Daten
Kommune
Bedburg
Größe
210 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
08.03.17, 16:25
Aktualisiert
08.03.17, 16:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorgesehene Bebauungsplanänderung
- Industriepark Mühlenerft–
Vorgezogene Beteiligung der
Nachbarkommunen gem. § 2 Abs. 2 BauGB
Erläuterung und Vorhabenbeschreibung
(Stand: 19.02.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, geplante Änderung
Begründung
Die vorgesehene Bebauungsplanänderung - Industriepark Mühlenerft /
Ansiedlung der Reuter GmbH – wird im Rahmen der Beteiligung und
Abstimmung mit den Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S.
1722), auch zur Wahrung des interkommunalen Rücksichtnahmegebotes
folgende Erläuterung und Vorhabenbeschreibung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Planungsstand
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze und Garagen
Verkehrliche Anbindung
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Umweltverträglichkeit und Umweltbericht
Ausgleichsmaßnahmen
Artenschutz
5.
Lärmauswirkungen
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, geplante Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Planvorhabens liegt im
Industriepark Bedburg / Bergheim Mühlenerft (IPM). Es handelt sich
hierbei um eine Reservefläche des Sany Europe GmbH, die nunmehr im
Rahmen des Strukturwandels im Einvernehmen mit dem ehem.
Eigentümer einer Nutzung zugeführt werden soll. Die Haupterschließung
der Flächen soll über den bereits vorhandenen Kreisverkehrsplatz an
der L 213 erfolgen. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 124.000 m² und
der rechtskräftige Bebauungsplan weist hier ein Industriegebiet mit den
höchstweise zulässigen Nutzungen gem. § 9 der BauNVO aus.
Insgesamt verfügt der Industriepark Mühlenerft über eine Gesamtgröße
von 80 ha und ist mit der Realisierung dieser Fläche vollends bebaut
und industriegebietstypischen Nutzungen zugeführt.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt den Geltungsbereich
der
geplanten
Änderung
des
Bebauungsplanes
Nr. 39a / Bedburg wie auch den Gesamtgeltungsbereichs des IPM als
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) dar.
Innerhalb des Geltungsbereiches der geplanten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 39a / Bedburg, wie auch im übrigen Bereich des
Industrieparks Mühlenerft, stellt der Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg gewerbliche Bauflächen (G) dar; dem Entwicklungsgebot wurde
demgemäß bei der Aufstellung der Bauleitplanung Rechnung getragen.
1.3
Planungsstand
Der Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg in der Fassung der 2. Änderung
ist seit dem 12.05.2009 rechtskräftig.
Aufgrund des seinerzeitigen Ansiedlungsvorhabens der heutigen Sany
Germany GmbH war entsprechend der textlichen Festsetzungen die
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht erforderlich. Gem. Ziff.
1.1.2 der textlichen Festsetzungen wurden Einzelhandelsbetriebe daher
für unzulässig erklärt. Eine Ausnahme ist gemäß § 31 Abs. 1 BauGB
gem. dieser Festsetzungen derzeit nur für den Einzelhandel mit Kfz und
Kfz-Teilen entsprechend der ursprünglich vorgesehenen Nutzung für die
Zwecke der Fa. Sany Europe GmbH zulässig.
1.4
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
Die
auf
dem
beigefügten
Übersichtsplan
dargestellten
Grundstücksflächen sind durch die Fa. Reuter GmbH erworben worden.
Am Standort ist vorgesehen, eine Logistikhalle mit 47.000 m² Nutzfläche
sowie zusätzlich im Objekt integriert eine Ausstellungshalle mit 5.500 m²
Verkaufsfläche zu errichten. Entsprechend des Geschäftsbereiches der
Fa. Reuter GmbH sollen hier Bad- und Sanitärprodukte im Schwerpunkt
ausgestellt werden und die Möglichkeit für den Endverbraucher gegeben
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, geplante Änderung
Begründung
sein, diese auch vor Ort zu erwerben.
Hierzu wird detailliert ausgeführt:
4.500 m² nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment
(Badewannen, Duschwannen, Whirpools, Küchenspülen, Heizkörper etc.)
500 m² Leuchten und Zubehör (noch zentrenrelevant in
der Bedburger Einzelhandelsliste von Februar 2011,
wird aber nach Vorgabe des Landesentwicklungsplanes in die nicht-zentrenrelevante Liste
überführt)
500
m²
nicht-zentrenrelevante
und
nichtnahversorgungsrelevante Aktionsware
Die Sortimentsliste ist in der Anlage beigefügt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne
benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen: Im Vorfeld zur
beabsichtigten Planaufstellung zur Realisierung des Gesamtkonzeptes
zum Vorhaben kommt die Stadt Bedburg dem Abstimmungsgebot
hiermit nach.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Flächen des Geltungsbereiches der vorgesehenen Änderung des
Bebauungsplanes sollen weiterhin als Industriegebiet (GI) entsprechend
§ 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen werden.
Die textlichen Festsetzungen sollen dahingehend geändert werden, dass
Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (siehe
Sortimentsliste) und im beschränkten Umfang Einzelhandel mit
zentrenrelevantem Sortiment im Bereich Leuchten und Leuchtenzubehör
entsprechend der Eigenart des Betriebs zulässig ist.
Atypik des Betriebs / Nutzung Handel
Die Fa. Reuter GmbH betreibt unter www.reuter.de einen Online-Handel
hauptsächlich für Bad- und Sanitärprodukte, ergänzt durch
Küchenarmaturen und –spülen, Wohnen und Geschenkartikel sowie
Leuchten und Leuchtenzubehör. Die Kunden sind Endverbraucher oder
Unternehmer. Seit 2008 betreibt das Unternehmen eine Ausstellung für
Bad- und Sanitärprodukte, in der Einzelstücke der teilweise sehr großen
Waren gezeigt werden. Innerhalb der Ausstellungsräume wird der
Verkauf von Waren ausschließlich über den Onlineshop mittels
bereitgestellter Computer-Terminals oder über die privaten Smartphones
der Kunden durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit, die Online
bestellte Ware im Anschluss an den Ausstellungsbesuch an einer
separaten Warenabholtheke mitzunehmen. Weit überwiegend erfolgt die
Ware – auch wegen der Größenordnung der Ware selbst – durch
Versand. Insgesamt stellen die abgeschlossenen Kaufverträge derzeit
7,3 % des Umsatzes dar.
Es sei darauf hingewiesen, dass ausdrücklich nicht das komplette, im
Online-Shop angebotene Sortiment am Standort ausgestellt wird.
Nach Betreiberangaben besuchen samstags durchschnittlich 1.500
Besucher die Ausstellung, freitags, 1.000 Kunden und in der Woche 600
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, geplante Änderung
Begründung
Kunden.
Großflächiger Handelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3 BauNVO
Das Vorhaben stellt einen sonstigen großflächigen Handelsbetrieb gem.
§ 11 Abs. 3 Nr. 3 der BauNVO dar. Die Bewertung eines
Gewerbebetriebs als Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO erfolgt aber nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen,
sondern maßgeblich nach städtebaulichen Kriterien. So sind
Versandhändler keine Einzelhändler in diesem Sinne, selbst wenn sie
eine Abholstelle betreiben, weil von Ihnen keine für
Einzelhandelsbetriebe typischen städtebaulichen Folgen ausgelöst
werden, wie sie in § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO exemplarisch genannt
werden.
Bestehen vergleichbare städtebauliche Auswirkungen, ist es aufgrund
von § 11 Abs. 3 Nr. 3 der BauNVO nicht entscheidend, ob tatsächlich ein
Einzelhandelsbetrieb besteht oder eine andere Betriebsform. Erfasst
sind demnach alle großflächigen Handelsbetriebs, von denen die in Abs.
3 Satz 2 genannten Auswirkungen ausgehen können.
Die geplante Warenausstellung der Fa. Reuter ist mit 5.500 m²
großflächig und bietet die Möglichkeit des sofortigen Warenerwerbs
durch Endverbraucher über eine Vor-Ort-Bestellung im Online-Shop und
Ausgabe der Ware an der „Abholtheke“. In dieser Hinsicht unterscheidet
sich der Betrieb nicht von Möbelhändlern, bei denen die Mitnahme der in
der Ausstellung gezeigten Möbel ebenfalls erst nach der Kasse an einer
dem Lager angeschlossenen Warenabholung erfolgt. Daher ist für das
Vorhaben § 1 Abs. 3 BauNVO anzuwenden.
Keine Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO
Es bestehen aufgrund des speziellen Warenangebotes erhebliche
Anhaltspunkte, dass keine Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 2
BauNVO vorliegen, sodass das Vorhaben auch außerhalb von Kernund Sondergebieten zulässig ist.
Folgende objektive Kriterien benennt § 11 Bas. 3 S. 2 BauNVO
1.
Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile
2.
die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung und
3.
das Warenangebot des Betriebs
Der Einzelhandelserlass NRW erläutert die gesetzlichen Kriterien.
Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, dabei
wird berücksichtigt, dass sich ein Einzelhandelsbetrieb mit 1.200
m² Geschossfläche in einer kleinen Gemeinde stärker auswirkt,
als ein Betrieb in gleicher Größe in einer Großstadt
Sicherung
der
verbrauchernahen
Versorgung
der
Bevölkerung: hier ist insbesondere die Versorgung der
Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs zu
berücksichtigen.
Warenangebot des Betriebs: hier ist wegen der
unterschiedlichen Zentrenrelevanz einzelner Sortimente die
Sortimentsstruktur von Bedeutung, z.B. ob es sich um
Sortimente mit einem typischerweise großen Flächenbedarf und
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, geplante Änderung
Begründung
geringer Zentrenrelevanz handelt.
Atypische Fallgestaltung
Nach einer grundlegenden Entscheidung des BVG kommen betriebliche
und städtebauliche Gründe für eine atypische Fallgestaltung in Betracht.
Beispielhaft nennt das Gericht für die betriebliche Seite, dass der Betrieb
auf ein schmales Warensortiment beschränkt ist (Gartenbedarf), auf
Artikel die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen
Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten
werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu
gewerblichen Nutzungen bestehen (Baustoffhandel/Büromöbelhandel).
Ein betrieblich bedingter Anhaltspunkt ist ferner, dass das vorgesehene
Warenangebot vom Regelfall des breiten Angebots für den täglichen
Bedarf abweicht und als Kernsortiment nur nicht-zentrenrelevante
Waren anbietet und die zentrenrelevanten Sortimente nur einen
geringfügigen Teil ausmachen, der nicht alleine bereits die
Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO auslöst. Ferner lösen die
angebotenen Waren einen großen Flächenbedarf aus, was in der
Eigenart der angebotenen Waren begründet ist.
In der geplanten Warenausstellung der Fa. Reuter werden die im
Online-Shop angebotenen Produkte weit überwiegend in ihrer späteren
Verwendungsweise präsentiert. Die angebotenen Bad- und
Sanitärprodukte (darunter Badewannen, Duschkabinen, Badekeramik
und Badmöbel) werden wohnähnlich eingebaut, um dem Kunden
hinsichtlich Gestaltung und Bauweise im Vorfeld eigener
Baumaßnahmen Beispiele geben zu können. Die Mitnahme kleinerer
Waren ist zwar möglich, aber auch bei diesen überwiegt die
Präsentation der Ware gegenüber der Bereitstellung in
mitnahmebereiter Verpackung, weil die Bestellung über einen OnlineShop erfolgt. Das Betriebskonzept unterscheidet sich daher wesentlich
von SB-Märkten, die ebenfalls die kleineren Bad- und Sanitärprodukte
anbieten. Unterschiedlich ist dem gegenüber auch, dass es sich bei den
ausgestellten Waren überwiegend nicht um Heimwerker-Bedarf handelt,
der sofort mitgenommen und mit nur geringem Aufwand eingebaut
werden könnte. Stattdessen bedarf es bei Badkeramik eines
fachgerechten, handwerklichen Einbaus und Anschluss an die Wasserund gegebenenfalls auch Strom-Leitungen und häufig einer
anschließenden Verfliesung. Diese handwerklichen Arbeiten benötigen
wiederum Waren, die in den geplanten Ausstellungsräumen nicht
präsentiert werden sollen und auch im bestehenden Online-Shop nicht
angeboten werden. Auch insofern unterscheidet sich das Vorhaben von
einem umfassend sortierten Heimwerker-Markt, bei dem die Badkeramik
zusammen mit Werkzeugen und Baustoffen angeboten wird.
Die angebotenen Bad- und Sanitärprodukte betreffen ebenso wie die
Aktionswaren ausschließlich nicht-zentrenrelevante Sortimente, das
angebotene Randsortiment an Leuchten und Zubehör enthält (derzeit
noch) zentrenrelevante Sortimente. Die Schwelle der Großflächigkeit
(800m²) wird hierbei jedoch deutlich unterschritten.
Somit besteht aufgrund des schmalen Warenangebots eines
hauptsächlich nicht-zentrenrelevanten Sortiments, das überwiegend erst
im Zusammenhang mit handwerklichen Dienstleistungen in seiner
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, geplante Änderung
Begründung
Bestimmungsform genutzt werden kann, eine atypische Fallgestaltung
im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen des Ursprungsplanes GI, 0,8 sollen beibehalten
werden. In untergeordneten Teilbereichen soll das Maß der Höhe von
baulichen Anlagen (derzeit ist eine maximale Höhe bzw. Oberkante
baulicher Anlagen von 25m festgesetzt) auf 28m erhöht werden, um ein
automatisiertes Hochregallager zu ermöglichen. Ursächlich für diese
Änderung ist das Höhenniveau des Grundstücks, das ausgehend von
der L 213 aus aufsteigt.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen werden durch die Planung nicht tangiert.
3.4
Stellplätze
Stellplätze werden auf dem ausreichend dimensionierten Grundstück
nachgewiesen.
3.5
Verkehrliche Anbindung
Der Geltungsbereich der geplanten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 39a / Bedburg ist im Schwerpunkt über den Kreisverkehr „Sany“
verkehrlich erschlossen. Eine mehr als ausreichende Dimensionierung
ist gegeben. Sowohl der Kreisverkehr als auch die Landstraße 213 ist
ausreichend leistungsfähig zur Aufnahme des Verkehrs. Die
Gesamtfläche der ehem. Sany-Flächen mit einer inneren Erschließung
von seinerzeit perspektivisch mehr als 40 ha über die L 213 mittels eines
Kreisverkehrs belegt dies eindeutig. Die Gesamtbilanz im Sinne der
Ansiedlung ist derzeit positiv. Über die querungsfreie Erreichbarkeit des
Gebiets über die A 61 / A 46 / A 540 ist auch die überregionale
verkehrliche Anbindung mehr als gewährleistet.
4.
Umweltbelange
4.1
Umweltverträglichkeit und Umweltbericht
Ein Umweltbericht zum noch einzuleitenden Bebauungsplanverfahren
wird erstellt.
4.3
Ausgleichsmaßnahmen
Bedingt durch die Festsetzungen aus dem rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 39 a / Bedburg, 2. Änderung und der unmittelbaren
Möglichkeit der Bebauung – eine Baugenehmigung könnte bereits heute
erteilt werden - sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
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