Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
20.06.2013
Erstellt
29.05.13, 14:46
Aktualisiert
29.05.13, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Jobcenter EU-aktiv
Z 1 / F 5/2013
Datum: 28.05.2013
Jobcenter EU-aktiv-Kreis Euskirchen - Sanktionsverhalten
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 21.05.2013
1. Wurden im Zeitraum 01.04.2012 bis 01.04.2013 vom Jobcenter Sanktionen gegenüber Beziehern von Leistungen ausgesprochen?
Für 2013 liegen bisher keine validen statistischen Auswertungen zum Thema „Sanktionen“ vor. Deshalb beziehen sich die Angaben auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2012.
In 2012 wurden im Jobcenter EU – aktiv insgesamt 1.633 Sanktionen festgestellt. Die aktuelle (Controllingwerte April 2013) Sanktionsquote der arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beträgt 4,9% und entspricht damit exakt dem Bundesdurchschnitt.
Die Werte für 2012 betrugen im Kreis Euskirchen ebenfalls 4,9%, im Bundesgebiet 5,4%.
2. Wenn ja, bitten wir um Angabe der Gesamtzahl und Aufschlüsselung nach Ursache.
Von den 1.633 Sanktionen entfallen
997 (61,0 %) auf Meldeversäumnisse (Minderung je 10% der Regelleistung)
336 (20,6 %) auf Weigerungen zur Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarungen
200 (12,2 %) auf Weigerung zur Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung, Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit
39 (2,4 %) wegen Eintritten von Sperrzeiten oder Erlöschen des Anspruchs nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III)
32 (2,0 %) wegen Erfüllung der Voraussetzungen für Eintritte von Sperrzeiten nach dem
Sozialgesetzbuch III (SGB III)
22 (1,3 %) wegen Abbrüchen bzw. Anlässen zum Abbruch von Maßnahmen
6 (0,4 %) wegen Verminderung von Einkommen bzw. Vermögen
Die Frage, wie oft Sanktionen mit einer 100%-igen Leistungskürzung eingetreten sind, kann leider
nicht beantwortet werden, da hierzu keine statistischen Auswertungen zur Verfügung stehen.
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3. Welche Sanktionen wurden ausgesprochen?
Im SGB II werden die Sanktionen im Unterabschnitt 5 (§ 31 - § 32) behandelt.
Dabei wird zwischen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen unterschieden.
Bei Pflichtverletzungen beträgt die Minderung bei Kunden über 25 Jahre 30% der Regelleistung. Bei
wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres erhöht sich die Minderung auf 60%, bei
einer weiteren Pflichtverletzung entfallen die Leistungen für diese Person ganz.
Bei Kunden unter 25 Jahren wird bei einer Pflichtverletzung die Regelleistung komplett gemindert,
es verbleiben lediglich die Kosten der Unterkunft. Bei einer wiederholten Pflichtverletzung entfallen
auch diese.
Bei Meldeversäumnissen beträgt die Minderung jeweils 10% der Regelleistung.
Die Sanktionen gelten jeweils für drei Monate. Bei U25-Kunden kann die Dauer auf 6 Wochen verkürzt werden, wenn das Fehlverhalten abgestellt wird.
Nach § 31a Abs. 3 SGB II werden alle Kunden, deren Sanktion voraussichtlich > 30% der Regelleistung betragen wird, im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass auf Antrag ergänzende
Sachleistungen in Form von Gutscheinen gewährt werden können.
4. Wie oft wurde als Sanktion eine 100%-Leistungskürzung verhängt?
Die Frage, wie oft Sanktionen mit einer 100%-igen Leistungskürzung eingetreten sind, kann leider
nicht beantwortet werden, da hierzu keine statistischen Auswertungen zur Verfügung stehen.
gez. Weingarten
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Geschäftsführer Jobcenter EU-aktiv