Daten
Kommune
Bedburg
Größe
181 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 17:37
Aktualisiert
08.02.17, 17:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Hauptsatzung der Stadt Bedburg
Aktuell gültige Fassung
Vorgesehene Änderungen
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
(1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen
Teil des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie wird begrenzt im Süden
von der Stadt Bergheim und der Gemeinde Elsdorf, beide Rhein-Erft-Kreis,
im Osten von der Stadt Bergheim, RheinErft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen und der Stadt Grevenbroich, beide
Rhein-Kreis Neuss, im Norden von der
Stadt Grevenbroich und der Gemeinde
Jüchen, beide Rhein-Kreis Neuss, und
im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis
Düren.
(1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen
Teil des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie wird begrenzt im Süden
von der Stadt Bergheim und der Stadt
Elsdorf, beide Rhein-Erft-Kreis, im Osten von der Stadt Bergheim, Rhein-ErftKreis, der Gemeinde Rommerskirchen
und der Stadt Grevenbroich, beide
Rhein-Kreis Neuss, im Norden von der
Stadt Grevenbroich und der Gemeinde
Jüchen, beide Rhein-Kreis Neuss, und
im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis
Düren.
(2) Das Stadtgebiet umfasst 80,38 qkm.
(2) unverändert
§3
Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften
§3
Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ort- (1) unverändert
schaften eingeteilt:
Bedburg
Blerichen
Broich
Kaster
Kirch-/Grottenherten
Kirch-/Kleintroisdorf
Kirdorf
Königshoven
Lipp/Millendorf
Pütz
Rath
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten - durch Beschluss des Rates der
Stadt Bedburg vom 16.12.1997 geänderten - Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
(2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein
Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt
für die Dauer der Wahlzeit des Rates.
Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft,
für die er bestellt wird, wohnen und dem
Rat angehören oder angehören können.
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(2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein
Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt
für die Dauer der Wahlzeit des Rates.
Der Ortsvorsteher soll in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen
und muss dem Rat angehören oder
Die Ortsvorsteher führen die Bezeich- angehören können. Die Ortsvorsteher
nung Ortsbürgermeister.
führen die Bezeichnung Ortsbürgermeister.
(3) Der Ortsvorsteher hat die Belange (3) unverändert
seiner Ortschaft gegenüber dem Rat
wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für
die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der
Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft
berühren, hören. Die Anhörung kann
sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn
der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit
dem Rat Wünsche, Anregungen oder
Beschwerden vorgetragen hat.
(4) Der Bürgermeister kann den Ortsvor- (4) unverändert
steher mit der Erledigung bestimmter
Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese
Geschäfte in Verantwortung gegenüber
dem Bürgermeister durch.
(5) Zur Abgeltung des ihm durch die (5) unverändert
Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche
Aufwandsentschädigung
nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher
Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i. V. m. § 45
Abs. 1 GO NRW zu.
(6) Der Bürgermeister ist berechtigt, den (6) unverändert
Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für
den Bereich seiner Ortschaft mit der
Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben
und Verpflichtungen zu beauftragen.
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Wegestreckenentschädigung
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Wegestreckenentschädigung
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Auf- (1) unverändert
wandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
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(2) Sachkundige Bürger und sachkundi- (2) unverändert
ge Einwohner erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt
des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25
Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder ha- (3) unverändert
ben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der
Anspruch besteht auch für maximal 8
Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der
Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der
versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei
die letzte angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt
abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder
erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € je Stunde
festgesetzt.
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder
erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € je Stunde
festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der b) unverändert
den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden
Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere c) unverändert
Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz
übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
über die Höhe des Einkommens, in der
die Richtigkeit der gemachten Angaben
versichert wird.
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d) Personen, die einen Haushalt mit d) unverändert
mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren
oder eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach SGB XI ist, oder einen
Haushalt mit mindestens 3 Personen
führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag
werden statt des Regelstundensatzes
die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, e) unverändert
die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der
nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstaus- f) Der Höchstbetrag für den Ersatz des
fallersatz den Betrag von 15,00 € je Verdienstausfalls beträgt gemäß EntStunde überschreiten.
schädigungsverordnung 80,00 € je
Stunde.
g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters
nach § 67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden – bei Fraktionen mit
mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 20 Mitgliedern auch 2
stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 30 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende – erhalten
neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters
nach § 67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden – bei Fraktionen mit
mindestens 8 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch 2
stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende – erhalten
neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(4) Soweit den Mitgliedern des Rates (4) unverändert
und der Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges Wegestreckenentschädigungen
zustehen, werden diese nach der in der
Entschädigungsverordnung oder durch
den Innenminister festgelegten Höchstgrenze gewährt.
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(5) bisher nicht vorhanden
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(5) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates
grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 46 Satz
1 Nr. 2 GO NRW in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung erhalten, werden gemäß § 46
Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- ……….
- ……….
- ……….
- ……….