Daten
Kommune
Bedburg
Größe
105 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
21.02.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg,
5. vereinf. Änderung
Südlicher Teilbereich zwischen Oberschlager Straße
und Bedburger Schweiz
Begründung
(Stand: 25.01.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg, 5. vereinfachte Änderung
Begründung
Der 5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 / Bedburg südlicher Teilbereich zwischen Oberschlager Straße und Bedburger Schweizwird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722), folgende Begründung
beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Planungsstand
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze und Garagen
Verkehrliche Anbindung
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Umweltverträglichkeit und Umweltbericht
Ausgleichsmaßnahmen
Artenschutz
5.
Lärmauswirkungen
6.
Kosten
7.
Städtebauliche Kennwerte
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg, 5. vereinfachte Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 /
Bedburg – südlicher Teilbereich zwischen Oberschlager Straße und
Bedburger Schweiz- liegt im Ortsteil Bedburg und hat eine Größe von
ca. 3.613 m².
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg bezog sich auf die
gesamte Fläche zwischen Ludwig-Uhland-Straße im Norden, der
westlichen Bebauung der Bedburger Schweiz im Westen, dem Leitweg
im Süden und der Eichendorffstraße im Osten. Auf Grundlage dieses
Bebauungsplanes wurde der Grünstreifen zwischen oder Oberschlager
Straße und der Bedburger Schweiz erstellt und bis heute als
Erholungsfläche und im nördlichen Teil als Parkmöglichkeit für Pkw
genutzt.
Der Bereich der 5. Änderung besteht aus Teilen des Flurstücks 1062,
Flur 1, Gemarkung Bedburg. Der Geltungsbereich ist als heutiger
Grünstreifen zwischen der Oberschlager Straße im Osten und der
Bedburger Schweiz im Westen gelegen. Nördlich schließt der nicht
durch die 5. Änderung beanspruchte Grünstreifen bis zur LudwigUhland-Straße an und im Süden verläuft der Leitweg. Die genaue
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 5. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 12 / Bedburg ist der Planzeichnung zu entnehmen.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt den Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 / Bedburg als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Innerhalb des Geltungsbereiches der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 / Bedburg stellt der Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg Grünflächen dar. Die umgebenden Flächen sind größtenteils
als Wohnbauflächen dargestellt. Östlich gelegen ist zudem eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten
dargestellt.
1.3
Planungsstand
Der Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg wurde am 14.06.1966 als Satzung
beschlossen
(Inkrafttreten
16.03.1967).
Die
weiteren
Änderungsverfahren 1 bis 4 resultierten aus punktuellen
Flexibilisierungsüberlegungen, wie beispielsweise der Vergrößerung von
Baufenstern oder der Umplanung mindergenutzter Flächen (ehemals
geplanter Kindergartenstandort) zu Wohnbauzwecken.
1.4
Planverfahren
Gemäß § 13 BauGB darf ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden, wenn durch die Änderung des Bauleitplans die
Grundzüge der Planung nicht berührt sind und weiterhin die Zulässigkeit
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg, 5. vereinfachte Änderung
Begründung
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird. Zugleich dürfen keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.
Die zuvor genannten Ausschlusskriterien für eine Anwendung des
vereinfachten Bauleitplanverfahrens treffen hier nicht zu, da eine bereits
als Grünfläche festgesetzte Fläche lediglich für einen Teilbereich die
Konkretisierung mittels Zweckbestimmung Spielplatz erfährt.
Demnach gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach
§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer
Umweltprüfung gem. § 2a BauGB kann verzichtet werden. Ausgenommen davon sind eventuelle artenschutzrechtliche Prüfungen.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 soll die Errichtung
eines Spielplatzes auf der bestehenden Grünfläche vorbereitet und
planungsrechtlich
gesichert
werden.
Das
Fehlen
einer
Zweckbestimmung und damit einer baurechtlichen Spezifizierung ist der
ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1967
geschuldet. Aus heutiger Sicht wird die Hinzufügung einer
Zweckbestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit und Bestimmtheit
von Bebauungsplänen empfohlen.
Durch die Verwaltung wurde ein Spielplatzkonzept erarbeitet, dass u.a.
die Zusammenlegung fünf kleinerer bis mittelgroßer Spielflächen zu
einer neuen, zentral gelegenen Spielfläche für sinnvoll erachtet.
Entsprechende Untersuchungen, auch zu möglichen Alternativstandorten, haben die Fläche zwischen Oberschlager Straße und
Bedburger Schweiz als ideal eingestuft. Hierzu hat vor Ort am
04.11.2016 eine „Ideenwerkstatt“ stattgefunden, bei der interessierte
Bürgerinnen und Bürger sich mit der Verwaltung über den Standort und
die Ausstattung mit Spielgeräten austauschen konnten.
Die bedarfsgerechte Bereitstellung und Instandhaltung von Spielplätzen
trägt zu einem lebenswerten Umfeld bei und kommt insbesondere
jungen Familien mit Kindern zu Gute. Der Wohnstandort Blerichen wird
hierdurch nachhaltig gestärkt, weshalb das Vorhaben durch
Hinzufügung der Zweckbestimmung „Spielplatz“ im Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert wird.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Fläche des Geltungsbereiches der 5. Änderung ist im bestehenden
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg als Grünfläche festgesetzt und wird
durch Hinzufügung der Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg, 5. vereinfachte Änderung
3.2
Begründung
Maß der baulichen Nutzung
Der Geltungsbereich der 5. Änderung ist bereits im Ursprungsbebauungsplan als Grünfläche festgesetzt und wird durch die 5.
Änderung um die Zweckbestimmung Spielplatz ergänzt. Eine
Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung ist daher entbehrlich.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Der Geltungsbereich der 5. Änderung ist bereits im Ursprungsbebauungsplan als Grünfläche festgesetzt und wird durch die 5.
Änderung um die Zweckbestimmung Spielplatz ergänzt. Eine
Festsetzung zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist
daher entbehrlich.
3.4
Stellplätze und Garagen
Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg inklusive
seiner Änderungsverfahren 1 bis 4 ergeben sich nicht. Die
entsprechenden Regelungen gelten weiterhin und werden von der
Hinzufügung der Zweckbestimmung „Spielplatz“ nicht tangiert.
3.5
Verkehrliche Anbindung
Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 /
Bedburg ist über die Oberschlager Straße im Osten und die Bedburger
Schweiz im Westen erschlossen. Änderungen gegenüber dem
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg inklusive seiner Änderungsverfahren 1
bis 4 ergeben sich nicht, da kein Planungsbedürfnis entsteht.
4.
Umweltbelange
4.1
Umweltverträglichkeit und Umweltbericht
Der Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg, 5. Änderung wird im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB
kann im vereinfachten Verfahren auf die Umweltprüfung und den
Umweltbericht verzichtet werden. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund einer rein deklaratorischen (baurechtlichen) Spezifikation
mittels Hinzufügung der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zu einer
festgesetzten Grünfläche angebracht.
4.3
Ausgleichsmaßnahmen
Da mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 / Bedburg keine
Hochbauten oder sonstigen ausgleichsbedürftigen Vorhaben geplant
oder deren Umsetzung vorbereitet werden, sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
4.4
Artenschutz
Auf dem bestehenden Grünstreifen sind vereinzelte Baumgruppen
vorhanden, die in ihrer Gesamtheit bestehen bleiben und von der
Bebauungsplanänderung nicht betroffen sind. Sie werden für den
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 12 / Bedburg, 5. vereinfachte Änderung
Begründung
Bereich des Spielplatzes als belebendes / gestalterisches Element
angesehen und nicht zuletzt als Schattenspender berücksichtigt. Eine
Betroffenheit von planungsrelevanten Arten kann durch die bereits
bestehende Frequentierung der umgebenden Straßen und das
entsprechende Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 12 /
Bedburg inklusive seiner Änderungsverfahren 1 bis 4 ausgeschlossen
werden.
5.
Lärmauswirkungen
Mit der Errichtung eines neuen Spielplatzes auf einer zentral in einem
Wohngebiet gelegenen Grünfläche sind Geräuschemissionen
verbunden. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass nach der aktuellen
Rechtsprechung Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der
Gesellschaft steht und daher grundsätzlich zumutbar ist. Das
Bundesimmissionsschutzgesetz enthält deshalb die Vorgabe, dass die
von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im
Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten. Dieser
Tatsache ist auch die nunmehr generelle Zulässigkeit von Anlagen zur
Kinderbetreuung in einem reinen Wohngebiet geschuldet (seit der
BauGB-Novelle 2013), sofern sie den Bedürfnissen der Bewohner des
Gebietes dienen (vgl. § 3 Abs.2 BauNVO). Analog ist die Anlage eines
Kinderspielplatzes in einem Wohngebiet zu beurteilen.
6.
Kosten
Es entstehen lediglich Personalkosten für die Stadt Bedburg, da die
Erstellung der Verfahrensunterlagen verwaltungsseitig durchgeführt wird
und keine Fachgutachten benötigt werden.
7.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
Grünfläche mit Zweckbestimmung
Spielplatz
3.613 m²
100,0 %
3.613 m²
100,0 %
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
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