Daten
Kommune
Bedburg
Größe
126 kB
Datum
29.11.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
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STADT BEDBURG, BEBAUUNGSPLAN NR. 17, 5. ÄNDERUNG – ZWISCHEN DEN LINDCHEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 14.11.2016
A.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
1.1
Allgemeine Wohngebiete (WA 1- 4) gem. § 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO
(1)
Zulässige Arten von Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 BauNVO:
(2)
Ausnahmsweise können zugelassen werden gem. § 4 Abs. 3 BauNVO:
(3)
Wohngebäude
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Nicht zulässige Arten von Nutzungen gem. § 1 Abs. 6 BauNVO:
Anlagen für Verwaltungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
2.1
Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 4 u. § 18 BauNVO
Die Höhe der baulichen Anlagen ist als maximal zulässige First- bzw. Traufhöhe festgesetzt (siehe Planzeichnung).
Bezugspunkt:
Die Bezugshöhen für 2.1 beziehen sich auf das Höhensystem NN 1993.
Definition Trauf-/First-/ Gebäudehöhe:
Firsthöhe: maßgebend ist die Dachkante (eingedecktes Dach). Bei Flachdächern ist
maßgebend die Oberkante des Gebäudes.
Traufhöhe: maßgebend ist der Schnittpunkt der Außenwandaußenflächen mit der
Dachoberfläche (Oberkante Dachhaut).
3.
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE GEM. § 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB I.V.M.
§ 23 BAUNVO
Die in der Planzeichnung mit einer Tiefe von 12,0 m festgesetzten Baugrenzen können
auf der den Vorgartenbereichen abgewandten Rückseite durch Terrassen, Terrassenüberdachungen und eingeschossige Wintergärten um max. 4,0 m überschritten werden falls keine anderslautenden Festsetzungen dem entgegen stehen. In den Baugebieten
mit einer Tiefe von 14,0 m ist diese Überschreitung um max. 2,0 m zulässig.
Die gem. Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
4.
Stand: 14.11.2016
GARAGEN, OFFENE UND ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE GEM. § 9 ABS. 1 NR. 4
BAUGB I.V.M. § 12 ABS. 6 BAUNVO
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb überbaubarer Flächen
und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 m hinter der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
5.
HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN GEM. § 9
ABS. 1 NR. 6 BAUGB
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird wie folgt festgesetzt:
6.
WA 1 / WA 2:
max. 2 Wohnungen je Wohngebäude
WA 3 / WA 4:
max. 8 Wohnungen je Wohngebäude
FESTSETZUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR
ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT GEM. § 9 (1) NR. 20
BAUGB
(1) Die Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetation sind außerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs.
1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und
Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG für
wildlebende Vogelarten eintritt.
(2) Sollte es aufgrund einer sukzessiven Flächeninanspruchnahme nicht möglich sein,
den in Abs. (1) dargestellten Zeitraum einzuhalten und sind deshalb Eingriffe in
den Vorhabenbereich zur Brutzeit notwendig, kann die Inanspruchnahme von Gehölzen, Vegetation und Boden nur nach einer vorher durchgeführten ökologischen
Baubegleitung erfolgen. Diese muss durch eine Kontrolle des Vorhabenbereichs
auf aktuell bebrütete Nester durch einen Fachmann sicherstellen, dass es durch
die Entnahme oder Beeinträchtigung von Vegetationsstrukturen nicht zur Tötung
von Jungtieren oder zur Zerstörung von Eiern und genutzten Nestern kommt. Nur
wenn aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrollen ausgeschlossen werden kann,
dass Individuen im Vorhabenbereich brüten (auch nicht planungsrelevante Arten),
kann die Inanspruchnahme von Vegetation und Boden erfolgen.
7.
FLÄCHEN ZUM ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN
BEPFLANZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 NR.25A BAUGB (PFLANZGEBOTE)
7.1
Anlage einer freiwachsenden Hecke innerhalb der Gärten entlang der
südwestlichen und der südöstlichen Plangebietsgrenze
Zur naturnahen Eingrünung und zur Verbesserung der Struktur- und Artenvielfalt ist innerhalb der Gärten entlang der südwestlichen und der südöstlichen Plangebietsgrenze
(siehe eingetragene Flächen zum Anpflanzen) eine einreihige freiwachsende Hecke
mit standorttypischen Gehölzen der Artenliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die Gehölze sind mit einem Abstand von 1,50 m untereinander zu pflanzen.
Die Umsetzung erfolgt im ersten Jahr nach Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnhäuser.
Artenliste 1:
Feldahorn
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Acer campestre
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 14.11.2016
Hainbuche
Carpinus betulus
Kornelkirsche
Cornus mas
Roter Hartriegel
Cornus sanguinea
Haselnuss
Corylus avellana
Weißdorn
Crataegus monogyna
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus (giftig)
Liguster
Ligustrum vulgare
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum (giftig)
Schlehe
Prunus spinosa
Hunds-Rose
Rosa canina
Korbweide
Salix viminalis
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
Schneeball
Viburnum opulus (giftig)
Pflanzqualität:
Strauch / Heister 2 x verpfl., ohne Ballen, Höhe: 100-150 cm / altern. 60-100 cm
Die Pflanzung ist vor Verbiss zu schützen. Der Aufwuchs zwischen den Gehölzen ist in
den ersten drei Jahren 3 - 4 x pro Jahr zu mähen.
8.
FLÄCHEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ
VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN GEM. § 9 (1) NR 24 BAUGB
Für die in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereiche III sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich III
gemäß Tabelle 8, DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989
(Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V.) einzuhalten. Für Büroräume
muss das erforderliche resultierende Schalldämmaß R ′w,res für die Außenbauteile von
baulichen Anlagen mindestens 30 dB und für Aufenthaltsräumen von Wohnungen mindestens 35 dB betragen. Soweit es sich bei den betroffenen Räumen um Schlafräume
und Kinderzimmer handelt, die ausschließlich über die genannten Gebäudeseiten entlüftet werden, ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüfter vorzusehen, deren
Schalldämmmaß den Anforderungen der DIN 4109 entspricht.
Durch eine Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren ist gemäß Runderlass des
Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24.09.90 die ausreichende Luftschalldämmung der Außenbauteile zum Schutz gegen einwirkenden Außenlärm nachzuweisen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Lärmschutzmaßnahmen hat
nach DIN 4109 zu erfolgen. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung eines von
der Landesregierung anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden.
Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit
durch den Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.
Die DIN 4109 wird mit dem Bebauungsplan zur Einsichtnahme vorgehalten.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 14.11.2016
B.
GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 LANDESBAUORDNUNG NRW IN
VERBINDUNG MIT § 9 ABS. 4 BAUGB
9.1
Dachgestaltung
9.1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind, außer bei Pultdächern, geneigte Dächer
mit einer Dachneigung zwischen 15° und 45° zulässig. Bei Pultdächern ist eine maximale
Dachneigung von 20° zulässig. Des Weiteren sind örtlich begrenzt zusätzlich Flachdächer zulässig.
Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen
auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
9.1.2 Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte
darf zwei Drittel der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
9.2
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-,
Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig.
9.3
Einfriedungen
Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen im Vorgartenbereich sind
ausschließlich bis zu einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Als Vorgartenbereich
gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und dahinterliegenden vorderen Baugrenze (siehe gepunktete Flächen in der Planzeichnung):
An übrigen Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen als
offene Zaunkonstruktionen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen
gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. Andersartige Einfriedungen sind mind. 0,75 cm von der Grundstücksgrenze abzurücken und dauerhaft zur Verkehrsfläche hin abzupflanzen.
C.
HINWEISE
Bodendenkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere
Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Grundwassermessstelle der RWE Power AG
Im Plangebiet befindet sich die aktive Grundwassermessstelle 82373 der RWE Power
AG, die in der Planzeichnung eingetragen ist. Aktive Grundwassermessstellen sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes zu erhalten bzw. während eventueller
Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
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Bodenverhältnisse
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Bedburg 1“.
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwasserstandes auf
das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sind u beachten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Kampfmittelbeseitigung
Auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von Blindgängern bzw. Militäreinrichtungen
des 2. Weltkrieges (Laufgraben) wird hingewiesen. Generell sind Bauarbeiten sofort
einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige
Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf
oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Weitere Informationen befinden sich auf der Internetseite:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html.
Artenschutz
Eine Beleuchtung von Baustelle und Baumaschinen sowie den späteren Wohnhäusern
und Verkehrswegen könnte Auswirkungen auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten
haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse auswirken
sowie Individuen irritieren. Während der Bauzeit ist deshalb darauf zu achten, dass eine evtl. notwendige Beleuchtung der Baustelle sowie die Strahler von Baumaschinen
nicht in den Himmel oder ins weitere Umfeld abstrahlen. Um betriebsbedingte und somit dauerhafte Auswirkungen der Straßenbeleuchtung auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen und insektenfreundlichen
Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen, LEDs), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen. Zur Lärmminderung
sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen.
Möglichkeiten zur Niederschlagswasserbeseitigung
Es wird angeregt, weitere Möglichkeiten zur Niederschlagswasserbeseitigung zu nutzen, z.B. Reduzierung der versiegelten Flächen auf das absolut notwendige Maß, VerBB44_2016.11.14_TeFe
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Stand: 14.11.2016
wendung vom offenfugigem Pflaster bei Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotopen, Zisternen zur Sammlung /
Zwischenspeicherung zur Nutzung u. a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung,
zur Reinigung der Hofflächen etc. .
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