Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,5 MB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
21.02.17, 18:02
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Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
50. Flächennutzungsplanänderung
Kindergarten am Sportplatz in Kirdorf
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
Vorentwurf
Begründung
Stand: 15. Februar 2017
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Am Tower 14
54634 Bitburg / Flugplatz
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STADT BEDBURG
Begründung
50. Flächennutzungsplanänderung–Kindergarten am Sportplatz in Kirdorf
VORENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 3
2
Rechtliche Ausgangssituation............................................................................. 3
2.1
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption ................................................................ 4
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
4
Verfahrensverlauf ................................................................................................. 3
Lage und Geltungsbereich ................................................................................... 4
Derzeitige Nutzung und Umgebungsnutzungen ................................................... 5
Topographie ......................................................................................................... 6
Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 6
Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 6
Besitz- und Eigentumsverhältnisse ...................................................................... 7
Planungsalternativen............................................................................................ 7
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen ......................................... 7
4.1
4.2
4.3
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 14.12.2016 ....... 7
Regionalplan ........................................................................................................ 8
Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) ..................................................... 8
5
Berücksichtigung der Umweltbelange ................................................................ 9
6
Ergebnis der Abwägung ....................................................................................... 9
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50. Flächennutzungsplanänderung–Kindergarten am Sportplatz in Kirdorf
1
VORENTWURF
Anlass und Ziele der Planung
Die Stadt Bedburg hat die Aufstellung des Bebauungsplans 'Nr. 55/ Bedburg- Kindergarten am
Sportplatz in Kirdorf' beschlossen, um dem konstant steigenden Bedarf nach Betreuungsplätzen für
Kinder unter 6 Jahren zu begegnen und einen neuen Kindergarten im Ortsteil Kirdorf zu errichten.
Die derzeit verfügbaren Kindergärten sind nahezu vollständig belegt, so dass zeitnah eine neue
Einrichtung benötigt wird, um die soziale Infrastruktur zu stärken und den Stadtteil weiterhin attraktiv
für junge Familien zu gestalten.
Für das Gebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Durch die avisierte Bauleitplanung
könnten mindergenutzte Flächen revitalisiert und dadurch dem dringend benötigten Bedarf an neuen
Kitaplätzen Rechnung getragen werden.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg als öffentliche Grünfläche dargestellt ist. Dem Entwicklungsgebot
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird somit nicht Rechnung getragen.
Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Teilbereich „Kindergarten am
Sportplatz in Kirdorf“ ist seitens der Stadt Bedburg ein Bebauungsplanverfahren mit parallel
laufender Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.
2
Rechtliche Ausgangssituation
Für den Geltungsbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan der
Stadt Bedburg aus dem Jahr 2014 1 stellt für das Plangebiet derzeit öffentliche Grünflächen dar.
Infolge der Änderung der Art der baulichen Nutzung als Gemeinbedarfsfläche entspricht der Bebauungsplan nicht mehr den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, welches vorsieht, dass Bebauungspläne aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird somit nicht mehr gefolgt. Es wird gemäß § 8 Abs. 3
BauGB ein Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus
keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs.
7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist damit ein
integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Umweltprüfung zur Bauleitplanung ist im vorliegenden Umweltbericht bereits integriert. Die erforderlichen Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich v. a. aus § 13 Abs. 1 und
§ 14 BNatSchG. „Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen oder
Festsetzungen in die Bauleitplanung aufgenommen.“
2.1
Verfahrensverlauf
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 03.11.2016 die
Flächennutzungsplan-Teiländerung für den Kindergarten am Sportplatz in Kirdorf gefasst.
1 Stadt Bedburg. Flächennutzungsplan, 5. Ausfertigung vom 18.12.2014
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3
Das Plangebiet / Planungskonzeption
3.1
Lage und Geltungsbereich
VORENTWURF
Das Plangebiet befindet sich südwestlich der Innenstadt von Bedburg im Nordwesten des Stadtteils
Kirdorf in Ortsrandlage. Nördlich des Planbereichs befindet sich der Sportplatz von Kirdorf. Östlich
und südlich grenzen Wohngebäude an. Im Westen des Planbereichs befinden sich landwirtschaftliche Flächen.
Der Planbereich umfasst eine Gesamtfläche von 4270 m² auf den folgenden Flurstücken der Gemarkung Bedburg:
Flur 2: 487 und 488 tlw.
Die exakte Abgrenzung des Gebietes ist der Plandarstellung der Flächennutzungsplanänderung zu
entnehmen.
Abb. 1:
Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Luftbild©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DOP20); eigene Darstellung, ohne
Maßstab)
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Abb. 2:
Topografische Karte mit Lage des Plangebietes
(Quelle: Topografische Karte ©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DTK25); eigene
Darstellung, ohne Maßstab)
3.2
Derzeitige Nutzung und Umgebungsnutzungen
Das Plangebiet selbst wird derzeit im östlichen Teilbereich als Parkplatz (für den angrenzenden
Sportplatz) und im westlichen Abschnitt als Bolzplatz (Wiese) genutzt.
Im Süden und Osten des Plangebietes befinden sich Einfamilienhäuser, nördlich grenzt der Sportplatz an das Gebiet an. Westlich schließen landwirtschaftliche Flächen an.
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VORENTWURF
Abb. 3 und Abb. 4: Plangebiet und Zufahrtsbereich
(Quelle: Fotos der Stadt Bedburg (Januar 2017))
3.3
Topographie
Das Gelände des Plangebietes befindet sich auf einer mittleren Höhe von ca. 68,00 m über Normal
Null und weist keine erkennbaren Höhenunterschiede auf.
3.4
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über einen Nebenzweig der Theodor-Heuß-Straße an die L 213 angebunden und
damit für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) aus allen Richtungen hervorragend erreichbar.
Die Verkehrsfläche ist mit einer Breite von 5,5 m ausreichend für den künftig zu erwartenden Verkehr
dimensioniert. Ein Halten und Wenden ist auf dem Parkplatz möglich.
Fußwegenetz
Die fußläufige Anbindung der geplanten Kindertagesstätte ist von Norden über eine gut ausgebaute
Wegeverbindung an die umliegenden Wohngebiete sowie durch einen zusätzlichen Fuß- und Radweg in Richtung Theodor-Heuß-Straße gegeben.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Anbindung des Standorts an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die in
fußläufiger Nähe befindliche Bushaltestelle Alte Kirche erfüllt.
3.5
Ver- und Entsorgung
3.5.1
Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung
Sowohl die Belange der Versorgung mit Wasser gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB, als auch der sachgerechte Umgang mit Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB werden in der vorliegenden
Planung berücksichtigt.
Die Ver- und Entsorgung innerhalb des Plangebietes wird durch den Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz der Stadt Bedburg sichergestellt.
3.5.2
Energieversorgung, Telekommunikation
Die Belange der Versorgung mit Energie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB werden berücksichtigt.
Das Plangebiet ist über die vorhandene Straße an das örtliche Energie- und Telekommunikationsnetz angeschlossen. Ergänzend kann bei Bedarf das Energie- und Telekommunikationsnetz über
die innerhalb des Plangebietes liegende Straße noch ausgebaut werden.
3.5.3
Abfallentsorgung
Entsprechend dem sachgerechten Umgang mit Abfällen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist das
Plangebiet an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen.
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3.6
VORENTWURF
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich fast ausschließlich im Eigentum der Stadt
Bedburg. Somit ist eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahme sichergestellt.
3.7
Planungsalternativen
Im Vorfeld der Standortentscheidung wurden mehrere Standorte im Stadtgebiet untersucht und fachdienstübergreifend diskutiert. Im Jugendhilfeausschuss (JHA) der Stadt Bedburg wurde am 07.06.16
die Entwicklung weiterer Betreuungsplätze in Kindertagesstätten (Kindergartenbedarfsplanung)
thematisiert. Die Verwaltung wurde beauftragt, potenzielle Flächen zu prüfen.
Die Bewertung aller Flächen wurde im Rahmen einer Ortsbegehung am 24.08.16 vorgestellt und
den teilnehmenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses und der Verwaltung erörtert. In einer
Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses am 15.09.2016 wurden weitere identifizierte/ geprüfte
Flächen vorgestellt und für den Rat der Stadt Bedburg vorbereitet. Zudem wurde eine Bürgerversammlung vor den Herbstferien beschlossen, um die Bürger im Entscheidungsfindungsprozess mit
einzubeziehen.
Die verbliebenen drei Planungsalternativen wurden im Rahmen einer Einwohnerversammlung am
07.10.2016 öffentlich vorgestellt und diskutiert. Nach Würdigung aller Vor-und Nachteile der gegebenen Standortoptionen hat sich der Rat der Stadt Bedburg schließlich in seiner Sitzung am
25.10.16 für die Fläche südlich des Sportplatzes entschieden. Die Gründe hierfür werden unter
Kapitel 1 erläutert.
4
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen
4.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 14.12.2016
Im Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird der Stadt Bedburg
die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Somit hat die Stadt Versorgungsfunktionen für die
Gemeinde selbst und für das Umland wahrzunehmen, indem sie entsprechende zentrale Einrichtungen und Angebote bereitstellt.
Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) formuliert folgende Grundsätze und Ziele:
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist flächendeckend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten.
6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne
des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu reduzieren, umsetzen.
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
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Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch
eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung
von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert
werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und
Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum
bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Die Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes werden mit der 50. Änderung
des Flächennutzungsplanes beachtet.
4.2
Regionalplan
Gemäß dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, liegt das Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). In diesen Bereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und
sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in einer Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand, untereinander
erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie
der sozialen und medizinischen Betreuung,
gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe,
wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Allgemein dürfen Siedlungsbereiche nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit keine anderen Belange entgegenstehen, an die vorhandene Bebauung anzuschließen. Im Sinne des Grundsatzes
'Innenentwicklung vor Außenentwicklung' hat darüber hinaus die erneute Nutzung ehemals bebauter
Bereiche und die Schließung von Baulücken Vorrang vor der Inanspruchnahme des Freiraums.
4.3
Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP)
Die Flächen, die im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 55/ Bedburg- Kindergarten am Sportplatz in
Kirdorf als Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bzw. als Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung Parkplatz und Festplatz festgesetzt werden, sollen im Flächennutzungsplan
künftig auch als Gemeinbedarfsflächen festgesetzt werden.
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Abb. 5:
Gegenüberstellung der Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg- Bestand und
Planung
(Quelle: aktueller Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, eigene Darstellung, ohne Maßstab)
5
Berücksichtigung der Umweltbelange
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Flächennutzungsplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von
sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach
§ 1 Abs. 7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist
damit ein integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Umweltprüfung zur Bauleitplanung ist im vorliegenden Umweltbericht bereits integriert. Die erforderlichen Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich v. a. aus § 13 Abs. 1 und
§ 14 BNatSchG. „Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in
die Bauleitplanung aufgenommen.“
6
Ergebnis der Abwägung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer
Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträger bei Änderung des Flächennutzungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die Stadt ihr städtebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen und die
Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
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Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung werden alle bekannten und
zugänglichen Grundlageninformationen zusammengetragen, geprüft und bewertet, um den Plan
möglichst umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können.
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