Daten
Kommune
Bedburg
Größe
456 kB
Datum
27.06.2017
Erstellt
14.06.17, 18:01
Aktualisiert
14.06.17, 18:01
Stichworte
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Fachdienst 4 - Schule, Bildung und Jugend -
Datum: 14.06.2017
Aufstellung der (teils) freiwilligen Leistungen im Fachdienst 4
Die Beratung im HFA soll grundsätzlich auf Produktgruppenebene erfolgen und nur
in besonderen Fällen bis auf Produktebene herabgebrochen werden. Auf der Produktgruppenebene ist darauf zu achten, dass hier in einigen Fällen zwei Fachdienste
involviert sind. Dies ist nachvollziehbar, da durch die Zusammenfassung der Konten
des FD 4 und des FD 6 die Kosten z.B. für Grundschulen insgesamt darstellen.
Im Fachdienst 4 sind folgende Produktgruppen angesiedelt:
03.211
03.212
03.216
03.217
03.243
03.221
Grundschulen
Hauptschule
Realschule
Gymnasium
sonstige schulische Aufgaben
Förderschule
04.271
sonstige Volksbildung
05.315
05.341
soziale Einrichtungen (Integration)
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
06.361
06.363
06.365
06.366
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Soziale Dienste (ASD)
Tageseinrichtungen für Kinder
Einrichtungen der Jugendarbeit
Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx
Seite: 2
03.211
Grundschulen
Hier werden die Grundschulen Bedburg, Kirdorf, Kaster und Kirchherten mit dazugehörenden Turn- bzw. Mehrzweckhallen und den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich geplant. Die Grundschulversorgung ist grundsätzlich eine pflichtige Aufgabe, deren Umfang aber durch kommunale Entscheidungen maßgeblich verändert
werden kann. Aktuell fällt hierzu sofort die Förderung aus dem Programm `Gute
Schule 2020´ ein. Man kann die Förderung restriktiv für zwingend notwendige Maßnahmen oder punktuell für eine ansonsten nicht mögliche Verbesserung an Schulen
einsetzen.
Zu den Grundschulen gehören folgende Kostenstellen:
Kostenstelle FD 4
207.001
207.002
207.003
208.001
208.002
208.003
Bezeichnung
GS Bedburg
Schulbudget
TH Oeppenstraße
GS Kirdorf
Schulbudget
MZH Kirdorf
209.001
209.002
209.003
210.001
210.002
210.003
GS Kaster
Schulbudget
TH Kaster
GS Kirchherten
Schulbudget
MZH Kirchherten
Kostenstelle FD 6
304.001
Bezeichnung
GS Bedburg
304.002
305.001
TH Oeppenstraße
GS Kirdorf
305.002
305.003
306.001
306.003
306.002
307.001
MZH Kirdorf
Tagespflegestelle
GS Kaster
OGS Kaster
TH Kaster
GS Kirchherten
307.002
MZH Kirchherten
Auslastung Schulen:
Gemäß Haushaltssatzung 2017 der Stadt Bedburg, S. 90,
Schüler/Klasse(n) je Stufe
gesamt
1
2
3
4
Schüler GS Bedburg
58
58
48
49
223
Klassen GS Bedburg
2
2
2
3
9
Schüler GS Kirdorf
36
53
44
41
174
Klassen GS Kirdorf
2
2
2
2
8
Schüler GS Kaster
71
71
61
69
272
Klassen GS Kaster
3
3
3
3
12
Schüler GS Kirchherten
41
30
28
23
122
Klassen GS Kirchherten
2
1
1
1
5
Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx
Durchschnitt
Schüler/Klasse
24,78
21,75
22,67
24,4
Seite: 3
FD 4
Der Fachdienst 4 zeichnet als Schulträger für die sachliche Ausstattung der Schulen
verantwortlich, soweit nicht das Gebäude an sich betroffen ist.
Die Fördermaßnahme für begabte Schülerinnen und Schüler durch das HBZ für die
Grundschulen in Bedburg (durchgeführt an der Grundschule Kaster) wird jährlich mit
10.000 € finanziert und stellt eine freiwillige Leistung dar.
Die Einrichtung von Schulsozialarbeit ist im Rahmen der Jugendhilfe grundsätzlich
verpflichtend, der Umfang ist aber sehr weit disponibel, so dass es rein rechtlich nicht
zwingend ist, Schulsozialarbeit überhaupt und/oder diese an Grundschulen anzubieten.
Weitere freiwillige Leistungen:
Projekte wie Schule und Kultur (Kosten je Programm rund 600 €)
`Je Kits´ (GS Kirdorf Eigenanteil bei Beschaffung von Musikinstrumenten in
2017 mit 3.000 bis 4.000 € kalkuliert)
Die OGS ist keine freiwillige Maßnahme und wird (in Bedburg) zu 100 % durch Land
und Eltern finanziert.
Der Sportunterricht inklusive Schwimmen ist im Lehrplan verankert. Kosten für den
Besuch des Schwimmbades sind daher durch die Stadt Bedburg zu tragen.
FD 6
Seitens des Fachdienstes 6 werden die Schulgebäude inklusive der Sporthallen unterhalten.
Wie beschrieben ist die Stadt Bedburg als Schulträger verpflichtet, die notwendige
sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Es müssen somit ausreichend Klassen, Fachräume und sonstige Räume für eine Schule zur Verfügung gestellt werden.
Die Stadt Bedburg ist aber nicht verpflichtet, mehrere Schulen oder alle Schulformen
vorzuhalten. Insofern wäre die Anzahl der Grundschulen an sich disponibel. Auch
gibt es keinen Rechtsanspruch auf Vorhaltung einer bestimmten Schulform (Stadt
Elsdorf hatte noch nie ein Gymnasium), erst recht nicht, wenn es für diese Schule
(z.B.: Förderschule mit dem Förderschwerpunkt `Lernen´) keinen ausreichenden Bedarf gibt.
An allen vier Grundschulen stellt die Stadt Bedburg neben den Sporthallen auch Einrichtungen für die OGS (Offene Ganztagsschule im Primarbereich) zur Verfügung.
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Seite: 4
Turnhallen/Mehrzweckhallen:
Die städt. Turn- bzw. Mehrzweckhallen werden neben den Schulen (Schulsport ist
ein verpflichtendes Unterrichtsfach) auch von Vereinen und Verbänden genutzt. Von
montags bis freitags sind die Räumlichkeiten fast komplett belegt.
Bei Schließung einer Grundschule wäre die Vorhaltung der entsprechende Halle nur
noch eine freiwillige Leistung. Dies sicher aus Sicht der Qualität vor Ort und zur Unterstützung vorhandener Vereinsstrukturen sinnvoll und wünschenswert wäre.
Auf Grund der politischen Beschlusslage werden keine Nutzungsgebühren erhoben.
Nur bei einer Anmietung zur Durchführung von Veranstaltungen wird eine Miete und
ein Kostenbeitrag für die Reinigung erhoben. Das mit der Erhebung von Nutzungsgebühren eine Einnahmeverbesserung zu erzielen wäre, dürfte unstrittig sein.
Besonderheiten:
An verschiedenen Schulen wurden Maßnahmen mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket durchgeführt. Die Zweckbindung hierfür betrug 5 Jahre und ist bereits abgelaufen.
Auszug aus dem Bericht der GPA 2015:
Feststellung Grundschulen
Die Schülerzahlen im Grundschulbereich der Stadt Bedburg sind seit dem Schuljahr
2000/01 bis zum Schuljahr 2015/16 um rund 30 Prozent rückläufig. Aktuell liegt ein
Flächenüberhang von etwa 1.400 m² BGF vor.
Empfehlung
Die Stadt Bedburg sollte überlegen, wie sie die Flächenpotenziale im Grundschulbereich nutzen will. Die Stadt Bedburg sollte in der Schulentwicklungsplanung eine
Prognose der Schülerzahlen erstellen, um auf weitere Rückgänge frühzeitig reagieren zu können.
Anmerkung FD 4
Eine Schuldatenplanung befindet sich im FD 4 in Arbeit, wobei die Prognose (noch)
nicht inkludiert wird. Allerdings wird die Aussage bezüglich eines Flächenüberhanges
sehr kritisch gesehen, da in den meisten Schulen bislang keine „zusätzlichen“ Räume für Inklusion ausgewiesen wurden. Auch wird verkannt, dass die Schulfläche
(außer man schließt eine Schule) selten reduziert werden kann. Auch müssten bei
einer Schließung / Zusammenlegung sämtliche Folgekosten mit berechnet werden,
um eine solche Aussage bestätigen zu können.
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Seite: 5
03.212-217 Hauptschule, Realschule, Gymnasium
Hier werden die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und mit dazugehörenden Turn- bzw. Mehrzweckhallen geplant.
Die Schulversorgung ist grundsätzlich eine pflichtige Aufgabe, deren Umfang aber
durch kommunale Entscheidungen maßgeblich verändert werden kann. Aktuell fällt
auch hierzu sofort die Förderung aus dem Programm `Gute Schule 2020´ ein.
Auslastung Schulen:
Gemäß Haushaltssatzung 2017 der Stadt Bedburg, S. 98, 104 und
Schüler/Klasse(n) je Stufe
Klasse
5
6
7
8
9
10
HS Schüler
27 47 43 73
75
70
HS Klassen
1
2
2
3
3
3
RS Schüler
78 71 90 103
96
94
RS Klassen
3
3
3
3
3
3
GY Schüler
123 99 115 99
118
-GY Klassen
5
4
4
4
5
--
Stufe
HS Schüler
EF
96
Schüler/Klasse(n) je Stufe
Q1 Q2
121 124
gesamt
335
14
532
18
554
22
gesamt
341
FD 4
- siehe auch Ausführungen bei den Grundschulen freiwillige Leistungen:
Projekte wie Schule und Kultur (Kosten je Programm rund 600 €)
Jährliche Projektwoche der Hauptschule und der Realschule (3.000 €)
Schulsozialarbeit (siehe Produktgruppe 03.243)
FD 6
- siehe auch Ausführungen bei den Grundschulen Das Schulzentrum wird im Rahmen eines ppp Modells bis Mitte 2031 durch einen
privaten Betreiber unterhalten. Die Vorhaltung der Schulgebäude und der Sporthallen
ist eine pflichtige Aufgabe. Welches Betreibermodell gewählt wird ist letztlich auch
eine Kostenfrage.
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Seite: 6
Auszug aus dem Bericht der GPA 2015:
Feststellung
Im Schuljahr 2013/14 besteht bei den Schulen der Stadt Bedburg ein Flächenüberhang von 5.600 m². Monetär ausgedrückt bedeutet das einen Betrag von rund
560.000 Euro.
Empfehlung
Die Stadt Bedburg sollte ein Konzept über die Gestaltung ihrer künftigen Schullandschaft im Schulzentrum aufstellen. Die festgestellten Flächenüberhänge sollten reduziert werden. Eine Möglichkeit wäre, die dem Schulzentrum am nächsten gelegene
Grundschule in die Räumlichkeiten zu integrieren.
Feststellung Schulsport
Neben den Flächenüberhängen der Schulgebäude ist die Stadt Bedburg im Bereich
der Schulturnhallen sehr gut aufgestellt. Gesamtbedarf und tatsächlicher Bestand
stimmen exakt überein. Flächenüberhänge bzw. monetäre Potenziale lassen sich
nicht darstellen.
Feststellung Personalaufwand
Die Personalaufwendungen für die Schulsekretariate der Stadt Bedburg sind sehr
niedrig. Sie gehört zu dem Viertel der Vergleichskommunen mit den niedrigsten Gesamtaufwendungen je Schüler.
Feststellung Schülerfahrtkosten
Die Gesamtaufwendungen je Schüler für die Schülerbeförderung in Bedburg liegen
mit 141 Euro im besten Viertel der Vergleichskommunen (1. Quartil). Insofern ist der
Stadt Bedburg ein sparsamer Umgang mit den Schülerbeförderungskosten zu bescheinigen. Die Schülerbeförderung in Bedburg ist insgesamt wirtschaftlich organisiert. Besonders hervorzuheben ist die fast ausschließliche Nutzung des ÖPNV.
Handlungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar.
03.243
sonstige schulische Aufgaben
Die Einrichtung von Schulsozialarbeit ist im Rahmen der Jugendhilfe grundsätzlich
verpflichtend, der Umfang ist aber sehr weit disponibel, so dass es rein rechtlich nicht
zwingend ist, Schulsozialarbeit überhaupt anzubieten. An den weiterführenden Schulen wird die Schulsozialarbeit über den Träger Rheinflanke durchgeführt und wird mit
Mittel aus dem BuT (Bildung und Teilhabe) co-finanziert, was einen Eigenanteil
zwingend vorschreibt.
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Seite: 7
03.221
Förderschule
Nach derzeitiger Planung (Beschlusslage in der Schulzweckverbandsversammlung
Bedburg-Elsdorf) wird die Martin Luther Förderschule im Sommer 2018 endgültig
geschlossen.
Ausweislich der Aussagen der Bezirksregierung Köln besteht für die Stadt Bedburg
keine rechtliche Verpflichtung eine Schule mit dem Förderschwerpunkt `Lernen´ vorzuhalten. Soweit mit einem privaten Ersatzschulträger eine vertragliche Vereinbarung
getroffen wird, ist diese als freiwillig zu bezeichnen. Sie ist aber – wenn man den
Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf `Lernen´ relativ ortsnah eine Alternative anbieten möchte – alternativlos.
04.271
sonstige Volksbildung
In dieser Produktgruppe werden die Volkshochschule (VHS) und die Musikschule (la
Musica) zusammengefasst. Soweit es einer rechtliche Verpflichtung gibt, eine VHS
vorzuhalten, ist dies für eine Musikschule freiwillig.
05.315
soziale Einrichtungen (Integration)
Seit März 2017 wird das Thema Integration im FD 4 zusammengefasst. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung, ohne die es aber zu erheblichen (auch finanziellen) Nachteilen in / für Bedburg kommen würde. Eine Bezifferung
der notwendigen Haushaltsmittel fällt aufgrund der Übernahme der Aufgaben
schwer.
Aktuelle sind neben dem (teilweise über das Programm Haus der Begegnung finanzierten) Mitarbeiter, zwei weitere Mitarbeiterinnen in Vollzeit eingestellt. Integration ist
aber nicht nur „für“ Flüchtlinge, sondern für alle Menschen, die nach Deutschland /
Bedburg ziehen. Es ist also nicht zwingend an hohen Flüchtlingszahlen gebunden.
05.341
Unterhaltsvorschuss
Hierbei handelt es sich um vorgeschriebene Aufgabe. Hier könnte darüber diskutiert
werden, ob und in welchem Umfang die sogenannte Rückholquote mit mehr Personaleinsatz gesteigert werden könnte.
06.361
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Das Angebot von Tagespflegeplätzen ist ein alternatives Angebot für notwendige
Plätze in Kindertageseinrichtungen. Eltern haben keinen Anspruch darauf, zwischen
den beiden Angeboten wählen zu können. Es macht aber Sinn, die Angebote (soweit
dies möglich ist) bedarfsgerecht vorzuhalten. Speziell für die Altersgruppe der 0-2
jährigen Kinder stellt die Tagespflege ein wichtiges Instrument zur Bedarfsdeckung
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dar, da für diese Altersgruppe der Bedarf in Kindertagesstätten nicht gedeckt werden
kann.
Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen ist ein Pflichtangebot der öffentlichen
Jugendhilfe, auf welches die Eltern einen Rechtsanspruch haben.
Einzig freiwillig in diesem Bereich ist die vertragliche Bindung der Großtagespflege
„Wirbelwind“ mit der AWO Rhein-Erft & Euskirchen. Diese vertragliche Bindung sichert ein festes Platzangebot in Gegenleistung zu einem festen jährlichen Zuschuss
(96.000,-). Bei einer Unterbelegung des Angebots würde der jährliche Betrag höher
sein als die laufende, stundenweise Geldleistung. Eine Unterbelegung hat es seit
Einführung des Angebots bislang jedoch nicht gegeben. Der Vertrag läuft zum
31.07.2018 aus
06.356
Tageseinrichtungen für Kinder
Das Angebot von Plätzen in Kindertageseinrichtungen (Kindergärten) wird durch die
Tagespflege ergänzt und ist rechtlich vorgeschrieben. Soweit die Stadt Bedburg keine ausreichenden Plätze zur Verfügung stellt, können Schadenersatzklagen eingereicht werden.
Als freiwillige Leistungen kann die Übernahme von Trägeranteilen sowie die Zuschüsse für Verwaltungsanteile betrachtet werden. Diese betrugen im Kindergartenjahr 2016 /2017 insgesamt rund 390.000,- €. Wenn die Stadt Bedburg diese, vertraglich gebundenen, Leistungen nicht übernimmt, wird kein freier Träger die Trägerschaft einer Einrichtung übernehmen. Auf Landesebene haben sich die Wohlfahrtsverbände auf einen einheitlichen Fördersatz von 103 % Prozent verständigt.
Übernimmt die Kommune selber die Trägerschaft fallen die Landeszuschüsse nach
Kibiz deutlich geringer aus, als dies bei freien Trägerschaften der Fall ist. Dadurch
würde der jährliche Fehlbetrag deutlich höher ausfallen. Außerdem müsste sich die
Stadt Bedburg darüber hinaus um die personelle Ausstattung (verbunden mit den
entsprechenden Overhead-Kosten) der Einrichtungen selbst kümmern.
Auszug aus dem Bericht der GPA 2015:
Feststellung
Die Steuerung der Tagesbetreuung für Kinder ist in der Stadt Bedburg zentral organisiert. Mangels eigener Einrichtungen liegt ein wichtiger Aufgabenschwerpunkt in
der Steuerung der Angebotsstruktur durch koordinierte Planung in Zusammenarbeit
mit den Trägern.
Empfehlung
Die Stadt Bedburg sollte regelmäßig die Platz- und Kennzahlen für die Tagesbetreuung für Kinder erheben und diese für ein laufendes Berichtswesen verwenden. Dafür
bieten sich zum Beispiel die Kennzahlen dieser Prüfung an.
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Feststellung
Die im interkommunalen Vergleich unterdurchschnittliche Versorgungsquote der
Stadt Bedburg ist aufgrund der Sozialstrukturen plausibel. Die unterdurchschnittliche,
am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Versorgungsquote reduziert im Ergebnis den
Fehlbetrag in der Tagesbetreuung für Kinder.
Feststellung
Die Elternbeitragsquote der Stadt Bedburg entspricht mit 19 Prozent exakt dem fiktiven Elternbeitrag nach der Finanzierungsregelung des KiBiz. Die Stadt Bedburg erreicht eine passgenaue Elternbeitragsquote. Sie nimmt bereits überwiegend eine gute Differenzierung der Einkommensstufen vor. Die Obergrenze bei hohen Einkommen ist bereits angehoben worden. Die Stadt Bedburg sollte die im Jahr 2013 erzielte Elternbeitragsquote für die Zukunft weiterhin als Zielwert verwenden.
Feststellung
Die Stadt Bedburg nimmt regelmäßige Elternbefragungen vor. Der Bedarf für die genutzten Wochenstundenkontingente ist gegeben.
Feststellung
Die im Vergleich hohen Zuschüsse je Kita-Platz an die freien Träger verhindern einen besseren Wert beim Fehlbetrag Tagesbetreuung für Kinder. Die Zuschüsse je
Platz belasten den Haushalt im Vergleich stärker als bei anderen Kommunen.
06.363
Soziale Dienste
In dieser Produktgruppe sind der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) und das
Familienberatungs- und Präventionszentrum (FPZ) zusammengefasst.
Nahezu alle Aufwendungen im Rahmen des ASD sind pflichtig, da die Empfänger
der Leistungen einen Rechtsanspruch besitzen, der im SGB VIII (§§16-21 SGB VIII,
§§ 27-35a, §§ 36-42 und 44 sowie §§ 50 und 52 SGB VIII) begründet ist. Darüber
hinaus stellt der ASD als Staatliches Wächteramt den Kinderschutz sicher, was den
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII beinhaltet.
Alle Ausgaben, die außerhalb der Transferleisten (Hilfen zur Erziehung) und Sachaufwendungen ( z.B. Erstattungen andere Kommunen) getätigt werden, dienen z.B.
der Sicherstellung eines Bereitschaftsdienstes, dem Mitarbeiterschutz (Supervision)
oder dem fachlichem Austausch (z.B. Mitgliedbeitrag Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJUF) inkl. der dortigen Rechtsberatung).
Im FPZ sind die klassische Erziehungsberatung und die frühen Hilfen als niederschwellige Hilfen zusammengefasst. Den „Wert“ des FPZ kann man jährlich im Bericht des JHA ablesen.
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Seite: 10
Rechtliche Grundlagen Erziehungsberatung und Frühe Hilfen
Der Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung ist im SGB VIII geregelt und somit eine
pflichtige Aufgabe. Hierbei könnte ggf. der Umfang von präventiven Angeboten variabel sein. Auch die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ist gesetzlich
vorgeschrieben und nicht disponibel.
Gesetzliche Grundlage der Bundesinitiative Frühe Hilfen ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Kernstück dieses Gesetzes ist das Gesetz zur Kooperation
und Information im Kinderschutz (KKG). Da es sich jedoch lediglich um eine „SollVorschrift“ handelt, sind die sehr erfolgreichen präventiven Maßnahme eine (relativ)
freiwillige Leistung.
06.366
Einrichtung der Jugendarbeit
Die Förderung von Einrichtungen der Jugendarbeit ist nach §11 SGB VIII und §13
SGB VIII eine Pflichtaufgabe der öffentliche Jugendhilfe. Der Umfang der Förderung
ist disponibel.
Aktuell werden 3 Träger mit insgesamt jährlich gefördert. Die Summen sind vertraglich bis Ende 2018 fixiert. Da die Mittel durch die freien Träger fast ausschließlich für
Personalausgaben aufgewendet werden, würde eine mögliche Kürzung des Angebots einer kompletten Aufgabe gleichkommen.
Hier kann man darauf hinweisen, dass das Gebäude des Jugendzentrums im Eigentum der Stadt steht und kostenlos dem Träger zur Verfügung gestellt wird. Der Mietvertrag ist mit 6 Monaten zum Halbjahr kündbar – der Vertrag für das Jugendzentrum
läuft bis Ende 2018 und sieht die kostenlose Verfügbarkeit von Räumen vor.
Es ist eine grundsätzlich verpflichtende Aufgabe Jugendarbeit zu betreiben. Der Umfang hingegen ist disponibel. Insofern ist die kostenlose Nutzung des Gebäudes eine
`versteckte´ Bezuschussung des Caritasverbandes – im Gegensatz zur kath. Kirche,
die das Gebäude selber zur Verfügung stellt.
Ähnlich verhält es sich mit der Förderung der Jugendverbände. Die Förderung ist
gesetzlich festgeschrieben im §12 SGB VIII, im Umfang jedoch disponibel. Das
Budget umfasst jährlich 30.000,- €. Die Rahmenbedingungen sind in den „Richtlinien
zur Förderung von Freizeit- und Schulungsmaßnahmen“ verbindlich festgelegt.
Auch die Vorhaltung von öffentlichen Spielflächen ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein
festgelegter Faktor (z.B. Spielfläche / je Einwohner) existiert jedoch nicht, sodass der
Umfang disponibel ist. Die Quantität der Plätze ist daher abhängig von weichen Faktoren und den Gegebenheiten der Umgebung.
In Siedlungsbereichen mit vorranging Einfamilienhäusern inkl. Gartenflächen sind
öffentliche Spielflächen von geringerer Bedeutung als in dichter besiedelten Wohngebieten. Dennoch spielen öffentliche Spielflächen für die Lebensqualität der Be-
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Seite: 11
dburger Kinder und Jugendlichen (sowie deren Eltern) eine große Rolle, was in der
Umfrage zum aktuellen Spielplatzkonzept deutlich wurde.
Im Spielplatzkonzept wurde festgelegt, dass weniger öffentliche Spielplätze betrieben
werden, und die Restlichen aufgewertet bzw. neu angelegt werden. Hierfür steht ein
jährliches Budget von 48.000,- € zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Preise
für Spielgeräte ist dieses Budget nicht zu hoch angesetzt und bedeutet die Anschaffung und den Aufbau von 2 bis 3 größeren Geräten im Jahr. Darüber hinaus fallen
neben den Personalkosten im Jugendamt (Jugendhilfeplanung und Beschaffung)
Kosten im Fachdienst 6 (Pflege und Kontrolle) an.
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Aufstellung potentielle Einsparungen
Produktgruppe Thema
03.211 …
Gute Schule 2020
03.211
Förderung für begabte Schüler
Zeitraum
Vertrag
Mögliche
Einsparung
Einsparung
in / ab
einmalig
420.000 €
2017 bis 2020
03.211
03.212-217
03.243
Projektarbeit (z.B. Schule und Kultur)
Vertrag muss zum 01.02. zum Sommer gekündigt werden
/jährlich
Personal 2 VZ derzeit für 2 Jahre befristet
jährlich
jährlich
Schulsozialarbeit über Rheinflanke
Vertrag bis 31.12.2017
03.243
Mensa
03.221
Förderschule
Zweckverbandssatzung
03.221
Förderschule
Zusammenarbeit freier Ersatzschule
04.271
Musikschule - la musica
05.315
03.211
Schulsozialarbeit (Grundschule)
ab Mitte 2018
10.000 €
~ 110.000 €
~ 2.400 €
2019 50%
ab 2020 100 %
ab 2018
Betrag
ergänzen
~ 20.000 €
ab Mitte 2017
~ 90.000 €
139.00 €
~ 36.000 €
halb 2018
nur 2019
ab Mitte 2018
Satzung: Zweckverbandsmitglieder können mit
einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ablauf des Kalenderjahres aus dem Zweckverband ausscheiden.
jährlich
37.000 €
ab 2021
jährlich
Personal 3 VZ, davon 1 Haus der B.
jährlich
Personal einsparen / Rückholquote erhöhen
15.000 €
~ 160.000 €
ab 2018
05.341
Integration
Finanzielle Mittel und
Personal
Unterhaltsvorschuss
06.363
Erziehungsberatung
weniger Personal
Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx
jährlich
jährlich
nicht zu beziffern
je nach Kürzung
ab 2018
Seite: 13
Produktgruppe Thema
06.363
Frühe Hilfen
06.366
Jugendzentren, mobile Jugendarbeit
06.366
Zuschüsse Jugendverbände
06.366
Spielplätze
Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10157.docx
Zeitraum
Vertrag
2 Halbtagsstellen
jährlich
Es handelt sich um eine pflichtige Aufgabe,
deren Umfang reduziert werden könnte.
Kosten für das Jugendzentrum Kaster
Es handelt sich um eine pflichtige Aufgabe,
deren Umfang reduziert werden könnte.
Es handelt sich um eine pflichtige Aufgabe,
deren Umfang reduziert werden könnte.
Mögliche
Einsparung
Einsparung
in / ab
~ 60.000 €
(345.000 €)
ab 2019
x€
(30.000 €)
ab 2018
(48.000 €)
ab 2018