Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
262 kB
Datum
09.10.2013
Erstellt
04.09.13, 16:45
Aktualisiert
04.09.13, 16:45
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Anlage 1
Gesellschaftsvertrag
Projektentwicklung Eifel Energien GmbH (PEE GmbH)
Entwurfsfassung vom 14.08.2013
Sitz der Gesellschaft, XX. Monat YYYY
Gesellschaftsvertrag Projektentwicklung Eifel Energien GmbH
II
Inhaltsverzeichnis
1
2
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6
7
8
9
10
11
12
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20
Rechtsform, Firma und Sitz ................................................................................................ 3
Gegenstand des Unternehmens........................................................................................... 3
Stammkapital ...................................................................................................................... 3
Organe der Gesellschaft...................................................................................................... 3
Aufgaben der Gesellschafterversammlung......................................................................... 4
Beschlussfassung ................................................................................................................ 4
Gesellschafterversammlungen ............................................................................................ 5
Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ....................................................................... 6
Geschäftsführung ................................................................................................................ 6
Dauer der Gesellschaft........................................................................................................ 6
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen ............................................................... 7
Einziehung von Geschäftsanteilen...................................................................................... 7
Übernahme von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft oder durch andere
Gesellschafter ..................................................................................................................... 7
Abfindung ........................................................................................................................... 8
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung ........................................................ 8
Bekanntmachungen ............................................................................................................ 8
Zustellungen ....................................................................................................................... 8
Gründungsaufwand............................................................................................................. 9
Gleichstellung ..................................................................................................................... 9
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand .......................................................... 9
Gesellschaftsvertrag Projektentwicklung Eifel Energien GmbH
1
3
Rechtsform, Firma und Sitz
1. Die Gesellschaft führt die Firma
Projektentwicklung Eifel Energien GmbH.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Prüm.
2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Planung, der Bau und/oder der
Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung, schwerpunktmäßig in der rheinlandpfälzischen Eifel.
2. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit
dem vorstehend beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder
ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
3. Zu solchen in Abs. 2 bezeichneten Geschäften gehört insbesondere die Früherkennung
von
technischen
Entwicklungen,
Untersuchung
von
Marktund
Wettbewerbsbedingungen und der (gesetzlichen) Rahmenbedingungen sowie die
Identifikation und Bewertung von neuen Beteiligungsmöglichkeiten.
4. Ergänzend zu Abs. 1 ist es der Gesellschaft auch erlaubt, sich an Kapitalgesellschaften
zu beteiligen, die z.B. im Rahmen der unter Abs. 3 beschriebenen Aktivitäten
gefunden werden.
5. Sollen Eigengeschäfte mit Dritten über die in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 beschriebenen
Tätigkeiten hinaus ausgeführt werden, bedürfen diese eines einstimmigen
Gesellschafterbeschlusses.
3
Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500,00 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
2. Hiervon übernimmt die
a) KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER) mit Sitz in Kall
einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 8.500,00 (1/3),
b) RWE Deutschland AG (RWE) mit Sitz in Essen einen Geschäftsanteil im
Nennbetrag von EUR 8.500,00 (1/3),
c) Manfred Mundt (MM), wohnhaft in Neuerburg, einen Geschäftsanteil im
Nennbetrag von EUR 8.500,00 (1/3)
3. Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
4
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Gesellschafterversammlung und
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4
2. die Geschäftsführung.
5
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über
die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung Weisungen
erteilen.
2. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:
a. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung eines
Jahresverlustes,
b. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer; Abschluss, Änderung
und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer,
c. Wahl des Abschlussprüfers,
d. Auflösung, Fusion oder Umwandlung der Gesellschaft,
e. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalmaßnahmen,
f. Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen,
g. Erteilung und Entzug von Prokuren, Bestellung und Abberufung von
Generalbevollmächtigten und Handlungsbevollmächtigten sowie Befreiung eines
Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB,
h. Aufstellung einer Geschäftsordnung,
i. Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und
292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
k. Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn
des neuen Wirtschaftsjahres.
3. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Gegenstände von ihrer
Beschlussfassung abhängig machen.
6
Beschlussfassung
1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden
Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung.
2. Die Beschlüsse der Gesellschafter können, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas
anderes vorschreibt, außerhalb von Gesellschafterversammlungen schriftlich, per Fax
oder andere gebräuchliche Kommunikationsmittel gefasst werden, sofern alle
Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind
(Umlaufbeschluss-Verfahren).
3. Je EUR 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
4. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine größeren Mehrheiten vorschreiben.
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5
Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 5 Abs. 2 lit. d) bis k) bedürfen einer Mehrheit von
75 % der abgegebenen Stimmen.
7
Gesellschafterversammlungen
1. Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen.
Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen einzelner oder mehrerer
Gesellschafter einzuberufen, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten. Wird
dem Verlangen nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht entsprochen,
kann derjenige Gesellschafter, der die Einberufung verlangt hat, die
Gesellschafterversammlung selbst einberufen.
2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch eingeschriebenen Brief
unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung des Briefes
und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen,
Absendungs- und Versammlungstag nicht mitgerechnet, liegen.
3. Innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat eine
ordentliche Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die Feststellung
des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und über die
Verwendung des sich aus der Jahresbilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr
ergebenden Reingewinns stattzufinden.
4. Gesellschafterversammlungen finden, soweit die Gesellschafter einstimmig nichts
anderes beschließen, am Sitz der Gesellschaft statt. Die Leitung der
Gesellschafterversammlung erfolgt durch den Vertreter der KEVER.
5. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn auf ihr mehr als 75 %
aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, so
kann unter Einhaltung der vorgenannten Fristen eine neue Gesellschafterversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall
beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung
hinzuweisen.
6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung aufgrund
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
7. Über den wesentlichen Verlauf der Gesellschafterversammlung und die gefassten
Beschlüsse
ist
unverzüglich,
spätestens
zwei
Wochen
nach
der
Gesellschafterversammlung, ein Protokoll anzufertigen. Der Leiter der
Gesellschafterversammlung kann zur Erstellung des Protokolls eine dritte Person
zuziehen. Das Protokoll ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung und,
soweit ein gesonderter Protokollführer vorhanden ist, auch von diesem zu
unterzeichnen. Das Original verwahrt die Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten
unverzüglich eine Abschrift.
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Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
Die Beschlüsse der Gesellschafter können nur angefochten werden, wenn die
Anfechtungsklage zwei Monate nach dem Tage der Beschlussfassung rechtswirksam
erhoben ist. Umlaufbeschlüsse sind zustande gekommen, wenn die einfache Mehrheit der
Gesellschafter unterzeichnet hat.
9
Geschäftsführung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer
bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder
durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
2. Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann einzelnen von ihnen durch die
Gesellschafterversammlung die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden.
Einzelnen Geschäftsführern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
erteilt werden. Vorstehendes gilt entsprechend für Liquidatoren der Gesellschaft.
3. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen,
insbesondere eine von den Gesellschaften aufgestellte Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig
bezeichnete Geschäfte nur mit deren vorheriger Zustimmung vorzunehmen.
4. Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter über die beabsichtigte Geschäftspolitik
und andere grundsätzlichen Fragen der laufenden und künftigen Geschäftsführung alle
drei Monate zu unterrichten. Hierzu gehören auch Informationen über Geschäfte, die
für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können.
10 Dauer der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann jedoch von jedem
Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres,
erstmals zum XX.MM.YYYY gekündigt werden. Die Kündigung hat durch
eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und an jeden anderen Gesellschafter zu
erfolgen.
2. Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
fortgesetzt. Der Kündigende ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile nach Maßgabe des
§ 13 zu übertragen. Weigert sich der Kündigende, kann dessen Anteil nach Maßgabe
des § 12 eingezogen werden.
3. Jeder Gesellschafter kann sich innerhalb eines Monats nach Zugang der ersten
Kündigung eines Gesellschafters durch eigene Kündigung zu dem gleichen Zeitpunkt
anschließen. Kündigen alle Gesellschafter, wird die Gesellschaft liquidiert.
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11 Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder einen Teil eines Geschäftsanteils,
insbesondere Abtretung und Verpfändung, ist nur mit vorheriger Zustimmung der
Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
Übertragung auf ein mit dem übertragenden Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG
verbundenes Unternehmen erfolgen soll. Der betroffene Gesellschafter ist auch bezüglich
der Übertragung des eigenen Anteils stimmberechtigt.
12 Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Die Gesellschafterversammlung kann ohne Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters die Einziehung von Geschäftsanteilen oder von Teilen eines
Geschäftsanteils außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 auch dann beschließen, wenn
a. über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; dies
gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Gesellschafters gestellt wird und sich dieser Antrag nach sechs
Monaten noch nicht erledigt hat;
b. der Geschäftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht binnen
zwei Monaten aufgehoben wird;
c. die Forderung eines Gläubigers, zu deren Sicherung ein Gesellschafter seinen
Anteil abgetreten oder sonst wie belastet hat, fällig wird und der Gläubiger aus der
Sicherheit Befriedigung verlangt;
d. in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die Gesellschaft
zur Ausschließung des Gesellschafters berechtigt;
e. der Anteil eines Gesellschafters aufgrund einer Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz auf einen Rechtsträger übergeht, der nicht mit ihm im Sinne
von § 15 AktG verbunden ist.
2. In allen anderen Fällen kann die Einziehung von Geschäftsanteilen oder
Teilgeschäftsanteilen jederzeit, jedoch nur mit Zustimmung auch des betroffenen
Gesellschafters beschlossen werden.
13 Übernahme von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft oder durch
andere Gesellschafter
In den Fällen des § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und des § 12 dieses Gesellschaftsvertrages
kann die Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen, dass der
Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf die Gesellschaft oder auf die übrigen
Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu übertragen ist. Die
erwerbsberechtigten Gesellschafter müssen innerhalb von zwei Monaten nach
Beschlussfassung schriftlich mitteilen, ob sie von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch machen
wollen. Macht ein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht ganz oder teilweise keinen
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Gebrauch, so wächst das Erwerbsrecht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Anteile zu. Nicht übernommene Geschäftsanteile oder Teilgeschäftsanteile sind von der
Gesellschaft zu übernehmen.
14 Abfindung
1. Für die Geschäftsanteile, die nach Maßgabe der §§10 bis 13 dieses
Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen werden, ist eine Vergütung
(Abfindung) zu gewähren. Abfindungsschuldner ist die Gesellschaft, wenn der Anteil
eingezogen oder auf die Gesellschaft übertragen wird. Wird der Anteil auf einen
Mitgesellschafter übertragen, ist dieser Schuldner der Abfindung.
2. Zur Ermittlung der Höhe der Abfindung ist eine auf den Stichtag des Ausscheidens
bezogene Sonderbilanz zu erstellen. Maßgebend sind die Buchwerte. Am Gewinn des
laufenden Geschäftsjahres und an schwebenden Geschäften ist der ausscheidende
Gesellschafter nicht beteiligt.
3. Das Abfindungsguthaben ist - vermindert um etwaige rückständige Einlagen - in einer
Rate, fällig drei (3) Monate nach dem Stichtag des Ausscheidens, zu zahlen. Das
Abfindungsguthaben ist bei fristgemäßer Zahlung nicht zu verzinsen.
15 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr)
beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember desselben
Jahres.
2. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen.
3. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
4. Die Gesellschafter haben innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung des
Jahresabschlusses, ferner und über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen.
16 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen
Bundesanzeiger.
17 Zustellungen
Jede Partei hat den anderen Parteien die Adresse anzugeben, unter der ihr gegenüber
schriftliche Mitteilungen und Erklärungen abzugeben sind, sowie unverzüglich jede
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Änderung der Adresse. Schriftliche Mitteilung und Erklärung der Parteien untereinander
sind an die nach dem vorstehenden zuletzt angegebene Adresse zu richten.
18 Gründungsaufwand
Die Kosten der Gesellschaftsgründung (Beurkundungskosten, Kosten von Vollmachten,
Kosten der Handelsregisteranmeldung, Kosten für die Einholung der Zustimmung der
IHK, Gerichts- und Veröffentlichungskosten) in Höhe von voraussichtlich insgesamt ca.
EUR XXXX trägt die Gesellschaft. Soweit ein Gründungsgesellschafter für die
Gründung Vollmachten erteilt, trägt er diese Kosten selbst.
19 Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
20 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An
Stelle der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die Gesellschafter, solche
Regelungen zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt,
wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben
sollte.
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der
Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt, Ausscheiden, Rechten und
Pflichten von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen können als Aktiv- oder
Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden.
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3. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts.
Sitz der Gesellschaft, XX. Monat YYYY
(KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH)
(RWE Deutschland AG)
(Manfred Mundt)