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Beschlussvorlage (Anl. 1 - Gegenüberstellung alte/neue Regelungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
181 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 17:37
Aktualisiert
08.02.17, 17:37
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Inhalt der Datei

Hauptsatzung der Stadt Bedburg Aktuell gültige Fassung Vorgesehene Änderungen §1 Name, Bezeichnung, Gebiet §1 Name, Bezeichnung, Gebiet (1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Teil des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim und der Gemeinde Elsdorf, beide Rhein-Erft-Kreis, im Osten von der Stadt Bergheim, RheinErft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen und der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis Neuss, im Norden von der Stadt Grevenbroich und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis Düren. (1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Teil des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim und der Stadt Elsdorf, beide Rhein-Erft-Kreis, im Osten von der Stadt Bergheim, Rhein-ErftKreis, der Gemeinde Rommerskirchen und der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis Neuss, im Norden von der Stadt Grevenbroich und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis Düren. (2) Das Stadtgebiet umfasst 80,38 qkm. (2) unverändert §3 Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften §3 Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ort- (1) unverändert schaften eingeteilt: Bedburg Blerichen Broich Kaster Kirch-/Grottenherten Kirch-/Kleintroisdorf Kirdorf Königshoven Lipp/Millendorf Pütz Rath Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten - durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 16.12.1997 geänderten - Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T9615.docx (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher soll in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und muss dem Rat angehören oder Die Ortsvorsteher führen die Bezeich- angehören können. Die Ortsvorsteher nung Ortsbürgermeister. führen die Bezeichnung Ortsbürgermeister. (3) Der Ortsvorsteher hat die Belange (3) unverändert seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. (4) Der Bürgermeister kann den Ortsvor- (4) unverändert steher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. (5) Zur Abgeltung des ihm durch die (5) unverändert Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i. V. m. § 45 Abs. 1 GO NRW zu. (6) Der Bürgermeister ist berechtigt, den (6) unverändert Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Wegestreckenentschädigung § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Wegestreckenentschädigung (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Auf- (1) unverändert wandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T9615.docx (2) Sachkundige Bürger und sachkundi- (2) unverändert ge Einwohner erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Rats- und Ausschussmitglieder ha- (3) unverändert ben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € je Stunde festgesetzt. a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € je Stunde festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der b) unverändert den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere c) unverändert Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T9615.docx d) Personen, die einen Haushalt mit d) unverändert mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, e) unverändert die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstaus- f) Der Höchstbetrag für den Ersatz des fallersatz den Betrag von 15,00 € je Verdienstausfalls beträgt gemäß EntStunde überschreiten. schädigungsverordnung 80,00 € je Stunde. g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden – bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (4) Soweit den Mitgliedern des Rates (4) unverändert und der Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges Wegestreckenentschädigungen zustehen, werden diese nach der in der Entschädigungsverordnung oder durch den Innenminister festgelegten Höchstgrenze gewährt. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T9615.docx (5) bisher nicht vorhanden Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T9615.docx (5) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: - ………. - ………. - ………. - ……….