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Beschlussvorlage (Anl. 2 - Entwurf 3. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
133 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 17:37
Aktualisiert
08.02.17, 17:37
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Inhalt der Datei

Anlage 2 Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom ........... Aufgrund des § 7 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW 2015 S. 495 ff) hat der Rat der Stadt Bedburg am 21.02.2017 folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 15.12.2009 beschlossen: Artikel I § 1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Sie wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim und der Stadt Elsdorf, beide Rhein-Erft-Kreis, im Osten von der Stadt Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen und der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis Neuss, im Norden von der Stadt Grevenbroich und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis Düren. § 3 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Der Ortsvorsteher soll in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und muss dem Rat angehören oder angehören können. § 11 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € je Stunde festgesetzt. § 11 Absatz 3 Buchstabe f) erhält folgende Fassung: Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls beträgt gemäß Entschädigungsverordnung 80,00 € je Stunde. § 11 Absatz 3 Buchstabe g) erhält folgende Fassung: Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden – bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. § 11 Absatz 5 wird neu eingefügt: Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: - ………. - ………. - ………. - ………. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.