbH war
entsprechend der textlichen Festsetzungen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht
erforderlich. Gem. Ziff. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen wurden Einzelhandelsbetriebe daher für
unzulässig erklärt. Eine Ausnahme ist gemäß § 31 Abs. 1 BauGB gem. dieser Festsetzungen
derzeit nur für den Einzelhandel mit Kfz und Kfz-Teilen entsprechend der ursprünglich
vorgesehenen Nutzung für die Zwecke der Fa. Sany Europe GmbH zulässig.
Die auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellten Grundstücksflächen sind durch einen
Direktinvestor erworben worden.
Am Standort ist vorgesehen, eine Logistikhalle mit 47.000 m² Nutzfläche sowie zusätzlich im
Objekt integriert eine Ausstellungshalle mit 5.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Entsprechend
des Geschäftsbereiches des Unternehmens sollen hier Bad- und Sanitärprodukte im Schwerpunkt
ausgestellt werden und die Möglichkeit für den Endverbraucher gegeben sein, diese auch vor Ort
zu erwerben.
Ein vorgeschaltetes Verfahren bei ausschließlicher Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2
Abs. 2 des Baugesetzbuches wurden verwaltungsseitig aus Gründen der Rechtssicherheit
durchgeführt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass von dort aus keine Bedenken
bestehen.
Erfordernis 2: Änderung der Höhenbegrenzung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes
Auf dem Gelände ist durch Investor in einem untergeordneten Teil des Grundstückes ein
automatisiertes Hochregallager vorgesehen. Bedingt durch das Höhenniveau des Grundstückes,
aufsteigend von der L 213 aus, ist hier das Erfordernis gegeben, die max. zulässige Höhe von
20,00 m auf 23,00 m zu verändern.
Erfordernis 3: Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Die Hauptzufahrt des in Rede stehenden Grundstückes erfolgt über den Kreisverkehrsplatz
„Sany“. Auf die nichtöffentliche Vorlage hierzu wird verwiesen. Entsprechend wird für diesen
Teilbereich die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur langfristigen Sicherstellung der
Erschließung erforderlich.
Beschlussvorlage WP9-42/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die o.g. Änderungen keine Bedenken. Die Verwaltung
schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Ein Übersichtsplan mit der Lage des Planbereiches sowie eine Entwurfsbegründung sind in der
Anlage beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im
Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die Ansiedlung des Betriebs am Standort Bedburg führt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Diese sind am Standort
Bedburg von besonderer Bedeutung und entgegnen dem bereits eingeleiteten Strukturwandel. Dies führt zur
Arbeitsplatzbindung der Bevölkerung an Arbeitsstätte und Wohnort.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-42/2017
Seite 3