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Beschlussvorlage (Anl. 3 - Auslegungshinweise des MIK NRW)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
177 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
17.02.17, 13:12
Aktualisiert
17.02.17, 13:12
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Inhalt der Datei

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf An die 13. Februar 2017 Seite 1 von 3 Bezirksregierungen - Dezernat 31 - Aktenzeichen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster 31 -43.02.01/01-3-3574/17(0) (bei Antwort bitte angeben) nachrichtlich Städtetag Nordrhein-Westfalen Gereonstrasse 18-32 MR Zakrzewski Telefon 0211 871-2470 Telefax 0211 871frank.zakrzewski@mik.nrw.de 50968 Köln Landkreistag Nordrhein-Westfalen Kavalleriestrasse 8 40213 Düsseldorf Nordrhein-Westfälischer Städte und Gemeindebund Kaiserswerther Str, 199-201 40474 Düsseldorf Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Anwendung und Auslegung des § 46 QO NRW bzw. § 31 KrO NRW Dienstgebäude: Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurden § 46 der Gemeindeordnung für Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 31 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) neu gefasst. Danach er¬ halten gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO NRW die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates bzw. Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfüngsausschusses eine vom Ministerium für In¬ neres und Kommunales durch Rechtsverordnung festzusetzende an¬ gemessene Aufwandsentschädigung. Nach § 46 Satz 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 2 KrO NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Lieferanschrift: Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de www.mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 732, 736, 835, Vor dem Hintergrund verschiedener Anfragen gebe ich zur Auslegung der v.g. Vorschriften folgende Hinweise: 836, U71, U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 2 von 3 Nach Wortlaut, Genese und Zweckrichtung des § 46 GO NRW bzw. § 31 KrO NRW ist die Frage, welche Ausschüsse von der Gewährung einer Aufwandsentschädigung an den jeweiligen Vorsitzenden ausge¬ nommen werden können, nicht in das unbegrenzte freie Ermessen des Rates bzw. Kreistags gestellt. Nach dem Abschlussbericht der Ehrenamtskommission (Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern vom 26.08.2015, Seite 25, LT-Vorlage 16/3165) wurde die Neueinfüh¬ rung einer einfachen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsit¬ zenden - als ein wichtiger Baustein zur Stärkung des kommunalen Eh¬ renamts - gefordert. Eine entsprechende Forderung enthält auch der auf Antrag aller Fraktionen mit Ausnahme der Piraten gefasste Landtagsbe¬ schluss vom 01.10.2015 (Drs. 16/9791). Im darauffolgenden Gesetzge¬ bungsverfahren wurde es zunächst als sinnvoll angesehen, den Wahl¬ prüfungsausschuss als entschädigungspflichtigen Ausschuss auszu¬ nehmen, da dieser nur ein- oder zweimal in der Wahlperiode tagt. Da die Kommunen im Übrigen - mit Ausnahme der Pflichtausschüsse - frei darin sind ob und welche Ausschüsse sie bilden, kann nicht generell bestimmt werden, ob und welche anderen Ausschüsse eine ähnlich ge¬ ringe Tagungshäufigkeit aufweisen. Den Kommunen wurde deshalb die Möglichkeit eingeräumt, selbst über den Ausschluss weiterer Ausschüs¬ se zu entscheiden. Die gesetzliche Formulierung spiegelt dieses Regel- Ausnahmeverhält¬ nis wider: Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsent¬ schädigung einzubeziehen. Es besteht eine gesetzliche Ausnahme zu¬ lasten des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen sind zuläs¬ sig, soweit - ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss - eine geringe Ta¬ gungshäufigkeit anzunehmen ist. Eine Umkehrung dieses Regel - Aus¬ nahmeverhältnisses, insbesondere dergestalt, in der Flauptsatzung pau¬ schal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein. Weitere Anfragen bezogen sich insbesondere auf die Bezirksausschüs¬ se und den Jugendhilfeausschuss. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Mit Blick darauf, dass für die Bezirksausschüsse nach § 39 GO NRW teilweise spezielle Regelungen bestehen, wurde die Anwendbarkeit des § 46 GO NRW auf diese Ausschüsse in der Praxis unterschiedlich be¬ wertet. In der Kommentarliteratur werden die Bezirksausschüsse über¬ wiegend als Fachausschüsse des Rates i. S. d. § 57 Abs. 1 GO ange¬ sehen (vgl. Eckhardt in Kleerbaum/Palmen, 2. Auflage, § 39 Anm. III; Becker/Winkel in Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 39 GO NRW, Anm, 6; Rehn/Cronauge pp, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 39 Anm. III. 1.) Letztlich ist die Ab¬ sicht des Gesetzgebers entscheidend, mit dem neu gefassten § 46 GO NRW der besonderen Belastung der zu Vorsitzenden von Ausschüssen gewählten Mitglieder kommunaler Vertretungen Rechnung zu tragen. Nach nochmaliger Prüfung komme ich deshalb zu dem Ergebnis, dass die Bezirksausschüsse Ausschüsse i. S. d. § 46 GO NRW sind. Dies gilt ungeachtet seiner besonderen gesetzlichen Grundlagen im So¬ zialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) und im Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) auch für den Jugendhilfeausschuss. Nach § 3 AG-KJHG gelten für den Jugend¬ hilfeausschuss als Teil des Jugendamts die kommunalverfassungsrecht¬ lichen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung, soweit das SGB VIII oder das AG-KJHG nichts anderes bestimmen. Die bzw. der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird von dessen stimmbe¬ rechtigten Mitgliedern aus den Mitgliedern des Ausschusses, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt (§ 4 Abs. 5 AG-KJHG). Die Intention des Gesetzgebers, der besonderen Belastung der zu Vorsit¬ zenden von Ausschüssen gewählten Rats- bzw. Kreistagsmitglieder Rechnung zu tragen, erfüllen deshalb auch die Vorsitzenden der Ju¬ gendhilfeausschüsse. (Winkel)