Daten
Kommune
Merzenich
Größe
92 kB
Datum
13.05.2015
Erstellt
27.04.15, 18:12
Aktualisiert
27.04.15, 18:12
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1
Stand: 22.04.2015
Satzung
des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 1,4,9 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GKG) vom 01.10.1979 (GV.NRW S. 621) und des § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (GV. NRW S. 102) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung vereinbaren
die Gemeinde Aldenhoven,
die Stadt Düren,
die Stadt Heimbach,
die Gemeinde Hürtgenwald (im Bereich der Förderschwerpunkte LES nur mit den Ortsteilen Gey, Straß, Horm und Schafsberg, im Bereich des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung mit dem gesamten Gemeindegebiet),
die Gemeinde Inden,
die Stadt Jülich,
die Gemeinde Kreuzau,
die Gemeinde Langerwehe,
die Stadt Linnich,
die Gemeinde Merzenich,
die Stadt Nideggen,
die Gemeinde Niederzier,
die Gemeinde Nörvenich,
die Gemeinde Titz,
die Gemeinde Vettweiß und
der Kreis Düren
nachstehende Satzung für den Zweckverband der Förderschulen im Kreis Düren mit den
Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale sowie geistige Entwicklung.
Wichtig ist allen Kommunen sowie dem Kreis Düren, den betroffenen Eltern und Schülerinnen und Schülern unter Berücksichtigung von demographischem Wandel, Inklusion und
Mindestgrößenverordnung möglichst lange eine Wahlmöglichkeit für eine wohnortnahe
Beschulung in einer Förderschule zu erhalten. Es besteht Einvernehmen, dass mit Beginn
des Schuljahres 2015/2016 die Schüler/innen mit entsprechendem sonderpädagogischem
Förderbedarf und Wohnort im Kreis Düren (Bereich Gemeinde Hürtgenwald s.o) an einer
der Förderschulen im Kreis Düren beschult werden, sofern sie keine Regelschule besuchen.
§1
Verbandsmitglieder
Die Städte Düren, Heimbach, Jülich, Linnich und Nideggen, die Gemeinden Aldenhoven,
Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich, Titz und
Vettweiß sowie der Kreis Düren bilden einen gemeinsamen Schulverband als Zweckverband.
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§2
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst die Gebiete der dem Zweckverband angehörenden Städte
und Gemeinden (Bereich Gemeinde Hürtgenwald s. Präambel).
§3
Vermögen
1. Die Städte Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven und Titz bringen ihr
Vermögen sowie ihre schulbezogenen Verbindlichkeiten und Sonderposten, welche bis zum 31.07.2015 im ehemaligen Zweckverband "Schulverband Schirmerschule" bilanziert sind, in den Zweckverband ein.
2. Die Stadt Düren bringt ihr Vermögen sowie ihre schulbezogenen Verbindlichkeiten
und Sonderposten, welche bis zum 31.07.2015 im ehemaligen Schulverband Düren-Niederzier-Merzenich bilanziert sind, in den Zweckverband ein.
3. Der Kreis Düren bringt das Vermögen sowie die schulbezogenen Verbindlichkeiten
und Sonderposten des Schulzentrums Athenée Royal (Christophorus-Schule,
Schule am Silberbach und Erich Kästner Schule) sowie der Stephanusschule in
den Zweckverband ein.
4. Die in den Absätzen 1-3 genannten Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und
Sonderposten werden zum Buchwert am 31.07.2015, 24.00 Uhr, auf den Zweckverband übertragen.
5. Sollte die Verbandsversammlung durch Beschluss feststellen, dass eine der eingebrachten Schulen für die Aufgabenerfüllung des Schulverbandes dauerhaft nicht
mehr benötigt wird, sind die Verbandsmitglieder, welche die in Rede stehende
Schule eingebracht haben, zur Rücknahme der Schule nebst dem mit dieser eingebrachten Vermögen verpflichtet. Mit der Rückübertragung des Vermögens werden auch die zum Rückübertragungszeitpunkt noch vorhandenen ursprünglich eingebrachten Sonderposten und Verbindlichkeiten zum entsprechenden Buchwert
auf die v.g. Verbandsmitglieder rückübertragen.
Auf einstimmigen Beschluss der Schulverbandsversammlung kann der Schulverband eine abweichende Vorgehensweise beschließen.
Sollte die Differenz zwischen den Buchwerten der rück zu übertragenden Vermögenswerte einerseits und den zurückfallenden Sonderposten und Verbindlichkeiten
andererseits geringer ausfallen als die Differenz zum Einbringungszeitpunkt so haben die Kommunen einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrages durch den
Zweckverband.
§4
Aufgaben
1. Der Zweckverband ist ab dem 01.08.2015 Träger der Förderschulen
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a. Schirmerschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung (LES) in Jülich
b. Bürgewaldschule mit einer Dependance Athenée Royal (ehemals Erich
Kästner Schule und Schule am Silberbach) mit den Förderschwerpunkten
Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung (LES) in Düren
c. Stephanusschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in JülichSelgersdorf
d. Christophorus-Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in
Düren
2. An den Förderschulen LES werden in der Primar- und Sekundarstufe I Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung und in der Primarstufe Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt Sprache
beschult, die ihren Wohnort im Verbandsgebiet haben.
3. An den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden in
der Primar- und Sekundarstufe I Schüler/innen mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt beschult, die ihren Wohnort im Verbandsgebiet haben.
4. In Erfüllung dieser Aufgaben hat der Zweckverband die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude sicher zu stellen und die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen. Diesbezüglich bedient sich der Zweckverband der Geschäftsbesorgung durch die Kreisverwaltung Düren, Zentrales Gebäudemanagement. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen und zur Erzielung von Synergieeffekten werden die betreffenden Schulgebäude grundsätzlich in die Großkundenverträge des Kreises Düren
aufgenommen oder, falls erforderlich, Neuverträge zu Großkundenkonditionen
durch die Kreisverwaltung abgeschlossen.
Der Zweckverband wird Rechnungsempfänger dieser Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Eine Ausnahme bilden die PPP-Verträge für die Schirmerschule, Stephanusschule
und Erich Kästner Schule. Aus bilanziellen Gründen müssen diese Verträge auf den
Zweckverband als Eigentümer der Gebäude übertragen werden. In diesem Zusammenhang müssen auch notwendige Einredeverzichtserklärungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaftsurkunden mit dem Zweckverband, den finanzierenden
Banken und den PPP-Vertragspartnern ggf. neu abgeschlossen werden. Die Übertragung von sonstigen Rechten und Pflichten aus den PPP-Verträgen muss zwischen dem Kreis Düren bzw. den Kommunen des Zweckverbandes Schirmerschule, dem neuen Zweckverband und den PPP-Vertragspartnern durch "Übertragungsvereinbarungen" geregelt werden.
5. Der Zweckverband ist berechtigt, im Rahmen des von der Schulverbandsversammlung beschlossenen Stellenplans eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen. Im Übrigen erfolgt die Geschäftsführung des Schulverbandes durch die
Kreisverwaltung Düren. Der Kreis Düren erhält hierfür eine entsprechende Kostenerstattung. Einzelheiten sind in einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag zu
regeln.
6. Für die Förderschulen LES wird eine Rechtsverordnung über Schuleinzugsbereiche
gemäß § 84 Schulgesetz erstellt.
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§5
Name und Sitz, Dienstsiegel
1. Der Zweckverband trägt den Namen "Förderschulzweckverband im Kreis Düren ". Er
hat seinen Sitz in Düren.
2. Der Schulverband führt ein Dienstsiegel nach § 5 der Verordnung über die Führung
des Landeswappens vom 16. Mai 1956, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
27.11.1986 (GV.NW. S 743) dieses enthält die Inschrift: Förderschulzweckverband
(oberer Kreisring) im Kreis Düren (unterer Kreisring) sowie das Landeswappen (Innenkreis).
§6
Organe
Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und der Schulverbandsvorsteher.
§7
Schulverbandsversammlung
1. Die Schulverbandsversammlung besteht aus je drei Vertretern je Verbandsmitglied.
Für jeden Vertreter ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter durch die Mitgliedskörperschaft zu bestellen.
2. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch
die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus der
Mitte der Vertretungskörperschaften oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder entsandt. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und ihre Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie entsandt sind, bis zum Amtsantritt
der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl des Mitgliedes wegfallen.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist für
die restliche Wahlzeit ein neues Mitglied/stellvertretendes Mitglied der Schulverbandsversammlung durch die Mitgliedskörperschaften zu entsenden.
3. An den Sitzungen der Verbandsversammlung nehmen die Schulleiter oder ihre Stellvertreter beratend teil.
Es können auch sonstige Personen zu den Beratungen hinzugezogen werden.
§8
Auslagenersatz und Verdienstausfall
1. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz. Die Höhe
des Auslagenersatzes regelt die Verbandsversammlung.
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2. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Schulverbandsversammlung Anspruch auf
Ersatz ihres Verdienstausfalles. Der Ersatz des entgangenen Verdienstes erfolgt
gegen Nachweis. Selbständige machen ihr Einkommen durch Vorlage eines Nachweises oder einer persönlichen Erklärung glaubhaft. Für die Anspruchsvoraussetzungen und die näheren Einzelheiten gelten im Übrigen die Regelungen des § 45
Gemeindeordnung NRW.
3. Haushaltsführende Personen haben für die mandatsbedingte Abwesenheit vom
Haushalt unter den Voraussetzungen des § 45 Gemeindeordnung NRW Anspruch
auf Zahlung des Regelstundensatzes. Statt des Regelstundensatzes werden auf
Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
4. Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im
Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung erforderlich macht. Kinderbetreuungskosten
werden nicht erstattet für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach § 8 Ziff. 2 oder 3 dieser Satzung gezahlt wird.
5. Der Regelstundensatz für Ansprüche aus § 8 Ziff. 2 – 4 der Satzung beträgt 10 Euro. Bei dem Ersatz des Verdienstausfalls darf der Betrag von 20 Euro je Stunde und
120 Euro je Tag nicht überschritten werden.
6. Für genehmigte Dienstreisen erhalten die Vertreter der Schulverbandsversammlung
sowie die sonstigen hinzugezogenen Personen im Sinne des § 7 der Satzung Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes NRW.
§9
Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung
1. Die Schulverbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Schulverbandes soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
und soweit nicht die Entscheidungen über Einzelfälle dem Schulverbandsvorsteher
durch Beschluss übertragen worden sind.
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten als auf den Verbandsvorsteher übertragen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere Entscheidungen zur Ausführung der Haushaltssatzung, über Auftragsvergaben (z.B.
nach VOB, VOL, VOF, HOAI, GemHVO, TariftreueG NRW) einschl. freiberuflicher
Leistungen und Inhousevergaben sowie Leasinggeschäfte, Mietverträge und sonstige ähnliche Verträge ohne Rücksicht auf deren Auftragshöhe. Die hierzu erforderlichen vorherigen Grundsatzentscheidungen sowie die Bereitstellung notwendiger
Haushaltsmittel sind der Schulverbandsversammlung vorbehalten.
2. Die Schulverbandsversammlung entscheidet insbesondere über
a. die Ausübung der Rechte des Schulträgers,
b. die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan,
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c. die Rechnungslegung und Entlastung des Verbandsvorstehers,
d. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, nur unter der Voraussetzung, dass eine ausdrückliche einstimmige Zustimmung der Vertretungskörperschaften der in § 3 dieser Satzung
genannten bisherigen Eigentümer vorliegt,
e. die Bestellung von Sicherheiten für andere, sowie solche Rechtsgeschäfte,
die den vorgenannten wirtschaftlich gleich kommen,
f. die Änderung der Satzung,
g. die Höhe des Auslagenersatzes gem. § 8 der Satzung,
h. den Beitritt neuer Mitglieder,
i. das Ausscheiden von Mitgliedern,
j. den Standort der Förderschulen,
k. den Vorschlag zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters und stellvertretenden Schulleiters,
l. die Auflösung des Schulverbandes.
3. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung mit einem weiteren Mitglied der Schulverbandsversammlung in den in Absatz 2
unter Buchstabe a. genannten Angelegenheiten entscheiden. Dringlichkeitsentscheidungen sind der Schulverbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
4. Die Schulverbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers.
§ 10
Wahl des Vorsitzenden
Für die Dauer ihrer Wahlzeit wählt die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden der Schulverbandsversammlung
und zu seinem Stellvertreter darf nicht gewählt werden, wer von derjenigen Gebietskörperschaft entsandt wurde, die den Verbandsvorsteher stellt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Neuwahl erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach der Wahl der Vertretungskörperschaften der Zweckverbandsmitglieder.
§ 11
Sitzungen der Schulverbandsversammlung
1. Die Schulverbandsversammlung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden einberufen.
2. Zur 1. Sitzung zur Schulverbandsversammlung nach Bildung des Schulzweckverbandes lädt die Aufsichtsbehörde ein.
3. Im Übrigen tritt die Schulverbandsversammlung wenigstens zwei Mal im Jahr zusammen sowie bei Bedarf, den der Vorsitzende feststellt. Er hat sie unverzüglich
einzuberufen, wenn der Schulverbandsvorsteher oder 1/5 der Mitglieder es unter
Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. Er setzt die Tagesordnung im
Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher fest.
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4. Die Sitzungen des Schulverbandes sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, sobald der Gegenstand der Beratung dies erfordert. Es gelten
die entsprechenden Bestimmungen der GO NRW.
5. Die Schulverbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch einen von der
Verbandsversammlung zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift gefertigt.
Diese ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Beschlüsse der Schulverbandsversammlung
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Schulverbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist.
2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Schulverbandsversammlung ist eine neue
Versammlung innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen. Wird die Schulverbandsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, stets
beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss hierauf jedoch hingewiesen werden.
3. Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/eine Vorlage als abgelehnt.
4. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, insbesondere über den Beitritt und das
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie über die Auflösung des Schulverbandes bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder nach § 7 Abs. 1
dieser Satzung.
5. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Schulverbandes (§ 4 der Satzung)
müssen einstimmig gefasst werden. Beschlüsse über die Erweiterung, Verlegung,
oder Schließung eines der Schulgebäude bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Schulverbandsversammlung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung.
§ 13
Schulverbandsvorsteher
1. Die Schulverbandsversammlung wählt gemäß § 16 GKG aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis
der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband
gehörenden Gebietskörperschaften, den Schulverbandsvorsteher und einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Sofern das Hauptamt im Laufe dieser Zeit
endet, endet gleichzeitig auch die Amtszeit als Schulverbandsvorsteher bzw. Stellvertreter des Schulverbandsvorstehers.
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2. Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlung zuständig ist, werden sie durch den Schulverbandsvorsteher erledigt. Er
hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.
3. Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie werden vom Schulverbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.
4. Der Schulverband kann zur Erledigung seiner Geschäfte Beschäftigte und Beamte
beschäftigen.
5. Der Schulverbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Schulverbandes.
6. Der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach § 8 Abs. 2 der Satzung.
§ 14
Haushaltswesen
1. Auf die Haushaltsplanung und –ausführung sowie den Jahresabschluss des Schulverbandes finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sinngemäß Anwendung.
2. Der Schulverbandsvorsteher hat gemeinsam mit seinem Stellvertreter für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan aufzustellen und
der Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Die Vorlage des Satzungsentwurfes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Beratung und der Beschluss der Schulverbandsversammlung über den Haushalt spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres abgeschlossen bzw. gefasst
werden kann.
Der Schulverbandsvorsteher hat gemeinsam mit seinem Stellvertreter für jedes
Haushaltsjahr einen Jahresabschlussentwurf aufzustellen und der Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
3. Der Zweckverband erhebt von den Mitgliedskommunen eine Umlage, soweit seine
sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen. Darüber hinaus erstatten die Zweckverbandsmitglieder dem Zweckverband den Finanzbedarf in
Höhe des das Defizit des Ergebnisplans bzw. der Ergebnisrechnung übersteigenden Defizits des Finanzplans bzw. der Finanzrechnung.
4. Jede kreisangehörige Kommune trägt einen Anteil an den in Absatz 3 genannten
Beträgen. Hierbei werden die in Absatz 3 genannte Beträge je zur Hälfte nach der
Zahl der Schülerinnen und Schüler und nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage verteilt.
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5. Als Maßgabe für die Verteilung gelten
a. hinsichtlich der Verteilung nach Schülerzahlen die jeweilige Förderschüleranzahl zum Stichtag 15.10. des Vorjahres gemäß der amtlichen
Schuldaten. Abweichend hiervon erfolgt die Abrechnung für die Monate
August bis Dezember 2015 basierend auf der Förderschüleranzahl zum
Stichtag 15.10.2015 gemäß der amtlichen Schuldaten.
b. hinsichtlich der Verteilung nach Umlagegrundlagen die maßgebenden
Umlagegrundlagen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG NRW)
des jeweiligen Haushaltsjahres.
6. Die kreisangehörigen Kommunen zahlen ihre Finanzierungsbeiträge zunächst vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. in Form von Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 25% des vom Zweckverband für das betreffende Haushaltsjahr
prognostizierten Salden an den Zweckverband. Die entsprechenden Abschläge
werden durch den Zweckverband zu Beginn eines Haushaltsjahres schriftlich angefordert.
7. Nach Abschluss jeden Haushaltsjahres erfolgt eine Spitzabrechnung auf Basis der
tatsächlich entstandenen nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen
bzw. des Finanzbedarfes in Höhe des das Defizit der Ergebnisrechnung übersteigenden Defizits der Finanzrechnung durch den Zweckverband im Rahmen des Jahresabschlusses. Etwaige Über- oder Unterdeckungen sind innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Zahlung auszugleichen.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
1. Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und sonstige Angelegenheiten des
Schulverbandes, die öffentlich bekannt zu machen sind, werden in den Zeitungen
"DN-Woche" sowie "Jülicher Woche" veröffentlicht.
2. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt sowie sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt
zur Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Bekanntmachung durch Aushang
a. an der Bekanntmachungstafel des Kreises Düren am Kreishaus, Bismarckstr.
16 in Düren,
b. an den Bekanntmachungstafeln der Rathäuser der kreisangehörigen Städte
und Gemeinden.
§ 16
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1. Die Aufgabenwahrnehmung durch den Zweckverband ist von dauerhafter Natur. Ein
Austritt aus dem Zweckverband ist daher nur unter folgenden Bedingungen möglich:
•
•
Der Austritt bedarf einer schriftlichen von der jeweiligen Gebietskörperschaftsvertretung beschlossenen Kündigung.
Diese ist nur zum Schluss eines jeden Rechnungsjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2020, möglich und hat spätestens 1 Jahr vor den gewünschten Austritt zu erfolgen.
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Ein Austritt kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder gem. § 7 Abs. 1 erfolgen.
2. Aus dem Schulverband ausscheidende Verbandsmitglieder sind verpflichtet, für
Schulkinder, die nach dem Austritt aus dem Schulverband auch weiterhin eine der
unter § 4 Abs. 1 genannten Förderschulen besuchen, Beiträge in Höhe der von den
Verbandsmitgliedern gem. § 14 Abs. 3 und 4 dieser Satzung zu zahlenden Verbandsumlage zu entrichten. Unbeschadet dessen werden die Schuleinzugsbereiche
nach Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes unter Aussparung des Gemeindegebietes des ausgeschiedenen Verbandsmitgliedes festgelegt.
§ 17
Auseinandersetzung
1. Im Falle des Austritts der in § 3 genannten Mitglieder erfolgt die Auseinandersetzung nach folgendem Verfahren:
a. Das austretende Mitglied hat Anspruch auf das von ihm zum Stichtag
01.08.2015 eingebrachte und noch vorhandene Vermögen abzüglich der
eingebrachten Sonderposten und Verbindlichkeiten. Der Anspruch besteht in
Höhe der Buchwerte der vg. Position zum Stichtag des Austritts.
b. Der Wert nach lit. a erhöht bzw. vermindert sich im Falle der Städte Jülich,
Linnich und Düren sowie der Gemeinden Aldenhoven und Titz um ihren Anteil an der Differenz zwischen dem Eigenkapital nach der Eröffnungsbilanz
zum 01.08.2015 und zum Bilanzstichtag zum Zeitpunkt des Austritts. Der vg.
Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Jahresrechnungen.
c. Die Ansprüche sind vorrangig durch das Vermögen und die damit verbundenen Sonderposten und Verbindlichkeiten zu befriedigen, welche das austretende Mitglied eingebracht hat. Auf Beschluss der Schulverbandsversammlung kann der Schulverband eine abweichende Form des Anspruchsbefriedigung festlegen.
2. Im Falle des Austritts einer der übrigen Mitgliedskommunen ist die Differenz des Eigenkapitals zum Bilanzstichtag des Austritts zum Eigenkapital aus der Eröffnungsbilanz zum 01.08.2015 zwischen dem austretenden Mitglied und dem Zweckverband im Verhältnis der Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Jahresrechnungen auszugleichen. Kommt eine Vereinbarung zur Form der Vermögensauseinandersetzung nicht binnen sechs Monate nach Austrittsbeschluss zustande, so
entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Form der Vermögensauseinandersetzung.
3. Im Falle der Auflösung ist entsprechend der Abs. 1 und 2 zu verfahren. Ansprüche
nach Abs. 1 lit. a sind vorrangig zu bedienen.
4. Aufwendungen und ggfs. anfallende Steuern, die aus der Auseinandersetzung entstehen, trägt bzw. ersetzt der Schulverband.
5. Im Falle einer Auflösung werden die hauptamtlich tätigen Bediensteten vom
Rechtsnachfolger des Schulverbandes übernommen. Wird der Schulverband ohne
Rechtsnachfolger aufgelöst, werden die Bediensteten,
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a. falls sie bereits vor der Zweckverbandsgründung bei einem Verbandsmitglied
beschäftigt waren, von diesem übernommen. Dies gilt auch für bereits ausgetretene Mitglieder.
b. im Übrigen von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der aus den
Kommunen entsandten Schüler zum Stichtag 15.10 des der Auflösung vorausgehenden Jahres übernommen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
6. Die Abwicklung der in Abs. 1 bis 5 genannten Ansprüche hat innerhalb von drei
Monaten nach Feststellung des relevanten Jahresabschlusses zu erfolgen.
§ 18
Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten werden gemäß § 30 GKG geregelt.
§ 19
Rechtsanwendung
Ergänzende Anwendung finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Gemeindeordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
§ 20
Funktionsbezeichnung
Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form
geführt.
§ 21
Rechnungsprüfung
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Dem
beauftragten Rechnungsprüfungsamt stehen die Befugnisse und Rechte gem. § 103 GO
NRW zu.
Der Auftrag wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt.
§ 22
Gründungskosten
Der Schulverband trägt die in Zusammenhang mit der Gründung und der Einbringung von
Vermögen nach § 3 anfallenden Kosten.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum ……….. in Kraft.
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Kreis Düren, den _________________
________________________________
Wolfgang Spelthahn
Landrat
Stadt Düren, den ___________
________________________________
Paul Larue
Bürgermeister
Gemeinde Hürtgenwald, den ___________
________________________________
Axel Buch
Bürgermeister
Stadt Jülich, den ___________
________________________________
Heinrich Stommel
Bürgermeister
Gemeinde Aldenhoven, den ___________
________________________________
Ralf Claßen
Bürgermeister
Stadt Heimbach, den ___________
________________________________
Peter Cremer
Bürgermeister
Gemeinde Inden, den ___________
________________________________
Ulrich Schuster
Bürgermeister
Gemeinde Kreuzau, den ___________
________________________________
Ingo Eßer
Bürgermeister
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Stadt Linnich, den ___________
________________________________
Wolfgang Witkopp
Bürgermeister
Gemeinde Merzenich, den ___________
________________________________
Peter Harzheim
Bürgermeister
Gemeinde Niederzier, den ___________
________________________________
Hermann Heuser
Bürgermeister
Gemeinde Titz, den ___________
________________________________
Jürgen Frantzen
Bürgermeister
Gemeinde Langerwehe, den ___________
________________________________
Heinrich Göbbels
Bürgermeister
Stadt Nideggen, den ___________
________________________________
Margit Göckemeyer
Bürgermeisterin
Gemeinde Nörvenich, den ___________
________________________________
Jürgen Schüller
Bürgermeister
Gemeinde Vettweiß, den ___________
________________________________
Josef Kranz
Bürgermeister