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Mitteilungsvorlage (Überprüfung der Fußgängerüberwege im Stadtgebiet hier: Sachstandsmitteilung / Antrag der SPD-Fraktion vom 10.05.2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
108 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Mitteilungsvorlage (Überprüfung der Fußgängerüberwege im Stadtgebiet
hier: Sachstandsmitteilung / Antrag der SPD-Fraktion vom 10.05.2016) Mitteilungsvorlage (Überprüfung der Fußgängerüberwege im Stadtgebiet
hier: Sachstandsmitteilung / Antrag der SPD-Fraktion vom 10.05.2016) Mitteilungsvorlage (Überprüfung der Fußgängerüberwege im Stadtgebiet
hier: Sachstandsmitteilung / Antrag der SPD-Fraktion vom 10.05.2016) Mitteilungsvorlage (Überprüfung der Fußgängerüberwege im Stadtgebiet
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-27/2017 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: 07.03.2017 Abstimmungsergebnis: Zur Kenntnis genommen Betreff: Überprüfung der Fußgängerüberwege im Stadtgebiet hier: Sachstandsmitteilung / Antrag der SPD-Fraktion vom 10.05.2016 Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Inhalt der Mitteilung: In der Sitzung des HFA am 06.12.2016 wurde der Wunsch geäußert, zu dem aktuellen Sachstand der Überprüfung hinsichtlich der Umrüstung/Umgestaltung der städtischen Fußgängerüberwege (FGÜ), den rechtlichen Voraussetzungen und den zu erwartenden Kosten im Stadtentwicklungsausschuss zu berichten. Ferner wird auf den Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 10.05.2016 verwiesen (WP9-138/2016). Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der wichtigsten Aufgaben der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden. An die Anlage und Unterhaltung von Fußgängerüberwegen werden daher hohe Anforderungen gestellt, insbesondere hinsichtlich einer frühzeitigen Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und einer ausreichenden Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer. Die Stadt Bedburg beabsichtigt daher, die städtischen Fußgängerüberwege im Hinblick auf deren Ausstattung und Verkehrssicherheit (hier: Beschilderung, Markierung, Beleuchtung, Einsehbarkeit) zu überprüfen und erforderlichenfalls aufzurüsten oder zu erneuern. Derzeit befinden sich 15 Fußgängerüberwege in der kommunalen Trägerschaft. Es ist geplant, zunächst eine Bestandsaufnahme und Analyse vorzunehmen, der sich die Aufrüstung der Fußgängerüberwege im Rahmen einer Prioritätenabwägung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anschließen soll. Hierzu werden zurzeit entsprechende Angebote eingeholt. Voraussichtliche Kosten: Auf die Leistungsausschreibung hinsichtlich der Durchführung der Helligkeitsmessung der Beleuchtungsanlagen sind bislang keine Angebote externer Anbieter eingegangen. Diesbezüglich wurden Erinnerungsschreiben versandt. Die voraussichtlichen Kosten können daher derzeit nicht prognostiziert werden. Dies gilt gleichwohl für die anfallenden Kosten für die Einrichtung oder die Umrüstung von Fußgängerüberwegen, da die Kosten in Abhängigkeit der örtlichen Qualitätsansprüche stark variieren. Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand zwischen 13.000 und 50.000 Euro (je FGÜ!). Dieser Preis beinhaltet Bordsteinabsenkungen, Aufmerksamkeitsstreifen, Überkopfzeichen, teilweise das Anlegen einer Mittelinsel und Kosten einer zusätzlichen Beleuchtung. Nach derzeitigen Schätzungen werden sich alleine die Kosten für eine DIN-konforme Beleuchtung auf ca. 35.000 € (je Fußgängerüberweg) belaufen. Für die Nachrüstung von städtischen Fußgängerüberwegen wurden für das Haushaltsjahr 2017 Mittel in Höhe von 67.000,00 € in den Haushalt eingestellt. Auch für die Folgejahre ist ein diesbezüglicher Haushaltsansatz vorgesehen. Rechtliche Voraussetzungen: Fußgängerüberwege sind nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) anzuordnen. Diese Vorgaben werden durch die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) ergänzt. Örtliche Voraussetzungen für die Anlage: 1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf. 2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. 3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht. STADT BEDBURG 4. 5. 6. Sitzungsvorlage Seite: 3 Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 (Bussonderstreifen) dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden. Weitergehend gibt es einige gesetzliche Empfehlungen in Sondersituationen. So wird z.B. vom Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass Zebrastreifen in Tempo 30 Zonen in der Regel nicht notwendig sind. Verkehrliche Voraussetzungen: Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. Lage: 1. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, dass die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten. 2. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der Fußgänger liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B. Geländer. 3. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden. 4. Vor Schulen, Werksausgängen und der gleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden. 5. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden. Markierung und Beschilderung: Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293. Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. Beleuchtung: Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Absatz 5 Satz 2 StVO). In den Dunkelstunden muss die verkehrstechnische Aufgabe eines Fußgängerüberweges durch lichttechnische Maßnahmen unterstützt werden. Zweck der künstlichen Beleuchtung ist es, den verkehrstechnisch bevorzugten Fußgängern für die übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich und rechtzeitig erkennbar zu machen. Ist es schaltungstechnisch nicht möglich, die Zusatzbeleuchtung separat in den Dunkelstunden in Betrieb zu nehmen, muss die gesamte Straßenbeleuchtung so geschaltet werden, dass an den Fußgängerüberwegen die Zusatzbeleuchtung den Anforderungen entspricht. Mitteilungsvorlage WP9-27/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Durch Aufrüstung der FGÜs soll eine erhöhte Verkehrssicherheit insbesondere für Kinder und Senioren hergestellt werden. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 16.02.2017 ----------------------------------(Guido Heinrichs) ----------------------------------(Udo Schmitz) ----------------------------------(Sascha Solbach) Sachbearbeiter Stellv. Fachdienstleiter Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP9-27/2017 Seite 4