Daten
Kommune
Bedburg
Größe
219 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 17:37
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-16/2017
Fachdienst 1 - Personal, Organisation,
Ratsangelegenheiten
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
21.02.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Hauptsatzung der Stadt Bedburg
hier: Beschluss über die 3. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Der Entwurf der
3. Änderungssatzung ist Bestandteil der Niederschrift und wird als Anlage beigefügt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Landtag NRW hat am 10.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung beschlossen, welches schließlich am 29.11.2016 in Kraft getreten ist.
Einen Überblick über die wesentlichen, daraus resultierenden Änderungen in der
Gemeindeordnung NRW (GO) hat die Verwaltung bereits im Rahmen der Ratssitzung
vom 20.12.2016 (siehe TOP 6.1; WP9-232/2016) übermittelt.
Aufbauend auf den entsprechenden Änderungen der GO wurde sodann mit Wirkung vom
01.01.2017 auch die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse (sog. Entschädigungsverordnung) angepasst.
Ziel des vorgenannten Gesetzes bzw. der Anpassung der Entschädigungsverordnung war
es unter anderem, die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter zu
verbessern.
Die Änderungen erfordern vorliegend auch Anpassungen in der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg. Die einzelnen Themenbereiche sind nachfolgend dargestellt.
Aufwandsentschädigung Ausschussvorsitzende
Durch die Neufassung des § 46 GO erhalten Ausschussvorsitzende neben der
Entschädigung, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zusteht, unter Berücksichtigung
der Entschädigungsverordnung ab 01.01.2017 prinzipiell zusätzlich eine einfach erhöhte
Aufwandsentschädigung (290,20 €).
Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2 GO der Wahlprüfungsausschuss;
ebenfalls ausgenommen sind der Haupt- und Finanzausschuss sowie der
Wahlausschuss, da diese per Gesetz mit dem Bürgermeister bzw. dem Wahlleiter als
Vorsitzendem besetzt werden müssen. Darüber hinaus kann aufgrund § 46 Satz 2 GO in
der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere Ausschüsse von dieser Regelung
ausgenommen werden.
Laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes aus Dezember 2016 sollten im
Ergebnis sogar alle Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden können. Da
zwischenzeitlich aber zahlreiche Kommunen entsprechende Regelungen getroffen haben
bzw. die Thematik in vielen Kommunen kontrovers diskutiert wird, wurden nunmehr
aktualisierte Ausführungsbestimmungen des Landesinnenministeriums angekündigt,
wonach hingegen ein Ausschluss aller Ausschüsse nicht der Absicht des Gesetzgebers
entsprechen könnte. Der klarstellende Erlass ist für Mitte/Ende Februar angekündigt.
Für den Fall, dass die Vorsitzenden aller sieben Bedburger Ratsausschüsse künftig eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sollten, würde im Vergleich zu den
bisherigen Regelungen ein jährlicher Finanzbedarf in Höhe von insgesamt ca. 25.000 €
entstehen (290,20 € x 12 Monate = 3.482,40 € pro Ausschussvorsitz x 7 Vorsitzende =
24.376,80 €).
Beschlussvorlage WP9-16/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Da die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2017 bereits im November/Dezember
2016 stattgefunden haben, wurden seitens der Verwaltung vorsorglich entsprechende
Mittel in den Haushalt eingestellt; eine Auszahlung ist bisher nicht erfolgt.
Für den Fall, dass der Rat eine Regelung in der Hauptsatzung anstrebt, wonach einzelne
Ausschüsse von der Neuregelung ausgenommen werden sollen, sei zur
Entscheidungsfindung auf die nachfolgende Auflistung verwiesen:
Ausschuss
für
Umweltund
Strukturwandel
Bauausschuss
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Jugendhilfeausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Schul- und Bildungsausschuss
Stadtentwicklungsausschuss
Anzahl der Sitzungen
in 2015
Anzahl der Sitzungen
in 2016
2
2
4
2
3
6
3
2
2
4
1
2
7
Im übrigen hat der Städte- und Gemeindebund NRW am 30.01.2017 mitgeteilt, dass eine
Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Auszahlung nur in den
Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und somit
nicht zulässig ist. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung
getroffen werden.
Möglich ist allerdings trotz einer eventuellen Regelung in der Hauptsatzung bzgl. der
Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, dass diese auf ihre
Entschädigung verzichten. So wird in einem Schreiben des Landesinnenministeriums
ausgeführt, dass es jedem einzelnen Mitglied einer kommunalen Vertretung freisteht, aus
eigenem Entschluss auf bereits entstandene Ansprüche zu verzichten. Hierzu bedürfe es
lediglich einer entsprechenden Erklärung des Mitglieds an die Verwaltung.
Im übrigen wird zur Meinungsbildung insbesondere auch auf die Begründung zur
Gesetzesänderung verwiesen, wonach es für sachgerecht und geboten erachtet wurde,
Vorsitzenden
von
Ratsausschüssen
grundsätzlich
eine
zusätzliche
Aufwandsentschädigung zu gewähren. Dementsprechend geht der Gesetzgeber im
Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings sei
es vor Ort möglich, unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden,
etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis zu
kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen.
Entsprechende Beschlüsse hinsichtlich eines „Komplettausschlusses“ aller Ausschüsse
wurden in den Städten Kerpen und Elsdorf gefasst. Der Rat der Stadt Bergheim hingegen
hat sich zuletzt mehrheitlich für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung
ausgesprochen. Entscheidungen der weiteren Kommunen des Rhein-Erft-Kreises sind
bislang nicht bekannt.
Beschlussvorlage WP9-16/2017
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch
Nach § 46 Nr. 3 GO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 5 Entschädigungsverordnung
erhalten ab sofort bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern (bisher 10) ein
stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern
(bisher 20) zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern (bisher 30) drei
stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine um den 1,5-fachen Satz erhöhte
Aufwandsentschädigung.
Die entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist dem Vorschlag in Anlage 1 bzw.
Anlage 2 zu entnehmen. Aufgrund der aktuellen Größe der einzelnen im Rat der Stadt
Bedburg vertretenen Fraktionen führt dies allerdings nicht zu grundsätzlichen
Veränderungen
hinsichtlich
der
möglichen
Anzahl
der
stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden. Lediglich die zusätzlich zu zahlende Aufwandsentschädigung für
die stellvertretenden Vorsitzenden der beiden „großen“ im Rat der Stadt Bedburg
vertretenen Fraktionen hat sich vom einfachen auf den 1,5-fachen Satz ab 01.01.2017
erhöht; hier wurden die Zahlungen bereits angepasst.
Verdienstausfall
Im Bereich des Verdienstausfalls haben sich durch das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung bzw. durch die angepasste Entschädigungsverordnung
ebenfalls Änderungen ergeben, die nunmehr auch eine Änderung der Hauptsatzung
bedingen.
Als Mindestregelstundensatz sieht die Entschädigungsverordnung in § 3a Absatz 1 einen
Betrag in Höhe von 8,84 € vor, der in der örtlichen Hauptsatzung auch höher festgelegt
werden kann. Der Höchstbetrag von derzeit 80 € pro Stunde ist gemäß § 3a Absatz 2
Entschädigungsverordnung landesweit abschließend geregelt und kann daher in der
Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.
Ortsvorsteher
Durch die Neuregelung in § 39 Absatz 6 Satz 2 GO ist nunmehr geregelt, dass
Ortsvorsteher/Ortsbürgermeister nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen
müssen, in dem sie als Ortsvorsteher bestellt sind. Bislang war dies der Fall („müssen“).
Nunmehr enthält die Regelung nur noch eine Soll-Vorschrift, die den Kommunen vor Ort
mehr Freiräume einräumt bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten bzw. einer
geeigneten Kandidatin für das Amt des Ortsvorstehers. Begründete Einzelfälle sind laut
der Begründung zur Gesetzesänderung z.B. der Wegzug aus dem Stadtteil und
Personalmangel.
Redaktionelle Änderung
In § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung ist aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung von der
Gemeinde hin zur Stadt Elsdorf eine redaktionelle Anpassung erforderlich.
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Sitzungsvorlage
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Allgemeines
In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen
mit den verwaltungsseitig vorgeschlagenen neuen Regelungen der Hauptsatzung (Anlage
1) beigefügt. Ebenso beigefügt ist der Entwurf der dritten Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Bedburg (Anlage 2).
Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft. Eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2017 wird nach nochmaliger
Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund nicht als zulässig erachtet.
Ergänzend wird hier allerdings bzgl. der Entscheidung über die Gewährung einer
Aufwandsentschädigung an Ausschussvorsitzende – wie bereits zuvor ausgeführt –
nochmals darauf hingewiesen, dass diese per Erklärung an die Verwaltung auf ihre
Entschädigung verzichten könnten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rat die Hauptsatzung gemäß § 7
Absatz 3 Satz 3 GO nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (hier:
19) beschließen kann.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Stolz
----------------------------------Solbach
Stellv. Leiter Fachdienst 1
Leiterin Fachdienst 1
Bürgermeister
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