Daten
Kommune
Bedburg
Größe
177 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
17.02.17, 13:12
Aktualisiert
17.02.17, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf
An die
13. Februar 2017
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Bezirksregierungen
- Dezernat 31 -
Aktenzeichen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf
Köln und Münster
31 -43.02.01/01-3-3574/17(0)
(bei Antwort bitte angeben)
nachrichtlich
Städtetag Nordrhein-Westfalen
Gereonstrasse 18-32
MR Zakrzewski
Telefon 0211 871-2470
Telefax 0211 871frank.zakrzewski@mik.nrw.de
50968 Köln
Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestrasse 8
40213 Düsseldorf
Nordrhein-Westfälischer Städte und
Gemeindebund
Kaiserswerther Str, 199-201
40474 Düsseldorf
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
Anwendung und Auslegung des § 46 QO NRW bzw. § 31 KrO NRW
Dienstgebäude:
Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung wurden § 46 der Gemeindeordnung für
Friedrichstr. 62-80
40217 Düsseldorf
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 31 der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) neu gefasst. Danach er¬
halten gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO
NRW die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates bzw. Kreistags mit
Ausnahme des Wahlprüfüngsausschusses eine vom Ministerium für In¬
neres und Kommunales durch Rechtsverordnung festzusetzende an¬
gemessene Aufwandsentschädigung. Nach § 46 Satz 2 GO NRW bzw.
§ 31 Satz 2 KrO NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse
von dieser Regelung ausgenommen werden.
Lieferanschrift:
Fürstenwall 129
40217 Düsseldorf
Telefon 0211 871-01
Telefax 0211 871-3355
poststelle@mik.nrw.de
www.mik.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahnlinien 732, 736, 835,
Vor dem Hintergrund verschiedener Anfragen gebe ich zur Auslegung
der v.g. Vorschriften folgende Hinweise:
836, U71, U72, U73, U83
Haltestelle: Kirchplatz
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nach Wortlaut, Genese und Zweckrichtung des § 46 GO NRW bzw.
§ 31 KrO NRW ist die Frage, welche Ausschüsse von der Gewährung
einer Aufwandsentschädigung an den jeweiligen Vorsitzenden ausge¬
nommen werden können, nicht in das unbegrenzte freie Ermessen des
Rates bzw. Kreistags gestellt.
Nach dem Abschlussbericht der Ehrenamtskommission (Arbeitsgruppe
„Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern
vom 26.08.2015, Seite 25, LT-Vorlage 16/3165) wurde die Neueinfüh¬
rung einer einfachen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsit¬
zenden - als ein wichtiger Baustein zur Stärkung des kommunalen Eh¬
renamts - gefordert. Eine entsprechende Forderung enthält auch der auf
Antrag aller Fraktionen mit Ausnahme der Piraten gefasste Landtagsbe¬
schluss vom 01.10.2015 (Drs. 16/9791). Im darauffolgenden Gesetzge¬
bungsverfahren wurde es zunächst als sinnvoll angesehen, den Wahl¬
prüfungsausschuss als entschädigungspflichtigen Ausschuss auszu¬
nehmen, da dieser nur ein- oder zweimal in der Wahlperiode tagt. Da
die Kommunen im Übrigen - mit Ausnahme der Pflichtausschüsse - frei
darin sind ob und welche Ausschüsse sie bilden, kann nicht generell
bestimmt werden, ob und welche anderen Ausschüsse eine ähnlich ge¬
ringe Tagungshäufigkeit aufweisen. Den Kommunen wurde deshalb die
Möglichkeit eingeräumt, selbst über den Ausschluss weiterer Ausschüs¬
se zu entscheiden.
Die gesetzliche Formulierung spiegelt dieses Regel- Ausnahmeverhält¬
nis wider:
Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsent¬
schädigung einzubeziehen. Es besteht eine gesetzliche Ausnahme zu¬
lasten des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen sind zuläs¬
sig, soweit - ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss - eine geringe Ta¬
gungshäufigkeit anzunehmen ist. Eine Umkehrung dieses Regel - Aus¬
nahmeverhältnisses, insbesondere dergestalt, in der Flauptsatzung pau¬
schal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung
auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein.
Weitere Anfragen bezogen sich insbesondere auf die Bezirksausschüs¬
se und den Jugendhilfeausschuss.
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Mit Blick darauf, dass für die Bezirksausschüsse nach § 39 GO NRW
teilweise spezielle Regelungen bestehen, wurde die Anwendbarkeit des
§ 46 GO NRW auf diese Ausschüsse in der Praxis unterschiedlich be¬
wertet. In der Kommentarliteratur werden die Bezirksausschüsse über¬
wiegend als Fachausschüsse des Rates i. S. d. § 57 Abs. 1 GO ange¬
sehen (vgl. Eckhardt in Kleerbaum/Palmen, 2. Auflage, § 39 Anm. III;
Becker/Winkel in Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht
NRW, § 39 GO NRW, Anm, 6; Rehn/Cronauge pp, Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen, § 39 Anm. III. 1.) Letztlich ist die Ab¬
sicht des Gesetzgebers entscheidend, mit dem neu gefassten § 46 GO
NRW der besonderen Belastung der zu Vorsitzenden von Ausschüssen
gewählten Mitglieder kommunaler Vertretungen Rechnung zu tragen.
Nach nochmaliger Prüfung komme ich deshalb zu dem Ergebnis, dass
die Bezirksausschüsse Ausschüsse i. S. d. § 46 GO NRW sind.
Dies gilt ungeachtet seiner besonderen gesetzlichen Grundlagen im So¬
zialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) und im Ersten Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) auch für
den Jugendhilfeausschuss. Nach § 3 AG-KJHG gelten für den Jugend¬
hilfeausschuss als Teil des Jugendamts die kommunalverfassungsrecht¬
lichen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung, soweit
das SGB VIII oder das AG-KJHG nichts anderes bestimmen. Die bzw.
der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird von dessen stimmbe¬
rechtigten Mitgliedern aus den Mitgliedern des Ausschusses, die der
Vertretungskörperschaft angehören, gewählt (§ 4 Abs. 5 AG-KJHG). Die
Intention des Gesetzgebers, der besonderen Belastung der zu Vorsit¬
zenden von Ausschüssen gewählten Rats- bzw. Kreistagsmitglieder
Rechnung zu tragen, erfüllen deshalb auch die Vorsitzenden der Ju¬
gendhilfeausschüsse.
(Winkel)