Daten
Kommune
Bedburg
Größe
257 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9185/2016 1. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
03.11.2016
Stadtentwicklungsausschuss
07.03.2017
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimme(n), 6
Gegenstimme(n), 0
Stimmenthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg – Gebiet östlich der Anton-Heinen-Straße von
Hausnummer 52 bis 74 mit dem Ziel der Aufhebung inklusive seiner Änderungen 1 bis 4
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Für den Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg, inklusive seiner Änderungen Nrn. 1 bis 4 wird
der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung mit dem Ziel der Aufhebung
gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), gefasst.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des o.g. Bebauungsplanes für den Bereich der
Anton-Heinen-Straße 70a in Bedburg-Kirdorf zur Errichtung eines zweiten Vollgeschosses in Form
einer Dachgaube zur straßenabgewandten Gartenseite hin vor.
Das aktuelle Baurecht ermöglicht lediglich die Errichtung eines Vollgeschosses für das
Grundstück des Antragsstellers sowie der Nachbargrundstücke, wohingegen für die weitere
Umgebung bereits zwei Vollgeschosse zugelassen sind. Der aus dem Jahr 1974 stammende
Bebauungsplan beinhaltet keinerlei Aussagen als heranzuziehende Begründung für eine
Eingeschossigkeit in dem einige Grundstücke umfassenden Teilgebiet. Aus heutiger Sicht besteht
hierfür kein städtebauliches Erfordernis, zumal die Umgebungsbebauung zweigeschossig ist und
sich das Vorhaben demnach in die nähere Umgebung einfügt und das Ortsbild gewahrt bleibt.
Daher sollte aus Sicht der Verwaltung das Baurecht an aktuelle Bedürfnisse angepasst und als
Fall einer sinnvollen, behutsamen Nachverdichtung im Bestand angesehen werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Geltungsbereich der 5. Änderung auf den Bereich mit einer
bisher festgesetzten Eingeschossigkeit festzulegen (vgl. Anlage ‚Plangeltungsbereich‘), damit
mögliche Folgeanträge positiv beschieden werden können und im Sinne einer Gleichbehandlung
das Planungsrecht städtebaulich sinnvoll angepasst wird. Mit der 5. Änderung soll eine
zweigeschossige Bauweise und eine an der Umgebung orientierte maximale Traufhöhe
festgesetzt werden, um eine harmonische Höhenentwicklung im Planbereich zu sichern. So
könnten die Obergeschosse verträglich durch Gauben ausgebaut werden, ohne dass die
Gesamtkubatur das Ortsbild beeinträchtigt.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 07.03.2017:
Der ursprüngliche Beschlussvorschlag (siehe WP9-185/2016) wurde auf Anregung der SPDFraktion geändert, sodass keine Änderung des Bebauungsplans, sondern eine Aufhebung des
Bebauungsplans mit gleichzeitiger Aufstellung einer Gestaltungssatzung erfolgen soll, um
Vorhaben wie das des Antragstellers zukünftig zu ermöglichen. Der entsprechende Beschluss
vom 03.11.2016 lautet:
„Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung für den
Bebauungsplan Nr. 11 Gebiet an der Anton-Heinen-Straße gemäß § 2 Abs. 1, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Ergänzend hierzu soll wie bereits in Bebauungsplänen in Kaster praktiziert und beschlossen, eine
Gestaltungssatzung zur Aufrechterhaltung der baulichen Ordnung aufgestellt werden.“
Zwischenzeitlich wurden die erforderlichen Planunterlagen für die Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg inklusive seiner Änderungsverfahren 1 bis 4 durch die
Verwaltung erarbeitet, so dass nun die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB beschlossen und durchgeführt werden kann. Die Gestaltungssatzung nach § 86
Bauordnung NRW, für die kein eigenständiges Beteiligungsverfahren wie bei einem
Bebauungsplanverfahren vorgesehen ist, soll am Ende des Verfahrens beschlossen werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Beschlussvorlage WP9-185/2016 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein Die Planunterlagen werden verwaltungsintern erstellt.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 01.02.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-185/2016 1. Ergänzung
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