Daten
Kommune
Bedburg
Größe
136 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
27.10.16, 18:02
Aktualisiert
24.04.17, 14:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9206/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und
Strukturwandel
Sitzungstermin:
08.11.2016
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 3 x SPD, 3 x
FWG, 2 x Grüne, NeinStimmen: 4 x CDU
Stimmenthaltungen: 1
Betreff:
Antrag der FWG-Fraktion zur Entwicklung eines zusammenhängenden Naturschutzgebietes
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel spricht sich für die Beibehaltung der im
Landschaftsplan festgesetzten Schutzkategorien im Bereich des Landschaftsplans Nr. 1 des
Rhein-Erft-Kreises aus.
Zudem wird die Verwaltung beauftragt, den neuen Eigentümer der Gehölzflächen nördlich von
Kaster zu einer Sitzung des Ausschusses zum Austausch einzuladen.
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Begründung:
Mit Schreiben vom 27.06.2016 beantragt die FWG-Fraktion die Entwicklung eines
zusammenhängenden Naturschutzgebietes (NSG) (siehe Anlage). Dieses soll im Wesentlichen
die Flächen vom bestehenden Naturschutzgebiet "Am Rübenbusch" über den Bereich des
Hohenholzer Grabens und des Kasterer Sees bis hin zum bestehenden Naturschutzgebiet an den
ehemaligen Klärteichen der Zuckerfabrik Bedburg umfassen. Die Bereiche sind zu großen Teilen
in Privatbesitz, im Bereich des Kasterer Sees auch teilweise in städtischem oder sonstigem
öffentlichen Besitz. Im Bereich des ehemaligen Tagebaus Fortuna / Garsdorf ist das
Flurbereinigungsverfahren und die damit verbundene Fortschreibung des Grundbuchs noch nicht
abgeschlossen.
Ein Naturschutzgebiet ist eine gesetzlich geregelte Schutzkategorie nach dem Landschaftsgesetz
NRW (§ 20 LG NRW). Diese werden im Stadtgebiet Bedburg durch den Rhein-Erft-Kreis als
Untere Landschaftsbehörde in den jeweiligen Landschaftsplänen festgesetzt. Somit ist zunächst
die Untere Landschaftsbehörde für die Festsetzung eines Naturschutzgebietes zuständig. Um
bestimmte Entwicklungszustände zu erreichen, können in einem Landschaftsplan nach § 26 LG
NRW entsprechende Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festsetzt werden.
Eine entsprechende Konzeption zur Entwicklung eines noch nicht bestehenden
Naturschutzgebietes in einem Bereich wäre daher zunächst federführend durch die Untere
Landschaftsbehörde zu entwickeln.
In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (§ 34 LG
Abs. 1 NRW).
Für die in dem FWG-Antrag genannten Bereiche gilt der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-ErftKreises. Dieser setzt für Naturschutzgebiete verschiedene allgemeine Ge- und Verbote, sowie für
die jeweiligen Naturschutzgebiete individuell gebietsbezogene Ge- und Verbote fest (vgl.
https://www.rhein-erft-kreis.de/stepone/data/downloads/61/88/00/lp1_text.pdf, S. 14 ff.).
Wesentliche Verbote sind dabei insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen oder der Bau
oder die Veränderung von Wegen, aber auch verhaltensbezogene Verbote wie das Verlassen von
Wegen oder das Freilaufenlassen von unangeleinten Hunden.
Die in dem o. g. Antrag genannten Bereiche, die bisher nicht als Naturschutzgebiet festgesetzt
sind, sind durch die 9. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 im April 2016 quasi vollständig als
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt worden. Diese Festsetzung der Gehölzstrukturen als
Landschaftsschutzgebiete hatte der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel in seiner
Stellungnahme zum seinerzeitigen Beteiligungsverfahren unterstützt (vgl. WP9-156/2014).
In einem Landschaftsschutzgebiet gelten ebenso umfangreiche Ge- und Verbote, wenngleich
nicht auf dem gleichen strengen Schutzniveau wie in einem Naturschutzgebiet (vgl. ebenda, S. 25
ff.). So dürfen in einem Landschaftsschutzgebiet z. B. - anders als in einem Naturschutzgebiet die Wege verlassen werden oder Bienenstände aufgestellt werden.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen hält es die Verwaltung nicht für ratsam, die
in dem Antrag genannten Flächen zu einem Naturschutzgebiet mit den damit verbundenen
gesetzlichen Regelungen zu entwickeln. Die in Rede stehenden Flächen sind heute wichtige
Elemente der unmittelbaren Naherholung der Bürger aus Kaster und Bedburg. Die Festsetzung
eines Naturschutzgebietes in wesentlich größeren Bereichen als den vorhandenen
Naturschutzgebieten würde diese Funktion unnötig einschränken. In diesem Zusammenhang sei
erwähnt, dass gerade für den Waldkindergarten in Kaster das Erkunden der Wälder, teilweise
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auch abseits der Wege, wesentlicher Teil des pädagogischen Konzeptes ist, was durch die
Festsetzung eines Naturschutzgebietes erheblich eingeschränkt werden würde.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die Festsetzung der größten Teile als
Landschaftsschutzgebiet die angemessene Schutzkategorie darstellt, um die in dem Antrag der
FWG-Fraktion genannten Ziele des Schutzes von Flora und Fauna, jedoch auch einer
angemessenen Naherholung zu erreichen. Die Bereiche, die bereits heute einen darüber hinaus
gehenden, besonderen Charakter aufweisen, sind zu Recht bereits als Naturschutzgebiet
festgesetzt worden.
Gleichwohl verkennt die Verwaltung nicht die Intention des Antrags, ein besonderes Augenmerk
auf das Erreichen der genannten Ziele sowie den Schutz vorhandener Strukturen zu legen. In
diesem Zuge wurden bereits Gespräche zwischen dem FD 5, dem FD 6 und dem Bürgermeister
sowie dem neuen Eigentümer großer Waldbereiche nördlich von Kaster geführt. In diesem Zuge
wurde deutlich, dass sich die Ziele des neuen Eigentümers auf eine nachhaltige,
ordnungsgemäße Forstwirtschaft sowie die Ziele der Stadt Bedburg auf Schutz und Entwicklung
vorhandener Grünstrukturen, aber auch einer erlebbaren Naherholung für die örtliche Bevölkerung
sowie Besucher decken. Es wurde vereinbart, Regelungen zu treffen, dass eine dauerhafte
Naherholung in den jeweiligen Bereichen möglich ist. Weitere Gespräche diesbezüglich werden
noch geführt. Der Eigentümer bot in diesem Zusammenhang an, in einer der nächsten Sitzungen
seine Idee der beabsichtigten forstlichen Bewirtschaftung vorzustellen. Auch ein Ortstermin zur
Erläuterung der Vorgehensweise vor Ort ist dabei denkbar.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Festsetzung der in dem Antrag genannten
Bereiche als Landschaftsschutzgebiet sowie der bestehenden Naturschutzgebiete unverändert zu
lassen und gleichzeitig den neuen Eigentümer der Gehölzflächen nördlich von Kaster zu einer
Sitzung des Ausschusses zum Austausch einzuladen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Eine im Rahmen der Naherholung erlebbare, funktionierende Naturlandschaft, stärkt die Attraktivität Bedburgs als
Wohnstandort.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Der Schutz und die Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile sichert die ökologische Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes im Stadtgebiet.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 21.10.2016
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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