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Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg hier: Beschluss über die 3. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
219 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 17:37
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg
hier: Beschluss über die 3. Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-16/2017 Fachdienst 1 - Personal, Organisation, Ratsangelegenheiten Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 21.02.2017 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Hauptsatzung der Stadt Bedburg hier: Beschluss über die 3. Änderungssatzung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Der Entwurf der 3. Änderungssatzung ist Bestandteil der Niederschrift und wird als Anlage beigefügt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Landtag NRW hat am 10.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen, welches schließlich am 29.11.2016 in Kraft getreten ist. Einen Überblick über die wesentlichen, daraus resultierenden Änderungen in der Gemeindeordnung NRW (GO) hat die Verwaltung bereits im Rahmen der Ratssitzung vom 20.12.2016 (siehe TOP 6.1; WP9-232/2016) übermittelt. Aufbauend auf den entsprechenden Änderungen der GO wurde sodann mit Wirkung vom 01.01.2017 auch die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (sog. Entschädigungsverordnung) angepasst. Ziel des vorgenannten Gesetzes bzw. der Anpassung der Entschädigungsverordnung war es unter anderem, die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter zu verbessern. Die Änderungen erfordern vorliegend auch Anpassungen in der Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Die einzelnen Themenbereiche sind nachfolgend dargestellt. Aufwandsentschädigung Ausschussvorsitzende Durch die Neufassung des § 46 GO erhalten Ausschussvorsitzende neben der Entschädigung, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zusteht, unter Berücksichtigung der Entschädigungsverordnung ab 01.01.2017 prinzipiell zusätzlich eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung (290,20 €). Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2 GO der Wahlprüfungsausschuss; ebenfalls ausgenommen sind der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Wahlausschuss, da diese per Gesetz mit dem Bürgermeister bzw. dem Wahlleiter als Vorsitzendem besetzt werden müssen. Darüber hinaus kann aufgrund § 46 Satz 2 GO in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes aus Dezember 2016 sollten im Ergebnis sogar alle Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden können. Da zwischenzeitlich aber zahlreiche Kommunen entsprechende Regelungen getroffen haben bzw. die Thematik in vielen Kommunen kontrovers diskutiert wird, wurden nunmehr aktualisierte Ausführungsbestimmungen des Landesinnenministeriums angekündigt, wonach hingegen ein Ausschluss aller Ausschüsse nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könnte. Der klarstellende Erlass ist für Mitte/Ende Februar angekündigt. Für den Fall, dass die Vorsitzenden aller sieben Bedburger Ratsausschüsse künftig eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sollten, würde im Vergleich zu den bisherigen Regelungen ein jährlicher Finanzbedarf in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € entstehen (290,20 € x 12 Monate = 3.482,40 € pro Ausschussvorsitz x 7 Vorsitzende = 24.376,80 €). Beschlussvorlage WP9-16/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Da die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2017 bereits im November/Dezember 2016 stattgefunden haben, wurden seitens der Verwaltung vorsorglich entsprechende Mittel in den Haushalt eingestellt; eine Auszahlung ist bisher nicht erfolgt. Für den Fall, dass der Rat eine Regelung in der Hauptsatzung anstrebt, wonach einzelne Ausschüsse von der Neuregelung ausgenommen werden sollen, sei zur Entscheidungsfindung auf die nachfolgende Auflistung verwiesen: Ausschuss für Umweltund Strukturwandel Bauausschuss Familien-, Kultur- und Sozialausschuss Jugendhilfeausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Schul- und Bildungsausschuss Stadtentwicklungsausschuss Anzahl der Sitzungen in 2015 Anzahl der Sitzungen in 2016 2 2 4 2 3 6 3 2 2 4 1 2 7 Im übrigen hat der Städte- und Gemeindebund NRW am 30.01.2017 mitgeteilt, dass eine Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Auszahlung nur in den Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und somit nicht zulässig ist. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung getroffen werden. Möglich ist allerdings trotz einer eventuellen Regelung in der Hauptsatzung bzgl. der Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, dass diese auf ihre Entschädigung verzichten. So wird in einem Schreiben des Landesinnenministeriums ausgeführt, dass es jedem einzelnen Mitglied einer kommunalen Vertretung freisteht, aus eigenem Entschluss auf bereits entstandene Ansprüche zu verzichten. Hierzu bedürfe es lediglich einer entsprechenden Erklärung des Mitglieds an die Verwaltung. Im übrigen wird zur Meinungsbildung insbesondere auch auf die Begründung zur Gesetzesänderung verwiesen, wonach es für sachgerecht und geboten erachtet wurde, Vorsitzenden von Ratsausschüssen grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren. Dementsprechend geht der Gesetzgeber im Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings sei es vor Ort möglich, unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis zu kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Entsprechende Beschlüsse hinsichtlich eines „Komplettausschlusses“ aller Ausschüsse wurden in den Städten Kerpen und Elsdorf gefasst. Der Rat der Stadt Bergheim hingegen hat sich zuletzt mehrheitlich für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgesprochen. Entscheidungen der weiteren Kommunen des Rhein-Erft-Kreises sind bislang nicht bekannt. Beschlussvorlage WP9-16/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch Nach § 46 Nr. 3 GO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 5 Entschädigungsverordnung erhalten ab sofort bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern (bisher 10) ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern (bisher 20) zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern (bisher 30) drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine um den 1,5-fachen Satz erhöhte Aufwandsentschädigung. Die entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist dem Vorschlag in Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu entnehmen. Aufgrund der aktuellen Größe der einzelnen im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen führt dies allerdings nicht zu grundsätzlichen Veränderungen hinsichtlich der möglichen Anzahl der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden. Lediglich die zusätzlich zu zahlende Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Vorsitzenden der beiden „großen“ im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen hat sich vom einfachen auf den 1,5-fachen Satz ab 01.01.2017 erhöht; hier wurden die Zahlungen bereits angepasst. Verdienstausfall Im Bereich des Verdienstausfalls haben sich durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bzw. durch die angepasste Entschädigungsverordnung ebenfalls Änderungen ergeben, die nunmehr auch eine Änderung der Hauptsatzung bedingen. Als Mindestregelstundensatz sieht die Entschädigungsverordnung in § 3a Absatz 1 einen Betrag in Höhe von 8,84 € vor, der in der örtlichen Hauptsatzung auch höher festgelegt werden kann. Der Höchstbetrag von derzeit 80 € pro Stunde ist gemäß § 3a Absatz 2 Entschädigungsverordnung landesweit abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden. Ortsvorsteher Durch die Neuregelung in § 39 Absatz 6 Satz 2 GO ist nunmehr geregelt, dass Ortsvorsteher/Ortsbürgermeister nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, in dem sie als Ortsvorsteher bestellt sind. Bislang war dies der Fall („müssen“). Nunmehr enthält die Regelung nur noch eine Soll-Vorschrift, die den Kommunen vor Ort mehr Freiräume einräumt bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten bzw. einer geeigneten Kandidatin für das Amt des Ortsvorstehers. Begründete Einzelfälle sind laut der Begründung zur Gesetzesänderung z.B. der Wegzug aus dem Stadtteil und Personalmangel. Redaktionelle Änderung In § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung ist aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung von der Gemeinde hin zur Stadt Elsdorf eine redaktionelle Anpassung erforderlich. Beschlussvorlage WP9-16/2017 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Allgemeines In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen mit den verwaltungsseitig vorgeschlagenen neuen Regelungen der Hauptsatzung (Anlage 1) beigefügt. Ebenso beigefügt ist der Entwurf der dritten Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg (Anlage 2). Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2017 wird nach nochmaliger Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund nicht als zulässig erachtet. Ergänzend wird hier allerdings bzgl. der Entscheidung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Ausschussvorsitzende – wie bereits zuvor ausgeführt – nochmals darauf hingewiesen, dass diese per Erklärung an die Verwaltung auf ihre Entschädigung verzichten könnten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rat die Hauptsatzung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 GO nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (hier: 19) beschließen kann. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Koehl ----------------------------------Stolz ----------------------------------Solbach Stellv. Leiter Fachdienst 1 Leiterin Fachdienst 1 Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-16/2017 Seite 5