Daten
Kommune
Bedburg
Größe
108 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-27/2017
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
07.03.2017
Abstimmungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
Betreff:
Überprüfung der Fußgängerüberwege im Stadtgebiet
hier: Sachstandsmitteilung / Antrag der SPD-Fraktion vom 10.05.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Inhalt der Mitteilung:
In der Sitzung des HFA am 06.12.2016 wurde der Wunsch geäußert, zu dem aktuellen Sachstand
der Überprüfung hinsichtlich der Umrüstung/Umgestaltung der städtischen Fußgängerüberwege
(FGÜ), den rechtlichen Voraussetzungen und den zu erwartenden Kosten im
Stadtentwicklungsausschuss zu berichten. Ferner wird auf den Antrag der SPD-Fraktion im Rat
der Stadt Bedburg vom 10.05.2016 verwiesen (WP9-138/2016).
Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der wichtigsten Aufgaben
der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
An die Anlage und Unterhaltung von Fußgängerüberwegen werden daher hohe Anforderungen
gestellt, insbesondere hinsichtlich einer frühzeitigen Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und
einer ausreichenden Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer.
Die Stadt Bedburg beabsichtigt daher, die städtischen Fußgängerüberwege im Hinblick auf deren
Ausstattung und Verkehrssicherheit (hier: Beschilderung, Markierung, Beleuchtung, Einsehbarkeit)
zu überprüfen und erforderlichenfalls aufzurüsten oder zu erneuern.
Derzeit befinden sich 15 Fußgängerüberwege in der kommunalen Trägerschaft.
Es ist geplant, zunächst eine Bestandsaufnahme und Analyse vorzunehmen, der sich die
Aufrüstung der Fußgängerüberwege im Rahmen einer Prioritätenabwägung über einen Zeitraum
von mehreren Jahren anschließen soll.
Hierzu werden zurzeit entsprechende Angebote eingeholt.
Voraussichtliche Kosten:
Auf die Leistungsausschreibung hinsichtlich der Durchführung der Helligkeitsmessung der
Beleuchtungsanlagen sind bislang keine Angebote externer Anbieter eingegangen.
Diesbezüglich wurden Erinnerungsschreiben versandt. Die voraussichtlichen Kosten können daher
derzeit nicht prognostiziert werden.
Dies gilt gleichwohl für die anfallenden Kosten für die Einrichtung oder die Umrüstung von
Fußgängerüberwegen, da die Kosten in Abhängigkeit der örtlichen Qualitätsansprüche stark
variieren. Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand zwischen 13.000 und 50.000 Euro (je FGÜ!).
Dieser Preis beinhaltet Bordsteinabsenkungen, Aufmerksamkeitsstreifen, Überkopfzeichen,
teilweise das Anlegen einer Mittelinsel und Kosten einer zusätzlichen Beleuchtung.
Nach derzeitigen Schätzungen werden sich alleine die Kosten für eine DIN-konforme Beleuchtung
auf ca. 35.000 € (je Fußgängerüberweg) belaufen.
Für die Nachrüstung von städtischen Fußgängerüberwegen wurden für das Haushaltsjahr 2017
Mittel in Höhe von 67.000,00 € in den Haushalt eingestellt.
Auch
für
die Folgejahre
ist
ein
diesbezüglicher
Haushaltsansatz vorgesehen.
Rechtliche Voraussetzungen:
Fußgängerüberwege sind nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 26 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) anzuordnen. Diese Vorgaben werden durch die Richtlinien für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) ergänzt.
Örtliche Voraussetzungen für die Anlage:
1.
Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf
Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
2.
Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden
Straßenseiten Gehwege vorhanden sind.
3.
Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je
Richtung überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den
Straßen mit Wartepflicht.
STADT BEDBURG
4.
5.
6.
Sitzungsvorlage
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Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht,
wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung
liegen.
Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über
gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 (Bussonderstreifen) dürfen
Fußgängerüberwege nicht angelegt werden.
In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege
hinweg angelegt werden.
Weitergehend gibt es einige gesetzliche Empfehlungen in Sondersituationen. So wird z.B. vom
Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass Zebrastreifen in Tempo 30 Zonen in der Regel nicht
notwendig sind.
Verkehrliche Voraussetzungen:
Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem
Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch
nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig
macht.
Lage:
1.
Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, dass die Fußgänger die
Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten.
2.
Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der Fußgänger liegen. Wo Umwege für
Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B.
Geländer.
3.
Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht
ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei
Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen
und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der
bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
4.
Vor Schulen, Werksausgängen und der gleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf
den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
5.
Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper sollen
Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit
Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum
mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden.
Markierung und Beschilderung:
Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293. Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350
hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.
Beleuchtung:
Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den
Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und
gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Absatz 5 Satz 2 StVO).
In den Dunkelstunden muss die verkehrstechnische Aufgabe eines Fußgängerüberweges durch
lichttechnische Maßnahmen unterstützt werden. Zweck der künstlichen Beleuchtung ist es, den
verkehrstechnisch bevorzugten Fußgängern für die übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich und
rechtzeitig erkennbar zu machen. Ist es schaltungstechnisch nicht möglich, die Zusatzbeleuchtung
separat in den Dunkelstunden in Betrieb zu nehmen, muss die gesamte Straßenbeleuchtung so
geschaltet werden, dass an den Fußgängerüberwegen die Zusatzbeleuchtung den Anforderungen
entspricht.
Mitteilungsvorlage WP9-27/2017
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Durch Aufrüstung der FGÜs soll eine erhöhte Verkehrssicherheit insbesondere für Kinder und Senioren hergestellt
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 16.02.2017
----------------------------------(Guido Heinrichs)
----------------------------------(Udo Schmitz)
----------------------------------(Sascha Solbach)
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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