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Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion zur Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
136 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
27.10.16, 18:02
Aktualisiert
24.04.17, 14:56
Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion zur Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes) Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion zur Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes) Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion zur Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes) Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion zur Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9206/2016 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel Sitzungstermin: 08.11.2016 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 3 x SPD, 3 x FWG, 2 x Grüne, NeinStimmen: 4 x CDU Stimmenthaltungen: 1 Betreff: Antrag der FWG-Fraktion zur Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel spricht sich für die Beibehaltung der im Landschaftsplan festgesetzten Schutzkategorien im Bereich des Landschaftsplans Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises aus. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, den neuen Eigentümer der Gehölzflächen nördlich von Kaster zu einer Sitzung des Ausschusses zum Austausch einzuladen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 27.06.2016 beantragt die FWG-Fraktion die Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes (NSG) (siehe Anlage). Dieses soll im Wesentlichen die Flächen vom bestehenden Naturschutzgebiet "Am Rübenbusch" über den Bereich des Hohenholzer Grabens und des Kasterer Sees bis hin zum bestehenden Naturschutzgebiet an den ehemaligen Klärteichen der Zuckerfabrik Bedburg umfassen. Die Bereiche sind zu großen Teilen in Privatbesitz, im Bereich des Kasterer Sees auch teilweise in städtischem oder sonstigem öffentlichen Besitz. Im Bereich des ehemaligen Tagebaus Fortuna / Garsdorf ist das Flurbereinigungsverfahren und die damit verbundene Fortschreibung des Grundbuchs noch nicht abgeschlossen. Ein Naturschutzgebiet ist eine gesetzlich geregelte Schutzkategorie nach dem Landschaftsgesetz NRW (§ 20 LG NRW). Diese werden im Stadtgebiet Bedburg durch den Rhein-Erft-Kreis als Untere Landschaftsbehörde in den jeweiligen Landschaftsplänen festgesetzt. Somit ist zunächst die Untere Landschaftsbehörde für die Festsetzung eines Naturschutzgebietes zuständig. Um bestimmte Entwicklungszustände zu erreichen, können in einem Landschaftsplan nach § 26 LG NRW entsprechende Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festsetzt werden. Eine entsprechende Konzeption zur Entwicklung eines noch nicht bestehenden Naturschutzgebietes in einem Bereich wäre daher zunächst federführend durch die Untere Landschaftsbehörde zu entwickeln. In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (§ 34 LG Abs. 1 NRW). Für die in dem FWG-Antrag genannten Bereiche gilt der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-ErftKreises. Dieser setzt für Naturschutzgebiete verschiedene allgemeine Ge- und Verbote, sowie für die jeweiligen Naturschutzgebiete individuell gebietsbezogene Ge- und Verbote fest (vgl. https://www.rhein-erft-kreis.de/stepone/data/downloads/61/88/00/lp1_text.pdf, S. 14 ff.). Wesentliche Verbote sind dabei insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen oder der Bau oder die Veränderung von Wegen, aber auch verhaltensbezogene Verbote wie das Verlassen von Wegen oder das Freilaufenlassen von unangeleinten Hunden. Die in dem o. g. Antrag genannten Bereiche, die bisher nicht als Naturschutzgebiet festgesetzt sind, sind durch die 9. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 im April 2016 quasi vollständig als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt worden. Diese Festsetzung der Gehölzstrukturen als Landschaftsschutzgebiete hatte der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel in seiner Stellungnahme zum seinerzeitigen Beteiligungsverfahren unterstützt (vgl. WP9-156/2014). In einem Landschaftsschutzgebiet gelten ebenso umfangreiche Ge- und Verbote, wenngleich nicht auf dem gleichen strengen Schutzniveau wie in einem Naturschutzgebiet (vgl. ebenda, S. 25 ff.). So dürfen in einem Landschaftsschutzgebiet z. B. - anders als in einem Naturschutzgebiet die Wege verlassen werden oder Bienenstände aufgestellt werden. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen hält es die Verwaltung nicht für ratsam, die in dem Antrag genannten Flächen zu einem Naturschutzgebiet mit den damit verbundenen gesetzlichen Regelungen zu entwickeln. Die in Rede stehenden Flächen sind heute wichtige Elemente der unmittelbaren Naherholung der Bürger aus Kaster und Bedburg. Die Festsetzung eines Naturschutzgebietes in wesentlich größeren Bereichen als den vorhandenen Naturschutzgebieten würde diese Funktion unnötig einschränken. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass gerade für den Waldkindergarten in Kaster das Erkunden der Wälder, teilweise Beschlussvorlage WP9-206/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 auch abseits der Wege, wesentlicher Teil des pädagogischen Konzeptes ist, was durch die Festsetzung eines Naturschutzgebietes erheblich eingeschränkt werden würde. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die Festsetzung der größten Teile als Landschaftsschutzgebiet die angemessene Schutzkategorie darstellt, um die in dem Antrag der FWG-Fraktion genannten Ziele des Schutzes von Flora und Fauna, jedoch auch einer angemessenen Naherholung zu erreichen. Die Bereiche, die bereits heute einen darüber hinaus gehenden, besonderen Charakter aufweisen, sind zu Recht bereits als Naturschutzgebiet festgesetzt worden. Gleichwohl verkennt die Verwaltung nicht die Intention des Antrags, ein besonderes Augenmerk auf das Erreichen der genannten Ziele sowie den Schutz vorhandener Strukturen zu legen. In diesem Zuge wurden bereits Gespräche zwischen dem FD 5, dem FD 6 und dem Bürgermeister sowie dem neuen Eigentümer großer Waldbereiche nördlich von Kaster geführt. In diesem Zuge wurde deutlich, dass sich die Ziele des neuen Eigentümers auf eine nachhaltige, ordnungsgemäße Forstwirtschaft sowie die Ziele der Stadt Bedburg auf Schutz und Entwicklung vorhandener Grünstrukturen, aber auch einer erlebbaren Naherholung für die örtliche Bevölkerung sowie Besucher decken. Es wurde vereinbart, Regelungen zu treffen, dass eine dauerhafte Naherholung in den jeweiligen Bereichen möglich ist. Weitere Gespräche diesbezüglich werden noch geführt. Der Eigentümer bot in diesem Zusammenhang an, in einer der nächsten Sitzungen seine Idee der beabsichtigten forstlichen Bewirtschaftung vorzustellen. Auch ein Ortstermin zur Erläuterung der Vorgehensweise vor Ort ist dabei denkbar. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Festsetzung der in dem Antrag genannten Bereiche als Landschaftsschutzgebiet sowie der bestehenden Naturschutzgebiete unverändert zu lassen und gleichzeitig den neuen Eigentümer der Gehölzflächen nördlich von Kaster zu einer Sitzung des Ausschusses zum Austausch einzuladen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Eine im Rahmen der Naherholung erlebbare, funktionierende Naturlandschaft, stärkt die Attraktivität Bedburgs als Wohnstandort. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Der Schutz und die Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile sichert die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Stadtgebiet. Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 21.10.2016 ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Sascha Solbach Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-206/2016 Seite 3 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP9-206/2016 Sitzungsvorlage Seite: 4 Seite 4