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Beschlussvorlage (Anlage I.2 Aufgabenkritik FD 4)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
456 kB
Datum
27.06.2017
Erstellt
14.06.17, 18:01
Aktualisiert
14.06.17, 18:01

Inhalt der Datei

Fachdienst 4 - Schule, Bildung und Jugend - Datum: 14.06.2017 Aufstellung der (teils) freiwilligen Leistungen im Fachdienst 4 Die Beratung im HFA soll grundsätzlich auf Produktgruppenebene erfolgen und nur in besonderen Fällen bis auf Produktebene herabgebrochen werden. Auf der Produktgruppenebene ist darauf zu achten, dass hier in einigen Fällen zwei Fachdienste involviert sind. Dies ist nachvollziehbar, da durch die Zusammenfassung der Konten des FD 4 und des FD 6 die Kosten z.B. für Grundschulen insgesamt darstellen. Im Fachdienst 4 sind folgende Produktgruppen angesiedelt: 03.211 03.212 03.216 03.217 03.243 03.221 Grundschulen Hauptschule Realschule Gymnasium sonstige schulische Aufgaben Förderschule 04.271 sonstige Volksbildung 05.315 05.341 soziale Einrichtungen (Integration) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 06.361 06.363 06.365 06.366 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Soziale Dienste (ASD) Tageseinrichtungen für Kinder Einrichtungen der Jugendarbeit Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 2 03.211 Grundschulen Hier werden die Grundschulen Bedburg, Kirdorf, Kaster und Kirchherten mit dazugehörenden Turn- bzw. Mehrzweckhallen und den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich geplant. Die Grundschulversorgung ist grundsätzlich eine pflichtige Aufgabe, deren Umfang aber durch kommunale Entscheidungen maßgeblich verändert werden kann. Aktuell fällt hierzu sofort die Förderung aus dem Programm `Gute Schule 2020´ ein. Man kann die Förderung restriktiv für zwingend notwendige Maßnahmen oder punktuell für eine ansonsten nicht mögliche Verbesserung an Schulen einsetzen. Zu den Grundschulen gehören folgende Kostenstellen: Kostenstelle FD 4 207.001 207.002 207.003 208.001 208.002 208.003 Bezeichnung GS Bedburg Schulbudget TH Oeppenstraße GS Kirdorf Schulbudget MZH Kirdorf 209.001 209.002 209.003 210.001 210.002 210.003 GS Kaster Schulbudget TH Kaster GS Kirchherten Schulbudget MZH Kirchherten Kostenstelle FD 6 304.001 Bezeichnung GS Bedburg 304.002 305.001 TH Oeppenstraße GS Kirdorf 305.002 305.003 306.001 306.003 306.002 307.001 MZH Kirdorf Tagespflegestelle GS Kaster OGS Kaster TH Kaster GS Kirchherten 307.002 MZH Kirchherten Auslastung Schulen: Gemäß Haushaltssatzung 2017 der Stadt Bedburg, S. 90, Schüler/Klasse(n) je Stufe gesamt 1 2 3 4 Schüler GS Bedburg 58 58 48 49 223 Klassen GS Bedburg 2 2 2 3 9 Schüler GS Kirdorf 36 53 44 41 174 Klassen GS Kirdorf 2 2 2 2 8 Schüler GS Kaster 71 71 61 69 272 Klassen GS Kaster 3 3 3 3 12 Schüler GS Kirchherten 41 30 28 23 122 Klassen GS Kirchherten 2 1 1 1 5 Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Durchschnitt Schüler/Klasse 24,78 21,75 22,67 24,4 Seite: 3 FD 4 Der Fachdienst 4 zeichnet als Schulträger für die sachliche Ausstattung der Schulen verantwortlich, soweit nicht das Gebäude an sich betroffen ist. Die Fördermaßnahme für begabte Schülerinnen und Schüler durch das HBZ für die Grundschulen in Bedburg (durchgeführt an der Grundschule Kaster) wird jährlich mit 10.000 € finanziert und stellt eine freiwillige Leistung dar. Die Einrichtung von Schulsozialarbeit ist im Rahmen der Jugendhilfe grundsätzlich verpflichtend, der Umfang ist aber sehr weit disponibel, so dass es rein rechtlich nicht zwingend ist, Schulsozialarbeit überhaupt und/oder diese an Grundschulen anzubieten. Weitere freiwillige Leistungen:  Projekte wie Schule und Kultur (Kosten je Programm rund 600 €)  `Je Kits´ (GS Kirdorf Eigenanteil bei Beschaffung von Musikinstrumenten in 2017 mit 3.000 bis 4.000 € kalkuliert) Die OGS ist keine freiwillige Maßnahme und wird (in Bedburg) zu 100 % durch Land und Eltern finanziert. Der Sportunterricht inklusive Schwimmen ist im Lehrplan verankert. Kosten für den Besuch des Schwimmbades sind daher durch die Stadt Bedburg zu tragen. FD 6 Seitens des Fachdienstes 6 werden die Schulgebäude inklusive der Sporthallen unterhalten. Wie beschrieben ist die Stadt Bedburg als Schulträger verpflichtet, die notwendige sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Es müssen somit ausreichend Klassen, Fachräume und sonstige Räume für eine Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Bedburg ist aber nicht verpflichtet, mehrere Schulen oder alle Schulformen vorzuhalten. Insofern wäre die Anzahl der Grundschulen an sich disponibel. Auch gibt es keinen Rechtsanspruch auf Vorhaltung einer bestimmten Schulform (Stadt Elsdorf hatte noch nie ein Gymnasium), erst recht nicht, wenn es für diese Schule (z.B.: Förderschule mit dem Förderschwerpunkt `Lernen´) keinen ausreichenden Bedarf gibt. An allen vier Grundschulen stellt die Stadt Bedburg neben den Sporthallen auch Einrichtungen für die OGS (Offene Ganztagsschule im Primarbereich) zur Verfügung. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 4 Turnhallen/Mehrzweckhallen: Die städt. Turn- bzw. Mehrzweckhallen werden neben den Schulen (Schulsport ist ein verpflichtendes Unterrichtsfach) auch von Vereinen und Verbänden genutzt. Von montags bis freitags sind die Räumlichkeiten fast komplett belegt. Bei Schließung einer Grundschule wäre die Vorhaltung der entsprechende Halle nur noch eine freiwillige Leistung. Dies sicher aus Sicht der Qualität vor Ort und zur Unterstützung vorhandener Vereinsstrukturen sinnvoll und wünschenswert wäre. Auf Grund der politischen Beschlusslage werden keine Nutzungsgebühren erhoben. Nur bei einer Anmietung zur Durchführung von Veranstaltungen wird eine Miete und ein Kostenbeitrag für die Reinigung erhoben. Das mit der Erhebung von Nutzungsgebühren eine Einnahmeverbesserung zu erzielen wäre, dürfte unstrittig sein. Besonderheiten: An verschiedenen Schulen wurden Maßnahmen mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket durchgeführt. Die Zweckbindung hierfür betrug 5 Jahre und ist bereits abgelaufen. Auszug aus dem Bericht der GPA 2015: Feststellung Grundschulen Die Schülerzahlen im Grundschulbereich der Stadt Bedburg sind seit dem Schuljahr 2000/01 bis zum Schuljahr 2015/16 um rund 30 Prozent rückläufig. Aktuell liegt ein Flächenüberhang von etwa 1.400 m² BGF vor. Empfehlung Die Stadt Bedburg sollte überlegen, wie sie die Flächenpotenziale im Grundschulbereich nutzen will. Die Stadt Bedburg sollte in der Schulentwicklungsplanung eine Prognose der Schülerzahlen erstellen, um auf weitere Rückgänge frühzeitig reagieren zu können. Anmerkung FD 4 Eine Schuldatenplanung befindet sich im FD 4 in Arbeit, wobei die Prognose (noch) nicht inkludiert wird. Allerdings wird die Aussage bezüglich eines Flächenüberhanges sehr kritisch gesehen, da in den meisten Schulen bislang keine „zusätzlichen“ Räume für Inklusion ausgewiesen wurden. Auch wird verkannt, dass die Schulfläche (außer man schließt eine Schule) selten reduziert werden kann. Auch müssten bei einer Schließung / Zusammenlegung sämtliche Folgekosten mit berechnet werden, um eine solche Aussage bestätigen zu können. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 5 03.212-217 Hauptschule, Realschule, Gymnasium Hier werden die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und mit dazugehörenden Turn- bzw. Mehrzweckhallen geplant. Die Schulversorgung ist grundsätzlich eine pflichtige Aufgabe, deren Umfang aber durch kommunale Entscheidungen maßgeblich verändert werden kann. Aktuell fällt auch hierzu sofort die Förderung aus dem Programm `Gute Schule 2020´ ein. Auslastung Schulen: Gemäß Haushaltssatzung 2017 der Stadt Bedburg, S. 98, 104 und Schüler/Klasse(n) je Stufe Klasse 5 6 7 8 9 10 HS Schüler 27 47 43 73 75 70 HS Klassen 1 2 2 3 3 3 RS Schüler 78 71 90 103 96 94 RS Klassen 3 3 3 3 3 3 GY Schüler 123 99 115 99 118 -GY Klassen 5 4 4 4 5 -- Stufe HS Schüler EF 96 Schüler/Klasse(n) je Stufe Q1 Q2 121 124 gesamt 335 14 532 18 554 22 gesamt 341 FD 4 - siehe auch Ausführungen bei den Grundschulen freiwillige Leistungen:  Projekte wie Schule und Kultur (Kosten je Programm rund 600 €)  Jährliche Projektwoche der Hauptschule und der Realschule (3.000 €)  Schulsozialarbeit (siehe Produktgruppe 03.243) FD 6 - siehe auch Ausführungen bei den Grundschulen Das Schulzentrum wird im Rahmen eines ppp Modells bis Mitte 2031 durch einen privaten Betreiber unterhalten. Die Vorhaltung der Schulgebäude und der Sporthallen ist eine pflichtige Aufgabe. Welches Betreibermodell gewählt wird ist letztlich auch eine Kostenfrage. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 6 Auszug aus dem Bericht der GPA 2015: Feststellung Im Schuljahr 2013/14 besteht bei den Schulen der Stadt Bedburg ein Flächenüberhang von 5.600 m². Monetär ausgedrückt bedeutet das einen Betrag von rund 560.000 Euro. Empfehlung Die Stadt Bedburg sollte ein Konzept über die Gestaltung ihrer künftigen Schullandschaft im Schulzentrum aufstellen. Die festgestellten Flächenüberhänge sollten reduziert werden. Eine Möglichkeit wäre, die dem Schulzentrum am nächsten gelegene Grundschule in die Räumlichkeiten zu integrieren. Feststellung Schulsport Neben den Flächenüberhängen der Schulgebäude ist die Stadt Bedburg im Bereich der Schulturnhallen sehr gut aufgestellt. Gesamtbedarf und tatsächlicher Bestand stimmen exakt überein. Flächenüberhänge bzw. monetäre Potenziale lassen sich nicht darstellen. Feststellung Personalaufwand Die Personalaufwendungen für die Schulsekretariate der Stadt Bedburg sind sehr niedrig. Sie gehört zu dem Viertel der Vergleichskommunen mit den niedrigsten Gesamtaufwendungen je Schüler. Feststellung Schülerfahrtkosten Die Gesamtaufwendungen je Schüler für die Schülerbeförderung in Bedburg liegen mit 141 Euro im besten Viertel der Vergleichskommunen (1. Quartil). Insofern ist der Stadt Bedburg ein sparsamer Umgang mit den Schülerbeförderungskosten zu bescheinigen. Die Schülerbeförderung in Bedburg ist insgesamt wirtschaftlich organisiert. Besonders hervorzuheben ist die fast ausschließliche Nutzung des ÖPNV. Handlungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar. 03.243 sonstige schulische Aufgaben Die Einrichtung von Schulsozialarbeit ist im Rahmen der Jugendhilfe grundsätzlich verpflichtend, der Umfang ist aber sehr weit disponibel, so dass es rein rechtlich nicht zwingend ist, Schulsozialarbeit überhaupt anzubieten. An den weiterführenden Schulen wird die Schulsozialarbeit über den Träger Rheinflanke durchgeführt und wird mit Mittel aus dem BuT (Bildung und Teilhabe) co-finanziert, was einen Eigenanteil zwingend vorschreibt. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 7 03.221 Förderschule Nach derzeitiger Planung (Beschlusslage in der Schulzweckverbandsversammlung Bedburg-Elsdorf) wird die Martin Luther Förderschule im Sommer 2018 endgültig geschlossen. Ausweislich der Aussagen der Bezirksregierung Köln besteht für die Stadt Bedburg keine rechtliche Verpflichtung eine Schule mit dem Förderschwerpunkt `Lernen´ vorzuhalten. Soweit mit einem privaten Ersatzschulträger eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, ist diese als freiwillig zu bezeichnen. Sie ist aber – wenn man den Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf `Lernen´ relativ ortsnah eine Alternative anbieten möchte – alternativlos. 04.271 sonstige Volksbildung In dieser Produktgruppe werden die Volkshochschule (VHS) und die Musikschule (la Musica) zusammengefasst. Soweit es einer rechtliche Verpflichtung gibt, eine VHS vorzuhalten, ist dies für eine Musikschule freiwillig. 05.315 soziale Einrichtungen (Integration) Seit März 2017 wird das Thema Integration im FD 4 zusammengefasst. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung, ohne die es aber zu erheblichen (auch finanziellen) Nachteilen in / für Bedburg kommen würde. Eine Bezifferung der notwendigen Haushaltsmittel fällt aufgrund der Übernahme der Aufgaben schwer. Aktuelle sind neben dem (teilweise über das Programm Haus der Begegnung finanzierten) Mitarbeiter, zwei weitere Mitarbeiterinnen in Vollzeit eingestellt. Integration ist aber nicht nur „für“ Flüchtlinge, sondern für alle Menschen, die nach Deutschland / Bedburg ziehen. Es ist also nicht zwingend an hohen Flüchtlingszahlen gebunden. 05.341 Unterhaltsvorschuss Hierbei handelt es sich um vorgeschriebene Aufgabe. Hier könnte darüber diskutiert werden, ob und in welchem Umfang die sogenannte Rückholquote mit mehr Personaleinsatz gesteigert werden könnte. 06.361 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Das Angebot von Tagespflegeplätzen ist ein alternatives Angebot für notwendige Plätze in Kindertageseinrichtungen. Eltern haben keinen Anspruch darauf, zwischen den beiden Angeboten wählen zu können. Es macht aber Sinn, die Angebote (soweit dies möglich ist) bedarfsgerecht vorzuhalten. Speziell für die Altersgruppe der 0-2 jährigen Kinder stellt die Tagespflege ein wichtiges Instrument zur Bedarfsdeckung Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 8 dar, da für diese Altersgruppe der Bedarf in Kindertagesstätten nicht gedeckt werden kann. Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen ist ein Pflichtangebot der öffentlichen Jugendhilfe, auf welches die Eltern einen Rechtsanspruch haben. Einzig freiwillig in diesem Bereich ist die vertragliche Bindung der Großtagespflege „Wirbelwind“ mit der AWO Rhein-Erft & Euskirchen. Diese vertragliche Bindung sichert ein festes Platzangebot in Gegenleistung zu einem festen jährlichen Zuschuss (96.000,-). Bei einer Unterbelegung des Angebots würde der jährliche Betrag höher sein als die laufende, stundenweise Geldleistung. Eine Unterbelegung hat es seit Einführung des Angebots bislang jedoch nicht gegeben. Der Vertrag läuft zum 31.07.2018 aus 06.356 Tageseinrichtungen für Kinder Das Angebot von Plätzen in Kindertageseinrichtungen (Kindergärten) wird durch die Tagespflege ergänzt und ist rechtlich vorgeschrieben. Soweit die Stadt Bedburg keine ausreichenden Plätze zur Verfügung stellt, können Schadenersatzklagen eingereicht werden. Als freiwillige Leistungen kann die Übernahme von Trägeranteilen sowie die Zuschüsse für Verwaltungsanteile betrachtet werden. Diese betrugen im Kindergartenjahr 2016 /2017 insgesamt rund 390.000,- €. Wenn die Stadt Bedburg diese, vertraglich gebundenen, Leistungen nicht übernimmt, wird kein freier Träger die Trägerschaft einer Einrichtung übernehmen. Auf Landesebene haben sich die Wohlfahrtsverbände auf einen einheitlichen Fördersatz von 103 % Prozent verständigt. Übernimmt die Kommune selber die Trägerschaft fallen die Landeszuschüsse nach Kibiz deutlich geringer aus, als dies bei freien Trägerschaften der Fall ist. Dadurch würde der jährliche Fehlbetrag deutlich höher ausfallen. Außerdem müsste sich die Stadt Bedburg darüber hinaus um die personelle Ausstattung (verbunden mit den entsprechenden Overhead-Kosten) der Einrichtungen selbst kümmern. Auszug aus dem Bericht der GPA 2015: Feststellung Die Steuerung der Tagesbetreuung für Kinder ist in der Stadt Bedburg zentral organisiert. Mangels eigener Einrichtungen liegt ein wichtiger Aufgabenschwerpunkt in der Steuerung der Angebotsstruktur durch koordinierte Planung in Zusammenarbeit mit den Trägern. Empfehlung Die Stadt Bedburg sollte regelmäßig die Platz- und Kennzahlen für die Tagesbetreuung für Kinder erheben und diese für ein laufendes Berichtswesen verwenden. Dafür bieten sich zum Beispiel die Kennzahlen dieser Prüfung an. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 9 Feststellung Die im interkommunalen Vergleich unterdurchschnittliche Versorgungsquote der Stadt Bedburg ist aufgrund der Sozialstrukturen plausibel. Die unterdurchschnittliche, am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Versorgungsquote reduziert im Ergebnis den Fehlbetrag in der Tagesbetreuung für Kinder. Feststellung Die Elternbeitragsquote der Stadt Bedburg entspricht mit 19 Prozent exakt dem fiktiven Elternbeitrag nach der Finanzierungsregelung des KiBiz. Die Stadt Bedburg erreicht eine passgenaue Elternbeitragsquote. Sie nimmt bereits überwiegend eine gute Differenzierung der Einkommensstufen vor. Die Obergrenze bei hohen Einkommen ist bereits angehoben worden. Die Stadt Bedburg sollte die im Jahr 2013 erzielte Elternbeitragsquote für die Zukunft weiterhin als Zielwert verwenden. Feststellung Die Stadt Bedburg nimmt regelmäßige Elternbefragungen vor. Der Bedarf für die genutzten Wochenstundenkontingente ist gegeben. Feststellung Die im Vergleich hohen Zuschüsse je Kita-Platz an die freien Träger verhindern einen besseren Wert beim Fehlbetrag Tagesbetreuung für Kinder. Die Zuschüsse je Platz belasten den Haushalt im Vergleich stärker als bei anderen Kommunen. 06.363 Soziale Dienste In dieser Produktgruppe sind der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) und das Familienberatungs- und Präventionszentrum (FPZ) zusammengefasst. Nahezu alle Aufwendungen im Rahmen des ASD sind pflichtig, da die Empfänger der Leistungen einen Rechtsanspruch besitzen, der im SGB VIII (§§16-21 SGB VIII, §§ 27-35a, §§ 36-42 und 44 sowie §§ 50 und 52 SGB VIII) begründet ist. Darüber hinaus stellt der ASD als Staatliches Wächteramt den Kinderschutz sicher, was den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII beinhaltet. Alle Ausgaben, die außerhalb der Transferleisten (Hilfen zur Erziehung) und Sachaufwendungen ( z.B. Erstattungen andere Kommunen) getätigt werden, dienen z.B. der Sicherstellung eines Bereitschaftsdienstes, dem Mitarbeiterschutz (Supervision) oder dem fachlichem Austausch (z.B. Mitgliedbeitrag Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJUF) inkl. der dortigen Rechtsberatung). Im FPZ sind die klassische Erziehungsberatung und die frühen Hilfen als niederschwellige Hilfen zusammengefasst. Den „Wert“ des FPZ kann man jährlich im Bericht des JHA ablesen. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 10 Rechtliche Grundlagen Erziehungsberatung und Frühe Hilfen Der Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung ist im SGB VIII geregelt und somit eine pflichtige Aufgabe. Hierbei könnte ggf. der Umfang von präventiven Angeboten variabel sein. Auch die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht disponibel. Gesetzliche Grundlage der Bundesinitiative Frühe Hilfen ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Kernstück dieses Gesetzes ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Da es sich jedoch lediglich um eine „SollVorschrift“ handelt, sind die sehr erfolgreichen präventiven Maßnahme eine (relativ) freiwillige Leistung. 06.366 Einrichtung der Jugendarbeit Die Förderung von Einrichtungen der Jugendarbeit ist nach §11 SGB VIII und §13 SGB VIII eine Pflichtaufgabe der öffentliche Jugendhilfe. Der Umfang der Förderung ist disponibel. Aktuell werden 3 Träger mit insgesamt jährlich gefördert. Die Summen sind vertraglich bis Ende 2018 fixiert. Da die Mittel durch die freien Träger fast ausschließlich für Personalausgaben aufgewendet werden, würde eine mögliche Kürzung des Angebots einer kompletten Aufgabe gleichkommen. Hier kann man darauf hinweisen, dass das Gebäude des Jugendzentrums im Eigentum der Stadt steht und kostenlos dem Träger zur Verfügung gestellt wird. Der Mietvertrag ist mit 6 Monaten zum Halbjahr kündbar – der Vertrag für das Jugendzentrum läuft bis Ende 2018 und sieht die kostenlose Verfügbarkeit von Räumen vor. Es ist eine grundsätzlich verpflichtende Aufgabe Jugendarbeit zu betreiben. Der Umfang hingegen ist disponibel. Insofern ist die kostenlose Nutzung des Gebäudes eine `versteckte´ Bezuschussung des Caritasverbandes – im Gegensatz zur kath. Kirche, die das Gebäude selber zur Verfügung stellt. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung der Jugendverbände. Die Förderung ist gesetzlich festgeschrieben im §12 SGB VIII, im Umfang jedoch disponibel. Das Budget umfasst jährlich 30.000,- €. Die Rahmenbedingungen sind in den „Richtlinien zur Förderung von Freizeit- und Schulungsmaßnahmen“ verbindlich festgelegt. Auch die Vorhaltung von öffentlichen Spielflächen ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein festgelegter Faktor (z.B. Spielfläche / je Einwohner) existiert jedoch nicht, sodass der Umfang disponibel ist. Die Quantität der Plätze ist daher abhängig von weichen Faktoren und den Gegebenheiten der Umgebung. In Siedlungsbereichen mit vorranging Einfamilienhäusern inkl. Gartenflächen sind öffentliche Spielflächen von geringerer Bedeutung als in dichter besiedelten Wohngebieten. Dennoch spielen öffentliche Spielflächen für die Lebensqualität der Be- Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Seite: 11 dburger Kinder und Jugendlichen (sowie deren Eltern) eine große Rolle, was in der Umfrage zum aktuellen Spielplatzkonzept deutlich wurde. Im Spielplatzkonzept wurde festgelegt, dass weniger öffentliche Spielplätze betrieben werden, und die Restlichen aufgewertet bzw. neu angelegt werden. Hierfür steht ein jährliches Budget von 48.000,- € zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Preise für Spielgeräte ist dieses Budget nicht zu hoch angesetzt und bedeutet die Anschaffung und den Aufbau von 2 bis 3 größeren Geräten im Jahr. Darüber hinaus fallen neben den Personalkosten im Jugendamt (Jugendhilfeplanung und Beschaffung) Kosten im Fachdienst 6 (Pflege und Kontrolle) an. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Aufstellung potentielle Einsparungen Produktgruppe Thema 03.211 … Gute Schule 2020 03.211 Förderung für begabte Schüler Zeitraum Vertrag Mögliche Einsparung Einsparung in / ab einmalig 420.000 € 2017 bis 2020 03.211 03.212-217 03.243 Projektarbeit (z.B. Schule und Kultur) Vertrag muss zum 01.02. zum Sommer gekündigt werden /jährlich Personal 2 VZ derzeit für 2 Jahre befristet jährlich jährlich Schulsozialarbeit über Rheinflanke Vertrag bis 31.12.2017 03.243 Mensa 03.221 Förderschule Zweckverbandssatzung 03.221 Förderschule Zusammenarbeit freier Ersatzschule 04.271 Musikschule - la musica 05.315 03.211 Schulsozialarbeit (Grundschule) ab Mitte 2018 10.000 € ~ 110.000 € ~ 2.400 € 2019 50% ab 2020 100 % ab 2018 Betrag ergänzen ~ 20.000 € ab Mitte 2017 ~ 90.000 € 139.00 € ~ 36.000 € halb 2018 nur 2019 ab Mitte 2018 Satzung: Zweckverbandsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ablauf des Kalenderjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. jährlich 37.000 € ab 2021 jährlich Personal 3 VZ, davon 1 Haus der B. jährlich Personal einsparen / Rückholquote erhöhen 15.000 € ~ 160.000 € ab 2018 05.341 Integration Finanzielle Mittel und Personal Unterhaltsvorschuss 06.363 Erziehungsberatung weniger Personal Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx jährlich jährlich nicht zu beziffern je nach Kürzung ab 2018 Seite: 13 Produktgruppe Thema 06.363 Frühe Hilfen 06.366 Jugendzentren, mobile Jugendarbeit 06.366 Zuschüsse Jugendverbände 06.366 Spielplätze Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx Zeitraum Vertrag 2 Halbtagsstellen jährlich Es handelt sich um eine pflichtige Aufgabe, deren Umfang reduziert werden könnte. Kosten für das Jugendzentrum Kaster Es handelt sich um eine pflichtige Aufgabe, deren Umfang reduziert werden könnte. Es handelt sich um eine pflichtige Aufgabe, deren Umfang reduziert werden könnte. Mögliche Einsparung Einsparung in / ab ~ 60.000 € (345.000 €) ab 2019 x€ (30.000 €) ab 2018 (48.000 €) ab 2018