Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,0 MB
Datum
27.06.2017
Erstellt
14.06.17, 18:01
Aktualisiert
14.06.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Fachdienst 6
Produktgruppe 01.111 Verwaltungssteuerung und Service
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der o.a.
Produktgruppe vorhanden sind.
Kostenstellen ohne Gebäude
Kostenstelle
102.001
102.002
102.003
102.999
Bauhofkolonnen
Fuhrpark
Bauhof
Bauhof allgemein
Bezeichnung
Kostenstelle
302.001
302.002
302.003
318.005
318.013
Rathaus Bedburg
Rathaus Kaster
Bauhof
Wohnung Bauhof
Gründerzentrum
Gebäude
Bezeichnung
Bindungsgrad:
a) gesetzlich bestimmt:
Die Aufgaben des Bauhofes sind überwiegend gesetzlich oder aus Gründen der Verkehrssicherung
vorgeschrieben.
Die Aufgaben einer Verwaltung sind ebenfalls überwiegend gesetzlich vorgeschrieben. Über freiwillige
Leistungen in den einzelnen Fachdiensten bzw. Stabsstellen wird von den einzelnenn Organisationseinheiten berichtet.
b) disponibel
Gewisse Arbeiten des Bauhofes sind disponibel. Die nachstehende Aufstellung versucht die freiwilligen Leistungen darzustellen. Hierbei kann mit Sicherheit über die eine oder andere Leistung konträr
diskutiert werden.
Leistung
Unterhaltung der Sportanlagen
Anlagenpflege
Unterstützung Kulturförderung
Unterstützung bei Vereinsfesten u. ä.
Anmerkung
Werden teilw. für Schulsport genutzt.
Ausgenommen Freischnitte Sichtdreiecke
z.B. Bühnenaufbauten, Weihnachtsbuden
z.B. Aufstellung von Verkehrszeichen, Absperrungen
Über die Häufigkeit von Pflegegängen der Anlagen kann mit Sicherheit diskutiert werden, Sauberkeit
einer Stadt gilt allerdings auch als weicher Standortfaktor.
Die Unterhaltung der Sportanlagen, die Unterstützung im Bereich der Kulturförderung und bei Vereinsfesten macht zwischen 3 bis 5 % der Gesamtleistung des Bauhofes in einem Jahr aus und muss als
nicht dramatisch hoch angesehen werden.
Räumlichkeiten müssen vorgehalten werden. Im Bereich der Verwaltungsgebäude ist eine Zentralisierung in vollem Gange.
Hier müssen zu gegebener Zeit Entscheidungen darüber getroffen werden, was mit den dann zur
Verfügung stehenden Gebäuden, wie Gründerzentrum und Rathaus Bedburg, geschehen soll.
Status Quo:
Die Stadt Bedburg verfügt über einen Standort „Bauhof“ und drei Verwaltungsgebäude.
Zurzeit laufen die Planungen zur Zentralisierung der Verwaltung am Standort in Kaster.
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Bauhof (Stand Ende 2016)
Beschäftigungsstruktur:
Der nachstehenden Aufstellung kann entnommen werden, wie viele Stellen planmäßig in den
Haushaltsjahren 2006-2016 eingestellt waren:
2006
2007 2008*
35
36
39
* zgl. 7 Zeitverträge
** zgl. 5 Zeitverträge
2009**
43
2010**
43
2011
44
2012
45
2013
44
2014
44
2015
43,69
2016
43,56
Ausgewiesene Stellen, bedeutet nicht vorhandenes Personal.
Gründe hierfür können sein:
Langfristig, krankheitsbedingte Ausfälle
Verspätete Wiederbesetzung freier Stellen
Befreiungen, wie z. B. Mutterschutz
u. ä.
Jahresarbeitsstunden:
Von der Bauhofleitung werden seit Jahren detaillierte Stundenaufzeichnungen gemacht.
Erforderlich sind diese Aufzeichnungen insbesondere für gebührenrelevante Tätigkeiten.
Auf Grund des hohen Verwaltungsaufwandes wurden einige detaillierte Bereiche ab 2016 zusammengefasst.
Aus diesen Aufzeichnungen heraus lassen sich die tatsächlich geleisteten Jahresarbeitsstunden ablesen.
2006
54801
2007
58193
2008
70600
2009
71225
2010
72798
2011
65686
2012
65907
2013
63634
2014
58876
Wie der Aufstellung zu entnehmen ist, erhöhten sich die Jahresarbeitsstunden auf Grund der
weiteren Stellenausweisungen ab dem Jahr 2009 im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Zeitverträgen deutlich.
Deutlich wird aber auch, dass sich seit dem Jahre 2011 (Ausnahme 2015) die Jahresarbeitsstunden nach unten bewegen.
Altersstruktur
Die aktuelle Altersstruktur ist der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen:
Alterstruktur
18-25
26-30
31-35
36-40
41-45
46-50
51-55
56-60
61 und älter
1
3
7
5
6
4
10
4
2
42
Grundlage für die o. a. Aufstellung ist das Alter, das in 2016 erreicht wurde bzw. bis zum Jahresende erreicht wird.
Das Durchschnittsalter der Mitarbeiter(innen) auf dem Bauhof liegt knapp unter 44 Jahre.
Auch hierdurch bedingt mag ein relativ hoher Krankenstand zu verzeichnen sein.
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2015
60422
Organisationstruktur
Auch die Organisationsstruktur musste geändert werden. Während zum damaligen Zeitpunkt
4 Kolonnen im Bereich der Grünpflege für die einzelnen Stadtteile zuständig waren, musste
dieses geändert werden.
Nachstehend die aktuelle Organisationsstruktur
Fachdienst 6
Leiter Bauhof
Leiter Gartenbau
(Stellvertretender Bauhofleiter)
Kolonne 1
Vorabeiter
7 **
Bedburg
Bedburg-West
Rath
Kirdorf/Blerichen
Lipp/Millendorf
Broich
Leiter Straßenbau
Kolonne 2
Vorarbeiter
8 * und ***
Kaster
Königshoven
Kirch-,Kleintroisdorf, Pütz
Kirch-,Grottenherten
Straßenbau
12
Stadtgebiet
Arbeitsgruppen für gesamtes Stadtgebiet
Gartenbau
Rasenschnitt Grünflächen,
Sportplätze, Rückschnitt, Bepflanzung etc.
6
*
**
***
Bestattungswesen
Müllentsorgung
Baumkontrolle
3
1
1
1 Mitarbeiterin in Mutterschaft
2 Mitarbeiter langzeiterkrankt
1 Mitarbeiterin zum anderen Fachdienst versetzt
1 Stelle nicht besetzt
Flächen
In den letzten Jahren sind zahlreiche Flächen, die von der Stadt unterhalten werden, hinzugekommen.
Der Unterzeichner hat im Hinblick auf die örtlichen Kenntnisse der Mitarbeiter(innen) und Politiker(innen), die sich mit der Thematik „Bauhof“ beschäftigen, darauf verzichtet, die genauen
Größen der nachstehenden Flächen zu ermitteln. Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist, sollte hieraus dennoch erkennbar sein, dass sich ein gravierender Mehraufwand ergeben hat.
Wohnbaugebiet Im Spless
Parkplatz monte mare mit Lärmschutzhügel
Übernahme der Bahnflächen entlang den Gleisanlagen
Umgestaltung Bahnhof Bedburg
Industriepark Mühlenerft
Gemeindeverbindungsstraße nach Rath
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Auszug aus dem Bericht der GPA:
Grünflächen der Stadt Bedburg im Jahr 2015
Gesamtbetrachtung Grünflächen
KIWI-Bewertung
Die GPA NRW bewertet das Handlungsfeld Grünflächen der Stadt Bedburg mit dem Index 2.
Mit der Indexbewertung 2 werden von der GPA Handlungsmöglichkeiten im nicht unerheblichen Umfang gesehen.
Grünflächen allgemein
Strukturen
Empfehlung Die Stadt Bedburg sollte an der Erfassung der kommunalen Grünflächen weiterarbeiten.
Die gewonnenen Daten sollten in einem Grünflächenkataster erfasst werden, dass Schritt für Schritt
zu einem Grünflächeninformationssystem ausgebaut werden kann. Auf die entsprechende Empfehlung beim Erfüllungsgrad wird verwiesen.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Empfehlung Die Stadt Bedburg sollte zukünftig die Kostenstelle der Park- und Gartenanlagen in ihrer
bestehenden Kostenrechnung einfügen. Damit schafft die Stadt Bedburg die Grundlage für eine finanzwirtschaftlich orientierte Steuerung der Unterhaltungsaufwendungen.
Die geforderte Kostenstelle wurde eingerichtet und wird im Laufe des Haushaltsjahres 2016 bebucht.
Straßenbegleitgrün
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Empfehlung Die Stadt Bedburg sollte die für die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns anfallenden
Aufwendungen erfassen. Dabei sollte sie die Aufwendungen den verschiedenen Flächeninhalten
bzw. Pflegeleistungen zuordnen.
Empfehlung Im Anschluss sollte sie untersuchen, ob die Pflege durch reduzierte Standards wirtschaftlicher werden kann. Hierzu können größere Randflächen oder Kreuzungsbereiche pflegeärmer
gestaltet werden.
Es wurde eine Kostenstelle „Straßenbegleitgrün“ eingerichtet, die ab 2016 bebucht wird.
Nachstehend die Beurteilung des GPA aus dem Jahre 2012, wo der Bauhof in seiner Gesamtheit und nicht nur punktuell untersucht wurde.
Gesamtbetrachtung Bauhof
Der Bauhof der Stadt Bedburg ist organisatorisch bereits – wie im Erfüllungsgrad erläutert – dem
Grunde nach relativ gut aufgestellt. Die Betriebsräume finden sich an einer zentralen Stelle des
Stadtgebietes.
KIWI-Bewertung „Bauhof“
Die zuvor betrachteten Teilaspekte zur Optimierung des Bauhofes führen wir abschließend in der
KIWI-Bewertung zusammen.
Ist-Situation
Der Gesamterfüllungsgrad liegt bei 61 Prozent.
Die Teilbereiche des Erfüllungsgrades stellen sich wie folgt dar:
o Finanzwirtschaftliche Steuerung 64 Prozent
o Produktivität 57 Prozent
o Auftraggeber – Auftragnehmer – Verhältnis 59 Prozent
Die Organisation der Aufgabenerfüllung orientiert sich an der Lage der Stadt Bedburg als Flächengemeinde.
Die finanzwirtschaftliche Steuerung der Leistungserbringung erfolgt bedarfsbezogen.
Es besteht zwischen produktverantwortlicher Stelle und Bauhof noch kein wirklich eindeutiges Auftraggeber – Auftragnehmer – Verhältnis.
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Handlungsempfehlungen
Der Bauhof der Stadt Bedburg sollte zeitnah die bereits vorhandene Kostenerfassung zu einer umfänglichen KostenLeistungs-Rechnung mit entsprechendem Controlling und Berichtswesen erweitern.
Im Rahmen des Personaleinsatzes sollte auf die Auszahlung von Überstunden zugunsten von Arbeitszeitkonten verzichtet werden.
Aufträge durch die produktverantwortlichen Stellen an den Bauhof als internen Dienstleister sollten –
genau wie an externe Leistungserbringer – detailliert und schriftlich erfolgen und abgerechnet werden.
KIWI Bewertung
In der Gesamtbetrachtung der Ist-Situation sowie den hieraus ableitbaren Handlungsempfehlungen
bewerten wir das Handlungsfeld „Bauhof“ mit dem Index 3.
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Produktgruppe 02.126 Brandschutz
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der o.a.
Produktgruppe vorhanden sind.
Kostenstelle
303.001
303.002
303.003
303.004
303.005
303.006
303.007
303.009
Bezeichnung
FWGH Kaster
FWGH Millendorf
FWGH Kirchherten
FWGH Kirchtroisdorf
FWGH Rath
FWGH Bedburg
Feuerwehrschule Rath
Wohnungen Kaster
Bindungsgrad:
a) gesetzlich bestimmt:
§ 3 BHKG
Aufgaben der Gemeinden
(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen
entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen
Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen
Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der
Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der
Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.
(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für
den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen
ihrer Feuerwehr.
(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und
über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
b) disponibel
Der Umfang, sprich die Anzahl der Gebäude ist nicht vorgeschrieben. Nähere Aussagen hierüber
können nur von dem zuständigen Fachdienst 3 gemacht werden.
Die Mietverträge für die Wohnungen unterliegen den gesetzlichen Kündigungsschutzregeln. Der Mietvertrag mit dem Rhein-Erft-Kreis läuft bis zum 31.12.2021.
Status Quo:
Die Stadt Bedburg verfügt über sechs Feuerwehrgerätehäuser, einer durch den Rhein-Erft-Kreis angemieteten Feuerwehrschule und zwei Wohnungen.
Erträge/Aufwendungen für Wohnungen
Wohnungen
Erträge
Sach- und Dienstleistungen
Bilanzielle Abschreibungen
Summe Erträge./. Aufwendungen
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2013
11.268,56 €
2.959,86 €
3.331,07 €
4.977,63 €
2014
11.494,08 €
2.926,96 €
3.331,06 €
5.236,06 €
2015
11.570,64 €
3.161,54 €
3.331,07 €
5.078,03 €
Produktgruppe 03.211 Grundschulen
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der o.a.
Produktgruppe vorhanden sind
Kostenstelle
304.001
304.002
305.001
305.002
305.003
306.001
306.002
306.003
307.001
307.002
Bezeichnung
GS Bedburg
TH Oeppenstraße
GS Kirdorf
MZH Kirdorf
Tagespflegestelle
GS Kaster
TH Kaster
OGS Kaster
GS Kirchherten
MZH Kirchherten
Bindungsgrad:
a) gesetzlich bestimmt:
§ 1 Schulgesetz NRW
Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird
nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach
Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.
Schulsport ist ein verpflichtendes Unterrichtsfach.
b) disponibel
Der Umfang, sprich die Anzahl der Gebäude ist nicht vorgeschrieben. Eingehalten werden müssen
Mindeststandards zur Ausgestaltung der Klassen, Fach- und sonstigen Räume.
Status Quo:
Die Stadt Bedburg verfügt über vier Grundschulen mit dazugehörenden Turn- bzw. Mehrzweckhallen.
An allen Schulen ist eine OGS vorhanden.
Die Grundschule Bedburg steht unter Denkmalschutz.
Da der Schulträger federführend für die Aufgaben nach dem Schulgesetz zuständig ist, wird
die Ausarbeitung zum Thema Grundschulen vom FD 4 in Abstimmung mit dem FD 6 gefertigt.
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Produktgruppe 03.212 Hauptschule
Die Hauptschule ist unter der Kostenstelle 308.001 erfasst.
Im Rahmen des Neubaus und der Sanierung Realschule und des Gymnasiums besteht eine vertragliche Regelung über den Betrieb und die Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen des Schulzentrums bis zum 20.07.2031.
Produktgruppe 03.213 Realschule
Die Realschule ist unter der Kostenstelle 309.001 erfasst.
Im Rahmen des Neubaus und der Sanierung Realschule und des Gymnasiums besteht eine vertragliche Regelung über den Betrieb und die Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen des Schulzentrums bis zum 20.07.2031.
Produktgruppe 03.217 Gymnasium
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Gymnasium vorhanden sind.
Kostenstelle
310.001
310.002
310.003
310.004
310.005
310.999
Bezeichnung
Gymnasium
Gymnastikhalle
TH Eichendorffstraße
Dreifachhalle
Mensa
Schulzentrum
Im Rahmen des Neubaus und der Sanierung Realschule und des Gymnasiums besteht eine vertragliche Regelung über den Betrieb und die Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen des Schulzentrums bis zum 20.07.2031.
Produkt 310.005
Die Mensa wird von der Stadt Bedburg betrieben und unterhalten. Für die Vermietung und den Betrieb
ist der FD 4 zuständig.
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Produktgruppe 05.315 Soziale Einrichtungen
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Soziale Einrichtungen vorhanden sind.
Kostenstelle
311.001
311.002
311.006
311.008
311.009
311.010
311.011
311.015
312.001
312.002
318.012
311.999
Bezeichnung
Gommershovener Weg (Asyl)
Pannengasse (Asyl)
Kurt-Schumacher-Straße
Mietobjekte (Flüchtlinge)
Herderstraße (Asyl)
Barbarastraße (Asyl)
Am Tiergarten (Asyl)
Haus der Begegnung
Alte Schule Lipp
Alte Schule Kirchtroisdorf
Altes FWGH Bedburg
Flüchtlingsunterkünfte allgemein
Mit Ausnahme der Kostenstellen 311.006 und 311.015 handelt es sich bei den o. a. aufgeführten Gebäude um Einrichtungen, die der Asylunterbringung dienen.
Sofern sich die Flüchtlingssituation entspannt, sollten zunächst die angemieteten Wohnungen gekündigt werden. Im Anschluss hieran könnten/müssten Entscheidungen über die eigenen Gebäude getroffen werden.
Bindungsgrad:
a) gesetzlich bestimmt:
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 3 Grundleistungen
(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes
erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts
(notwendiger Bedarf)
Durch den Fachdienst 6 werden Unterkünfte angemietet, Gebäude um- und neugebaut sowie unterhalten.
Durch den FD 3 werden die Asylbewerber in die entsprechenden Unterkünfte verteilt.
Kostenstelle 311.006 – Obdachlosenunterkunft Kurt-Schumacher-Straße Bindungsgrad:
a) gesetzlich bestimmt:
Die örtliche Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
zu verhindern, dass für den Mieter Obdachlosigkeit eintritt. Die zuständige Gemeinde hat dafür zu
sorgen, dass der nunmehr Wohnungslose zumindest vorübergehend und notdürftig untergebracht
bzw. beherbergt wird.
Das Gebäude ist durch den Fachdienst 6 angemietet und wird von diesem unterhalten.
Durch den FD 3 werden die Obdachlosen in die Unterkunft eingewiesen.
Kostenstelle 311.015 – Haus der Begegnung –
Bindungsgrad:
a) gesetzlich bestimmt:
Durch den Bau mit Fördermitteln gilt eine 10-jährige Zweckbindung zum Betrieb der Begegnungsstätte.
Mit Mitteln aus dem Sonderprogramm Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen hat die Stadt Bedburg einen Zuschuss zum Bau einer Begegnungsstätte erhalten. Die Rohbauarbeiten sind im Gange.
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Produktgruppe 06.366 Einrichtungen der Jugendarbeit
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Einrichtungen der Jugendarbeit vorhanden sind.
Kostenstelle
115.001
313.001
Bezeichnung
Kinderspielplätze (nur Unterhaltung)
Juze Burgundische Straße
Über die beiden Kostenstellen wird der FD 4 als zuständiger Fachdienst berichten.
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Produktgruppe 08.424 Sportstätten und Bäder (Außenanlagen und Gebäude)
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Sportstätten und Bäder vorhanden sind.
Außensportanlagen
Kostenstelle
105.001
105.002
105.003
105.004
105.005
105.006
105.007
105.008
105.999
Bezeichnung
Bedburg-West
Burgundische Straße
Am Tiergarten
Kirdorf
Kirchherten
Kirchtroisdorf
Lipp
Rath
Sportplätze allgemein
Gebäude auf Sportanlagen
Kostenstelle
Bezeichnung
Umkleiden West
Kirdorf
Burgundische Straße
Rath
Kirchtroisdorf
Epprather Alm
Sonst. Gebäude
Am Tiergarten
Kostenstelle
Bezeichnung
Sport-und Wellnessbad
Freibad
Kiosk
314.001
314.002.
314.003
314.005
314.007
314.008
314.009
314.011
Bäder
315.001
315.002
315.091
Bindungsgrad:
Der Bindungsgrad ist nach Art und Umfang disponibel. Für das Sport- und Wellnessbad sowie dem
Kiosk am Freibad bestehen vertragliche Regelungen.
Außenanlagen:
Die Außenanlagen werden überwiegend von Vereinen genutzt. Das Sportzentrum-West wird regelmäßig auch von den weiterführenden Schulen in Anspruch genommen.
Die Kosten für Personal ohne interne Leistungsverrechnung beläuft sich im Durchschnitt auf jährlich
rund 30.00,00 €.
Die Kosten für Sach- und Dienstleistungen belaufen sich auf durchschnittlich 25.000,00 €, wobei ca.
40 % auf die Stromkosten entfallen.
Die Vereine unterhalten einen Teil der Sportanlage in eigener Regie. Für diese Tätigkeit und den Unterhalt der Gerätschaften werden jährlich rund 9.000,00 € an Zuschüsse gezahlt.
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Das HSK der Stadt Bedburg führt auf den Seiten 320 und 321 zu den Sport- und Freizeitanlagen
nachstehendes aus
3) Sport- und Freizeitanlagen
Entscheidungen über künftige Investitionen/Sanierungen müssen auf der Basis vollständiger Informationen über die langfristigen Folgekosten von technischer, sozialer oder kultureller Infrastruktur und
organisatorischer Folgeaufgaben getroffen werden.
Statt in den Ausbau möglichst vieler Sportanlagen zu investieren, sollte die Konzentration auf einige
wenige Anlagen gelegt werden, um in vertretbarem Maße eine Nutzung der optimierten Sportanlagen
durch mehrere Vereine bzw. Nutzergruppen gewährleisten zu können.
Zielvorgaben
Die Vorhaltung bzw. Gestellung von qualitativ guten Sport- und Freizeitanlagen muss sich an
der demografischen Entwicklung unter Beachtung ökonomischer Gesichtspunkte orientieren.
Die Belange der jeweiligen Nutzer sind hierbei in vertretbarer Weise zu berücksichtigen.
Mittel- bis langfristig soll die Auslastung der Sportstätten – soweit vertretbar – am Maximum
ausgerichtet werden, so dass die Anzahl der vorzuhaltenden Sportstätten reduziert werden
kann.
Hierdurch soll erreicht werden, dass
• der laufende Pflegeaufwand reduziert wird und damit der jährliche Sach- und Personalaufwand gemindert wird,
• anstehende Erneuerungen/Sanierungen mittel- bis langfristig auf ein Mindestmaß reduziert
werden können und
• die ggf. nicht unbedingt erforderlichen Flächen für andere Nutzungen frei werden bzw. vermarktet werden können.
Beschreibung der Situation
In den vergangenen 10 Jahren wurden neben dem Bau des Sport- und Wellnessbades (u.a. für
Schulsport und Vereinsschwimmen) die Tennenplätze in Kaster und in Bedburg-West in Kunstrasenplätze umgewandelt. Des Weiteren wurde am Sportzentrum Bedburg-West die Laufbahn erneuert
(Tartanbahn).
Somit wurden für die am höchsten frequentierten Sportanlagen im Stadtgebiet bereits sehr gute Bedingungen geschaffen.
Die in Kirchherten, Rath und Kirdorf noch vorhandenen Tennenplätze werden, wenn sie denn weiterhin nutzbar bleiben sollen, in absehbarer Zeit erneuert bzw. mit hohem Aufwand saniert werden müssen. Dies gilt sowohl für die Sportplatzbeläge als auch für die Flutlichtanlagen. Der Tennenplatz in
Lipp wird bereits nicht mehr als Sportplatz genutzt und eine Teilfläche wird entsprechend der politischen Beschlusslage zu einem Parkplatz umgebaut.
Der Rat der Stadt Bedburg fasste am 16.12.2014 den Beschluss, zur Sanierung des Freibades 250 T€
zur Verfügung zu stellen, um den Weiterbetrieb ermöglichen zu können. Die Sanierung erfolgte in
2015/2016.
Im Zuge der Verabschiedung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 wurde festgelegt, dass jährlich
städtische Eigenmittel in Höhe von maximal 100.000 € bereitgestellt werden, so dass einschließlich
der durch die Sportpauschale zu finanzierenden Maßnahmen rd. 164.000 € für Investitionen in die
Sportanlagen bereit stehen.
Entscheidungsgrundsätze:
• Es sollen keine Investitionen bzw. größere Sanierungen vorgenommen werden, die aufgrund fehlender/zu geringer Frequentierung der jeweiligen Sportanlagen oder aber gesamtwirtschaftlich nicht vertretbar wären.
• Die demografische Entwicklung ist ein entscheidendes Kriterium für finanzwirtschaftlich zu
treffende Entscheidungen.
• Die finanzwirtschaftlich zu treffenden Entscheidungen sollen sich an der jeweiligen Entwicklung des
Vereins und der Nutzungsdauer der beantragten Maßnahme orientieren.
• Daher soll jeder Verein unter Beachtung der demografischen Gegebenheiten die voraussichtliche
Entwicklung des Vereins regelmäßig (alle zwei Jahre) einschätzen und vorlegen.
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Die GPA hat zu den Sportaußenanlagen folgende Aussagen gemacht:
Sportaußenanlagen
Die GPA NRW betrachtet hier kommunale – also in der Bilanz ausgewiesene - Sportplatzanlagen
im Sinne der DIN 18035-1 (Sportplätze, Teil 1: Freianlagen für Spiele und Leichtathletik,
Planung und Maße). Wir beziehen auch Sportanlagen ein, deren Pflege und Unterhaltung ganz
oder teilweise an die Vereine übertragen worden sind. Stadien wie auch Spiel- und Bolzplätze
finden an dieser Stelle keine Berücksichtigung.
Die Förderung des Sports ist nicht als gesetzliche Pflichtaufgabe definiert und steht insoweit im
Hinblick auf die schwachen Finanzlagen der Kommunen gemeinsam mit anderen freiwilligen
Aufgaben im Fokus der Haushaltskonsolidierung.
Organisation und Steuerung
Die Analyse der Organisation und Steuerung der Sportaußenanlange erfolgt auf Basis des mit
dem Leiter des Fachdienstes 6 (Hochbau, Tiefbau, Bauhof) erörterten Fragenkataloges sowie
mit den von der Stadt Bedburg bereitgestellten sonstigen Informationen.
Im Ergebnis ist für die Stadt Bedburg folgendes festzuhalten:
Die Stadt Bedburg hat einen aktuellen Überblick über den Bestand ihrer Sportaußenanlagen.
Daten zur Anzahl, Fläche, Ausstattung und zum baulichen Zustand der Sportaußenanlagen
sind vorhanden. Ein Sportplatzbelegungsplan, in dem die nutzenden Vereine, die von ihnen
belegten Zeiten und die tatsächliche Belegung enthalten sind, ist ebenfalls vorhanden.
Feststellung
Die bei der Stadt Bedburg vorhandenen Informationen und Daten über die Sportaußenanlagen,
die Belegungszeiten sowie die tatsächliche Belegung durch die Vereine sind eine gute
Grundlage für eine wirksame Steuerung.
Die Auswirkungen des demographischen Wandels können auch Auswirkungen auf die Anzahl
und Ausstattung der Sportaußenanlagen haben. Eine älter werdende Gesellschaft führt
zwangsläufig zu einem veränderten Sportverhalten. Insofern ist der Frage nachzugehen, ob
zukünftig eine bestimmte Anzahl an Sportstätten vorgehalten werden sollen.
Folgende Aspekte stehen dabei im Vordergrund:
• Wie verändert sich der Sportstättenbedarf?
• Können Nutzungen konzentriert und damit Sportanlagen aufgegeben werden?
• Können die Vereine zukünftig die Anlagen unterhalten?
Die Stadt Bedburg ist diesen Fragen durch die Erstellung einer Sportentwicklungsplanung, die
2009 von der Sporthochschule Köln erstellt wurde, bereits nachgegangen (s. u. „Strukturen“).
Eine Einwohnerbefragung hat nicht stattgefunden. An deren Stelle hat die Stadt Bedburg einen
„runden Tisch“ entwickelt, der einmal im Jahr zusammenkommt. Dabei treffen sich die Vertreter
der Sport treibenden Vereine und Vertreter der Stadt Bedburg, um zu erfragen, welche Verbesserungen an den Sportplätzen durchgeführt werden sollen und welche Veränderungen auf den
Sportaußenanlagen gewünscht werden.
Strukturen
Die Stadt Bedburg verfügt über sieben Sportaußenanlagen mit insgesamt zehn Sportplätzen.
Die Gesamtfläche der Sportaußenanlagen beträgt rund 276.000 m².
Strukturkennzahlen Sportaußenanlagen allgemeint
1.Quartil. QuartilMedia3. Quartil
Den Einwohnern der Stadt Bedburg stehen viele und vergleichsweise große Sportaußenanlagen
mit einer ebenfalls großen Sportnutzfläche zur Verfügung. Mehr als 75 Prozent der Vergleichskommunen haben geringere Werte.
Um zu ermitteln, ob und inwieweit das Angebot der Sportaußenanlagen bedarfsgerecht ist,
ermittelt die GPA NRW Auslastungsquoten. Hierzu stellt sie den verfügbaren Nutzungszeiten
die belegten und die tatsächlichen Nutzungszeiten gegenüber.
Dabei sind unter den verfügbaren Nutzungszeiten die Zeiten zu verstehen, in der ein Platz in einer
bestimmten Periode (hier: pro Jahr) bespielt werden kann (Nutzungsintensität). Diese Nutzungsintensität ist abhängig von der Belastbarkeit des Sportbelages.
So geht die GPA NRW von 800 Stunden pro Jahr für Rasenplätze, 1.500 Stunden für Tennenplätze
und 2.000 Stunden für Kunstrasenplätze aus. Dieser Stundenzahl werden anlagebezogen
die belegten und tatsächlichen Nutzungszeiten durch die Vereine gegenübergestellt. Bei
der Stadt Bedburg standen im Jahr 2013 insgesamt 12.500 Stunden als Nutzungszeiten für die
Sportaußenanlagen zur Verfügung. Rund 65 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten, ohne
Berücksichtigung des Schulsports, waren zum Prüfungszeitpunkt durch Vereine belegt.
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Zu erwähnen ist, dass eine Trainingsnutzung überwiegend erst in den Nachmittagsstunden
möglich ist. Ganztagsunterricht an Schulen und die Berufstätigkeit von Sportlern sind ausschlaggebende Gründe dafür. In Bedburg ist die Belegung der Sportaußenanlagen grundsätzlich
bis 16:00 Uhr den Schulen vorbehalten.
Ziel der GPA NRW ist, festzustellen, ob das Angebot an Sportaußenanlagen insgesamt dem
Bedarf entspricht. Ebenso soll festgestellt werden, ob bei einzelnen Anlagen die Nachfrage eher
niedrig oder ggf. auch einzelne Anlagen einer Überbeanspruchung unterliegen.
Die Anlagen Rath und Kirdorf waren dabei besonders auffällig. Bei der Anlage Rath beträgt der
Anteil der tatsächlichen Nutzung der Vereine an der verfügbaren Nutzungszeit lediglich 11 Prozent
bzw.168 Stunden pro Jahr. Bei der Anlage Kirdorf liegt dieser Wert bei rund 27 Prozent
oder 404 Stunden pro Jahr. Die Sportaußenanlage in Kirchtroisdorf verfügt zwar über eine Auslastung
von 42 Prozent, allerdings liegen die tatsächlich genutzten Stunden bei 336 pro Jahr.
Die Nutzungszeiten der Anlagen Rath und Kirdorf liegt, eine tägliche Nutzung zugrunde gelegt,
im Durchschnitt unter einer Stunde pro Tag (rund 0,5 Stunden Rath und rund 1 Stunde Kirdorf).
Für die Anlage Kirchtroisdorf liegen die tatsächlichen Nutzungsstunden geringfügig über der der
Anlage Kirdorf.
Die geringe Belegung lässt nur den Schluss einer entsprechend geringen Nachfrage zu.
Feststellung
Die Nutzungsmöglichkeiten der Sportanlagen Rath und Kirdorf werden nicht ausgeschöpft.
Die aus dem Jahr 2009 stammende Sportentwicklungsplanung hat ähnliche Ergebnisse festgestellt.
Zum damaligen Zeitpunkt existierte noch die Sportaußenanlage Lipp, die wegen zu geringer
Frequentierung in eine andere Nutzungsform überführt wurde.
Empfehlung
Die Stadt Bedburg sollte die Empfehlungen der Sportentwicklungsplanung aus dem Jahr
2009 sowie der Empfehlung der GPA NRW folgen. Sie sollte prüfen, ob sie die wenig genutzten
Anlagen weiter zur Verfügung stellen kann und will. Je nach Lage der Anlage bietet
sich ggf. eine Vermarktung des Grundstücks (z. B. zur Wohnbebauung) an.
Weiterhin auffällig war die Anlage Kaster (Tiergarten). Hier lag die Auslastungsquote bei 126
Prozent.
Empfehlung
Die Stadt Bedburg sollte untersuchen, ob bei der Anlage Kaster (Tiergarten) durch die tatsächliche
Nutzung eine Überbelastung des Platzes erfolgt, die einen vorzeitigen Erneuerungsbedarf
verursacht. Durch Verlagerung der Nutzung könnten andere Anlagen besser
ausgelastet werden.
Empfehlung
Generell sollte die Stadt Bedburg die Belegungszeiten der Sportvereine, die die Sportaußenanlagen
nutzen, überprüfen. Nur durch regelmäßige Kontrolle der tatsächlichen zur angemeldeten
Nutzungszeit lassen sich Unstimmigkeiten im Nutzungsverhalten korrigieren.
Gebäude auf Sportanlagen:
Die Gebäude auf den Sportanlagen werden von den Vereinen genutzt. Die Epprather Alm wird in Eigenregie des Vereins betreiben und unterhalten. Hier fallen für die Stadt Bedburg keine Kosten an.
Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen belaufen sich durchschnittlich auf 55.000,00 €. Die
Energiekosten und der Aufwand für Reinigungsleistungen machen rund 70 % dieser Kosten aus.
Die ‚Vereine aus Kichherten und Rath nutzen die Turnhalle zum Umziehen und Duschen. An der
Turnhalle in Kirchherten wird zudem ein Gesellschaftszimmer von den Vereinen genutzt.
Bäder:
Monte Mare:
Es besteht ein Vertrag über den Betrieb des monte mare bis zum 30.04.2035. Das Freizeit und Wellnessbad wird für das Schul- und Vereinsschwimmen genutzt.
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Freibad:
Beim Betreib des Freibades handelt es sich um eine klassische freiwillige Aufgabe. Im Rahmen der
Sitzung des Rates am 26.04.2017 wurde auf Grund eines Antrages der FWG umfangreich zu der
Thematik Freibad berichtet. Aus diesem Grunde nochmals nachstehend die Begründung zu der Sitzungsvorlage WP9-70/2017:
„Begründung:
Mit Schreiben vom 02.12.2016 hat die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg beantragt, dass über
den Fortbestand des Freibades ein Ratsbürgerentscheid möglichst zum Termin der nächsten Bundestagswahl durchgeführt werden soll. Auf den Antrag, der dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt
ist, wird vollinhaltlich verwiesen.
Rechtliche Hinweise und Informationen zum Ratsbürgerentscheid:
Beschluss zum Ratsbürgerentscheid
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO) ist für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich.
Da der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates ist, ist er bei der Berechnung der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu berücksichtigen. Für eine erfolgreiche Beschlussfassung sind also mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich.
Festlegung des Abstimmungstages
Gemäß § 5 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden muss die Abstimmung an einem Sonntag stattfinden, der durch den Rat nach folgender Maßgabe bestimmt wird: Sofern zwischen der achten und der dreizehnten Woche nach dem
Beschluss zur Durchführung des Ratsbürgerentscheides eine Wahl stattfindet, wird die Abstimmung
auf diesen Tag gelegt.
Vor dem Hintergrund der am 24.09.2017 stattfindenden Bundestagswahl wäre grundsätzlich eine Verknüpfung mit der Durchführung des Ratsbürgerentscheides denkbar.
Es wird in diesem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Empfehlung
der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides separate Abstimmungsvorstände gebildet werden sollen, was es erforderlich machen würde, neben den
Wahlhelfern für die Bundestagswahl zusätzlich auch zahlreiche Wahlhelfer zwecks Abwicklung des
Ratsbürgerentscheides zu „rekrutieren“.
Beschluss über die Fragestellung
Weiterhin ist es Aufgabe des Rates, die Fragestellung zu formulieren. Dabei muss die Frage so
formuliert sein, dass sie in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich
heraus verständlich ist. Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss zudem mit Ja oder Nein zu
beantworten sein. Für den Beschluss hierüber ist ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit mit mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich.
Die Frage des Ratsbürgerentscheides wäre schließlich in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet würde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu
50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage
als mit Nein beantwortet.
Geht man beispielhaft von einer Anzahl an Stimmberechtigten in Höhe von 19.642 (Wahlberechtigte
bei der Kommunalwahl 2014) aus, ist die erforderliche Mehrheit erreicht, wenn mindestens 3.929
Wahlberechtigte mit „Ja“ stimmen und die Anzahl der Nein-Stimmen darunter liegt.
Wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wird, hat der Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 8 GO
NRW die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des
Rates durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert werden.
Im Anschluss an den Ratsbürgerentscheid müsste der Rat das am Abstimmungstag ermittelte Ergebnis in einer Ratssitzung offiziell feststellen.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, fällt die Entscheidung grundsätzlich an den Rat
zurück.
Beschluss über Begründung und Kostenschätzung
Aufgabe des Rates ist es gemäß § 11 Abs. 5 sowie gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden auch, eine kurze Begründung zum Ratsbürgerentscheid sowie eine Einschätzung der mit der Durchführung der
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verlangten Maßnahme verbundenen Kosten zu formulieren. Diese Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Beschluss über Begründung und Kostenschätzung
eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, da hiermit der Inhalt des Ratsbürgerentscheides festgelegt
wird.
Hinsichtlich der Kostenschätzung wird darauf hingewiesen, dass bei einem Ratsbürgerentscheid die
Notwendigkeit einer Kostenschätzung nicht zwingend besteht, insbesondere da vorliegend die Schließung des Freibades als mögliches Ergebnis des Ratsbürgerentscheides rein aus fiskalischen Gründen betrachtet zu einer Kosteneinsparung führen könnte. Die Beifügung einer freiwilligen Kostenschätzung kann aber sicher sinnvoll sein.
Informationen zum sogenannten Abstimmungsheft
Bei der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides ist jedem Abstimmungsberechtigten ein sogenanntes Abstimmungsheft zu übermitteln. Gemäß § 11 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg sind beim Ratsbürgerentscheid im Abstimmungsheft folgende Informationen aufzunehmen:
- Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss (§
11 Abs. 1)
- Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Verlauf der Abstimmung und der Erläuterung des
Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief (§ 11 Abs. 2 Nr. 1)
- Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke sowie auf Wunsch Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung
des Bürgermeisters (§ 11 Abs. 2 Nr. 5)
Erläuterung zur Stimmempfehlung: Bei der Stimmempfehlung der Fraktionen handelt es sich um
ihre Empfehlung an die Bürgerinnen und Bürger zur Abstimmung mit Ja oder Nein auf die vom Rat
formulierte Fragestellung.
- Beim Ratsbürgerentscheid sind neben der kurzen Begründung des Rates zudem auf Wunsch kurze
sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen aufzunehmen (§ 11 Abs. 5 Satz 3).
Informationen zur Abstimmungsberechtigung:
Abstimmungsberechtigt bei einem Ratsbürgerentscheid wäre, wer am Tag des Bürgerentscheids
endet hat
bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat
Voraussichtliche Kosten bei Durchführung eines Ratsbürgerentscheides
Die voraussichtlichen Kosten bei Durchführung eines Ratsbürgerentscheides belaufen sich auf etwa
80.000 €. Darin enthalten sind u.a. die Kosten für den Druck, das Kuvertieren und die Papierkosten
der Abstimmungsbenachrichtigungen, die Kosten für den Versand der Abstimmungsbenachrichtigungen inklusive des Abstimmungsheftes sowie der Briefwahlunterlagen, die Kosten für den Einsatz der
Wahlhelfer sowie die Personalkosten für die Vorbereitung und Abwicklung des Ratsbürgerentscheides
einerseits, aber auch für die Personalkosten hinsichtlich der Durchführung der internen sowie externen Abstimmungsgespräche zur Erarbeitung des Abstimmungsheftes, etc.
Kostensituation des Bedburger Freibades
Bezüglich der aktuellen Kostensituation des Freibades wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen:
Ist 2014
Ist 2015
Ist 2016
Plan 2017
Aufwand
258.530,53 €
280.164,15 €
234.251,85 €
278.424,97 €
Ertrag
42.285,90 €
80.113,20 €
79.252,27 €
60.840,00 €
Saldo
- 216.244,63 €
- 200.050,95 €
- 154.999,58 €
- 217.584,97 €
(lt. Ergebnisübersicht FD 2; ohne Berücksichtigung interner Leistungsbeziehungen)
2013
Investitionen/
4.999,24 €
Sanierung
(lt. Info FD 6, FD 2)
2014
/
2015
186.185,62 €
2016
1.681,66 €
–
Hochbau, Tiefbau, Bauhof – verwiesen, der dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt ist.
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Besucherzahlen des Bedburger Freibades
Die Besucherzahlen des Bedburger Freibades stellen sich wie folgt dar:
2014: 12.058 Besucher
2015 24.784 Besucher
2016: 21.481 Besucher
Beschlusslage aus der Vergangenheit:
Im Rahmen des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Jahr 2008 wurde als politische Zielvorgabe wie folgt beschlossen:
„Die Entwicklung im Freibad wird zunächst abgewartet und erst bei dringendem Handlungsbedarf zur
Entscheidung in den politischen Gremien gebracht“.
Im Rahmen des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Jahr 2009, in dessen Zuge entsprechende Haushaltsmittel für das Freibad eingestellt wurden, wurde folgender Beschluss gefasst:
„Regelmäßige Überprüfung des Freibades und Maßnahmen zum dauerhaften Erhalt“
Diese Zielvorgaben wurden verwaltungsseitig bislang so interpretiert, dass der Rat insbesondere dann
explizit beteiligt wird, wenn eine „größere“ Sanierungsmaßnahme bevorsteht, die für den Weiterbetrieb
des Freibades zwingende Voraussetzung ist. Dann sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob das Freibad weiter betrieben oder geschlossen wird.
Darüber hinaus wird auf die Haushaltsberatungen für das Jahr 2015 im Haupt- und Finanzausschuss
am 03.03.2015 verwiesen, wo aufgrund eines Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über den
Prüfauftrag hinsichtlich der Errichtung eines Naturbades beraten wurde. In diesem Zuge wurde auch
das Bedburger Freibad thematisiert. Der entsprechende Protokollauszug ist dieser Sitzungsvorlage
als Anlage 3 beigefügt.
Zusammenfassung:
Die politische Bewertung über die Kosten, die Besucherzahlen und die Notwendigkeit der Vorhaltung
eines Freibades für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bedburg und des Umlandes wird grundsätzlich dem Rat überlassen. Verwiesen wird an dieser Stelle auf die Ausführungen bezüglich der möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel (siehe unten).
Sollte der Rat der Stadt Bedburg sich für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides über den
Fortbestand des Bedburger Freibades aussprechen wollen, so wird verwaltungsseitig vorgeschlagen,
die im Beschlussvorschlag aufgeführte Alternative 1 zu beschließen und sodann im Rahmen der
Ratssitzung am 11.07.2017 oder in einer Sondersitzung die weiteren erforderlichen Beschlüsse zu
fassen.
Der Rat der Stadt Bedburg hat mehrheitlich beschlossen, keinen Ratsbürgerentscheid durchzuführen
Kiosk
Der Kiosk ist verpachtet. Die Pachthöhe ist abhängig von den Besucherzahlen. Der Betrieb des Kiosks trägt mit zur Attraktivität des Freibades bei und sollte, solange der Freibadbetrieb besteht, aufrechterhalten bleiben.
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Produktgruppe 10.523 Denkmalschutz und –pflege, denkmalgeschützte Gebäude
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Denkmalschutz und -pflege vorhanden sind.
Kostenstelle
316.001
316.002
Bezeichnung
Historische Gebäude
Kapellen
2013
2014
2015
Bindungsgrad:
§1
Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Der Fachdienst 6 ist lediglich für die Unterhaltung und Pflege der städtischen Gebäude, die unter
Denkmalschutz stehen, zuständig.
Die durchschnittlichen Kosten für Sach- und Dienstleistungen der letzten 3 Jahre betrugen unter
5.000,00 €.
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Produktgruppe 11.537 Abfallbeseitigung
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Abfallbeseitigung vorhanden sind.
Kostenstelle
Bezeichnung
Restmüll
Bioabfall
Grünabfall
Haushaltsgroßgeräte
Sperrgut
Papierabfall
Schadstoffe
Wilder Müll
Abfallbes. allgemein
413.001
413.002
413.003
413.004
413.005
413.006
413.007
413.008
413.999
Bindungsgrad
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
§ 15
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und
überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10
bis 12 zu beseitigen. 2Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
Allgemeines
Im Rahmen einer Ausschreibung wurden die Abfuhrleistungen vertraglich festgelegt.
Eine Neuausschreibung mit Ausnahme der Schadstoffe, die in diesem Jahr neu ausgeschrieben werden, erfolgt in 2018 zum 01.01.2019.
Für die Kosten für die Abfallbeseitigung werden Gebühren erhoben.
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Produktgruppe 11.538 Abwasserbeseitigung
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Abwasserbeseitigung vorhanden sind.
Kostenstelle
Bezeichnung
Abwasserbeseitigung gebührenpflichtig
Abwasserbeseitigung nicht gebührenpflichtig
109.001
109.002
Bindungsgrad
Wasserhaushaltsgesetz
§ 56
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
1) Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach
Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige).
2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung
anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt.
3) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter
bedienen.
Allgemeines
Für die Kosten der Abwasserbeseitigung werden Gebühren erhoben. Diese unterteilen sich in Niederschlags- und Schmutzwassergebühren.
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Produktgruppe 12.541 Gemeindestraßen
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Gemeindestraßen vorhanden sind.
Kostenstelle
110.001
110.002
110.003
110.004
Bezeichnung
Öffentliche Verkehrsflächen
Parkplätze
Wirtschaftswege
Straßenbeleuchtung
Bindungsgrad
Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der öffentlichen Verkehrsflächen ist in großen Bereichen bestimmt durch die Verpflichtung der Verkehrssicherungspflichten. Hier wurde in den letzten Jahrzehnten der Umfang der Pflichten durch die Rechtsprechung geprägt.
Allgemeines
Öffentliche Verkehrsflächen/Parkplätze
Im Bereich der Straßenunterhaltung wurden in den letzten Jahren keine Straßen mehr umfänglich
saniert. Zwischenzeitlich hat eine Befahrung aller Gemeindestraßen stattgefunden und es wurde ein
Straßensanierungskonzept erstellt.
Die in Klasse 7 eingestuften Straßen (sehr schlechter Zustand) wurden einer eingehenden Überprüfung unterzogen. In der zweiten Jahreshälfte 2017 soll hier durch den Bauausschuss eine Prioritätenliste für Sanierung- und Neubaumaßnahmen erstellt werden. Je nach Umfang und Art der Sanierung
wird eine Beitragspflicht nach BBauG oder KAG ausgelöst.
Zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören auch alle städtischen Brückenbauwerke die regelmäßig
überprüft, instandgesetzt und gepflegt werden.
Wirtschaftswege
Die Sanierung der Wirtschaftswege erfolgt seit Jahren in enger Zusammenarbeit mit den Bedburger
Landwirten. Hier wird durch die Stadt Bedburg das Material zur Verfügung gestellt, von den Landwirten wird dies eingebaut. Vor Jahren hat die Stadt Bedburg hier für die Landwirte einen Wegeplanierhobel angeschafft, der für die Einarbeitung des Wegematerials allen Landwirten zur Verfügung steht.
Im Durchschnitt werden jährlich 25.000,00 € für das Material verausgabt.
Straßenbeleuchtung
Im Jahre 2011 wurden mit Mitteln des Konjunkturpaketes rund 1.600 Lampenköpfe und 1.100 Maste
ausgetauscht.
Das Stromnetz zählt nicht mehr zum unterhaltspflichtigen Teil der städtischen Straßenbeleuchtung.
Verwaltungsseitig werden zurzeit Überlegungen angestellt, den Betrieb und Unterhaltung der kompletten Straßenbeleuchtung durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierzu wird zeitnah die Politik in
den Entscheidungsprozess eingebunden.
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Einnahmen
Wie bereits oben ausgeführt, müssen bei umfangreichen Sanierungs- oder Baumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsflächen Beiträge erhoben werden. Nach dem BbauG beträgt hier der Beitragssatz 90
%. Beiträge nach dem Kommunalabgabegesetz (KAG) können von den Kommunen in einem gewissen Rahmen selbst festgelegt werden.
Verwaltungsseitig wurde hier am 23.11.2015 in der Sitzung des Bauausschusses der Stadt Bedburg
vorgeschlagen, die vorhandene Satzung neu zu fassen.
Hierdurch sind Einnahmeverbesserungen zu erzielen.
Die Begründung zur Sitzungsvorlage ist nachstehend nochmals wiedergegeben.
Begründung:
Die Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen vom 05.09.1980 wurde am 02.12.1983 zuletzt geändert.
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen hat bei der Prüfung im Jahre 2011 nachstehende Handlungsempfehlungen für die KAG-Beitragssatzung gegeben:
- Einbeziehung der Wirtschaftswege in die Satzung
- In der KAG-Beitragssatzung Anteil der Beitragspflichtigen erhöhen.
Beispielhaft sei erwähnt, dass die Mustersatzung bei Anliegerstraßen einen Höchstsatz des beitragspflichtigen Anteils von 80 Prozent vorsieht, die Satzung der Stadt Bedburg hier je nach Ausbauart nur
50 bis 60 Prozent ausweist. Des Weiteren weichen die anrechenbaren Breiten von der Mustersatzung
sowohl nach unten als auch nach oben ab. Für unselbständige Grünanlagen und Wirtschaftswege ist
keine Abrechnung vorgesehen.
Im Vergleich der Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in Nordrhein-Westfalen Vorteilssätze
der Anlieger vorgesehen, die eher als Mindestsätze zu verstehen waren, von den Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden.
Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen muss zunächst
der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der
jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist insofern
der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung zu tragen.
Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden
ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus speziellen Entgelten für die von
ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Angesichts
der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen
für das Verteilungsverhältnis erzeugen. Nach der Rechtsprechung des OVG NW ist den Gemeinden
bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen grundsätzlich ein Ermessensspielraum eröffnet.
Dabei gilt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit
hinweg ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser
Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Stadt Bedburg im HSK befindet, wurden verwaltungsseitig die Höchstsätze als Anteil der Beitragspflichtigen in die neue Satzung eingearbeitet.
Der Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG, die alte
Satzung und eine Übersicht über die alten/neuen Beiträge sind als Anlage beigefügt.
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Die nachstehende Anlage war seinerzeit der Sitzungsvorlage beigefügt. Hieraus ersichtlich ist
der Rahmen, in welcher Höhe Beiträge erhoben werden können (Spanne)
der von der Verwaltung gemachte Vorschlag und
die bisherige Höhe der Gebühr.
Mit einer Erhöhung des Beitrages vermindert sich der Eigenanteil der Stadt bei beitragspflichtigen
Baumaßnahmen im Bereich des Straßenbaus
bei (Straßenart)
Anrechenbare Breiten
in Kern-, Ge- im übrigen
werbeund
Industriegebieten
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung
f) unselbständige Grün- anlagen
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
4.Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
5. verkehrsberuhigte Bereiche
8,50 m
je 2,40 m
Anteil der Beitragspflichtigen
Spanne
50 - 80 v.H.
50 - 80 v.H.
Vorschlag
80 v.H.
80 v.H.
bisher
50 v.H.
50 v.H.
60 - 80 v.H.
60 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
60 v.H.
60 v.H.
50 v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
-
5,50 m
Nicht
vorgesehen
je 5,00 m
je 2,50 m
-
je 2,00 m
je 2,00 m
50 - 70 v.H.
70 v.H.
0 v.H.
8,50 m
je 2,40 m
6,50 m
je 2,40 m
30 - 60 v.H.
30 - 60 v.H.
60 v.H.
60 v.H.
30 v.H.
30 v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
-
je 5,00 m
je 2,50 m
-
50 - 80 v.H.
50 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
50 v.H.
50 v.H.
30 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
50 - 70 v.H.
70 v.H.
0 v.H.
8,50 m
je 2,40 m
8,50 m
je 2,40 m
10 - 40 v.H.
10 - 40 v.H.
40 v.H.
40 v.H.
10 v.H.
10 v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
-
je 5,00 m
je 2,50 m
-
50 - 80 v.H.
50 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
50 v.H.
50 v.H.
10 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
50 - 70 v.H.
70 v.H.
0 v.H.
7,50 m
je 2,40 m
7,50 m
je 2,40 m
40 - 70 v.H.
40 - 70 v.H.
70 v.H.
70 v.H.
40 v.H.
40 v.H.
je 5,00 m
je 6,00 m
-
je 5,00 m
je 6,00 m
-
60 - 80 v.H.
60 - 80 v.H.
30 - 80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
60 v.H.
60 v.H.
40 v.H.
je 2,00 m
10,00 m
je 2,00 m
10,00 m
50 - 70 v.H.
70 v.H.
70 v.H.
0 v.H.
55 v.H.
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Produktgruppe 12.545 Straßenreinigung und Winterdienst
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Straßenreinigung und Winterdienst vorhanden sind.
Kostenstelle
112.001
112.002
112.999
Bezeichnung
Straßenreinigung
Winterdienst
Straßenreinigung und Winterdienst allgemein
Bindungsgrad:
Straßenreinigung und Winterdienst gehören zur kommunalen Daseinsvorsorge. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages erfüllt die Kommune damit ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs, der Gefahrenabwehr und Pflege des Stadtbildes.
Diese Serviceleistungen dienen somit der Allgemeinheit.
Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, bedarf es einer umfassenden Organisation, Logistik und
rechtlichen Ausgestaltung, zum Beispiel in Form einer Satzung.
Diese Dienstleistungen können nicht zum Nulltarif erbracht werden. Straßenreinigung und Gebührenerhebung bilden von daher eine untrennbare Einheit. Für alle zum Nutzen, von allen finanziert.
Allgemeines
Die Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes werden per Satzung auf die Anlieger umgelegt, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Für alle anderen besteht die Verpflichtung die Straßenreinigung und den Winterdienst selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
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Produktgruppe 13.551 Öffentliches Grün, Wasserflächen
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe öffentliches Grün, Wasserflächen vorhanden sind.
Kostenstelle
114.001
114.003
114.004
114.005
114.006
114.007
114.999
Bezeichnung
Park- und sonstige Flächen
Wasserflächen
Wald- und Forstwirtschaft
Schlosspark
Grüne Hohle
Straßenbegleitgrün
Grünflächen allgemein
Bindungsgrad
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht müssen gewisse Aufgaben zwingend durchgeführt werden, z. B. Baumkontrollen, Freihaltung Sichtdreiecke u. ä.
Viele Tätigkeiten, die im Bereich Öffentliches Grün, Wasserflächen durchgeführt werden, können als
Selbstverwaltungsaufgabe bezeichnet werden, d. h. dass die Stadt Bedburg selbst entscheiden kann,
wie und in welchem Umfang die Aufgabe durchgeführt wird.
Allgemeines
Bezüglich der Aussagen des Gemeindeprüfungsamtes wird auf den Auszug unter der Produktgruppe
01.111 Verwaltungssteuerung und Service hingewiesen.
Mögliche Einsparungen sind hier im Bereich des Personals denkbar. Zu berücksichtigen ist jedoch,
dass bereits heute von vielen Seiten immer wieder ein ordentliches Stadtbild gefordert wird.
Um hier Wiederholungen zu vermeiden, wird ebenfalls auf die Ausführungen zur o. a. Produktgruppe,
hier konkret, Kostenstelle Bauhof, verwiesen.
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Produktgruppe 13.553 Bestattungswesen
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe Bestattungswesen vorhanden sind und wie die Jahresabschlüsse sich in den Jahren 2013
bis 2015 darstellten:
Kostenstelle ohne Gebäude
Kostenstelle
116.001
116.002
116.003
116.004
116.999
Bezeichnung
Unterh. der Friedhöfe
Ehrenfriedhöfe
Judenfriedhöfe
Einebnungen
Friedhöfe allgemein
Gebäude
317.001
317.002
317.003
317.004
317.005
317.006
317.007
317.008
317.009
317.010
Kölner Straße
Broich
Bedburg-West
Kirdorf
Kaster
Königshoven
Kirchherten
Kirchtroisdorf
Rath
Lipp
Bindungsgrad
Das Bestattungswessen gehört zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, d. h.
die Gemeinde ist zur Aufgabenwahrnehmung gesetzlich verpflichtet (durch Bundes- oder Landesgesetz oder Rechtsordnung). Sie kann aber selbst entscheiden, wie sie dieser Verpflichtung nachkommt
- sie hat keine Entscheidung über das ob aber über das wie, also über die Art und Weise wie Aufgaben erfüllt werden sollen.
Allgemeines
Über das Bestattungswesen ist verwaltungsseitig in den letzten Jahren sehr umfänglich berichtet worden. Eine Friedhofsbedarfsanalyse wurde erstellt. Hierauf aufbauend wurden Lösungsszenarien der
Politik vorgestellt.
Problem der letzten Jahre ist, dass die Friedhofsgebühren immer höher werden. Gerade im Bereich
der Leichen- und Trauerhallen mussten politischerseits Entscheidungen getroffen werden, weil eine
gebührenpflichtige Umlage den Bürgern nicht mehr zugemutet werden konnte. Grund hierfür ist insbesondere das geänderte Bestattungsverhalten. Da immer mehr Urnenbestattungen durchgeführt werden, ist die Nachfrage zur Nutzung der Leichen- und Trauerhallen erheblich gesunken. Die Kosten
müssten somit bei einer Umlage nach Gebühren auf wesentlich weniger Nutzer umgelegt werden, wie
noch vor ca. 10 Jahren.
Einsparpotentiale
Zunächst muss ausgeführt werden, dass die Kosten des Bestattungswesens überwiegend über Gebühren refinanziert werden. Langfristig gesehen könnten hier durch entsprechende Beschlüsse Gebühren gesenkt und Kosten eingespart werden, weil z. B. durch eine Reduzierung der Anzahl der
Friedhöfe auch der Pflegeaufwand durch den Bauhof sich verringert.
Dieses sehr sensible Thema wurde bereits bei der Vorstellung der Lösungsszenarien im Jahre 2012
politisch diskutiert.
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Produktgruppe 15.573 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen
Aus der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Kostenstellen innerhalb der Produktgruppe allgemeine Einrichtungen und Unternehmen vorhanden sind.
Kostenstelle
312.003
318.001
318.002
318.003
318.004
318.005
318.006
318.009.
318.010
318.011
318.012
318.014
318.015
318.016
318.018.
318.020
318.022
318.023
318.024
318.025
Bezeichnung
Familienzentrum Rath
Bürgerhalle
Multihalle
Schloss Bedburg
TH Rath
Wohnung Wiesenstraße
Lindenstraße 34
Alte Schule Pütz
Lindenstraße 4 (ehem. Toom)
Erftstraße 15
FWGH Bedburg alt
Herderstraße (soz.Wohnungsbau)
Butterstraße (soz. Wohnungsbau)
Lagerhalle Adolf-Silverberg-Straße
Begegnungsstätte Kirchtroisdorf
Lindenstraße 23
Wohnung Sportzentrum West
Garagen am Schlosspark
Geschäftshaus Lindenstraße 23
Mühlenerftstübchen
Bindungsgrad
Bei den o. a. Objekten handelt es sich um Gebäude, die sehr unterschiedliche Nutzungen haben.
Der Bindungsgrad ist unterschiedlich, von daher wird zu den einzelnen Gebäuden hierzu im Einzelnen
ausgeführt.
Familienzentrum Rath
Hierbei handelt es sich um den ehemaligen Kindergarten in Rath. Der Vertrag zum Betrieb eines Familienzentrums wurde von der Mieterin schriftlich zum 31.07.2017 form- und fristgerecht gekündigt.
Seitens des Jugendamtes besteht die Absicht, bis zur Fertigstellung (geplant 01.08.2018) des Kindergartens in Kirdorf eine Gruppe in dem Gebäude unterzubringen.
Da keine Verpflichtung besteht, dass Gebäude weiter zu betreiben, muss entschieden werden, was
mit dem Gebäude nach dem 01.08.2018 geschehen soll.
Bürgerhalle
Die Bürgerhalle hat als Veranstaltungsstätte, Turnhalle und Schießsportzentrum verschieden Funktonen. Während der Schulsport vorgeschrieben ist, dürfte die sonstigen Nutzungen eher den freiwilligen
Aufgaben zuzuordnen sein.
Das Gebäude ist für den Umsiedlungsort Königshoven, genauso wie die Veranstaltungsstätten in den
anderen Stadtteilen, von enormer Bedeutung.
Bezüglich Nutzungsgebühren siehe Fragestellung bei 03.211 Grundschulen
Multihalle
Ein Teil der Multihalle wurde vertraglich als Lagerfläche der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Morken-Harff zur Verfügung gestellt. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende. Eine Pacht wird nicht erhoben.
Ein Teil der Multihalle wurde vertraglich dem Tennisclub Kaster für die Schaffung weiterer Sanitärräume zur Verfügung gestellt. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende.
Eine Pacht wird nicht erhoben.
Das Foyer der Multihalle wird als Lagerfläche für städt. Mobiliar genutzt.
Der Betrieb der Multihalle ist eine freiwillige Aufgabe. Die durchschnittlichen Kosten der letzten drei
Jahr für Sach- und Dienstleistungen beliefen sich zwischen 4.000,00 € und 6.000,00 €.
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Schloss Bedburg
Für die im Schloss Bedburg angemieteten Veranstaltungsräume besteht eine vertragliche Bindung bis
zum 31.12.2025.
Den Kosten für die Miete in Höhe von rund 135.000,00 € und Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von durchschnittlich 55.000,00 € stehen Mieteinnahmen zwischen 15.000,00 € und 20.000,00
€ gegenüber.
TH Rath
Die Turnhalle in Rath wird überwiegend von Vereinen genutzt. Der Fußballclub hat dort seine Umkleide- und Duschmöglichkeiten. Darüber hinaus dient die Halle dem Familienzentrum sowie dem Karnevalsverein und dem TV Bedburg.
Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen betrugen in den letzten 3 Jahre zwischen 7.000,00
€ und 9.000,00 €. Dem gegenüber konnten Mieteinnahmen von rund 1.000,00 € verbucht werden.
Wohnung Wiesenstraße
Bei der Wohnung handelt es sich um eine Dienstwohnung, die von einem städt. Mitarbeiter mit seiner
Familie bewohnt wird.
Der Dienstwohnungsentschädigung in Höhe von rund 5.000,00 € stehen Aufwendungen von Sachund Dienstleistungen in Höhe von durchschnittlich 2.000,00 € gegenüber.
Eine „ordentliche“ Vermietung ist auf Grund der Besonderheiten nicht zu empfehlen. Hinzu kommt,
dass der städt. Mitarbeiter auch in seiner Freizeit „ein Auge“ auf den Betrieb wirft.
Lindenstraße 34
Die Lindenstraße 34 dient als Anlaufstation des sog. Hausmeisterpools. Hier sind auch die städt.
Fahrzeuge in den ehemaligen Hallen des Feuerwehrgerätehauses untergebracht.
Darüber hinaus findet in einem Raum im Obergeschoss Sprachunterricht für Asylanten statt.
Zurzeit laufen die Planungen zu einem Umzug in das Geschäftshaus in der Lindenstraße 23.
Der Umzug könnte innerhalb der nächsten drei Monate von statten gehen, so dass bereits zum heutigen Zeitpunkt Überlegungen angestellt werden könnten, was mit dem Gebäude zukünftig geschieht.
Alte Schule Pütz
Ein Teil der alten Schule in Pütz ist als Wohnung vermietet, ein anderer Teil dem Bürgerverein Pütz
als Veranstaltungsstätte unentgeltlich und unbefristet übertragen.
Die Kosten für die Pflege- und kleineren Instandsetzungsarbeiten werden mit den Mieteinnahmen
verrechnet.
Die gesamten Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen betragen im Durchschnitt jährlich zwischen 7.000,00 € und 10.000,00 €. In 2016 wurden die Fenster an den Räumen des Bürgervereines
erneuert. Die Mieteinnahmen belaufen sich auf rund 6.000,00 €.
Lindenstraße 4 (ehem. Toom)
In dem Objekt Lindenstraße 4 sind zurzeit unterschiedliche Nutzungen. Im Bereich der ehemaligen
Ladengeschäfte sind der Werbekreis, KULT und der Geschichtsverein untergebracht.
Darüber hinaus hat der dort tätige Hausmeister ein kleines Büro. Die Wohnungen werden von Asylanten genutzt. Des Weiteren befindet sich im 1. OG ein
Gebetsraum.
Am 13.06. findet eine Sondersitzung des Rates bezüglich der Bedburger Mitte statt.
Erftstraße 15
Bei der Wohnung handelt es sich um eine Dienstwohnung, die von einem städt. Mitarbeiter mit seiner
Familie bewohnt wird.
Der Dienstwohnungsentschädigung in Höhe von rund 4.000,00 € stehen Aufwendungen von Sachund Dienstleistungen in Höhe von durchschnittlich 1.000,00 € gegenüber.
Eine „ordentliche“ Vermietung ist auf Grund der Besonderheiten nicht zu empfehlen, zumal hierdurch
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeiten des Betriebes eingeschränkt werden
könnten. Hinzu kommt, dass der städt. Mitarbeiter auch in seiner Freizeit „ein Auge“ auf den Betrieb
wirft.
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FWGH Bedburg alt
Das alte Feuerwehrgerätehaus in Bedburg dient zur Unterbringung von ‚Asylanten. Sollte sich hier die
Lage entspannen, sollten Überlegungen angestellt werden, was mit dem Gebäude und den Hallen
geschieht.
Herderstraße (soz. Wohnungsbau)
Bei dem Objekt handelt es sich um ein ehemaliges Asylantenheim, das zurzeit vermietet ist.
Das Gebäude wurde mit Landesmitteln gefördert. Die Zweckbindungsfrist endet am 31.03.2017, so
dass eine Vermarktung ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich ist.
Butterstraße (soz. Wohnungbau)
Bei dem Objekt handelt es sich um ein ehemaliges Asylantenheim, das zurzeit vermietet ist.
Das Gebäude wurde mit Landesmitteln gefördert. Die Zweckbindungsfrist endet am 31.03.2017, so
dass eine Vermarktung ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich ist.
Lagerhalle Adolf-Silverberg-Straße (Ladestraße)
Die Lagerhalle ist zurzeit als Getränkemarkt vermietet. Den Einnahmen von rund 6.000,00 € stehen
Aufwendungen von Sach- und Dienstleistungen von unter 1.000,00 €.
Eine Vermarktung sollte zurzeit nicht angestrebt werden, da nicht bekannt ist, wie die weitere Entwicklung im Hinblick auf die Schließung Bahnübergang Lindenstraße ist.
Begegnungsstätte Kirchtroisdorf
Als Ersatz für die Aufgabe der alten Schule wurde die Begegnungsstätte gebaut. Hier finden unentgeltliche Nutzungen von überwiegend Vereinen aus Kirchtroisdorf statt.
Darüber hinaus wurde eine sog. Altenstube eingerichtet.
Im Kellerraum wird ein Büro durch die Caritas für die Jugendarbeit genutzt.
Lindenstraße 23
Hierbei handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen Straßenbaubetriebes Radke, der seinerzeit
erworben wurde, um Probleme bei der Realisierung der Maßnahme „Schließung Bahnübergang“ zu
vermeiden.
Zwischenzeitlich wurde auch das Geschäftshaus erworben. Hier ist geplant die Mitarbeiter des Hausmeisterpools unterzubringen. Im OG des Geschäftshauses soll der Außendienst des FD 4 eine Anlaufstelle und Büros erhalten.
Wohnung Sportzentrum West
Die Wohnung ist unbefristet vermietet. Die Mieterin ist angestellt bei einer Reinigungsfirma, die auch
die Räumlichkeiten am Sportzentrum – West reinigt.
Eine Veräußerung oder anderweitige Vermietung ist nicht sinnvoll, da hier auch negative Auswirkungen auf den Sportbetrieb nicht ausgeschlossen werden können.
Garagen am Schlosspark
Für die geplante Maßnahme „Bedburger Mitte“ wurden die dort in Privatbesitz befindlichen Garagen
erworben. Die Garagen sind vermietet. Siehe auch Anmerkung zur Sondersitzung bei Produkt ehemaliger Toom.
Mühlenerftstübchen
Das Geschäftsgebäude wurde vor kurzem erworben. Zurzeit läuft ein Auswahlverfahren des FD 5
bezüglich der weiteren Nutzung.
Geschäftshaus Lindenstraße 23
Siehe oben: Lindenstraße 23
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Mögliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beratung über
Konsolidierungsmöglichkeiten im Fachdienst 6
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
01.111 Verwaltungssteuerung und Service
Bauhofkolonnen, Fuhrpark, Bauhof
Verwaltungsgebäude, Bauhof und Wohnung Bauhof
Die Zentralisierung der Verwaltung ist in der Umsetzungsphase
Die Anlagenpflege ist nicht umfänglich verpflichtend.
Die Unterstützung im Bereich der Kulturförderung ist eine freiwillige
Aufgabe
Was soll mit dem Rathaus Bedburg und dem Gründerzentrum geschehen?
Sollen Standards abgebaut werden?
Soll weiterhin die Unterstützung erfolgen?
02.126 Brandschutz
Feuerwehrgerätehäuser in Kaster, Millendorf, Kirchherten, Kirchtroisdorf, Rath
und Bedburg
Feuerwehrschule Rath und zwei Wohnungen in Kaster
Über die Notwendigkeit der Standorte wird der FD 3 berichten.
Wohnungen sind zur Zeit vermietet
Mietvertrag für Feuerwehrschule läuft bis 31.12.2021.
Entfällt für FD 6
Soll nach Freiwerden der Wohnungen eine Veräußerung angestrebt
werden?
Entfällt aktuell wegen Laufzeit Mietvertrag
03.211 Grundschulen
Grundschulen und TH / MZH Bedburg, Kirdorf, Kaster, Kirchherten,
Tagespflegestelle Kirdorf
Über die Notwendigkeit der Standorte wird der FD 4 berichten.
Aufgrund der politischen Beschlusslage werden aktuell keine Nutzungsgebühren für Vereine erhoben.
Mieten und Reinigungskosten für die Hallen bei Veranstaltungen wurden
in der Sitzung des Bauausschusses am 10.09.2013 (siehe Vorlage: WP
8-175/2013) beschlossen.
Entfällt für FD 6
Sollen zukünftig Nutzungsgebühren für Vereine erhoben werden?
Soll die Höhe der Mieten und Kosten der Reinigung überprüft werden?
05.315 Soziale Einrichtungen
Gommershovener Weg (Asyl), Pannengasse (Asyl), Kurt-Schumacher-Straße
Mietobjekte (Flüchtlinge), Herderstraße (Asyl), Barbarastraße (Asyl),
Am Tiergarten (Asyl), Haus der Begegnung, Alte Schule Lipp, Alte Schule
Kirchtroisdorf, Altes FWGH Bedburg, Flüchtlingsunterkünfte allgemein
Die Unterbringung von Asylanten ist eine Grundleistung der Kommune
Was soll mit freiwerdenden Unterkünften, sofern diese nicht mehr
benötigt werden, geschehen?
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Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Fragestellung
08.424 Sportstätten und Bäder (Außenanlagen und Gebäude)
Sportplätze West, Burgundische Straße, Am Tiergarten, Kirdorf, Kirchherten,
Kirchtroisdorf, Lipp, Rath, allg.
Der Betrieb und der Unterhalt der Sportanlagen ist eine überwiegend freiwillige Aufgabe.
Die Zahlung der Zuschüsse an die Vereine ist eine freiwillige Leistung
Der Sportplatz Lipp wird nicht mehr als Sportanlage genutzt.
Die Gebäude werden überwiegend zum Duschen und Umkleiden
benutzt.
Rath und Kirchherten nutzen Turnhallen
Sollen alle Sportplätze/Gebäude weiter betrieben werden?
Soll der Erhalt eines Sportplatzes/Gebäudes auf den Prüfstand gestellt werden, wenn größere Investitionen, wie z. B. eine Erneuerung des Tennenbelages anstehen?
08.424 Sportstätten und Bäder (Bäder)
Monte mare, Freibad, Kiosk
Für das Freizeit- und Wellnessbad besteht eine vertragliche Verpflichtung.
Über die vertraglichen Regelungen wird regelmäßig berichtet
Das Freibad ist eine freiwillige Aufgabe
Der Kiosk ist verpachtet.
Soll das Freibad weiter betrieben werden?
12.541 Gemeindesstraßen
Öffentliche Verkehrsflächen, Parkplätze, Wirtschaftswege, Straßenbeleuchtung
Es liegt ein Straßensanierungskonzept vor.
Über die nächsten 5 Jahre soll eine Prioritätenliste erstellt werden
Verwaltungsseitig wird die Übertragung des Betriebes und der Unterhaltung der Straßenbeleuchtung geprüft
Nach einer Empfehlung des GPA sollen die Beiträgen nach dem KAG
erhöht werden.
Soll die Beitragssatzung geändert werden?
13.551 Öffentliches Grün, Wasserflächen
Park- und sonstige Flächen, Wasserflächen, Wald- und Forstwirtschaft, Schlosspark, Grüne Hohle, Straßenbegleitgrün, Grünflächen allgemein
Viele Aufgaben können als freiwillige Aufgaben angesehen werden.
Die Aufgabenwahrnehmung wird stark von nicht beeinflussbaren Parametern beeinflusst (z. B. Witterung)
Ein ordentliches Stadtbild hat bei Politik, Verwaltung und Bürgerschaft
eine hohe Priorität
Sollen Standards zurückgefahren werden?
13.553 Bestattungswesen
Unterh. der Friedhöfe, Ehrenfriedhöfe, Judenfriedhöfe, Einebnungen, Friedhöfe
allgemein
Gebäude: Kölner Straße, Broich, Bedburg-West, Kirdorf, Kaster,
Königshoven, Kirchherten, Kirchtroisdorf, Rath, Lipp
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
Die Aufgabenwahrnehmung muss erfolgen, dass wie obliegt der Kommune
Die Stadt verfügt über 10 (aktive) Friedhöfe
Es sind genügend Friedhofsflächen vorhanden, so dass eine Reduzierung der Anzahl der Friedhöfe aus dieser Sicht unproblematisch wäre.
Sollen Friedhöfe geschlossen werden?
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Produkt
Kostenstelle(n)
Anmerkung
Vorbemerkung
Fragestellung
15.573 Allgemeine Einrichtungen
Familienzentrum Rath, Bürgerhalle, Multihalle, Schloss Bedburg,
TH Rath, Wohnung Wiesenstraße, Lindenstraße 34, Alte Schule Pütz, Lindenstraße 4 (ehem. Toom), Erftstraße 15, FWGH Bedburg alt, Herderstraße (soz.
Wohnungsbau), Butterstraße (soz. Wohnungsbau), Lagerhalle Adolf-SilverbergStraße, Begegnungsstätte Kirchtroisdorf, Lindenstraße 23, Lagerhalle Kolpingstraße
Wohnung Sportzentrum West, Garagen am Schlosspark
Für Fragen bezüglich des ehemaligen Toom wird auf die Sondersitzung
am 13.06.2017 verwiesen
Grundsätzlich kann fast jedes Gebäude bezüglich des Erhalts und der
Nutzung in Frage gestellt werden. Nachstehend mögliche Fragestellung,
die auf fast alle zutreffen können
Sollen Gebäude aufgegeben oder deren Nutzung geändert werden?
Sollen, da wo möglich, Pachten, Nutzungsgebühren o. ä. erhoben/erhöht
oder Betriebskosten (Versicherung o. ä.) umgelegt werden?
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