Daten
Kommune
Bedburg
Größe
206 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
27.10.16, 18:02
Aktualisiert
24.04.17, 14:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9187/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: 61.14 / Schr.
öffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und
Strukturwandel
Sitzungstermin:
08.11.2016
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 4 x CDU, 4 x
SPD Gegenstimmen: 3 x
FWG, 2 x Grüne,
Stimmenthaltungen: 0
Betreff:
Antrag der FWG-Fraktion auf Erstellung eines Altlastenkatasters
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt lehnt die Erstellung eines gesonderten Altlastenkatasters für
die Stadt Bedburg ab.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 23.05.2016 beantragt die FWG-Fraktion die Erstellung eines eigenen
Altlastenkatasters für die Stadt Bedburg (siehe Anlage).
Hierzu führt die Verwaltung wie folgt aus:
Rückstände aus der Industrie und Wirtschaft:
Der Rhein-Erft-Kreis (Amt für Umweltschutz und Kreisplanung -70/31- kommunale/betriebliche
Abfallwirtschaft) nimmt gem. § 13 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) die Aufgaben der
Unteren Bodenschutzbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In diesem
Rahmen ist er u.a. auch für die Führung des Altlastenkatasters – dies auch für den Bereich der
Stadt Bedburg – zuständig.
Kampfmittel und archäologische Funde:
Darüber hinaus werden die städtischen Flächen im Rahmen der jeweiligen Bauleitplanverfahren
projektbezogen untersucht. Die jeweilig belasteten oder betroffenen Flächen sind häufig diffus und
kleinräumig, sodass selbst vorliegende Hinweise von Nachbarflächen keine verlässlichen
Aussagen oder Tendenzen für Flächen im jeweiligen Plangebiet geben können. Da es im Vorfeld
bei der Kommune quasi keine Informationen zu Kampfmitteln und möglichen archäologischen
Funden für ein erstmals bebautes Plangebiet gibt, werden diese im Rahmen der Trägerbeteiligung
ermittelt. Werden bei einer Bebauung im Zuge von Untersuchungen entsprechende Funde
gemacht, werden diese bei Bodendenkmälern vor Bebauung dokumentiert und damit entfernt,
bzw. Kampfmittel werden geräumt.
Es ist zudem gemäß § 4 BauGB vorgeschrieben, auf die fachlichen Informationen der Träger
öffentlicher Belange (z.B. Kampfmittelräumdienst, LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland) zurückzugreifen und diese im Bauleitplanverfahren frühzeitig zu beteiligen. Die teils mit
wissenschaftlichen Methoden ständig weiter ermittelten Erkenntnisse über Bodenfunde
verschiedenster Art können nach wie vor bei den Fachbehörden aktueller und umfangreicher
eingeholt werden. Somit stellt gerade die frühzeitige Trägerbeteiligung sicher, dass bereits im
Frühstadium der jeweiligen Verfahren diese Erkenntnisse für das jeweilige Projekt berücksichtigt
werden können.
Aus diesen Gründen bedeutet das Anlegen und Pflegen eines solchen Katasters bei der
Kommune personellen Aufwand, der zu einem möglichen Nutzen in keinem vertretbaren
Verhältnis steht, da diese Datenbank auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit gewähren kann.
Insbesondere der fehlende Anspruch auf Vollständigkeit wäre in der Praxis zudem problematisch.
Werden Auskünfte aus einem solchen Kataster gegeben, z.B. dass keinerlei Restriktionen für eine
Fläche bekannt sind, so könnten Bauherren oder sonstige Auskunftssuchende fälschlicherweise
auf eine entsprechende Aussage vertrauen. Haftungsrechtliche Konsequenzen gegenüber der
Verwaltung bei einem unvollständigen oder nachrichtlichen Kataster können in diesem Zuge nicht
vollständig ausgeschlossen werden.
Somit ist ein parallel geführtes Altlastenverzeichnis bei der Stadt Bedburg nicht zu empfehlen.
Individuelle Anfragen mit aktuellsten Erkenntnissen für konkrete Projekte sollten weiterhin bei den
zuständigen Fachbehörden eingeholt werden. Für die städtischen Planverfahren ist nach Ansicht
der Verwaltung durch die gesetzlich vorgeschriebene frühzeitige Behördenbeteiligung wie
beschrieben ebenfalls eine bewährte und unerlässliche Verfahrensweise vorhanden.
Beschlussvorlage WP9-187/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
- Der Aufbau eines Altlastenkatasters wäre mit zusätzlichen, bisher nicht bezifferten
Kosten verbunden.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 21.10.2016
----------------------------------Harald Schreier
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sibille Brabender-Lipej
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeisters
Beschlussvorlage WP9-187/2016
Seite 3