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Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW, Antrag des FDP-Stadtverbandes Bedburg hier: LKW Parkverbot auf dem Platz vor der Tennishalle Kaster)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
197 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW, Antrag des FDP-Stadtverbandes Bedburg
hier: LKW Parkverbot auf dem Platz vor der Tennishalle Kaster) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW, Antrag des FDP-Stadtverbandes Bedburg
hier: LKW Parkverbot auf dem Platz vor der Tennishalle Kaster) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW, Antrag des FDP-Stadtverbandes Bedburg
hier: LKW Parkverbot auf dem Platz vor der Tennishalle Kaster)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-23/2017 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: 07.03.2017 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Bürgerantrag nach § 24 GO NRW, Antrag des FDP-Stadtverbandes Bedburg hier: LKW Parkverbot auf dem Platz vor der Tennishalle Kaster Beschlussvorschlag: Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 15.12.2009 in der zur Zeit gültigen Fassung empfiehlt der Stadtentwicklungsausschuss dem Haupt- und Finanzausschuss, den Bürgerantrag - das LKW Parkverbot auf dem Parkplatz Stresemannstraße betreffend - abzulehnen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 21.01.2017 wurde durch den FDP-Stadtverband Bedburg die Anordnung eines LKW Parkverbotes auf dem Parkplatz Stresemannstraße - vor der Tennishalle Kaster - in Form eines Bürgerantrages nach § 24 GO beantragt (siehe Anlage). Ein LKW Verbot wird aus den nachfolgend beschriebenen Gründen verwaltungsseitig äußerst kritisch gesehen und kann daher nicht befürwortet werden. Verkehrspolitische Gründe: LKW Fahrer sind verpflichtet, gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Autobahnraststätten oder angrenzende Autohöfe bieten hierfür in der Regel lediglich eine begrenzte Anzahl an Stellflächen. In Ermangelung entsprechender Ruheplätze besteht auch außerhalb der Autobahn ein erhöhter Bedarf und entsprechender Parkdruck für LKW’s. Der Parkplatz an der Stresemannstraße bietet diesbezüglich eine ausreichend große, alternative Parkfläche die geeignet ist, zu einer Entschärfung der Parkraumnot maßgeblich beizutragen, ohne dabei überwiegende öffentliche Interessen (hier: andere Verkehrsteilnehmer oder Anwohner) wesentlich zu beeinträchtigen. Ferner ist für die in Bedburg wohnhaften Berufskraftfahrer ein wohnortnaher Start, auch im Hinblick auf Effizienz und Ökonomie, zumindest wünschenswert. Ein LKW-Parkverbot auf dem Parkplatz Stresemannstraße würde nach Einschätzung der Verwaltung zu einer Verdrängung von parkenden LKW’s in den Straßenbereich, auf private Parkplätze (z.B. REWE), auf Parkplätze mit angrenzender Wohnbebauung sowie insbesondere in den Bereich des - diesbezüglich ohnehin bereits konfliktbehafteten - Industriegebietes Mühlenerft führen. Dies würde den bestehenden Parkdruck noch um ein Vielfaches intensivieren und darüber hinaus die Tendenz zum verkehrswidrigen Parken fördern. Letztendlich wäre auch der Linienbusverkehr von einem LKW-Verbot betroffen, da lt. Mitteilung der RVK u.a. die Ruhe- und Überlagezeit auf dem betreffenden Parkplatz abgewartet werde. Umweltpolitische Gründe (z.B. Abgase, Müllentsorgung etc.): Hinweise über eine vermehrte Müllentsorgung im Bereich des Parkplatzes oder Beschwerden über Geruchs- oder Lärmbelästigung (z.B. unnötige Belastungen durch Standheizungen, Laufenlassen der Motoren beim Startvorgang) liegen nach hiesigen Erkenntnissen derzeit nicht vor. Der ADAC teilt zur Problematik des Dieselmotors mit, dass aktuelle Dieselaggregate allesamt mit Direkteinspritzung arbeiten, manche Selbstzünder sogar einen Elektromotor zur Unterstützung verbaut hätten und Verzögerungen beim Startvorgang heutzutage weitgehend unbekannt seien. Wirtschaftliche Gründe: Das bisherige Parkverhalten auf der Fläche des Parkplatzes sowie vergleichbare Belastungen des Untergrundes durch regelmäßig stattfindende Veranstaltungen (z.B. Kirmes, Zirkus, Schützenfeste, motorsportliche Veranstaltungen, Übungen der Feuerwehr mit Großfahrzeugen etc.) haben in den vergangenen Jahrzehnten nicht zu einer Schadensbildung am Untergrund geführt, sodass eine zukünftige Beeinträchtigung durch dort parkende LKW’s - auch nach Einschätzung des städtischen Tiefbauingenieurs - nicht zu erwarten ist. Bei einer Ortsbegehung konnten keine nennenswerten Schäden an der Pflasterung festgestellt werden, insbesondere keine solchen, die konkret dem LKW Verkehr hätten zugeordnet werden können. Zuletzt wird zu Bedenken gegeben, dass ein Parkverbot unmittelbare Auswirkungen auf die Schadstoffentsorgung im Ortsteil Kaster hätte, da für das Schadstoffmobil ein neuer Standort gefunden werden müsste. Beschlussvorlage WP9-23/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Perspektivische Entlastung: Durch Überbelegung im LKW-Bereich kommt es auf den Raststätten Bedburger Land regelmäßig zu verbotswidrigem Parken in Fahrgassen, auf Nebenflächen und in den Raststätten Zu- und Ausfahrten. Um eine Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Lenkzeiten zu vermeiden sind LKW-Fahrer oft gezwungen, auch eine bereits überfüllte Rastanlage anzufahren und hier dann mangels Platz verbotswidrig zu parken. Dieses stellt eine erhebliche Verkehrsgefährdung für alle Rastplatznutzer dar. Unfälle und Beschädigungen auf Rastanlagen sind oft auf diesen Sachverhalt zurück zu führen. Eine entsprechende Erhöhung der Anzahl der Stellplatzflächen soll nunmehr diesen Missstand beseitigen. Diesbezügliche Planungen wurden im Stadtentwicklungsausschuss bereits vorgestellt (WP9-185/2015). Im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt der Landesbetrieb Straßenbau NRW eine Erweiterung der Parkplatzflächen der Tank- und Rastanlage Bedburger Land sowohl für die Ostseite der A 61 in Fahrtrichtung Mönchengladbach als auch für die Westseite in Fahrtrichtung Koblenz vorzunehmen. Zur Erlangung des Baurechts für diese Maßnahme wurde bei der Bezirksregierung Köln (Anhörungsbehörde) bereits die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Es wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass durch die geplante Erweiterungsmaßnahme zumindest perspektivisch - eine maßgebliche Entlastung bezüglich des LKW-Parkens im Stadtgebiet erzielt werden kann. Die Verwaltung schlägt aus den beschriebenen Gründen dem Stadtentwicklungsausschuss vor, dem Haupt- und Finanzausschuss zu empfehlen, dem Bürgerantrag nicht stattzugeben. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: keine Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 16.02.2017 ----------------------------------(Guido Heinrichs) ----------------------------------(Udo Schmitz) ----------------------------------(Sascha Solbach) Sachbearbeiter Stellv. Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-23/2017 Seite 3