Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
97 kB
Datum
20.06.2013
Erstellt
24.05.13, 12:01
Aktualisiert
24.05.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bericht
der Heimaufsicht
gemäß § 16 Abs. 3
Wohn- und Teilhabegesetz
für die Jahre 2011 und 2012
Inhalt
1.
Heimaufsicht im Kreis Euskirchen
1.1
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
1.2
Aufgaben und Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht
3
3
4
2.
Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen
2.1
Plätze in Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung
2.2
Plätze in Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung
2.3
Plätze in Sozialtherapeutischen Einrichtungen
2.4
Neu hinzugekommene Einrichtungen
2.5
Geplante Einrichtungen
2.6
Geschlossene Einrichtungen
7
7
8
8
9
9
10
3.
Mitwirkung und Mitbestimmung
10
4.
Beratung und Überwachung durch die Heimaufsicht
in den Jahren 2011 und 2012
4.1
Wiederkehrende Regelprüfungen
4.2
Anlassbezogene Prüfungen und Beschwerden
4.3
Prüfverfahren
4.4
Prüfergebnisse
4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
4.6
Beratungen nach § 14 und § 19 WTG
11
12
13
15
16
21
22
5.
Sonstige Tätigkeiten der Heimaufsicht
24
6.
Entwicklung und Novellierung des Landesheimrechts (WTG)
25
7.
Ausblick
27
Anlage
29
Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem
Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen
Hinweis:
Obwohl aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich alle
Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.
2
1.
Heimaufsicht im Kreis Euskirchen
Die
Heimaufsicht
ist
die
zuständige
Behörde
zur
Überwachung
von
Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NW) und
der dazu erlassenen Durchführungsverordnung. Das sind solche Einrichtungen, in
denen für Bewohner ein gewisses Maß an struktureller Abhängigkeit besteht.
Darunter fallen insbesondere Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für
volljährige Menschen mit Behinderungen.
1.1
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
Das WTG formuliert sowohl Bewohnerrechte als auch Anforderungen an den
Betreiber
einer
Betreuungseinrichtung.
Es
regelt
darüber
hinaus
die
Überwachungstätigkeit der Heimaufsicht.
Wesentliche Bewohnerrechte sind
das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung (z.B. bei Änderungen der
Leistungen, Speiseversorgung, Freizeitgestaltung), auch durch die Wahl eines
Bewohnerbeirates oder eines gleichwertigen Vertretungsorgans;
das Beschwerderecht (gegenüber der Einrichtung, dem Personal, dem
Bewohnerbeirat, der Heimaufsicht);
das Recht auf Information (durch Heimvertrag, über Aushänge, per
Rundschreiben, durch Beratung);
das Recht auf größtmögliche Selbstbestimmung, Teilhabe und Individualität.
Zu den Anforderungen an den Betreiber einer Betreuungseinrichtung gehören
die Sicherstellung, dass die Bewohnerrechte eingehalten werden, dass z. B.
-
ein Bewohnerbeirat gewählt wird;
-
der Bewohnerbeirat einen Platz an einer Informationstafel in der
Einrichtung erhält;
-
Beschwerden ernst genommen und bearbeitet werden;
-
die Speiseplanung mit den Bewohnern bzw. dem Bewohnerbeirat
besprochen oder von diesen selbst gestaltet wird;
3
-
so individuell wie möglich auf die Bedürfnisse der Bewohner eingegangen
wird (unter Beachtung seiner Biografie, Gewohnheiten, Vorlieben);
die Qualitätssicherung zum Schutz der Würde, Interessen und Bedürfnisse der
Bewohner, z.B. durch
-
Bereitstellung ausreichender und ernährungsphysiologisch hochwertiger
Verpflegung;
-
Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften;
-
Bereitstellung
von
geeignetem
Wohnraum,
Bädern
und
Gemeinschaftsräumen;
-
Sicherstellung der Wäscheversorgung;
-
Sicherstellung der individuell angemessenen und erforderlichen Pflege und
Betreuung;
1.2
-
Vorhalten von ausreichendem und ausreichend qualifiziertem Personal;
-
Dokumentation aller Prozesse.
Aufgaben und Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht
Zentrale Aufgabe der Heimaufsicht ist es, darauf hinzuwirken, dass die Würde, die
Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner in Betreuungseinrichtungen vor
Beeinträchtigungen geschützt werden.
Dazu sieht das WTG die Information und Beratung der Bewohner und deren
Angehörige und Betreuer, der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsgremien sowie der
Einrichtungsbetreiber
vor.
Als
Ordnungsbehörde
überprüft
die
Heimaufsicht
regelmäßig, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb der unter den
Geltungsbereich des WTG fallenden Betreuungseinrichtungen von diesen erfüllt
werden.
Im Einzelnen stellen sich die Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht wie folgt dar:
Überwachung von Betreuungseinrichtungen (§ 18 WTG) durch
-
unangekündigte Regelprüfungen
-
unangekündigte Anlassprüfungen
Beratung (§ 19 WTG) von Einrichtungsbetreibern bei festgestellten Mängeln
Ordnungsbehördliches Einschreiten (§ 19 WTG) durch
4
-
Erlass von Anordnungen (z.B. zur Beseitigung von eingetretenen oder
drohenden Beeinträchtigungen für Bewohner; zur Untersagung der
Aufnahme weiterer Bewohner);
-
Erteilung eines Beschäftigungsverbots für Mitarbeiter einer Einrichtung;
-
Untersagung des Betriebes einer Betreuungseinrichtung;
-
Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 21 WTG)
Beratung (§ 14 WTG) von Personen mit berechtigtem Interesse über Rechte
und Pflichten der Betreiber und Bewohner
Beratung
(§
14
WTG)
von
Personen
und
Trägern,
die
eine
Betreuungseinrichtung betreiben wollen
Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 17 WTG), wie
-
Landesverbände der Pflegekassen
-
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. Prüfdienst der
privaten Pflegeversicherung (PKV)
Träger der Sozialhilfe
Koordinierungsfunktion
beim
Vollzug
aller
Rechtsvorschriften,
die
in
Betreuungseinrichtungen angewandt werden (§ 15 Abs. 2 WTG)
Zusätzliche Tätigkeiten, wie
-
Informationsveranstaltungen
Angehörige,
Betreuer
in
oder
Betreuungseinrichtungen
den
Bewohnerbeirat
für
z.B.
und
das
Beratungsgremium
-
Mitwirkung in Arbeitskreisen
-
Öffentlichkeitsarbeit
Organisatorisch ist die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen unverändert der
Abteilung 50 - Soziales zugehörig und mit zwei Vollzeitstellen des gehobenen
nichttechnischen
Verwaltungsdienstes
besetzt.
Es
besteht
eine
enge
Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, wodurch Beratungen von
Bewohnern, Angehörigen, Betreuern und Einrichtungsbetreibern auch in den
Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers hineinwirken können. Bei der Planung
der Schaffung neuer Einrichtungen erstreckt sich der Beratungsaufwand der
Heimaufsicht im Kreis Euskirchen nicht nur auf die Vorschriften des WTG und seiner
Durchführungsverordnung, sondern auch auf die baulichen und funktionalen
Vorgaben des Landespflegegesetzes NW.
5
Für alle Fachfragen hinsichtlich Hygieneanforderungen, Infektionsschutz und
Arzneimittelsicherheit erfolgt eine entsprechende Erörterung mit den zuständigen
Mitarbeitern der Abteilungen Gesundheit und Lebensmittelüberwachung. Auch bei
baurechtlichen Fragen ist ein Austausch mit der dafür zuständigen Fachabteilung
sowohl des Kreises Euskirchen als auch des Landschaftsverbandes Rheinland
gewährleistet.
Nach § 16 Abs. 3 WTG ist die Heimaufsicht als zuständige Behörde verpflichtet, alle
zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, welcher zu veröffentlichen und den
kommunalen Vertretungsgremien zu Verfügung zu stellen ist.
Ansprechpersonen der Heimaufsicht
Claudia Schneidereit
Werner Schulz
Tel.:
02251 – 15 553
Tel.:
02251 – 15 543
Fax:
02251 – 15 917
Fax:
02251 – 15 917
@:
claudia.schneidereit@kreis-
@:
werner.schulz@kreis-
euskirchen.de
euskirchen.de
Kreis Euskirchen
- Der Landrat Abt. 50 - Soziales Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
www.kreis-euskirchen.de
6
2.
Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und
Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen
Der aktuelle Bestand an Betreuungseinrichtungen, die der Überwachung durch die
Heimaufsicht unterliegen, beläuft sich auf insgesamt 56 (Stand: 31.12.2012). Es
handelt sich dabei um:
34
2
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
2
Hospize
9
Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung
9
Einrichtungen für Menschen mit psychischer Behinderung
vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen
(Sozialtherapeutische Einrichtungen)
2.1
Plätze in Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung
In allen Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung (vollstationäre Alten- und
Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospize) werden insgesamt 2440
Bewohnerplätze vorgehalten, die sich wie folgt gliedern:
Anzahl
Plätze
Bad Münstereifel
391
0
davon
eingestreute
Kurzzeitpflege
12
Blankenheim
217
0
12
0
12
56
0
5
0
5
Euskirchen
411
10
21
0
21
Hellenthal
76
0
8
0
8
Kall
30
0
12
0
12
Mechernich
582
12
37
0
37
Nettersheim
89
0
2
0
2
Schleiden
222
0
23
0
23
Weilerswist
122
0
2
0
2
Zülpich
254
0
5
13
18
Gesamt
2440
22
139
19
158
Gemeinde
Dahlem
davon
Hospiz
7
davon
separate
Kurzzeitpflege
6
Kurzzeitpflege
insgesamt
18
2.2
Plätze in Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung
In Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung stehen derzeit 299 Plätze
zur Verfügung:
Gemeinde
Anzahl
vollst. Plätze
0
Bad Münstereifel
Blankenheim
0
Dahlem
0
Euskirchen
89
Hellenthal
0
Kall
2.3
60
Mechernich
0
Nettersheim
0
Schleiden
48
Weilerswist
24
Zülpich
78
Gesamt
299
Plätze in Sozialtherapeutischen Einrichtungen
Sozialtherapeutische Einrichtungen weisen im Kreis Euskirchen insgesamt 414
Bewohnerplätze auf:
Gemeinde
Anzahl
vollst. Plätze
131
Bad Münstereifel
Blankenheim
0
Dahlem
0
Euskirchen
22
Hellenthal
0
Kall
0
Mechernich
164
Nettersheim
0
Schleiden
0
Weilerswist
0
Zülpich
97
Gesamt
414
8
2.4
Neu hinzugekommene Einrichtungen
In den Berichtsjahren 2011 und 2012 wurden 6 Pflegeeinrichtungen neu errichtet und
in Betrieb genommen:
eine Einrichtung in Bad Münstereifel mit 80 Plätzen
eine Einrichtung in Euskirchen mit 24 Plätzen
eine Einrichtung in Euskirchen mit 66 Plätzen
eine Einrichtung in Hellenthal mit 76 Plätzen
eine Einrichtung in Dahlem mit 56 Plätzen
ein Hospiz in Euskirchen mit 10 Plätzen.
Im Bereich der Eingliederungshilfe wurde eine Einrichtung für Menschen mit geistiger
Behinderung neu eröffnet. Es handelt sich dabei um ein Haus mit Appartements für
15
Bewohner,
die
ambulant
betreut
werden.
Aufgrund
der
vertraglichen
Konstellationen fällt diese Einrichtung unter den Geltungsbereich des WTG.
2.5
Geplante Einrichtungen
Es befindet sich derzeit noch eine neu entstehende Pflegeeinrichtung in der
Bauphase und wird voraussichtlich im Frühsommer 2013 eröffnen. Diese Baulichkeit
ist ein Ersatzneubau für zwei bestehende Pflegeeinrichtungen im Gemeindegebiet
Blankenheim. Die 42 und 22 Plätze der Bestandseinrichtungen werden dort in einer
Einrichtung zusammengefasst und um 16 Plätze insgesamt erweitert. Im Bau
befindet sich ebenso eine neue vollstationäre Einrichtung für Menschen mit geistiger
Behinderung in Schleiden. Diese wird ab etwa Sommer 2013 für 10 Bewohner zur
Verfügung stehen.
Der Heimaufsicht und dem Sozialhilfeträger liegen darüber hinaus noch weitere
Planungen
von
Investoren
und
Betreibern
vor,
die
im
Kreis
Euskirchen
Betreuungseinrichtungen neu errichten oder bestehende Einrichtungen umbauen
oder modernisieren wollen. Es handelt sich dabei um fünf konkrete Neu- und
Umbauplanungen von Pflegeeinrichtungen und drei solcher Planungen für Menschen
mit Behinderungen.
9
2.6
Geschlossene Einrichtungen
Eine separate Kurzzeitpflegeeinrichtung hat zum 30.06.2011 ihren Betrieb gänzlich
eingestellt, da sie den Anforderungen des WTG nicht mehr gerecht werden konnte.
Eine Alten- und Pflegeeinrichtung hat ihren bisher separat geführten, der Einrichtung
baulich angeschlossenen Kurzzeitpflegebereich ebenso aufgegeben. Diese Plätze
wurden der vollstationären Einrichtung zugeschlagen und werden seither als
eingestreute Kurzzeitpflegeplätze geführt.
3.
Mitwirkung und Mitbestimmung
Eine
besondere
Intention
des
WTG
besteht
darin,
den
Bewohnern
von
Betreuungseinrichtungen wirksameren Einfluss auf die Dinge zu ermöglichen, die
ihren Alltag ausmachen.
Dazu zählen insbesondere die Speisenversorgung, die
Freizeitgestaltung und die inhaltliche Formulierung der Hausordnung. Daher hat der
Gesetzgeber explizit für diese Bereiche erstmals ein Mitbestimmungsrecht
eingeführt, welches ein hohes Maß an Entscheidungsbefugnis für die Bewohner
gewährleistet.
Im Unterschied zur Mitbestimmung ist unter Mitwirkung das Recht zu verstehen, in
bestimmten Angelegenheiten informiert und angehört bzw. beraten zu werden. Dazu
zählen u.a. Vertragsänderungen, Änderung der Kostensätze, Veränderungen des
Betriebs, der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung, umfassende Bau- und
Instandsetzungsmaßnahmen, Unterkunft und Betreuung.
Die Bewohnerinteressen sollen durch einen Beirat vertreten werden, der unter
Beachtung
der
gesetzlich
Betreuungseinrichtung
geregelten
gewählt
wird.
Vorgaben
Kann
trotz
von
den
Bewohnern
Unterstützung
durch
der
die
Einrichtungsleitung kein Beirat gewählt werden, bestellt die Heimaufsichtsbehörde
ein Vertretungsgremium. Dieses besteht aus Angehörigen und/oder Betreuern und
hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Wenn auch die Bestellung
eines Vertretungsgremiums nicht zustande kommt, muss die Heimaufsicht eine
Vertrauensperson bestellen, die die Aufgaben eines Beirates wahrnimmt.
10
Während für Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize per Gesetz ausschließlich die
Bestellung einer Vertrauensperson in Frage kommt, verfügen die übrigen
Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung zum 31.12.2012 zu ca. 77 % über einen
Bewohnerbeirat. Für ca. 6 % wurde ein Vertretungsgremium und für ca. 17 % eine
Vertrauensperson bestellt.
Im Bereich der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind zu etwa 82 %
Bewohnerbeiräte gewählt worden. Für ca. 12 % der Einrichtungen wurde ein
Vertretungsgremium, für ca. 6 % eine Vertrauensperson bestellt.
Das Engagement der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsgremien fällt in den
Betreuungseinrichtungen sehr unterschiedlich aus. Es zeichnet sich deutlich ab, dass
in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder in Pflegeeinrichtungen mit nur sehr
geringem Anteil demenziell Erkrankter Bewohnerrechte eher wahrgenommen und
diskutiert werden. Aufgrund von Alter und Gesundheitszustand ist jedoch in vielen
Fällen nur eine geringe Belastbarkeit der Beiräte möglich.
Einige Einrichtungen haben daher zur Unterstützung des Bewohnerbeirats noch ein
Beratungsgremium gebildet, dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das
Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und
unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen.
4.
Beratung und Überwachung durch die Heimaufsicht in
den Jahren 2011 und 2012
Nach
der
gesetzlichen
Vorgabe
des
§
18
Abs.
1
WTG
werden
Betreuungseinrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen
überwacht. Wiederkehrende Prüfungen sollen grundsätzlich mindestens einmal im
Jahr und in jedem Fall unangemeldet durchgeführt werden.
11
4.1
Wiederkehrende Regelprüfungen
Im Berichtsjahr 2011 waren 51 Einrichtungen wiederkehrend zu prüfen (29
vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen, 4 Kurzzeitpflegeeinrichtungen, 1
Hospiz,
8
Einrichtungen
für
Menschen
mit
geistiger
Behinderung
und
9
Sozialtherapeutische Einrichtungen). 2012 unterlagen insgesamt 56 Einrichtungen
der
wiederkehrenden
Regelprüfung
(34
vollstationäre
Alten-
und
Pflegeeinrichtungen, 2 Kurzzeitpflegeeinrichtungen, 2 Hospize, 9 Einrichtungen für
Menschen mit geistiger Behinderung und 9 Sozialtherapeutische Einrichtungen).
Wiederkehrende
Regelbegehungen
2011
2012
Gesamt
Vollstationäre Alten- und
Pflegeheime
21
19
40
3
0
3
0
2
2
8
6
14
9
8
17
41
35
76
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Hospize
Einrichtungen f. Menschen mit
geistiger Behinderung
Sozialtherapeutische
Einrichtungen
Regelbegehungen insgesamt
Regelbegehungen sollen grundsätzlich
einmal
jährlich
in
jeder
Einrichtung
durchgeführt werden. In 2011 wurde diese Vorgabe zu 80 % erfüllt. Im Jahr 2012
konnte eine Begehungsquote von 63 % erreicht werden. Gründe für die Abweichung
von der Verpflichtung der jährlichen Regelprüfung sind im Folgenden aufgeführt:
Bei einigen Pflegeeinrichtungen kam es trotz frühzeitiger Vorausplanung zu
terminlichen Überschneidungen mit der jeweiligen Qualitätsprüfung des MDK,
so dass Begehungen von beiden Institutionen innerhalb eines kurzen
Zeitraums vorgenommen worden wären. In diesen Fällen hat die Heimaufsicht
auf eine eigene Überprüfung verzichtet.
12
Im Jahr 2011 nahmen insgesamt 6 neue Einrichtungen den Betrieb auf.
Einige dieser Einrichtungen hatten in der ersten Zeit nach der Eröffnung
erhöhten Beratungsbedarf, dem die Heimaufsicht Rechnung tragen musste.
In 2012 war die Anzahl der anlassbezogenen Prüfungen in Einrichtungen
deutlich höher als in den Vorjahren. Viele dieser Begehungen erforderten
Nachprüfungen, so dass der zeitliche Aufwand hierfür zu Lasten der
wiederkehrenden Regelprüfungen ging. Hinzu kommt, dass anlassbezogene
Überprüfungen wenn möglich von beiden Sachbearbeitern der Heimaufsicht
gemeinsam vorgenommen werden (siehe auch 4.3 Prüfverfahren). Daher war
auch der personelle Aufwand hierfür nicht unerheblich.
Eine Pflegeeinrichtung wurde im Juli 2012 erst eröffnet und in diesem Jahr
noch nicht regulär geprüft.
4.2
Anlassbezogene Prüfungen und Beschwerden
Anlassprüfungen wurden in der Regel ausgelöst durch Beschwerden und Hinweise
von Bewohnern der Betreuungseinrichtungen, deren Angehörigen oder Betreuern. In
einigen Fällen führten auch Auskünfte von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern
einer Einrichtung zu Anlassprüfungen.
Anlassbezogene Prüfungen
einschl. Nachprüfungen
2011
2012
Gesamt
Vollstationäre Alten- und
Pflegeheime
4
19
23
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
0
2
6
19
25
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Hospize
Einrichtungen f. Menschen mit
geistiger Behinderung
Sozialtherapeutische
Einrichtungen
Anlassbegehungen insgesamt
13
Einige Beschwerden konnten durch klärende Gespräche unmittelbar ausgeräumt
werden. Überwiegend wurde jedoch eine unangekündigte Überprüfung vor Ort
durchgeführt.
Beschwerden
2011
2012
Gesamt
Vollstationäre Alten- und
Pflegeheime
7
16
23
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
0
2
9
16
25
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Hospize
Einrichtungen f. Menschen mit
geistiger Behinderung
Sozialtherapeutische
Einrichtungen
Beschwerden insgesamt
Die Beschwerdeinhalte bezogen sich in den meisten Fällen auf den Personaleinsatz
in den Einrichtungen. Aber auch Mängel bei der Arzneimittelsicherheit und
Pflegequalität, in der Speiseversorgung und im Umgang mit den Bewohnern wurden
geäußert. Einige dieser Beschwerden stellten sich nach Überprüfung durch die
Heimaufsicht als unbegründet, nur teilweise begründet oder auch als nicht
abschließend einschätzbar heraus. Dies mag auch an der Tatsache liegen, dass es
sich bei einer solchen Überprüfung immer um eine Momentaufnahme handelt und
nur das bewertet werden kann, was sich der Heimaufsicht im Augenblick der
Begehung
darbietet.
Somit
können
die
geäußerten
Vorwürfe
auch
bei
unangekündigten Überprüfungen oft nicht bestätigt werden.
Waren Beschwerden begründet oder auch nur zum Teil begründet, erfolgte immer
eine Beratung der Einrichtungsvertreter.
14
4.3
Prüfverfahren
Die Einrichtungen wurden daraufhin überprüft, ob sie die im Gesetz definierten
Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung erfüllen. Für ein
einheitliches Vorgehen hat das zuständige Ministerium Ende 2009 den landesweit
einheitlichen Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen in
Kraft gesetzt. Dieser ist die Grundlage für die nach § 18 WTG vorgeschriebenen
Prüfungen und wird seitdem auch von der Heimaufsicht des Kreises Euskirchen
angewandt.
Der Rahmenprüfkatalog mit seinen acht Kategorien soll ein Leitfaden für die Prüfung
sein. Im ersten Jahr der Anwendung wurden mit dem Katalog auch Stammdaten
erfasst, beispielsweise in den Kategorien der Wohnqualität. Auch konzeptionelle
Grundlagen der Einrichtungen wurden abgefragt und nachgewiesen. Da solche
Angaben in der Regel nicht ständigen Veränderungen unterliegen, musste der
Rahmenprüfkatalog in den beiden Berichtsjahren nicht mehr für jede Einzelfrage
erneut angewandt und ausgefüllt werden. Als verwaltungsinternes Arbeitsinstrument
zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Regelbegehungen findet er
jedoch nach wie vor Verwendung.
Im Berichtszeitraum wurde bei den Begehungen ein Fokus auf Bewohnergespräche
gelegt, um die Zufriedenheit der betreuten Menschen zu erfragen.
Die Einrichtungen werden bei wiederkehrenden Prüfungen regulär von einem der
beiden Heimaufsichtssachbearbeiter begangen; bei anlassbezogenen Prüfungen
nehmen wenn möglich beide Sachbearbeiter an der Begehung teil. Dies ist darin
begründet, dass im Vorfeld nie abschätzbar ist, ob der Beschwerdeinhalt, der zu
einer Anlassprüfung führt, begründet ist oder nicht. Gegebenenfalls macht es dabei
Sinn, zeitgleich verschiedene Sachverhalte vor Ort zu prüfen. Eventuell ist auch eine
Zeugenfunktion des zweiten Sachbearbeiters vonnöten.
Zur
fachlichen
Beurteilung
der
pflegerischen
und
sozialen
Betreuung
in
Betreuungseinrichtungen im Kreis Euskirchen werden in der Regel unabhängige
Fachgutachter, welche auf Honorarbasis beauftragt werden, zu den Prüfungen
herangezogen. In den Jahren 2011 und 2012 kam dabei regelmäßig ein
Fachgutachter für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Einsatz. Eine
15
Pflegegutachterin wurde bedarfsgerecht für anlassbezogene Prüfungen in Alten- und
Pflegeheimen beauftragt. In Einzelfällen, in denen eine anlassbezogene Prüfung
sehr kurzfristig erfolgen musste oder der Einsatz mehrerer Pflegegutachter für eine
Prüfung
erforderlich
wurde,
konnte
auch
die
Unterstützung
der
Pflegesachverständigen des Pflegestützpunktes bzw. Zentralen Informationsbüros
Pflege des Kreises Euskirchen in Anspruch genommen werden.
Das Ergebnis einer Prüfung wird dem Einrichtungsbetreiber in Form eines
Prüfberichts zugestellt. Wurden bei der Begehung Mängel festgestellt, sind diese
ebenfalls im Prüfbericht beschrieben; daraus abgeleitete Maßnahmen und
Empfehlungen werden abschließend formuliert.
Durch Einfügung der Tarifstelle 10 a in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
NRW ist die Heimaufsicht gehalten, Gebühren für ihre Tätigkeiten, insbesondere für
die Durchführung von wiederkehrenden und anlassbezogenen Prüfungen, zu
erheben. Die Anwendung dieser Rechtsverordnung führte im Kreis Euskirchen im
Berichtszeitraum 2011 bis 2012 zu einer Gebühreneinnahme von insgesamt rund
64.000 €. Dem gegenüber standen Gutachterkosten von insgesamt 17.410 €.
4.4
Prüfergebnisse
Ausgehend von den einzelnen Kategorien des Rahmenprüfkatalogs ließen sich im
Wesentlichen folgende Prüfergebnisse der Regel- und Anlassbegehungen im
Berichtszeitraum feststellen:
Auswahl der Betreuungseinrichtung:
Alle
Betreuungseinrichtungen
Betreuungsvertragsgesetz
sind
(WBVG)
nach
verpflichtet,
dem
Wohn-
künftigen
und
Bewohnern
vorvertragliche Informationen an die Hand zu geben. Darin sind die
wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtung beschrieben, so dass eine
transparente Information aller Interessenten und künftigen Bewohner erfolgt.
Verläufe und Checklisten zum Ein- und Auszugsverfahren von Bewohnern
haben nahezu alle Einrichtungen in ihrem Qualitätsmanagement hinterlegt.
Dem entsprechend konnte die Heimaufsicht bei ihren Begehungen keine
Mängel in dieser Kategorie feststellen.
16
Wohnqualität der Betreuungseinrichtung und der Bewohnerzimmer:
In jeder Einrichtung wird bei einer Überprüfung durch die Heimaufsicht das
komplette Gebäude in Augenschein genommen. Bewohnerzimmer werden bei
Einverständnis des Bewohners besichtigt. Für nahezu alle Einrichtungen gilt
heute, dass die Zimmer mit eigenem Mobiliar ausgestattet werden können.
Im Berichtszeitraum wurden beispielsweise Mängel hinsichtlich der Nutzung
der Pflegebäder oder des Krisenzimmers festgestellt. Pflegebäder verkommen
oftmals zu Abstellräumen; Krisenzimmer werden nicht zweckentsprechend
und
nicht
nur
vorübergehend
belegt.
In
einigen
Einrichtungen
war
Renovierungsbedarf erkennbar, teilweise wurden auch sicherheitsrelevante
Mängel
(Stolperfallen,
nicht
abgedeckte
Steckdosen,
aus
Wänden
herausstehende Nägel etc.) festgestellt. Hygienemängel fanden sich eher
selten und wurden wenn möglich von den Hygienekontrolleuren der Abt. 53
erfasst und beraten.
Viele
Einrichtungen
im
Kreis
Euskirchen
erfüllen
die
baulichen
Voraussetzungen des WTG wie auch des Pflegegesetzes NW (PfG NW) noch
nicht. Sie können keine umfassende Barrierefreiheit gewährleisten und/oder
erfüllen die Einzelzimmerquote von
mindestens
80
%
nicht.
Diese
Einrichtungen genießen aber Bestandschutz. Dass sie die gesetzlich
geforderten Standards nicht erfüllen, stellt keinen Mangel im Sinne des WTG
dar (siehe hierzu auch die Ausführungen zum baulichen Bestandschutz unter
7. Ausblick).
Essen und Trinken:
Generell kann festgestellt werden, dass die Speisenversorgung auf einem
hohen Niveau der Gemeinschaftsverpflegung in den stationären Einrichtungen
rangiert. Bei Beschwerden hierzu ist es äußerst schwierig, objektive Mängel
vom subjektiven Empfinden Einzelner zu unterscheiden. Unbestreitbar wichtig
ist daher, dass Bewohner einer Betreuungseinrichtung aktiv bei der
Verpflegungsplanung mitbestimmen, wie es das WTG in § 6 Abs. 2 vorsieht.
Diese
Mitbestimmung
war
im
Berichtszeitraum
noch
nicht
in
allen
Einrichtungen soweit vorangeschritten, dass z.B. die Küchenverantwortlichen
17
gemeinsam
mit
dem
Bewohnerbeirat
die
Speiseplanung
regelmäßig
abstimmen.
Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe - und hier vor allem der
Sozialtherapeutischen Einrichtungen - ist die Zubereitung insbesondere des
Mittagessens
fester
Bestandteil
der
Tagesstrukturierung
und
ggf.
arbeitstherapeutische Maßnahme. In aller Regel besprechen und entscheiden
dabei die Bewohner selbst, wie der Speiseplan für die Woche gestaltet wird.
Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung:
In allen Einrichtungen war im Berichtszeitraum feststellbar, dass ein
vielseitiges Angebot an Gruppen- und Freizeitaktivitäten für die Bewohner
vorhanden ist. Neben Ausflügen und sonstigen externen Angeboten findet in
der Regel eine einrichtungsinterne Wochenstruktur Anwendung. Hierbei
können
Bewohner
z.B.
an
Gedächtnistraining,
Bewegungstherapie,
Vorlesungen, kreativem Gestalten, Singen und gemeinsamen Spielen
teilnehmen. In den letzten Jahren konnte bei Überprüfungen festgestellt
werden, dass die im Sozialen Dienst tätigen Mitarbeiter zunehmend
individuelle Planungen für jeden einzelnen Bewohner erstellen und dabei
seine Biografie zugrunde legen.
Auch die Grundsätze der Freizeitgestaltung unterliegen der Mitbestimmung
der Bewohner bzw. des Bewohnerbeirats, was in der Praxis in den Jahren
2011 und 2012 auch umgesetzt wurde.
Personelle Situation
Mängel in der personellen Ausstattung waren in den Berichtsjahren 2011 und
2012 insbesondere bei Pflegeeinrichtungen zunehmend feststellbar. Die im
WTG vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens 50 % konnte in einigen
Einrichtungen nicht erreicht werden. Soweit nach Überprüfungen vor Ort
Dienstpläne
ausgewertet
wurden,
stellte
sich
heraus,
dass
der
Personaleinsatz nicht immer an allen Tagen adäquat war. Im pflegerischen
Bereich existieren Schlüsselwerte, die von den Pflegekassen angewandt
werden, um ausreichende Personalmengen anhand der Bewohnerstruktur
(Pflegestufen) ermitteln zu können. Auch die Heimaufsicht bedient sich dieser
Schlüsselungen und hat festgestellt, dass im Berichtszeitraum in der
18
pflegerischen Betreuung oftmals Defizite hinsichtlich der Quantität des
Pflegepersonals bestanden.
Hinzu kommt die individuelle Wahrnehmung von Bewohnern und Angehörigen
in den Pflegeeinrichtungen, die bei Beschwerden immer wieder äußern, dass
zu wenig Personal in den einzelnen Wohnbereichen tätig sei. Um die hohe
Personalfluktuation
und
die
krankheitsbedingten
Ausfälle
dennoch
kompensieren zu können, bedienen sich mehr und mehr Betreiber von
Pflegeeinrichtungen Zeitarbeitsfirmen.
Pflegerische und soziale Betreuung:
§ 18 Abs. 2 WTG gibt der Heimaufsicht einen nur eingeschränkten
Prüfrahmen vor, wenn ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) o.ä. vorliegt, der nicht älter als ein Jahr ist. In
diesen Fällen bezieht sich die Prüftätigkeit der Heimaufsicht ausschließlich auf
die Einhaltung der strukturellen Voraussetzungen des Betriebes. Seit 2011 hat
auch der MDK die gesetzliche Vorgabe, in jeder Pflegeeinrichtung einmal
jährlich eine Qualitätsprüfung vorzunehmen. Dieser Vorgabe kommt der MDK
nach erheblicher Aufstockung seiner personellen Ressourcen auch nach, so
dass das letzte vorliegende Prüfergebnis des MDK tatsächlich fast nie älter ist
als ein Jahr.
Der damit verbundene eingeschränkte Prüfauftrag der Heimaufsicht soll
Doppelprüfungen entgegenwirken. Im Bereich der pflegerischen Betreuung
bedeutet dies, dass bei solchen Regelprüfungen der Pflegezustand der
Bewohner nicht nochmals in Augenschein genommen wird, sondern das
vorliegende Prüfergebnis des MDK anerkannt wird.
Der Fokus der Prüfungen in dieser Kategorie lag in den Berichtsjahren 2011
und 2012 zumindest bei den Pflegeeinrichtungen vielmehr auf der Einhaltung
der Arzneimittelsicherheit und dem Umgang mit freiheitsentziehenden
Maßnahmen.
Stichprobenartig erfolgte bei Regel- und Anlassbegehungen die Prüfung der
sachgerechten
Versorgung,
Aufbewahrung
und
Dokumentation
der
Medikamente für Bewohner von Betreuungseinrichtungen. Trotz einiger
Verbesserungen im Vergleich zu den Vorjahren - vor allem, was die
Aufbewahrung der Medikamente angeht - fanden sich immer wieder kleinere
19
aber auch gravierendere Mängel hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit. Bei
Tropfen oder Salben wurden Haltbarkeitsdaten überschritten, für einzelne
Bewohner Medikamente aufbewahrt, deren ärztliche Verordnung nicht
nachvollziehbar war, Dosierungen wurden nicht eingehalten oder Arzneien
nicht zum verordneten Zeitpunkt gegeben. Diese Fälle treffen nicht alle
Einrichtungen und nicht alle Bewohner, weisen aber auf Grundprobleme hin,
deren Beobachtung und Lösung Aufgabe der Einrichtungen ist.
Bei der Überprüfung des Umgangs mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
wurde
ein
Augenmerk
darauf
gelegt,
ob
und
wenn
ja
wie
die
Betreuungseinrichtung sich konzeptionell zu diesem Thema ausgerichtet hat.
Auch die Dokumentation und korrekte Umsetzung freiheitsentziehender
Maßnahmen wurde durch die Heimaufsicht in mehreren Stichproben geprüft.
Es konnte festgestellt werden, dass diese Thematik noch nicht in allen
Einrichtungen mit der nötigen Sensibilität und Sorgfalt behandelt wird. Viele
Einrichtungen haben ihre Mitarbeiter zwar umfangreich darin geschult, wie
freiheitsentziehende Maßnahmen anzuwenden und welche rechtlichen
Schritte dabei zu beachten sind. Doch nur wenige behandeln in ihrem
Qualitätsmanagement das wichtige Thema der Vermeidung von und der
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Hierin steckt noch viel
Entwicklungspotential.
In
Einrichtungen
der
Eingliederungshilfe
hat
sich
die
Qualität
der
Förderplanungen, die für jeden Bewohner erstellt werden, in den letzten
Jahren durchweg positiv entwickelt.
Bewohnerrechte und Kundeninformation:
In dieser Kategorie wird das Beschwerdemanagement der Einrichtungen, die
Mitbestimmung und Mitwirkung der Bewohner und des Beirats sowie die
Bewohnerzufriedenheit überprüft. Im Berichtszeitraum wurde festgestellt, dass
alle Einrichtungen nunmehr ein nachvollziehbares Beschwerdemanagement
hinterlegt
haben.
Nicht
alle
Beschwerden
wurden
jedoch
schriftlich
aufgezeichnet oder überhaupt erst als Beschwerden erkannt und gewertet.
Aus den bei Prüfungen eingesehenen Protokollen der Beiratssitzungen war
ersichtlich, dass die wesentlichen Aspekte der Mitbestimmung und Mitwirkung,
20
wie Verpflegung, Freizeitaktivitäten, Informationen über Änderungen in der
Einrichtung, immer thematisiert werden.
In ausführlichen Gesprächen mit Bewohnern, Beiratsmitgliedern oder auch
Angehörigen
konnte
die
Zufriedenheit
mit
der
jeweiligen
Betreuungseinrichtung ermittelt werden. Sowohl in Pflegeeinrichtungen wie
auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe äußerte sich die überwiegende
Anzahl der Bewohner positiv zu ihrer Lebenssituation in der Einrichtung.
Einschränkungen in der Wohnqualität, z.B. mangelnde Barrierefreiheit oder
die Unterbringung in einem Doppelzimmer, werden von einigen Bewohnern
zugunsten
eines
familiären
Versorgungszufriedenheit
Umfeldes
hingenommen.
Auch
oder
der
einer
hohen
Umgangston
des
Personals wurde in den seltensten Fällen bemängelt.
4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Im Wohn- und Teilhabegesetz ist der Grundsatz "Beratung vor Anordnung"
verankert. Er stellt die beratende Funktion vor die ordnungsbehördlichen Befugnisse
und Eingriffsrechte der Heimaufsicht.
Im Berichtszeitraum 2011/2012 waren ordnungsbehördliche Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung, Beschäftigungsverbote und Untersagungen nicht erforderlich.
Aufgetretene
Mängel
wurden
nach
eingehender
Beratung
von
den
Betreuungseinrichtungen behoben oder es wurden entsprechende Maßnahmen zur
sukzessiven Mängelbeseitigung umgesetzt.
In 2011 musste für eine Einrichtung eine Verfügung erlassen werden, um die
Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner durchzusetzen (zeitlich befristeter
Aufnahmestopp). Diese Handlung war aufgrund eines vorübergehenden akuten
Personalmangels und anderer Mängel, die im Rahmen einer anlassbezogenen
Prüfung festgestellt wurden, in einer Betreuungseinrichtung erforderlich.
Im Jahr 2012 wurden Belegungsverbote für zwei Einrichtungen ausgesprochen, die
ebenso einem akuten Personalmangel geschuldet waren. Dadurch wurde die Gefahr
einer nicht mehr adäquaten Versorgung der Bewohner abgewendet.
Infolge einer Anlassprüfung wurde in einer weiteren Einrichtung im Jahr 2012 ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ein Bußgeld erhoben. Dies war
21
erforderlich, da vorsätzlich bzw. fahrlässig eine Anforderung des WTG nicht erfüllt
wurde (hier: Gefährdung des Zwecks des Gesetzes).
4.6
Beratungen nach § 14 und § 19 WTG
In den Berichtsjahren 2011 und 2012 wurden insgesamt 99 Beratungsgespräche
geführt. Ratsuchende waren vor allem Einrichtungsvertreter sowie Investoren und
Personen, die beabsichtigen, eine Betreuungseinrichtung zu betreiben.
Reine Beratungsgespräche von Bewohnern und Angehörigen bzw. Betreuern,
welche nicht im Rahmen von Beschwerden erfolgten, fanden nur selten statt. Dies ist
darin begründet, dass Bewohner, Angehörige und Betreuer vorwiegend einen
konkreten Sachverhalt vortragen, der in aller Regel zu einer anlassbezogenen
Überprüfung führt. Dabei wird dieser Personenkreis selbstverständlich umfassend
beraten; diese Beratungen sind jedoch in der unten stehenden Übersicht nicht mehr
aufgeführt, sondern finden unter 4.2 Anlassbezogene Prüfungen und Beschwerden
Berücksichtigung.
Auch
die
während
und
unmittelbar
nach
einer
wiederkehrenden
oder
anlassbezogenen Prüfung einer Einrichtung immer erfolgende Mängelberatung ist
hier nicht nochmals separat aufgeführt. Lediglich Mängelberatungen, die über diese
Begehungen hinaus durchgeführt wurden, finden sich in der Übersicht.
Beratungen nach § 14 WTG (allgemeine Beratung) und § 19 WTG (Mängelberatung)
- ohne Mängelberatungen bei Begehungen
- ohne Beratungen bei Beschwerden
2011
2012
Gesamt
Bewohner
0
0
0
Angehörige / Betreuer
3
2
5
Einrichtungsbetreiber / Träger
35
22
57
Zukünftige Betreiber / Träger
18
19
37
Gesamt
56
43
99
22
Davon Bauberatungen nach § 14 WTG
2011
2012
Gesamt
Planungen neuer
Einrichtungen
18
18
36
Umplanung/Modernisierung
bestehender Einrichtungen
13
12
25
31
30
61
Planungen gesamt
Von allen 99 Beratungen waren 61 Bauberatungen, die sich wiederum auf die
Planung neuer Einrichtungen wie auch auf die Umplanung und Modernisierung
bestehender Einrichtungen bezogen.
Die wesentlichen Schwerpunkte der Beratungen durch die Heimaufsicht sind aus dem
folgenden Diagramm ersichtlich.
Beratungsinhalte 2011-2012
Bauberatung
Personelle Situation
Wohnqualität
Qualitätsmanagement
WTG und Heimaufsicht
Pflege/Betreuung
Barbeträge
Verpflegung/Hygiene
Umgang mit Bewohner
23
5.
Sonstige Tätigkeiten der Heimaufsicht
Die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen hatte es sich im Jahr 2011 zur Aufgabe
gemacht, bestehende Wohnformen im Bereich der Eingliederungshilfe statusrechtlich
zu überprüfen. Es galt, sich zunächst einen Überblick über die vorhandenen
Wohngemeinschaften und Projekte im Betreuten Wohnen zu verschaffen und diese
dann dahingehend zu überprüfen, ob sie unter den Geltungsbereich des WTG fallen.
Einige Wohnformen waren heimrechtlich als angegliederte Außenwohngruppen der
stationären
Einrichtungen
zu
werten,
andere
konnten
aufgrund
von
uneingeschränkter Wahlfreiheit des Leistungsanbieters und ggf. Unterstützung durch
unabhängige
Dritte
vom
Geltungsbereich
des
WTG
abgegrenzt
werden
(Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG).
Ende 2011 informierte die Heimaufsicht alle Betreuungseinrichtungen des Kreises
Euskirchen
per
Rundschreiben
darüber,
dass
künftig
Personal-
und
Bewohnererhebungen quartalsweise erfolgen werden. Das hatte zur Folge, dass
auch die Fachkraftquoten ab dem Jahr 2012 für jedes Quartal stichtagsbezogen
ermittelt werden konnten. Damit ist die Heimaufsicht in der Lage, die personelle
Entwicklung in den Einrichtungen besser im Blick zu behalten und unter Umständen
frühzeitig beratend tätig zu werden. Auch die Bewohnerstruktur im Hinblick auf deren
Pflegestufen sowie freie Kapazitäten der Einrichtungen ist so relativ aktuell
nachvollziehbar.
Neben der baulichen Beratung, die das WTG vorsieht, hat die Heimaufsicht im
Berichtszeitraum auch zahlreiche Bauberatungen nach dem PfG NW und der
Allgemeinen Förderpflegeverordnung vorgenommen. Hierzu zählen neben den
Abstimmungsverfahren
für
stationäre
Pflegeeinrichtungen
auch
solche
für
Arbeitskreises
der
Tagespflegestätten.
Schließlich
fanden
mehrere
Sitzungen
des
Bergheimer
Heimaufsichten statt, an denen teilweise auch Vertreter des zuständigen
Ministeriums teilgenommen haben. Diese Gesprächsrunden boten Gelegenheit zum
gegenseitigen Austausch, der sich in den Jahren 2011 und 2012 insbesondere auf
24
die geplante Novellierung des WTG bezog (siehe auch unter 6. Entwicklung und
Novellierung des Landesheimrechts).
6.
Entwicklung und Novellierung des Landesheimrechts
§ 23 Abs. 3 WTG sieht vor, dass das Gesetz nach fünfjähriger Anwendung
hinsichtlich seiner Wirksamkeit überprüft werden soll. Im Dezember 2010 hat das für
das WTG zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des
Landes NRW (MGEPA) die Initiative ergriffen, diesen Evaluationsprozess parallel zur
geplanten Evaluation des Landespflegegesetzes (PfG NRW) vorzunehmen. Dies soll
sicherstellen, dass beide Gesetze aufeinander abgestimmt aus der Novellierung
hervorgehen.
Im Rahmen der Evaluation des WTG soll vor allem der Geltungsbereich des
Gesetzes überarbeitet werden. Dies ist zu verstehen als Reaktion auf wichtige
Auseinandersetzungen zur Bedeutung des Schutzinteresses der Klientel, die in den
so genannten "Neuen Wohnformen" - als Alternative zur klassischen stationären
Betreuung - lebt. Der Gesetzgeber will diese alternativen Wohnformen unterstützen,
sofern sie einen wirksamen Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner
sicherstellen. Es soll jedoch verhindert werden, dass unter dem Etikett neuer Wohnund Pflegeformen sich wenig kontrollierte Angebote und Angebotsstrukturen
entwickeln, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen faktisch schutzlos
stellen.
Das
überarbeitete
WTG
wird
im
Wesentlichen
eine
Differenzierung
der
Einrichtungsformen in fünf Angebotstypen vornehmen:
Betreuungseinrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (klassische
stationäre Einrichtung gem. SGB XI oder SGB XII)
ambulant betreute Wohngemeinschaften (anbieter- oder selbstverantwortet)
Service-Wohnen
ambulante Pflege- und Betreuungsdienste
Gasteinrichtungen
(Hospize,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
Nachtpflegeeinrichtungen).
25
Tages-
und
Für diese Angebotstypen sollen jeweils spezielle, auf das Leistungsangebot
angepasste Anforderungen, Prüfinhalte und Prüfrhythmen gelten.
Ein Referentenentwurf, der die beiden novellierten Gesetze Alten- und Pflegegesetz
NRW (APG NRW; vormals PfG NRW) und Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG
NRW) im Änderungsgesetz mit der Bezeichnung GEPA NRW zusammenfasst, wurde
seitens des zuständigen Ministeriums nunmehr vorgestellt. Ziel ist das Inkrafttreten
zum 01.11.2013.
Konsequenterweise wird im Anschluss an die Novellierung des WTG auch eine
Überarbeitung des landesweit einheitlichen Rahmenprüfkatalogs zur Überwachung
von
Betreuungseinrichtungen
erfolgen,
um
dadurch
den
verschiedenen
Angebotstypen gerecht zu werden.
Ein erster Überblick über die im Kreis Euskirchen vorhandenen und bisher bekannten
Betreuungsformen lässt erkennen, dass die Heimaufsicht mit neuen und zusätzlichen
Aufgaben konfrontiert sein wird, die infolge der Ausdehnung des Geltungsbereichs
des WTG den Zuständigkeitsbereich der Behörde erweitern:
10 Tagespflegeeinrichtungen
25 ambulant betreute Wohnformen im Bereich der Eingliederungshilfe
27 bisher bekannte Standorte für Service-Wohnen für ältere Menschen
38 ambulante Pflegedienste
für Service-Wohnen und ambulante Betreuungsdienste im Bereich der
Eingliederungshilfe eine noch unbekannte Anzahl.
Damit werden untrennbar neue Anforderungen an die fachliche Arbeit der
Heimaufsicht verbunden sein. Ob und inwieweit diese Anforderungen durch
vereinfachte Verfahrensweisen, andere Prüfintervalle oder Reduzierungen beim
Prüfaufwand kompensiert werden können, wird zurzeit zwischen den kommunalen
Spitzenverbänden und dem MGEPA diskutiert, ist aber noch völlig offen.
26
7.
Ausblick
Im Hinblick auf die im Wandel befindliche demografische Entwicklung steigt die Zahl
der pflegebedürftigen Menschen stetig an. Das Angebot an stationären Pflegeplätzen
im Kreis Euskirchen ist umfangreich. Die Anzahl an nicht belegten Plätzen belief sich
im Jahr 2012 auf durchschnittlich 285. Dennoch ist nach wie vor ein ungebremster
Zuwachs an neuen stationären Pflegeeinrichtungen zu verzeichnen.
Ebenso hat sich das Angebot von Tagespflegeeinrichtungen etabliert. Im Kreis
Euskirchen sind im Berichtszeitraum vier neue Tagespflegestätten eröffnet worden.
Zwei weitere befinden sich derzeit in der Bauphase.
Alternative Wohnformen sind im Bereich der pflegerischen Versorgung noch nicht
verwirklicht worden. Dies mag zum einen in bislang fehlenden Fördermöglichkeiten
begründet sein, zum anderen aber auch darin, dass ein Wohnplatz in einer solchen
Versorgungsform mit 24-stündiger Präsenz finanziell nicht günstiger ist als ein
vergleichbares stationäres Angebot. Die durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz
(PNG) neu geschaffenen Finanzierungs- und Fördermodelle könnten jedoch dazu
beitragen, dass künftig auch alternative Pflegewohngemeinschaften im Kreis
Euskirchen entstehen.
Neu errichtete Betreuungseinrichtungen erfüllen alle baulichen Anforderungen des
Wohn- und Teilhabegesetzes wie auch des Landespflegegesetzes und seiner
Verordnungen. Die im Kreis Euskirchen teilweise bereits seit vielen Jahren
bestehenden Pflegeeinrichtungen entsprechen diesen Vorgaben weitestgehend
nicht, genießen jedoch Bestandschutz. Um aber auch über das Jahr 2018 hinaus
noch entsprechend gefördert zu werden, müssen Pflegeeinrichtungen ihre
Baulichkeiten dem Pflegegesetz NRW anpassen. So wird langfristig davon
auszugehen sein, dass zumindest die Pflegeeinrichtungen im Kreis Euskirchen
umfassend barrierefrei werden, individuelle Sanitärbereiche für die Bewohner
vorweisen,
vorwiegend
Einzelzimmer
anbieten
und
ausreichende
Gemeinschaftsflächen zur Verfügung stellen werden.
Nach den Vorgaben des WTG müssen alle Einrichtungen bis zum Jahr 2018 die
Einzelzimmerquote von 80 % erreicht haben. Einige Einrichtungen für Menschen mit
27
Behinderungen haben bereits mit dem Umbau ihrer Gebäude begonnen oder
konkrete Bauplanungen eingebracht, um dieser Vorgabe künftig genügen zu können.
Eine der größten Herausforderungen wird für die Betreuungseinrichtungen die
personelle Entwicklung darstellen.
Während die Einrichtungen der Eingliederungshilfe immer noch recht gut mit
Fachkräften
wie
Sozialpädagogen,
Erzieher,
Heilerziehungspfleger
und
Arbeitstherapeuten ausgestattet sind, zeichnet sich bei den Pflegeeinrichtungen ein
deutlicher Fachkräftemangel ab. Pflegeberufe verlieren immer mehr an Attraktivität,
sind aber bei gleichzeitiger Zunahme pflegebedürftiger Personen notwendiger denn
je. Hinzu kommt, dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Pflegefachkräften das
Rentenalter erreicht hat, aber nicht gleichzeitig genügend jüngere Fachkräfte
nachrücken. Somit ist absehbar, dass Mängel in der Kategorie "Personelle Situation"
bei Pflegeeinrichtungen eher noch zunehmen werden. Die Heimaufsicht ist per
Gesetz dazu angehalten, dann entsprechende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
anzuordnen, die bis hin zu befristeten oder gegebenenfalls sogar dauerhaften
Belegungsverboten führen können.
Insgesamt konnte im Berichtszeitraum aber festgestellt werden, dass die Menschen
in den verschiedenen Betreuungseinrichtungen des Kreises Euskirchen umfassend
gut versorgt werden. Neben der Beurteilung der fachlichen Qualität standen dabei
vor allem die Zufriedenheit und die individuell empfundene Lebensqualität der
betreuten Menschen im Mittelpunkt aller Prüfungen. Die mehrheitlich positiven
Rückmeldungen anlässlich der Gespräche mit Bewohnern und Angehörigen
bestätigen, dass im Kreis Euskirchen eine qualitativ zufrieden stellende Versorgung
der Bewohner erfolgt.
28
Anlage
Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem Wohn- und
Teilhabegesetz (WTG) unterliegen
Einrichtung
Anschrift
Bewohnerplätze
Alten- und
Pflegeeinrichtungen
1
Marienheim Haus für Senioren
Langenhecke 24, 53902 Bad Münstereifel
93
2
Seniorenheim Clemens
An der Ley 26-28, 53902 Bad Münstereifel-Iversheim
19
3
Seniorenheim Haus Hardt St.
Josef
Seniorenzentrum Otterbach
Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem
85
Otterbach 80, 53902 Bad Münstereifel
80
Kölner Str. 61, 53902 Bad Münstereifel
25
6
Senioreneinrichtung Haus
Johanna
Haus Effata
Lühbergstr. 46, 53945 Blankenheim
68
7
St. Josefstift
Hülchrath 3, 53945 Blankenheim
22
8
Clemens-Josef-Haus
Vellerhof 1, 53945 Blankenheim-Vellerhof
85
9
Aegidiushaus
Waldorfstr. 32, 53945 Blankenheim-Waldorf
42
10
Seniorenheim Dom-Esch
Bruchstr. 40-42, 53881 Euskirchen-Dom-Esch
32
11
Tuchmacherweg 2, 53879 Euskirchen
91
Moselstr. 1-3, 53879 Euskirchen
48
13
Altenzentrum TheodorRövenich-Haus der Stiftung
Marienhospital Euskirchen
Therese-Stemmler-Haus der
Stiftung Marien-Hospital
Euskirchen
Seniorenheim Haus Veybach
Emil-Fischer-Str. 1, 53879 Euskirchen
14
Senioren-Residenz Haus Rita
Talweg 18, 53925 Kall-Keldenich
10
15
EvA Pflegewohnhaus der
Stiftung ev. Altenheim Gemünd
e.V.
Barbarahof
Im Vogtpesch 1
20
Im Schmittenloch 32, 53894 Mechernich
65
4
5
12
16
17
140
Kölner Str. 29, 53894 Mechernich-Kommern
38
18
Alten- und Pflegeheim
Sonnenhof
Senioren-Wohnpark Risahöhe
Virginiastr. 35, 53894 Mechernich-Kalenberg
55
19
Haus Agnes Bertram
Gemünder Str. 64, 53894 Mechernich-Berg
119
20
Communio in Christo
Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich
153
29
21
Hospiz Stella Maris
Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich
12
22
Senioren- und Pflegeheim
Falkenhorst
Am Bruch 2, 53894 Mechernich-Kommern
52
23
Stiftung Carl Kreuser jun.
Bahnstr. 67, 53894 Mechernich
88
24
Höhenweg 2-6, 53947 Nettersheim
79
25
Pflegezentrum St. HermannJosef
Liebfrauenhof Schleiden GmbH
Vorburg 9, 53937 Schleiden
26
Altenheim Kloster Maria Hilf
Neustr. 7, 53937 Schleiden-Gemünd
27
27
Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd
83
28
Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd
AWO Altenzentrum Weilerswist
Rosenhügel 21, 53919 Weilerswist
122
29
Altenzentrum St. Elisabeth
Am Wassersportsee 1, 53909 Zülpich-Hoven
180
30
Brabenderstift im Geriatrischen
Zentrum Zülpich
Kölnstr. 12, 53909 Zülpich
61
1
Eifelhöhenklinik
Dr.-Konrad-Adenauer-Str. 1, 53947 NettersheimMarmagen
10
2
Brabenderstift im Geriatrischen
Zentrum Zülpich
Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd
Seniorenheim Haus Hardt St.
Josef
Kölnstr. 12, 53909 Zülpich
13
Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd
10
102
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
3
4
1
2
3
4
5
6
7
8
1
2
Einrichtungen f. Menschen
mit geistiger Behinderung
Lebenshilfe Euskirchen
Wohnstätte Euskirchen
Haus Hephata
Heim für Gehörlose mit
geistiger Behinderung
Lebenshilfe Euskirchen
Wohnstätte Kall
Lebenshilfe HPZ
Wohnstätte Schleiden
Lebenshilfe Euskirchen
Wohnstätte Weilerswist
Lebenshilfe HPZ
Wohnstätte
Lebenshilfe HPZ
Wohnheim am Kinderheim
Sozialtherapeutische
Einrichtungen
Verein Haus Sonne Schönau
e.V. u. Außenwohngruppe
Nöthen
Kurheim Hoever
Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem
6
Mühlenstr. 9, 53879 Euskirchen
15
Frauenberger Str. 23, 53879 Euskirchen
14
In den Hüppen 5, 53881 Euskirchen-Stotzheim
50
Zinnstr. 13, 53925 Kall
60
Am Hähnchen 36, 53937 Schleiden
48
Zum Sportzentrum 9, 53919 Weilerswist-Großvernich
24
Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich
45
Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich
18
Trierer Str. 23, 53902 Bad Münstereifel
50
Werther Str. 57-59, 53902 Bad Münstereifel
32
30
3
Haus am Bach
Ahrstr. 20, Bad Münstereifel-Schönau
12
4
Rupperather Ring 52, 53902 Bad MünstereifelRupperath
Geschwister-Burch-Str. 7, 53881 Euskirchen
24
5
Caritas Wohnhaus Rupperath
u. Außenwohngruppe Kall
Caritas Wohnhaus Kirchheim
6
Heim St. Michael
7
Missionshaus Vussem
Prof.-Robert-Ellscheid-Weg 9, 53894 MechernichBreitenbenden
Dörriesstr. 4, 53894 Mechernich-Vussem
52
8
Drimbornshof -Der Weg- e.V.
u. Außenwohngruppe
Heimbach-Vlatten
Sozialtherapeutische
Wohnheime Marienborn
gGmbH
Oberelvenicher Str. 46, 53909 Zülpich-Rövenich
29
Luxemburger Str. 14, 53909 Zülpich
57
9
31
22
78