Daten
Kommune
Bedburg
Größe
4,0 MB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
21.02.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 17, 5. Änderung –
„Zwischen den Lindchen“ der Stadt Bedburg
Artenschutzprüfung (ASP)
Bebauungsplan Nr. 17, 5. Änderung –
„Zwischen den Lindchen“ der Stadt Bedburg
Artenschutzprüfung
Gutachten im Auftrag der
RWE Power AG
Bearbeiter:
Dr. Thomas Esser
Dr. Claus Albrecht
Dipl.-Biol. Oliver Tillmanns
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Lütticher Str. 32
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im Dezember 2016
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 7
1.2.3 Fazit ..................................................................................................................... 10
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs ............................................................... 11
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 18
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 18
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 19
3.3 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 19
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 20
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 21
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 23
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ...................... 27
5.1 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ................................................................... 27
5.1.1 Säugetiere ........................................................................................................... 27
5.1.2 Amphibien ............................................................................................................ 29
5.1.3 Schmetterlinge ..................................................................................................... 30
5.2 Wildlebende Vogelarten ............................................................................................. 31
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........ 39
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ..................................................................................................... 39
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG............................................................................................. 40
6.2.1 Säugetiere ........................................................................................................... 40
6.2.2 Vogelarten ........................................................................................................... 44
6.2.3 Notwendigkeit funktionserhaltender Maßnahmen................................................. 51
6.2.4 Wahrung der ökologischen Funktion der potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ......................................................................................................... 52
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 53
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit der 5.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 – „Zwischen den Lindchen“ – der
Stadt Bedburg ..................................................................................................... 54
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 56
10. Anhang ............................................................................................................... 58
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die
ihrem Schutz dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten, unabhängig von speziellen
Schutzgebieten, für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder
streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das Sammeln, Verletzen
oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen.
Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer
Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist,
dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe
hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. § 44 Abs. 5 BNatSchG regelt den
Eingriff im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf
damit unvermeidbare Beeinträchtigungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten weiter (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel 1.2).
Das dieser artenschutzrechtlichen Prüfung zugrundeliegende Vorhaben umfasst die Entwicklung des Wohngebietes „Zwischen den Lindchen“ im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17, in Bedburg. Das Gebiet ist bereits im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt. Obwohl für diesen Bereich der rechtswirksame Bebauungsplan
Nr. 17 aus dem Jahr 1970 besteht, der zwischenzeitlich mehrfach geändert wurde und Allgemeines Wohngebiet ausweist, könnte das Vorhaben ohne eine Überprüfung zu einer Betroffenheit von Arten führen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen.
In der hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung soll deshalb dargestellt werden, ob
und – wenn ja – welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben entstehen könnten. Weiterhin wird geklärt, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.2 Rechtsgrundlagen
Zu beachten sind zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es
nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten diese Maßgaben jedoch nur nach
§ 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel).
Kann ein Zugriffsverbot nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Hindernisse entgegenstehen.
Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) näher beschrieben (Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 616.06.01.17). Daran orientiert sich die vorliegende Prüfung.
Unter den grundsätzlich artenschutzrechtlich relevanten Arten befinden sich zahlreiche häufig vorkommende und allgemein verbreitete Arten, die alle einen günstigen Erhaltungszustand haben. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht
gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Für die artenschutzrechtliche
Prüfung besonders bedeutsam sind demgegenüber die sog. planungsrelevanten Arten. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu
bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (vgl. MKULNV 2015, MUNLV 2016). Die aktuelle Liste
der planungsrelevanten Arten ist Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für jede artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, also auch für Vorhaben
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass der günstige Erhaltungszustand
einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein müssen.
Nach der Vogelschutzrichtlinie zu beachtende Gründe für die Erteilung einer Ausnahme in
Bezug auf wildlebende Vogelarten sind in Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie genannt.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen keiner näheren Begriffsdefinition. Sie
beziehen sich eindeutig auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten den
Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht
oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und
Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (siehe
EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls einge-
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
schlossen. Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die
Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT,
LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MKULNV 2015).
Allerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend,
dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die Fitness der
betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den
Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe MKULNV 2015).
Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter Habitate vor Ort,
den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen Verbreitung und
ihres Erhaltungszustands abzugrenzen.
Das MKULNV (2015) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als
lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In
zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete,
Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr
großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs
der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen
werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz des MKULNV (2015) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen.
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte ist die Bewertung des AusgangsErhaltungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht
konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während
konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe MKULNV, 2016).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch
Begriffsdefinition des MKULNV (2015).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2007) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005,
2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien
eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MKULNV (2015) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier
als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und
ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das
eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe
MKULNV (2015).
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine
Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung
schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte
führt. Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer
physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf
jeden Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von einer (je nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
b.
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Das Plangebiet umfasst das Flurstück 517 aus Flur 2, Gemarkung Bedburg sowie die Parzellen 424 und 425 (ebenfalls Flur 2). Des Weiteren liegt das Flurstück 512, Fl. 2 im Geltungsbereich. Das Plangebiet – im Folgenden als Vorhabenbereich bezeichnet – liegt am westlichen Siedlungsrand von Bedburg. Es umfasst überwiegend Ackerfläche, im südöstlichen Teil
des Vorhabenbereichs liegt zudem ein kleiner Spielplatz auf einer Rasenfläche. Den östlichen Teil des Vorhabenbereichs bildet ein kleiner Gehölzbestand. Im südlichen und westlichen Umfeld des Vorhabenbereichs liegen weitere Ackerflächen, die westlich des Vorhabenbereichs vorbei führende BAB 61 ist mind. 200 m entfernt. Im nördlichen Umfeld besteht die
Siedlungsbebauung überwiegend aus Einfamilienhäusern, östlich des Vorhabenbereichs
bildet eine mehrgeschossige, von Baumbeständen durchsetzte Wohnbebauung das Umfeld.
Abbildung 1 zeigt die Lage und Abgrenzung des Vorhabenbereichs und gibt einen Eindruck
von der Landschaftsstruktur des Umfeldes.
Abbildung 1: Lage und Abgrenzung des Vorhabenbereichs (rot) zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 – „Zwischen den Lindchen“ am westlichen Stadtrand von Bedburg.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Die Biotopstrukturen im Vorhabenbereich und in seinem Umfeld zeigen die folgenden Abbildungen 2 bis 12.
Abbildung 2: Blick auf den Vorhabenbereich aus südlicher Richtung im Oktober 2014. Der Vorhabenbereich umfasst überwiegend Ackerfläche. Die südwestlichen Eckpunkt bildet etwa der links im
Bild zu erkennende Schacht. Nördlich und östlich bildet die im Hintergrund zu erkennende Bebauung die Grenze des Vorhabenbereichs.
Abbildung 3: Blick auf den Vorhabenbereich aus nördlicher Richtung. Nordöstlich des Vorhabenbereichs liegt ein Pflegeheim, das mit einer Kirschlorbeer-Hecke eingegrünt ist (links im Bild). Auf der
Ackerfläche wurde bereits Wintergetreide eingesät.
12
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 4: Im südöstlichsten Teil des Vorhabenbereichs liegt ein kleiner Spielplatz auf einer Rasenfläche. Die drei jungen Laubbäume weisen aufgrund ihres geringen Alters weder Borkenspalten
oder Baumhöhlen noch Horste von Greif- oder Krähenvögeln auf.
Abbildung 5: Den östlichen Teil des Vorhabenbereichs bildet ein Gehölzbestand (Flurstück 512).
Dieser weist in den Randbereichen kleinflächig dichtere Strauchbestände sowie kleine Lichtungen
auf.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 6: Der Großteil des Gehölzbestandes setzt sich aus jungen Laubbäumen zusammen, die
aufgrund ihres geringen Alters noch keine Sonderstrukturen wie Baumhöhlen oder Borkenspalten
aufweisen (Flurstück 512).
Abbildung 7: Die mit großem Abstand kräftigsten Bäume stocken an der östlichen Grenze des Vorhabenbereichs in Form von drei Ahornen. Trotz ihres Stammumfangs und vermutlich recht hohen
14
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Alters weisen auch diese Bäume keine Sonderstrukturen wie Höhlen, Spalten oder Horste auf
(Flurstück 512).
Abbildung 8: Das südliche und westliche Umfeld des Vorhabenbereichs wird durch Ackerflächen
gebildet. Wie im Vorhabenbereich sind in der Feldflur keine Sonderstrukturen wie Raine und Säume, Grünland oder Gehölzbestände ausgeprägt. Rechts am Bildrand ist die Gehölzbepflanzung an
der BAB 61 zu erkennen, die westlich des Vorhabenbereichs verläuft.
Abbildung 9: Ein Grasweg bildet die südliche Grenze des Vorhabenbereichs. Die optischen und
akustischen Wirkungen der im Hintergrund zu erkennenden BAB 61 werden aufgrund der Lärmschutzmaßnahmen verringert, dennoch stellen die Lärmemissionen vor allem im westlichen Vorhabenbereich eine erhebliche Beeinträchtigung von potenziellen Lebensräumen dar.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 10: Nördlich des Vorhabenbereichs grenzt Wohnbebauung an, die aus Einfamilienhäusern
besteht. Hier bestehen akustische und optische Vorbelastungen durch Verkehr und Wohnnutzung.
Abbildung 11: Im nordöstlichen Umfeld des Vorhabenbereichs liegt ein Pflegeheim, dessen Gelände
von einer Kirschlorbeer-Hecke umgeben ist (links im Hintergrund). Das östliche Umfeld des Vorhabenbereichs wird durch mehrgeschossige Wohnbebauung gebildet (rechts im Bild). Zwischen den
Häusern stocken auch größere Bäume.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 12: Die einzigen größeren Bäume im Umfeld des Vorhabenbereichs stocken in seinem
östlichen Umfeld. Auch hier konnten weder Baumhöhlen oder Borkenspalten noch Horste von
Greifvögeln festgestellt werden, wegen der Belaubung ist ein Vorkommen von Elsternhorsten dagegen nicht völlig auszuschließen.
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3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Fachbeitrag orientiert sich an den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45), die bereits in den
einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt wurden. In Bezug auf den Artenschutz müssen
demnach folgende Aspekte behandelt werden:
Die potenzielle Verbreitung und Häufigkeit der artenschutzrechtlich relevanten Arten im
Wirkungsbereich des Vorhabens muss ermittelt werden. Relevant sind hierbei nur europarechtlich geschützte Arten, da nur sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen. Die Grundlage hierzu bilden die im Messtischblatt 5005 (Bergheim, TK 1:25.000) nach LANUV (2014a-d) bisher festgestellten Arten,
in dem der Vorhabenbereich liegt.
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen. Nach den Vorgaben des
§ 44 Abs. 5 BNatSchG ist der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht erfüllt, soweit diese Beeinträchtigung unvermeidbar mit einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten verbunden ist und unter der Voraussetzung, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten verschlechtern könnte.
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder
europäischer Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des
Vorhabens vorkommen und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie eintreten könnten.
Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prüfen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
vermieden werden kann.
18
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
3. Vorgehensweise und Methodik
Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsoder
Minderungsmaßnahmen
oder
vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-
Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur
Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich.
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der
Eingriffsregelung und sind daher nicht im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu
berücksichtigen.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Das Lebensraumpotenzial des Vorhabenbereichs und seiner näheren Umgebung wurde im
Rahmen einer Ortsbegehung am 21. Oktober 2014 kartiert. Eine ergänzende Begehung fand
am 28. Oktober 2016 statt. Dabei wurden alle geeigneten Habitatelemente potenziell auftretender Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten erfasst
und auf ihre Eignung als Teillebensraum für die betreffenden Arten hin überprüft.
Um eine Einschätzung potenziell auftretender Arten zu ermöglichen, wurden als Grundlage
die Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
für die 4 Quadranten des MTB 5005 genutzt (LANUV 2014a-d). Ergänzend dazu wurden
folgende Datenquellen herangezogen:
Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2015) und
Biotopkataster NRW – Schützenwerte Biotope in Nordrhein-Westfalen (LANUV
2013).
19
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabenbeschreibung
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Am westlichen Siedlungsrand von Bedburg, südlich des Leitweges, ist die Entwicklung eines
Wohngebietes geplant. Der Vorhabenbereich ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Außerdem besteht für diesen Bereich der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 17 aus dem Jahr 1970, der zwischenzeitlich mehrfach geändert wurde und Allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan wird den heutigen Planungsanforderungen und Wohnansprüchen nicht mehr gerecht. In einem städtebaulichen Konzept (Abbildung 13) werden daher Erschließungsansätze und Bebauungsmöglichkeiten aufgezeigt, die
dem Anspruch eines qualitativ hochwertigen Wohngebietes gerecht werden. Die Erschließung soll über den Leitweg und die Brucknerstraße erfolgen. In Flurstück 512 ist zudem vorgesehen, die ursprünglich festgesetzte zwingende IV-Geschossigkeit in eine max. IVGeschossigkeit umzuwandeln (in Abbildung 13 nicht dargestellt).
Abbildung 13: Städtebauliches Konzept (Planungsgruppe MWM, Aachen, Stand: 21.10.2016).
20
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabenbeschreibung
Wie man dem städtebaulichen Konzept entnehmen kann (Abbildung 13) wird durch das
Vorhaben fast ausschließlich Ackerfläche beansprucht. Zudem wird im Folgenden davon
ausgegangen, dass Teile des Leitweges und der Brucknerstraße zwecks Anschließung von
Verkehrswegen beansprucht werden. Aufgrund der notwendigen Anlage einer Versickerungsmulde im südöstlichen Bereich des Plangebiets wird der dort bisher vorhandene Spielplatz aufgegeben und an anderer Stelle neu errichtet. Dies führt zum Verlust der 3 einzelnen
Laubbäume im Bereich des bestehenden Spielplatzes.
In Flurstück 512 war bereits eine Bebauung mit ursprünglich festgesetzten zwingenden
IV-Geschossigkeit vorgesehen. Dadurch wurde der dort stockende Gehölzbestand bereits
überplant. Durch die nun vorgegebene max. IV-Geschossigkeit ist nach wie vor eine Inanspruchnahme des Gehölzbestandes mit dem Bebauungsplan verbunden.
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten.
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchung z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder
beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die
Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. Dabei könnte es zu Einträgen von
Nährstoffen in empfindliche Lebensräume im Umfeld des Vorhabengebiets kommen, die
sich auch auf die Habitateignung für geschützte Arten auswirken könnten. Die Wirkung ist
in ihrer Reichweite räumlich auf das nähere Umfeld der möglichen Bauflächen und zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Lebensräume bzw. Biotoptypen, die empfindlich auf
Stoffeinflüsse sind, sind im Vorhabenbereich und dem näheren Umfeld aber nicht vorhanden. Somit können erhebliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Tieroder Pflanzenarten ausgeschlossen werden.
Akustische Wirkungen
Die Bautätigkeit sowie die bauvorbereitenden Maßnahmen (Erdarbeiten) sind mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen verbunden. Dadurch könnte
es zu Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen.
21
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabenbeschreibung
Die baubedingte Lärmbelastung erstreckt sich auf das Umfeld der Baustellen und die
Bauzeit. Die baubedingten Störwirkungen wirken dabei nicht nachhaltig. Mögliche erhebliche Auswirkungen könnten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten)
auch vermieden oder vermindert werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass bereits
Vorwirkungen in Form akustischer Störwirkungen vorhanden sind (z.B. durch Verkehr
und Wohnnutzung im Bereich der umliegenden Bebauung, die BAB 61 sowie Erholungssuchende und Landwirtschaft).
Erschütterungen
Die Bewegungen von Maschinen und Fahrzeugen können Erschütterungen erzeugen. Im
vorliegenden Fall sind baubedingte Erschütterungen z.B. durch den Einsatz von Großgeräten wie Kränen oder Baggern möglich. Von diesem Wirkpfad betroffen ist höchstens die
direkte Umgebung der Emissionsquellen. Mögliche Beeinträchtigungen beschränken sich
auf die Bauzeit und wirken somit nicht nachhaltig.
Optische Wirkungen
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an den Vorhabenbereich angrenzen. Tagsüber können diese
durch Arbeiter, Maschinen und Fahrzeuge entstehen, nachts ggf. durch eine künstliche
Beleuchtung von Baustellen. Sie sind zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere
Umgebung der Baustellen (d.h. auf Bereiche mit Sichtkontakt zu Baustellen) beschränkt.
Die baubedingten optischen Wirkungen können auf die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche beschränkt werden. Zudem ist es möglich, die Auswirkungen durch Maßnahmen
(z.B. Bauausschlusszeiten) zu mindern. Zu beachten ist darüber hinaus, dass bereits
Vorwirkungen in Form optischer Störwirkungen vorhanden sind (z.B. Verkehr und Wohnnutzung im Bereich der umliegenden Bebauung, Erholungssuchende, Landwirtschaft).
Als bauvorbereitende Maßnahme ist die Fällung von Gehölzen im östlichen Vorhabenbereich anzusehen, die ebenfalls zu optischen Wirkungen führen kann, da die vorhandenen
Vertikalstrukturen (Bäume) entnommen werden. Sollten sich z.B. Fledermausarten daran
orientieren, wären entsprechende Auswirkungen auf die Arten vorstellbar.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren denkbar. Überwinternde Tiere
könnten durch die Beseitigung ihrer Verstecke infolge von Bodenabtrag, aber auch durch
das Zuschütten unterirdischer Landhabitate, verletzt oder getötet werden (z.B. Amphibien, Reptilien). Auch Bodenbrüter oder Brutvögel in den Gehölzen des Vorhabenbe-
22
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabenbeschreibung
reichs könnten durch die Beanspruchung von Neststandorten unmittelbar gefährdet werden, wenn sie im Gebiet Nester mit Eiern oder Jungvögeln besitzen.
Möglich sind darüber hinaus auch Tötungen oder Verletzungen durch den Fahrzeug- und
Geräteeinsatz im Vorhabengebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten beschränkt, etwa Amphibien. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R.
zu gering, um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und
Vögel) zu führen.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens entstehen durch die Beanspruchung von Flächen innerhalb des Vorhabenbereichs sowie den späteren Wohnbetrieb
inkl. PKW-Verkehr, etc.
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingt kommt es zur dauerhaften Beanspruchung von etwa 2 ha Ackerfläche, ca.
0,4 ha Gehölzbestand sowie den drei Einzelbäumen auf dem bestehenden Spielplatz.
Durch die Inanspruchnahme der Ackerfläche und den Bäumen könnte es zum Lebensraumverlust von Vogel- und Fledermausarten kommen. Da in den Gehölzen keine Sonderstrukturen wie Baumhöhlen oder Borkenspalten vorhanden sind, ist aber ein Verlust
von Fledermausquartieren auszuschließen.
Eingriffe in den Grundwasserhaushalt
Durch die geplante Bebauung, die Anlage von Verkehrswegen und weitere Versiegelungen ist davon auszugehen, dass es zu einem veränderten Abflussverhalten des Oberflächenwassers kommt, womit wiederum Wechselwirkungen auch mit dem Grundwasser
verbunden sein könnten. Signifikanten Veränderungen in Bezug auf das Lebensrauminventar im Vorhabenbereich und seiner Umgebung sind aber aufgrund des geringen potenziellen Einflusses auf die Grundwasserstände nicht zu erwarten. Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten können damit auch ausgeschlossen werden. Der
Wirkpfad wird daher nicht weiter betrachtet.
Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Oberflächengewässer werden vorhabensbedingt nicht überplant. Im Vorhabenbereich
wie auch im näheren Umfeld befinden sich auch keine Still- oder Fließgewässer. Daher
sind keine dauerhaften Eingriffe in Oberflächengewässer zu erwarten. Der Wirkpfad wird
nicht weiter verfolgt.
23
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabenbeschreibung
Stoffeinträge
Anlage- oder betriebsbedingte Stoffeinträge mit Relevanz für artenschutzrechtlich bedeutsame Arten können durch das geplante Vorhaben aufgrund der Art der geplanten
sowie der überwiegenden aktuellen Nutzung (Ackerbau) nicht eintreten. Der Wirkpfad
muss daher nicht weiter verfolgt werden.
Akustische Effekte (Verlärmung)
Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und
-populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt.
So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als
gesichert. Beschreibungen von Vogelarten, die nicht oder nur in besonders extremen Situationen lärmempfindlich sind, finden sich aber auch zunehmend. Für einige Arten spielt
Lärm, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, keine entscheidende Rolle
(vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des
Lärms.
Auch Säugetiere können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier bei
einigen Arten anzunehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung,
Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung.
Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.B. zu Verhaltensänderungen oder zu
Schreckreaktionen.
Abgesehen von den baubedingten Lärmwirkungen (vgl. Kapitel 4.1) ist betriebsbedingt
mit einer Zunahme von Störwirkungen durch Lärm zu erwarten. Diese entstehen durch
die geplante Wohnnutzung und durch den Verkehr auf den Zufahrtsstraßen. Eine dauerhafte Zunahme von akustischen Störungen muss also in die Betrachtung einbezogen
werden, wobei aber die zum Teil intensiven Vorbelastungen durch Wohnbetrieb in der
Umgebung, Straßenverkehr und v.a. die BAB 61 sowie durch Erholungssuchende berücksichtigt werden müssen. Der Wirkpfad muss deshalb im vorliegenden Fall weiter beachtet werden.
Optische Effekte
Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können anlagebedingt durch Vertikalstrukturen
wie Gebäude und andere Bauwerke (Hochbau) sowie eine spätere Bepflanzung der entstehenden Gärten/Grünflächen entstehen.
24
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabenbeschreibung
Weiterhin kann die Anwesenheit von Menschen aufgrund der geplanten Wohnnutzung zu
Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a.
Säugetiere und Vögel. Störungen führen zu Energie- und Zeitverlust, sie verursachen
Stress und lösen Flucht- oder Meideverhalten aus. Eine Störung unterbricht oder verändert andere Aktivitäten, wie Nahrungsaufnahme, Nahrungssuche, Putzen, Brüten, Ruhen,
Fortpflanzung, Balz, Jungenaufzucht (REICHHOLF 2001). Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen, bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu Beeinträchtigungen von Populationen. Generell kann als belegt gelten,
dass menschliche Störungen fast immer zu negativen Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel führen (KELLER 1995).
Bezüglich der entstehenden dauerhaften optischen Störwirkungen sind auch die bereits
bestehenden Wirkungen durch den Wohnbetrieb in der Umgebung, durch Straßenverkehr und v.a. die BAB 61 sowie durch Erholungssuchende in der Feldflur zu berücksichtigen, so dass für viele Arten nicht davon auszugehen ist, dass das Vorhaben zu einer signifikant erhöhten optischen Störwirkung führt.
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt
ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die
Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt.
Da
keine
linearen
Gebäude-
oder
Gehölzstrukturen
entfernt
werden,
sind
vorhabensbedingte Auswirkungen auf Leitlinien für Fledermäuse auszuschließen. Auswirkungen auf Arten der Gehölzbestände wären nur möglich, sollte der kleine
Gehölzbestand im östlichen Vorhabenbereich ein wichtiges Trittsteinbiotop darstellen.
Weitere Beeinträchtigungen auf den Lebensraumverbund wären vorstellbar, wenn nicht
flugfähige Arten die Ackerfläche oder den Gehölzbestand als Wanderkorridor nutzen
würden. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Vorhabenbereichs ist hingegen auszuschließen, dass er für Vogelarten ein bedeutendes Rasthabitat darstellen kann.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten könnte auch betriebsbedingt eintreten. Dies gilt v.a. für den PKW-Verkehr auf den geplanten Verkehrswegen,
25
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabenbeschreibung
der zur Tötung wenig mobiler Arten (Amphibien, Reptilien, Wirbellose) führen könnte.
Dieser Wirkpfad muss daher weiter betrachtet werden.
26
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Wie in Kapitel 3. beschrieben, sind Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im
Vorhabenbereich durch Begehungen vor Ort mit einer nachfolgenden Potenzialabschätzung,
welche Arten hier potenziell einen Lebensraum finden, ermittelt worden. Grundlage sind die
Hinweise zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten in dem für den Raum relevanten Messtischblatt und konkrete Einträge von Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten im LINFOS (LANUV 2015).
Der Vorhabenbereich liegt im MTB 5005 (Bergheim). Demzufolge werden die Vorkommen in
den 4 Quadranten des Messtischblatts ausgewertet (LANUV 2014a-d).
5.1 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
5.1.1 Säugetiere
Nach LANUV (2014a-d) konnten im MTB 5005 10 Fledermausarten und die Haselmaus
nachgewiesen werden. Alle Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und gelten somit – wie auch die Haselmaus – als planungsrelevant. Tabelle 1 zeigt die
im Messtischblatt auftretenden Säugerarten und gibt eine Einschätzung zur Eignung des
Vorhabenbereichs
und
der
näheren
Umgebung
(Wirkraum)
als
potenzieller
(Teil-)Lebensraum.
Tabelle 1: Planungsrelevante Säugerarten im MTB 5005 (Bergheim) nach LANUV (2014a-d) und
potenzielles Auftreten im Wirkraum des Vorhabens. RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in
Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach MEINIG et al. (2011): 1 =
vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), R =
arealbedingt selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D = Daten unzureichend, * = ungefährdet. Bei Doppeltnennung Angabe zur Gefährdung von reproduzierenden bzw. ziehenden Tieren, k.A. = keine Angabe. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § =
besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
RL NW RL NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
Braunes Langohr
Plecotus auritus
2
G
k.A.
k.A.
§§,
II, IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Bechsteinfledermaus eine Waldart ist, ist auch eine
Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs auszuschließen.
§§,
IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
das Braune Langohr auch Gebäudequartiere besiedelt, ist
eine Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs
nicht auszuschließen, eine essentielle Eignung des östlichen Vorhabenbereichs als Nahrungsraum ist dagegen
aufgrund der geringen Größe des Gehölzbestandes nicht
zu erkennen.
27
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
Großes Mausohr
Myotis myotis
Haselmaus
Muscardinus avellanarius
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
Mückenfledermaus
Pipistrellus pygmaeus
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL NW RL NB
*
2
G
V
D
R/*
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
§§,
IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Fransenfledermaus eine Waldart ist, ist auch eine Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs auszuschließen.
§§,
II, IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
das Große Mausohr Gebäudequartiere besiedelt, ist eine
Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs nicht
auszuschließen, eine essentielle Eignung des Vorhabenbereichs als Nahrungsraum ist dagegen aufgrund der Kleinflächigkeit des Gehölzbestandes im östlichen Vorhabenbereich nicht zu erkennen.
§§,
IV
Der Haselmaus stehen im Vorhabenbereich keine potenziell besiedelbaren Hecken- oder Gebüschbestände oder
Waldränder zur Verfügung. Ein Vorkommen ist auch im
dicht bestockten Gehölzbestand im östlichen Vorhabenbereich aufgrund seiner isolierten Lage und Kleinflächigkeit
auszuschließen. Weitere potenzielle Lebensräume bietet
auch das Umfeld des Vorhabenbereichs nicht.
§§,
IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Art selten auch Gebäudequartiere besiedelt, ist eine
Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs nicht
völlig auszuschließen. Auch eine Nutzung des Vorhabenbereichs als Nahrungsraum ist nicht auszuschließen, aufgrund
der geringen Größe des Gehölzbestandes im östlichen
Vorhabenbereich und der Strukturarmut der Ackerfläche ist
eine essentielle Bedeutung aber auszuschließen.
§§,
IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Mückenfledermaus auch Gebäudequartiere besiedelt,
ist eine Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs
nicht völlig auszuschließen. Auch eine Nutzung des Vorhabenbereichs als Nahrungsraum ist nicht auszuschließen,
aufgrund der geringen Größe des Gehölzbestandes im
östlichen Vorhabenbereich und der Strukturarmut der
Ackerfläche ist eine essentielle Bedeutung aber auszuschließen.
§§,
IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Rauhautfledermaus auch Gebäudequartiere besiedelt,
ist eine Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs
aber nicht auszuschließen. Vor allem auf dem Zug ist ein
Auftreten der Art im Vorhabenbereich nicht auszuschließen,
auch wenn dieser aufgrund der geringen Größe des
Gehölzbestandes im östlichen Vorhabenbereich und der
Strukturarmut der Ackerfläche keine essentielle Bedeutung
als Teillebensraum für die Art besitzen kann.
28
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
Teichfledermaus
Myotis dasycneme
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL NW RL NB
G
G
*
k.A.
k.A.
k.A.
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
§§,
II, IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Teichfledermaus Gebäudequartiere besiedelt, ist eine
Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs nicht
auszuschließen, eine Eignung des Vorhabenbereichs als
Nahrungsraum ist dagegen aufgrund des Mangels an Wasserflächen auszuschließen.
§§,
IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Wasserfledermaus auch Gebäudequartiere besiedelt,
ist eine Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs
nicht auszuschließen, eine Eignung des Vorhabenbereichs
als Nahrungsraum ist dagegen aufgrund des Mangels an
Wasserflächen auszuschließen.
§§,
IV
Die Bäume im Vorhabenbereich besitzen keine Höhlen
oder Spalten, die als Quartier genutzt werden könnten. Da
die Zwergfledermaus Gebäudequartiere besiedelt, ist eine
Quartiernutzung im Umfeld des Vorhabenbereichs nicht
auszuschließen. Zur Nahrungssuche ist ein Auftreten der
Art im Vorhabenbereich nicht auszuschließen, auch wenn
dieser aufgrund der geringen Größe des Gehölzbestandes
im östlichen Vorhabenbereich und der Strukturarmut der
Ackerfläche keine essentielle Bedeutung als Teillebensraum für die Art besitzen kann.
Da im Vorhabenbereich selbst keine Höhlen- oder Spaltbäume stocken, ist das Vorkommen
von Quartieren innerhalb des Vorhabenbereichs auszuschließen. In den Gebäuden im Umfeld des Vorhabenbereichs könnten aber Quartiere von Braunem Langohr, Großem
Mausohr, Kleinem Abendsegler, Mücken-, Rauhaut-, Teich-, Wasser- und Zwergfledermaus
vorhanden sein. Eine Eignung des Vorhabenbereichs als Nahrungsraum oder Flugweg ist für
die Arten nicht auszuschließen. Aufgrund der geringen Größe des Gehölzbestandes im östlichen Vorhabenbereich und der Strukturarmut der Ackerfläche kann er aber für keine der Arten eine essentielle Bedeutung als Teillebensraum besitzen.
Ein Vorkommen der Haselmaus ist auszuschließen, da die Gehölzflächen im östlichen Vorhabenbereich für eine Besiedlung der Haselmaus zu kleinflächig sind und zu isoliert liegen.
5.1.2 Amphibien
Im MTB 5005 konnte nach LANUV (2014a-d) mit Kreuzkröte, Springfrosch und Wechselkröte
drei Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen werden. Auch aus
dem LINFOS liegen aus dem weiteren Umfeld des Vorhabenbereichs Nachweise der Wechselkröte vor (vgl. LANUV 2015). Im Vorhabenbereich sowie im Umfeld stehen den Arten aber
keine potenziellen Lebensräume zur Verfügung, da hier keine Gewässer vorhanden sind, die
als potenzielle Laichhabitate dienen könnten. Für Kreuzkröte, Springfrosch und Wechselkrö29
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
te kann deshalb auch eine Nutzung des Vorhabenbereichs als Landhabitat ausgeschlossen
werden (Tabelle 2).
Tabelle 2: Planungsrelevante Amphibienarten im MTB 5005 (Bergheim) nach LANUV (2014a-d, 2015)
und potenzielles Auftreten im Wirkraum des Vorhabens. RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in
Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach SCHLÜPMANN et al. (2011):
0 = Ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), R = arealbedingt selten, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§
= besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFHRichtlinie.
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
RL NW RL NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Amphibien
Kreuzkröte
Bufo calamita
Springfrosch
Rana dalmatina
Wechselkröte
Bufo viridis
3
*
2
V
*
2
§§,
IV
Im Umfeld des Vorhabenbereichs liegen keine als Laichhabitat geeigneten Stillgewässer. Die nächsten potenziellen
Laichgewässer sind mind. 1.000 m vom Vorhabenbereich
entfernt, so dass auch ein Auftreten von Individuen im
Landhabitat auszuschließen ist. Die nächsten Nachweise
sind nach LANUV (2015) mind. 1.750 m vom Vorhabenbereich entfernt.
§§,
IV
Im Umfeld des Vorhabenbereichs liegen keine als Laichhabitat geeigneten Stillgewässer. Die nächsten potenziellen
Laichgewässer sind mind. 1.000 m vom Vorhabenbereich
entfernt, so dass auch ein Auftreten von Individuen im
Landhabitat auszuschließen ist.
§§,
IV
Im Umfeld des Vorhabenbereichs liegen keine als Laichhabitat geeigneten Stillgewässer. Die nächsten potenziellen
Laichgewässer sind mind. 1.000 m vom Vorhabenbereich
entfernt, so dass auch ein Auftreten von Individuen im
Landhabitat auszuschließen ist. Die nächsten Nachweise
sind nach LANUV (2015) mind. 1.750 m vom Vorhabenbereich entfernt.
Da im Untersuchungsraum ein Vorkommen von Amphibienarten nach Anhang IV der FFHRichtlinie ausgeschlossen werden kann, wird die Artengruppe der Amphibien in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet.
5.1.3 Schmetterlinge
Aus dem MTB 5005 liegt nur von einer Schmetterlingsart nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
ein Nachweis vor (LANUV 2014a-d). Tabelle 3 fasst die Eignung des Vorhabenbereichs als
Lebensraum für den Nachtkerzenschwärmer zusammen.
30
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Tabelle 3: Planungsrelevante Schmetterlingsarten im MTB 5005 (Bergheim) nach LANUV (2014a-d)
und potenzielles Auftreten im Wirkraum des Vorhabens. RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in
Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach SCHUMACHER (2011): 1 =
vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), R =
arealbedingt selten, * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
RL NW RL NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Schmetterlinge
Nachtkerzenschwärmer
Proserpinus proserpina
R
*
§§,
IV
Der Vorhabenbereich und sein näheres Umfeld entsprechen nicht den Lebensraumansprüchen des NachtkerzenSchwärmers. Die Art kommt in sonnig-warmen, feuchten
Lebensräumen wie z.B. feuchten Hochstaudenfluren, niedrigwüchsigen Röhrichten, Kies- und Schuttfluren sowie
lückigen Unkrautgesellschaften, ersatzweise in Böschungen und Dämmen, Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen,
verwilderten Gärten sowie neu entstandenen Brachflächen
vor. Entsprechende Strukturen sind – wie auch potenzielle
Eiablage- und Fraßpflanzen (Weidenröschen-Arten, Nachtkerzen-Arten, Blut-Weiderich) – im Wirkraum des Vorhabens nicht vorhanden, weshalb ein Vorkommen ausgeschlossen werden kann.
Die Artengruppe der Schmetterlinge wird in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung
nicht weiter betrachtet, da eine Lebensraumeignung des Vorhabenbereichs von vorne herein
ausgeschlossen werden kann.
5.2 Wildlebende Vogelarten
Sämtliche wildlebende Vogelarten sind nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt.
Die Bundesartenschutzverordnung stuft darüber hinaus einige Arten als streng geschützt ein.
Die nach Definition von KIEL (2005) und MKULNV (2015) im MTB 5005 bisher nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten werden im Folgenden aufgeführt (vgl. LANUV 2014a-d).
Ergänzt wird die Auswahl dieser Arten durch weitere Vogelarten, die aufgrund der aktuellen
Veröffentlichung der bundesweiten Roten Liste der gefährdeten Brutvogelarten (GRÜNEBERG
et al. 2015) nun ebenfalls als planungsrelevant einzustufen sind (Bluthänfling, Star, Trauerschnäpper).
In Tabelle 4 wird die Lebensraumeignung des Vorhabenbereichs und des Wirkraums für die
planungsrelevanten Vogelarten auf Grundlage der Arbeiten von ANDRETZKE et al. (2005) und
BAUER et al. (2005a, b) eingeschätzt.
31
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Tabelle 4: Planungsrelevante Vogelarten im MTB 5005 (Bergheim) nach LANUV (2014a-d), ergänzt
durch bundesweit gefährdete Arten nach GRÜNEBERG et al. (2015), und potenzielles Auftreten im
Wirkraum des Vorhabens. RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach GRÜNEBERG et al. (2015)
und RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft
„Niederrheinische Bucht“ nach SUDMANN et al. (2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung
anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet. Schutz:
Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders
und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie-Richtlinie.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Wildlebende Vogelarten
Alpenstrandläufer
Calidris alpina
Baumfalke
Falco subbuteo
1
3
0
3
k.A.
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Brutplätze oder Rasthabitate. Die nächsten als Le§§,
bensraum geeigneten Gewässer sind mind. 1.000 m
Art.4(2)
entfernt. Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
2
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen keine potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da keine Horstbäume
§§,
zur Verfügung stehen. Wegen der hohen bestehenden
Art.4(2)
akustischen und optischen Vorbelastungen ist auch eine
Nutzung als Nahrungshabitat auszuschließen.
Baumpieper
Anthus trivialis
3
3
2
§
Der Vorhabenbereich ist zu strukturarm, im Grenzbereich
Gehölzbestand/Offenland fehlen geeignete Brutmöglichkeiten. Auftreten als Durchzügler im Offenland des Vorhabenbereichs aber anzunehmen.
Beutelmeise
Remiz pendulinus
*
R
R
§
Art der Uferbereiche größerer Gewässer (Röhrichte,
Weidendickichte). Im Wirkraum des Vorhabens dem
entsprechend keine geeigneten Lebensräume.
§§
Im Wirkraum des Vorhabens sind keine geeigneten Lebensräume vorhanden, da grabfähige Steilufer auch im
weiteren Umfeld nicht vorhanden sind. Die potenziellen
Brutplätze liegen im Randbereich des Tagebaus Garzweiler in hoher Entfernung, so dass auch eine Nutzung als
Nahrungsraum ausgeschlossen werden kann.
§
Im Wirkraum des Vorhabens potenzieller Nahrungsgast.
Die Gehölzbestände des Vorhabenbereichs und seines
näheren Umfeldes weisen keine ausreichend dichten
Gebüschstrukturen, Hecken oder Koniferen auf, die als
Brutplätze geeignet wären.
Bienenfresser
Merops apiaster
Bluthänfling
Carduelis cannabina
*
3
RS
V
RS
2
Brandgans
Tadorna tadorna
*
*
R
Eisvogel
Alcedo atthis
*
*
3S
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Brutplätze oder Rasthabitate. Die nächsten als Le§,
bensraum geeigneten Gewässer sind mind. 1.000 m
Art.4(2)
entfernt. Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
§§,
Anh.I
Der Eisvogel ist auf Gewässer und deren Uferbereiche als
Lebensraum angewiesen. Im Wirkraum des Vorhabens
findet die Art keine potenziellen Habitate.
32
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Wildlebende Vogelarten
Feldlerche
Alauda arvensis
Feldschwirl
Locustella naevia
3
3
3S
3
3
V
§
Potenzieller Brutvogel im südlichen Umfeld des Vorhabenbereichs. Wegen der vorhandenen Vertikalstrukturen
(Gebäudebestände, Gehölze, Damm der BAB 61) und
dem Meideverhalten der Art sowie der im Siedlungsraum
vorhandenen Störwirkungen ist ein Vorkommen von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur im weiteren Umfeld
des Vorhabenbereichs möglich (>100 m, freie Feldflur).
Eine gelegentliche Nutzung des Vorhabenbereichs als
Nahrungsraum ist aber nicht auszuschließen.
§
Im Wirkraum des Vorhabens keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Rasthabitate, da geeignete
Biotopstrukturen (v.a. Langgrasfluren, aufkommende
Gebüsche) als potenzieller Lebensraum nicht vorhanden
sind. Ein Vorkommen der Art kann deshalb auch im
Gehölzbestand im östlichen Vorhabenbereich ausgeschlossen werden.
§
Im Wirkraum des Vorhabens ist ein Vorkommen von
Nisthilfen nicht auszuschließen, da private Gartenflächen
nicht vollständig einsehbar waren. Im Wirkraum des
Vorhabens somit auch potenzieller Nahrungsgast. Potenzielle Brutplätze bestehen hingegen im Vorhabenbereich
nicht.
Feldsperling
Passer montanus
V
3
2
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
*
3
2
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§§,
ten Brutplätze oder Rasthabitate (Schotterflächen,
Art.4(2)
Kiesufer, etc.). Vorkommen deshalb auszuschließen.
0
§§
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Brutplätze oder Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneten Gewässer sind mind. 1.000 m
entfernt. Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
Flussuferläufer
Actitis hypoleucos
2
0
Grauammer
Emberiza calandra
V
1S
1S
§§
Wegen der vorhandenen Vertikalstrukturen (Gebäudebestand und Bestockung, Wall der BAB 61) wäre ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur im
weiteren Umfeld des Vorhabenbereichs möglich (>100 m,
freie Feldflur). Auch hier sind aber keine geeigneten
Lebensräume vorhanden, da ein entsprechendes Angebot von Sitz- und Singwarten fehlt. Vorkommen deshalb
auszuschließen.
Graureiher
Ardea cinerea
*
*
*
§
Potenzieller Nahrungsgast auf den Ackerflächen im
Wirkraum des Vorhabens, auch innerhalb des Vorhabenbereichs.
Grünschenkel
Tringa nebularia
Habicht
Accipiter gentilis
k.A.
*
k.A.
V
k.A.
*
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§,
ten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneArt.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
§§
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen keine potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da keine Horstbäume
zur Verfügung stehen. Wegen der hohen bestehenden
akustischen und optischen Vorbelastungen ist eine Nutzung als Brut- und Nahrungshabitat auszuschließen.
33
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Wildlebende Vogelarten
Heidelerche
Lullula arborea
Kampfläufer
Philomachus pugnax
Kiebitz
Vanellus vanellus
Kleinspecht
Dryobates minor
Knäkente
Anas querquedula
Kornweihe
Circus cyaneus
Krickente
Anas crecca
Kuckuck
Cuculus canorus
Löffelente
Anas clypeata
Mäusebussard
Buteo buteo
V
1
2
V
2
1
3
V
3
*
3S
0
3S
3
1S
0
3S
3
2S
*
3
§§,
Anh.I
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen keine potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten wie Heiden, Schlagfluren und Windwurfflächen, Abgrabungen, Brachflächen
o.ä. mit entsprechend hohem Offenbodenanteil. Ein Vorkommen der Art ist deshalb auszuschließen.
k.E.
§§,
Anh.I
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
2
Potenzieller Brutvogel im südlichen Umfeld des Vorhabenbereichs. Wegen der vorhandenen Vertikalstrukturen
(Gebäudebestände, Gehölze, Damm der BAB 61) und
dem Meideverhalten der Art sowie der im Siedlungsraum
§,
vorhandenen Störwirkungen ist ein Vorkommen von
Art.4(2)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur im weiteren Umfeld
des Vorhabenbereichs möglich (>100 m, freie Feldflur).
Eine gelegentliche Nutzung des Vorhabenbereichs als
Nahrungsraum ist aber nicht auszuschließen.
3
Art der Wälder und halboffener Landschaften. Die Dichte
von Gehölzen ist im Wirkraum des Vorhabens wie auch
im Umfeld zu gering, um der Art ein Vorkommen ermöglichen zu können.
0
0
1S
1
1
*
§
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigne§§,
Art.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
§§,
Anh.I
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Bruthabitate. Auch wenn die Feldflur aufgrund der
vorhandenen Störwirkungen keinen essentiellen Teillebensraum darstellen kann, ist ein gelegentliches Auftreten
von Durchzüglern nicht auszuschließen.
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§,
ten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneArt.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
§
Die offene Feldflur, der Gehölzbestand im Vorhabenbereich sowie die Gärten und Grünanlagen um die Wohnbebauung stellen keinen geeigneten Lebensraum der Art
dar. Die Gehölzbestände sind zu strukturarm, so dass ein
Vorkommen des Kuckucks ausgeschlossen wird.
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§,
ten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneArt.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
§§
Nachgewiesener Nahrungsgast im Wirkraum des Vorhabens. Im Wirkraum des Vorhabens sind aber keine aktuellen Horste vorhanden und die Wohnnutzung erlaubt
störungsbedingt keine Brutansiedlung. Ein Vorkommen
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist deshalb auszuschließen.
34
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Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Wildlebende Vogelarten
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Mittelspecht
Dendrocopos medius
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
Pirol
Oriolus oriolus
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
Rebhuhn
Perdix perdix
Saatkrähe
Corvus frugilegus
Schleiereule
Tyto alba
Schnatterente
Anas strepera
Schwarzhalstaucher
Podiceps nigricollis
3
*
*
V
3
2
*
*
*
*
3S
V
3
1
3S
2S
*S
*S
*
R
3
§
Weder als aktueller noch als ehemaliger Brutvogel an den
Gebäuden im Wirkraum des Vorhabens festgestellt.
Deshalb nur potenzieller Nahrungsgast im Luftraum des
Vorhabenbereichs.
3
§§,
Anh.I
Art der Wälder und halboffener Landschaften. Die Dichte
von Gehölzen ist im Wirkraum des Vorhabens wie auch
im Umfeld zu gering, um der Art ein Vorkommen ermöglichen zu können.
2
Art der Waldränder, Hecken und Gebüsche. Die Nachtigall findet solche Strukturen nur kleinflächig im östlichen
§,
Vorhabenbereich, jedoch zu kleinflächig für eine BrutanArt.4(2)
siedlung, so dass ein Vorkommen der Art ausgeschlossen
werden kann.
1
Art der Wälder und halboffener Landschaften. Die Dichte
§,
von hochkronigen Gehölzen (v.a. Weichhölzer) ist im
Art.4(2) Wirkraum des Vorhabens wie auch im Umfeld zu gering,
um der Art ein Vorkommen ermöglichen zu können.
3
§
Weder in den nördlich gelegenen Einfamilienhäusern
noch in den Wohnblocks im östlichen Umfeld des Vorhabenbereichs stehen der Art zur Nestanlage geeignete,
einfliegbare Gebäudeteile zur Verfügung. Diese findet die
Art nur im weiten Umfeld, so dass ein Auftreten auf Nahrungsgäste im Luftraum eingeschränkt werden kann.
§
Potenzieller Brutvogel im südlichen Umfeld des Vorhabenbereichs. Wegen der vorhandenen Störwirkungen ist
ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur
im weiteren Umfeld des Vorhabenbereichs möglich (>100
m, freie Feldflur). Eine gelegentliche Nutzung des Vorhabenbereichs als Nahrungsraum ist aber nicht auszuschließen.
§
Im Wirkraum des Vorhabens sowie im Umfeld keine
aktuellen oder ehemaligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste). Ein Auftreten als Nahrungsgast ist auch im
Vorhabenbereich dagegen nicht auszuschließen.
§§
Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegen nur in
großer Entfernung außerhalb des Wirkraums des Vorhabens in Form einzelner Hofanlagen und Kirchtürme. Das
potenzielle Auftreten der Art beschränkt sich somit auf
Nahrungsgäste.
2S
VS
VS
R
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigne§,
Art.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
R
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§§,
ten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneArt.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
35
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Wildlebende Vogelarten
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
Schwarzspecht
Dryocopus martius
Sperber
Accipiter nisus
Spießente
Anas acuta
Star
Sturnus vulgaris
*
*
*
3
3
3S
*S
*
k.A.
VS
2
*
V
k.A.
V
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen keine potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da aufgrund der inten§,
siven landwirtschaftlichen Nutzung und dem Fehlen von
Art.4(2)
Sonderstrukturen in der Feldflur ein Brut- oder Rastvorkommen der Art auszuschließen ist.
§§,
Anh.I
Art der Wälder und halboffener Landschaften. Die Dichte
von Gehölzen ist im Wirkraum des Vorhabens wie auch
im Umfeld zu gering, um der Art ein Vorkommen ermöglichen zu können.
§§
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen keine potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da keine Horstbäume
zur Verfügung stehen. Wegen der hohen bestehenden
akustischen und optischen Vorbelastungen ist eine Nutzung als Brut- und Nahrungshabitat auszuschließen.
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§,
ten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneArt.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
§
Im Vorhabenbereich bestehen keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da keine Höhlenbäume zur
Verfügung stehen. Als Gebäudebrüter könnte die Art aber
im näheren Umfeld des Vorhabenbereichs auftreten und
das Offenland als Nahrungsgast nutzen.
Steinkauz
Athene noctua
3
3S
2
§§
Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegen nur in
großer Entfernung außerhalb des Wirkraums des Vorhabens in Form einzelner Hofanlagen. Das potenzielle
Auftreten der Art beschränkt sich somit auf Nahrungsgäste.
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
1
1S
1S
§
Potenzieller Durchzügler, zur Fortpflanzung geeignete
Lebensräume sind nur im weiten nordwestlichen Umfeld
am Rand des Tagebaus Garzweiler vorzufinden.
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
Trauerschnäpper
Ficedula hypoleuca
Turmfalke
Falco tinnunculus
*
3
*
*
*
VS
V
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§,
ten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneArt.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
*
§
Im Vorhabenbereich bestehen keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da keine Höhlenbäume zur
Verfügung stehen. Ein Vorkommen der Art kann deshalb
ausgeschlossen werden.
§§
Es ist nicht auszuschließen, dass in Kiefern im östlichen
Umfeld des Vorhabenbereichs Elstern-Horste vorzufinden
sind, die optisch nicht feststellbar waren. Der Turmfalke
muss somit als potenzieller Brutvogel im Umfeld des
Vorhabenbereichs eingestuft werden, auch wenn an den
Gebäuden im Umfeld des Vorhabenbereichs keine größeren Nischen als potenzieller Brutplatz festgestellt wurden.
Als Nahrungsgast konnte die Art nachgewiesen werden.
VS
36
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Wildlebende Vogelarten
Turteltaube
Streptopelia turtur
Uferschwalbe
Riparia riparia
Uhu
Bubo bubo
Wachtel
Coturnix coturnix
Waldkauz
Strix aluco
Waldohreule
Asio otus
Waldwasserläufer
Tringa ochropus
Wanderfalke
Falco peregrinus
Wasserralle
Rallus aquaticus
2
V
*
V
*
*
*
*
V
2
VS
VS
2S
*
3
k.A.
*S
3
1
V
*
2S
*
3
§§
Art der Jungwälder, Baumhecken, Gebüschstrukturen und
weiterer halboffener Landschaften. Die Vegetationsstrukturen im Vorhabenbereich und seinem näheren Umfeld
sind überwiegend zu licht für eine Brutansiedlung. Die Art
findet solche Strukturen nur kleinflächig im östlichen
Vorhabenbereich, jedoch zu kleinflächig für eine Brutansiedlung, so dass ein Vorkommen der Art ausgeschlossen
werden kann.
Keine geeigneten Nahrungsräume (v.a. größere Gewässer) oder potenziellen Brutplätze (freie, steile Uferabbrü§§,
Art.4(2) che, Steilwände) im Wirkraum des Vorhabens. Vorkommen deshalb auszuschließen.
§§,
Anh.I
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen keine potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da keine Horstbäume
zur Verfügung stehen. Wegen der hohen bestehenden
akustischen und optischen Vorbelastungen ist eine Nutzung als Brut- und Nahrungshabitat auszuschließen.
§
Potenzieller Brutvogel im südlichen Umfeld des Vorhabenbereichs. Wegen der vorhandenen Vertikalstrukturen
(Gebäudebestände, Gehölze, Damm der BAB 61) und
dem Meideverhalten der Art sowie der im Siedlungsraum
vorhandenen Störwirkungen ist ein Vorkommen von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur im weiteren Umfeld
des Vorhabenbereichs möglich (>100 m, freie Feldflur).
Eine gelegentliche Nutzung des Vorhabenbereichs als
Nahrungsraum ist aber nicht auszuschließen.
§§
Art der Wälder und halboffener Landschaften. Die Dichte
von Gehölzen ist im Wirkraum des Vorhabens wie auch
im Umfeld zu gering, um der Art ein Vorkommen ermöglichen zu können. Zudem konnten keine Bäume festgestellt
werden, die zur Nestanlage ausreichend dimensionierte
Höhlen aufweisen würden.
§§
Es ist nicht auszuschließen, dass in Kiefern im östlichen
Umfeld des Vorhabenbereichs Elstern-Horste vorzufinden
sind, die optisch nicht feststellbar waren. Die Waldohreule
muss somit als potenzieller Brutvogel im Umfeld des
Vorhabenbereichs und als möglicher Nahrungsgast im
Vorhabenbereich selbst eingestuft werden.
k.A.
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigne§§,
Art.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
*S
Die Gebäude im Umfeld des Vorhabenbereichs sind
aufgrund der geringen Höhe nicht als Brutplatz oder
Einstand geeignet. Da auch im Umfeld keine hohen Gebäude vorzufinden sind, die als Brutplatz dienen könnten,
wird auch ein Vorkommen von nahrungssuchenden Individuen ausgeschlossen.
3
§§,
Anh.I
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigne§,
ten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigneArt.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
37
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
5. Potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Wildlebende Vogelarten
Wiesenpieper
Anthus pratensis
Zwergtaucher
Tachybaptus ruficollis
2
*
2S
*
2
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen keine potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und dem Fehlen von
§,
Art.4(2) Sonderstrukturen in der Feldflur ein Brutvorkommen der
Art auszuschließen ist. Ein Auftreten als Durchzügler ist
dagegen möglich.
*
Im Vorhabenbereich wie auch im Umfeld keine geeigneten Rasthabitate. Die nächsten als Lebensraum geeigne§,
Art.4(2) ten Gewässer sind mind. 1.000 m entfernt. Vorkommen
im Wirkraum des Vorhabens deshalb auszuschließen.
Im Messtischblatt MTB 5005, in dem der Vorhabenbereich liegt, konnten bisher 58 Vogelarten nachgewiesen werden, die als planungsrelevant zu betrachten sind (LANUV 2014a-d).
Angaben zu weiteren Arten liefert auch das LINFOS nicht (LANUV 2015).
20 planungsrelevante Vogelarten besitzen auch im Wirkraum des Vorhabens potenzielle
(Teil-)Lebensräume (vgl. ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005a, b), so dass ihr Auftreten als Brut- oder Gastvogel (Nahrungsgast) sowie Durchzügler angenommen werden muss
bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Im Vorhabenbereich selbst findet aber keine der
Arten geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor, sie sind lediglich potenzielle Brutvögel
des Umfeldes oder potenzielle Nahrungsgäste bzw. Durchzügler im Umfeld, teilweise auch
im Vorhabenbereich selbst.
38
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Auf Grundlage der möglichen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der
Darstellung der vorhabensbedingten Wirkungen erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit
der als potenziell vorkommend eingestuften Arten durch das geplante Vorhaben.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante
Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten
werden. Hierzu zählen:
V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und
Boden. Die Räumung der Krautflur auf der Ackerfläche sowie die Rodung der Gehölze (v.a. des Gehölzbestandes im östlichen Vorhabenbereich) muss außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für
Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden
der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von
Nestern und Eiern brütender Vögel (auch nicht planungsrelevante Arten) vermieden.
Die Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetation sind außerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere)
sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG für wildlebende
Vogelarten eintritt.
V2 - baubedingt: Sollte es aufgrund einer sukzessiven Flächeninanspruchnahme
nicht möglich sein, den in Maßnahme V1 dargestellten Zeitraum einzuhalten und sind
deshalb Eingriffe in den Vorhabenbereich zur Brutzeit notwendig, kann die Inanspruchnahme von Gehölzen, Vegetation und Boden nur nach einer vorher durchgeführten ökologischen Baubegleitung erfolgen. Diese muss durch eine Kontrolle des
Vorhabenbereichs auf aktuell bebrütete Nester durch einen Fachmann sicherstellen,
dass es durch die Entnahme oder Beeinträchtigung von Vegetationsstrukturen nicht
zur Tötung von Jungtieren oder zur Zerstörung von Eiern und genutzten Nestern
kommt.
39
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Nur wenn aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrollen ausgeschlossen werden kann,
dass Individuen im Vorhabenbereich brüten (auch nicht planungsrelevante Arten),
kann die Inanspruchnahme von Vegetation und Boden erfolgen.
V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch,
der über den eigentlichen Vorhabenbereich hinausgeht, vermieden wird.
V4 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen. Eine Beleuchtung von Baustellen und Baumaschinen sowie den späteren Wohnhäusern und Verkehrswegen könnte Auswirkungen auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse
auswirken sowie Individuen irritieren. Während der Bauzeit ist deshalb darauf zu achten, dass eine evtl. notwendige Beleuchtung der Baustellen sowie die Strahler von
Baumaschinen nicht in den Himmel oder ins weitere Umfeld abstrahlen. Um betriebsbedingte und somit dauerhafte Auswirkungen der Straßenbeleuchtung auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen und insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen, LEDs), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen.
Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen.
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
6.2.1 Säugetiere
Keine der als potenziell vorkommend eingestuften Fledermausarten besitzt im Vorhabenbereich auch potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Eine Tötung von Tieren oder eine
Zerstörung bzw. Beschädigung von Quartieren kann deshalb ausgeschlossen werden. Eine
erhebliche Störung von Fledermäusen ist ebenfalls nicht zu erwarten, da vermeidende Maßnahmen durchgeführt werden (Maßnahmen V3 und V4) und die Arten nachtaktiv sind. Zudem konnten keine unmittelbar an den Vorhabenbereich angrenzende Höhlen- oder Spaltbäume festgestellt werden und auch potenzielle Gebäudequartiere grenzen nicht unmittelbar
an. Somit kommt es vorhabensbedingt weder zu einer Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten noch zu einer direkten Beeinträchtigung von Tieren. Erhebliche
Störungen sind aufgrund der durchzuführenden Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4 ebenfalls auszuschließen. Tabelle 5 fasst die Einschätzung der Betroffenheit der potenziell im
Wirkraum des Vorhabens auftretenden Fledermausarten zusammen.
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6. Konfliktprognose
Tabelle 5: Artenschutzrechtliche Betrachtung der potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretenden
Säugerarten und Einschätzung der Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. RL NW bzw. RL
NB: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“
nach MEINIG et al. (2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), R = arealbedingt selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D =
Daten unzureichend, * = ungefährdet. Bei Doppeltnennung Angabe zur Gefährdung von reproduzierenden bzw. ziehenden Tieren. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
RL NW RL NB
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
Säugetiere
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Großes Mausohr
Myotis myotis
G
2
k.A.
k.A.
§§,
IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
§§,
II, IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
41
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Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
Mückenfledermaus
Pipistrellus pygmaeus
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
6. Konfliktprognose
RL NW RL NB
V
D
R/*
k.A.
k.A.
k.A.
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§§,
IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
§§,
IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
§§,
IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
42
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Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
Teichfledermaus
Myotis dasycneme
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
6. Konfliktprognose
RL NW RL NB
G
G
*
k.A.
k.A.
k.A.
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§§,
II, IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
§§,
IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
§§,
IV
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung
von Individuen, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW kommt: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wegen der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, aufgrund der Entfernung potenzieller
Quartiere zum Vorhabenbereich und wegen der nächtlichen
Aktivitätszeit: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten im Vorhabenbereich vorhanden sind und
potenzielle Quartiere im Umfeld auch nicht indirekt beeinträchtigt werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr.3 BNatSchG.
43
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6. Konfliktprognose
6.2.2 Vogelarten
Von den im Wirkraum des Vorhabens potenziell vorkommenden Vogelarten werden nach
KIEL (2005) und MKULNV (2015) in Verbindung mit den aktuellen Roten Listen der gefährdeten Brutvögel (GRÜNEBERG et al. 2015, SUDMANN et al. 2011) lediglich 20 Arten als planungsrelevant betrachtet. Alle anderen Arten im Untersuchungsraum potenziell auftretenden Vogelarten sind weit verbreitet und häufig. Für diese nicht planungsrelevanten Vogelarten
liegt kein Verbotstatbestand vor,
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, da eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie
eine Tötung von noch nicht flüggen Individuen aufgrund der Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 auszuschließen ist,
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, da die Arten weit verbreitet und häufig sind, und
deshalb populationswirksame und somit erhebliche Störungen ausgeschlossen werden können. Zudem werden Störungen durch die Vermeidungsmaßnahmen V3 und
V4 gemindert, und
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da aufgrund der Häufigkeit der Arten und der
Kleinflächigkeit des Vorhabenbereichs davon auszugehen ist, dass die wenigen beeinträchtigten Individuen im näheren Umfeld ebenfalls Brutplätze finden, so dass die
Fortpflanzungsstätten nicht zerstört werden, sondern nach § 44 Abs. 5 BNatSchG im
räumlichen Zusammenhang erhalten werden.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann für nicht planungsrelevante Vogelarten ausgeschlossen werden. Im Folgenden werden deshalb die planungsrelevanten Arten näher betrachtet und mögliche Beeinträchtigungen erläutert.
Unter den im Wirkraum des Vorhabens als potenziell vorkommend eingestuften und nach
Definition von KIEL (2005) und MKULNV (2015) in Verbindung mit den aktuellen Roten Listen
gefährdeter Brutvogelarten in Deutschland und in Nordrhein-Westfalen (GRÜNEBERG et al.
2015, SUDMANN et al. 2011) planungsrelevanten Vogelarten findet keine Art im Vorhabenbereich selbst potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die 20 möglicherweise vorkommenden Arten sind potenzielle Brutvögel der näheren Umgebung des Vorhabenbereichs
(Wirkraum) und Nahrungsgäste oder Durchzügler.
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der lediglich als potentielle Durchzügler zu erwartenden Arten Baumpieper, Kornweihe, Steinschmätzer und Wiesenpieper kann von vorne herein ausgeschlossen werden. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffs könnten diese
Arten auf ihrem Zug ohne Weiteres in die benachbarte Umgebung ausweichen.
44
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Aufgrund der geringen Größe des Vorhabenbereichs können durch das Vorhaben ausgelöste erhebliche Beeinträchtigungen des Nahrungsraums von Arten ausgeschlossen werden.
Der Vorhabenbereich weist zudem keine Sonderstrukturen auf, die für Brutvögel der näheren
Umgebung von essentieller Bedeutung sein könnten. Dennoch soll Tabelle 6 für die verbleibenden 16 möglicherweise als Nahrungsgast oder Brutvogel der Umgebung vorkommenden
planungsrelevanten Arten zusammenfassend eine Einschätzung der Betroffenheit wiedergeben.
Tabelle 6: Artenschutzrechtliche Betrachtung der potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretenden
Vogelarten und Einschätzung der Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. RL D: Rote ListeStatus in Deutschland nach GRÜNEBERG et al. (2015) und RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ nach SUDMANN et al.
(2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = arealbedingt selten, V
= zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von
Schutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und
14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art.
4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie-Richtlinie.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Bluthänfling
Carduelis cannabina
RL D
3
RL
NW
V
RL
NB
2
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da im Vorhabenbereich keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sind (dichte gebüsch/Hecken- oder Koniferenbestände) und es vorhabensbedingt
nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen
oder PKW der zukünftigen Bewohner kommen kann: Kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, der bestehenden Vorbelastungen und wegen
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast: Kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
45
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Feldlerche
Alauda arvensis
Feldsperling
Passer montanus
Graureiher
Ardea cinerea
RL D
3
V
*
6. Konfliktprognose
RL
NW
3S
3
*
RL
NB
3
2
*
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufgrund der vorhandenen Vertikalstrukturen nur im Umfeld
(>100 m zum Vorhabenbereich) vorhanden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko
mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner der
Wohnbebauung kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach §
44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der geringen
Bedeutung des Vorhabenbereichs als möglicher Teillebensraum (potenzieller Nahrungsgast), der bestehenden Vorbelastungen und wegen der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und
V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und die zu
erwartenden Störwirkungen aufgrund der Maßnahmen V1, V3
und V4 nicht zur Aufgabe von Brutplätzen im Umfeld führen
können: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3
BNatSchG.
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da im Vorhabenbereich keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sind (Baumhöhlen,
Nisthilfen, Gebäudespalten) und es vorhabensbedingt nicht zu
einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder
PKW der zukünftigen Bewohner kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, der bestehenden Vorbelastungen und wegen
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast: Kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die Art nur potenziell als Nahrungsgast auftritt
und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner
kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, wegen der bestehenden Vorbelastungen und
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast: Kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
46
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Kiebitz
Vanellus vanellus
Mäusebussard
Buteo buteo
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
RL D
2
*
3
6. Konfliktprognose
RL
NW
3S
*
3S
RL
NB
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
2
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufgrund der vorhandenen Vertikalstrukturen nur im Umfeld
(>100 m zum Vorhabenbereich) vorhanden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko
mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner der
Wohnbebauung kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach §
44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der geringen
§,
Bedeutung des Vorhabenbereichs als möglicher TeillebensArt.4(2) raum (potenzieller Nahrungsgast), der bestehenden Vorbelastungen und wegen der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und
V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und die zu
erwartenden Störwirkungen aufgrund der Maßnahmen V1, V3
und V4 nicht zur Aufgabe von Brutplätzen im Umfeld führen
können: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3
BNatSchG.
*
§§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die Art nur als Nahrungsgast auftritt und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko
mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, wegen der bestehenden Vorbelastungen und
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich Nahrungsgast: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die Art nur potenziell als Nahrungsgast auftritt
und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner
kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, wegen der bestehenden Vorbelastungen und
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast im
Luftraum des Vorhabenbereichs: Kein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
3
47
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Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
Rebhuhn
Perdix perdix
Saatkrähe
Corvus frugilegus
RL D
3
2
*
6. Konfliktprognose
RL
NW
3S
2S
*S
RL
NB
3
2S
VS
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die Art nur potenziell als Nahrungsgast auftritt
und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner
kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, wegen der bestehenden Vorbelastungen und
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast im
Luftraum des Vorhabenbereichs: Kein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufgrund der vorhandenen Störwirkungen nur im Umfeld
(>100 m zum Vorhabenbereich) vorhanden sind und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko
mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner der
Wohnbebauung kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach §
44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der geringen
Bedeutung des Vorhabenbereichs als möglicher Teillebensraum (potenzieller Nahrungsgast), der bestehenden Vorbelastungen und wegen der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und
V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und die zu
erwartenden Störwirkungen aufgrund der Maßnahmen V1, V3
und V4 nicht zur Aufgabe von Brutplätzen im Umfeld führen
können: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3
BNatSchG.
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die Art nur potenziell als Nahrungsgast auftritt
und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner
kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, wegen der bestehenden Vorbelastungen und
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast: Kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
48
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Schleiereule
Tyto alba
Star
Sturnus vulgaris
Steinkauz
Athene noctua
RL D
*S
3
3
6. Konfliktprognose
RL
NW
*S
VS
3S
RL
NB
VS
V
2
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die Art nur potenziell als Nahrungsgast auftritt
und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner
kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, wegen der bestehenden Vorbelastungen und
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast: Kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da im Vorhabenbereich keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sind (Höhlenbäume,
Gebäude) und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten
Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen
Bewohner kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum. Die Art ist wenig störungssensibel und besitzt
eine geringe Fluchtdistanz (vgl. GASSNER et al. 2010), so dass
unter Berücksichtigung der Vorbelastungen und der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4 keine Störungen zu erwarten
sind: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Brutvogel im Umfeld
des Vorhabenbereichs: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.
1 Nr.3 BNatSchG.
§§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die Art nur potenziell als Nahrungsgast auftritt
und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner
kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum, wegen der bestehenden Vorbelastungen und
der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Nahrungsgast: Kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.
49
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Turmfalke
Falco tinnunculus
Wachtel
Coturnix coturnix
RL D
*
V
6. Konfliktprognose
RL
NW
VS
2S
RL
NB
VS
2S
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da im Vorhabenbereich keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sind (Horste, Gebäude) und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.
1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum. Die Art ist wenig störungssensibel und besitzt
eine geringe Fluchtdistanz (vgl. GASSNER et al. 2010), so dass
unter Berücksichtigung der Vorbelastungen und der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4 keine Störungen zu erwarten
sind: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Brutvogel im Umfeld
des Vorhabenbereichs: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.
1 Nr.3 BNatSchG.
§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da die potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufgrund der vorhandenen Vertikalstrukturen und Störwirkungen nur im Umfeld (>100 m zum Vorhabenbereich) vorhanden sind und es vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten
Kollisionsrisiko mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen
Bewohner der Wohnbebauung kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren aufgrund der geringen
Bedeutung des Vorhabenbereichs als möglicher Teillebensraum (potenzieller Nahrungsgast), der bestehenden Vorbelastungen und wegen der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und
V4: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da keine potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Vorhabenbereich zu finden sind und die zu
erwartenden Störwirkungen aufgrund der Maßnahmen V1, V3
und V4 nicht zur Aufgabe von Brutplätzen im Umfeld führen
können: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3
BNatSchG.
50
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Waldohreule
Asio otus
RL D
*
6. Konfliktprognose
RL
NW
3
RL
NB
3
Schutz Einschätzung der Betroffenheit
§§
- Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von
Individuen, da im Vorhabenbereich keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sind (Horste) und es
vorhabensbedingt nicht zu einem verstärkten Kollisionsrisiko
mit Baufahrzeugen oder PKW der zukünftigen Bewohner kommen kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG.
- Keine erhebliche Störung von Tieren im Nahrungshabitat
aufgrund der flächenbedingt geringen Bedeutung als möglicher
Teillebensraum. Die Art ist wenig störungssensibel und besitzt
eine geringe Fluchtdistanz (vgl. GASSNER et al. 2010), so dass
unter Berücksichtigung der Vorbelastungen und der Vermeidungsmaßnahmen V1, V3 und V4 keine Störungen zu erwarten
sind: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG.
- Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten, da lediglich potenzieller Brutvogel im Umfeld
des Vorhabenbereichs: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.
1 Nr.3 BNatSchG.
Eine Betroffenheit der potenziellen Nahrungsgäste (Bluthänfling, Graureiher, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Saatkrähe, Schleiereule, Steinkauz) ist also aufgrund
der Kleinflächigkeit des Vorhabenbereichs auszuschließen. Für sie kommt es – auch aufgrund der Durchführung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen – weder zu Tötungen oder Verletzungen noch zu erheblichen Störwirkungen oder einer Zerstörung bzw. Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Die möglichen Revierzentren der potenziellen planungsrelevanten Brutvogelarten (Feldlerche, Feldsperling, Kiebitz, Rebhuhn, Star, Turmfalke, Wachtel, Waldohreule) liegen in größerer Entfernung zum Vorhabenbereich, so dass keine erheblichen Störungen zu erwarten und
auch Tötungen auszuschließen sind. Auch eine (indirekte) Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten durch die Inanspruchnahme eines potenziellen (essentiellen) Nahrungsraums kann aufgrund der geringen Größe des Vorhabenbereichs ausgeschlossen werden.
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit kann für die potenziell im Wirkraum des Vorhabens
auftretenden planungsrelevanten Vogelarten demzufolge ausgeschlossen werden.
6.2.3 Notwendigkeit funktionserhaltender Maßnahmen
Funktionserhaltende Maßnahmen – so genannte „CEF-Maßnahmen“ – dienen dem Erhalt
der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die vorhabensbedingt beeinträchtigt werden. Im Rahmen des Vorhabens werden aber weder von Fledermaus- noch
von Vogelarten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zerstört. Aufgrund der geringen Größe des
Vorhabenbereichs ist zudem nicht davon auszugehen, dass er ein essentielles Nahrungshabitat darstellen kann. Deshalb und da es nicht zu Störungen von im Umfeld brütenden Indivi51
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
duen kommt, sind auch indirekte Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
auszuschließen. Eine Kompensation von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und somit eine
Durchführung von CEF-Maßnahmen ist somit für das dieser artenschutzrechtlichen Prüfung
zu Grunde liegende Vorhaben nicht erforderlich.
6.2.4 Wahrung der ökologischen Funktion der potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten
Wie in Kap. 6.2.3 dargestellt, sind vorhabensbedingt keine CEF-Maßnahmen erforderlich, da
das Vorhaben nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt (vgl. Kapitel 6.2.1
und 6.2.2). Eine Überprüfung der Wahrung der ökologischen Funktion der potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist deshalb nicht notwendig.
52
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
7. Prüfung der Ausnahmetatbestände
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben
als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des BNatSchG keine Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1 Nr. ff. BNatSchG eintreten. Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit
planungsrelevanter Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
53
8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 – „Zwischen den
Lindchen“ – der Stadt Bedburg
In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) wird dargestellt, ob und welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Realisierung der 5. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 17 – „Zwischen den Lindchen“ – der Stadt Bedburg auftreten könnten.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind hierbei die europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH) zu berücksichtigen.
Grundlage der vorliegenden Bewertung ist eine Analyse des Lebensraumpotenzials für alle
artenschutzrechtlich relevanten Arten, die im Raum um Bedburg, also im weiteren Umfeld
des Vorhabenbereichs, auftreten könnten. Die Einschätzung erfolgt im Rahmen einer worstcase-Betrachtung, in die artenschutzrechtliche Prüfung werden somit alle Arten einbezogen,
die nicht nur tatsächlich im Wirkraum des Vorhabens auftreten, sondern diesen als Teillebensraum potenziell nutzen könnten.
Die Potenzialanalyse kommt zum Ergebnis, dass neben acht Fledermausarten auch 20 planungsrelevante Vogelarten im Wirkraum des Vorhabens auftreten könnten. Keine der Fledermaus-
oder
Vogelarten
besitzt
im
Vorhabenbereich
selbst
aufgrund
der
Habitatausstattung potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten weiterer Tiergruppen ist aufgrund der Habitatausstattung
ebenfalls auszuschließen.
Für die potenziell auftretenden Fledermaus- und Vogelarten werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargestellt, die durchzuführen sind, um Tötungen und Störungen zu
vermeiden bzw. zu mindern. Diese betreffen vor allem die zeitliche und räumliche Einschränkung der Flächeninanspruchnahme, Vorgaben zur Minderung akustischer und optischer Störungen und evtl. durchzuführende Kontrollen des Vorhabenbereichs auf aktuelle Bruten von
Vogelarten (z.B. nicht planungsrelevante Arten). Durch die Maßnahmen wird die Gefahr einer Tötung für Vogelarten ausgeschlossen.
Da das Vorhaben nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt, bleibt deren
potenzielle ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang auch ohne Durchführung
funktionserhaltender Maßnahmen erhalten. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist das Vorhaben somit zulässig.
Auf die erneute Betrachtung im Rahmen der Art-für-Art-Protokolle des MUNLV (2016) wird
verzichtet, da für die im Vorhabenbereich und seinem Umfeld potenziell auftretenden Arten
54
8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
keine Konflikte eintreten, so dass artspezifischen Maßnahmen notwendig würden. Im Anhang wird deshalb nur der allgemeine Protokollbogen zum Vorhaben aufgeführt.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 09.12.2016,
_________________________
Dr. Thomas Esser
55
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
9.Literatur und weitere Quellen
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen
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5005,
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56
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
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57
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10.Anhang
10. Anhang
58
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10.Anhang
59