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Info GB (Anlage zur Info 23/2013)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
97 kB
Datum
20.06.2013
Erstellt
24.05.13, 12:01
Aktualisiert
24.05.13, 12:01

Inhalt der Datei

Bericht der Heimaufsicht gemäß § 16 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz für die Jahre 2011 und 2012 Inhalt 1. Heimaufsicht im Kreis Euskirchen 1.1 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) 1.2 Aufgaben und Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht 3 3 4 2. Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen 2.1 Plätze in Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung 2.2 Plätze in Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung 2.3 Plätze in Sozialtherapeutischen Einrichtungen 2.4 Neu hinzugekommene Einrichtungen 2.5 Geplante Einrichtungen 2.6 Geschlossene Einrichtungen 7 7 8 8 9 9 10 3. Mitwirkung und Mitbestimmung 10 4. Beratung und Überwachung durch die Heimaufsicht in den Jahren 2011 und 2012 4.1 Wiederkehrende Regelprüfungen 4.2 Anlassbezogene Prüfungen und Beschwerden 4.3 Prüfverfahren 4.4 Prüfergebnisse 4.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen 4.6 Beratungen nach § 14 und § 19 WTG 11 12 13 15 16 21 22 5. Sonstige Tätigkeiten der Heimaufsicht 24 6. Entwicklung und Novellierung des Landesheimrechts (WTG) 25 7. Ausblick 27 Anlage 29 Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen Hinweis: Obwohl aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich alle Angaben auf Angehörige beider Geschlechter. 2 1. Heimaufsicht im Kreis Euskirchen Die Heimaufsicht ist die zuständige Behörde zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NW) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung. Das sind solche Einrichtungen, in denen für Bewohner ein gewisses Maß an struktureller Abhängigkeit besteht. Darunter fallen insbesondere Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen. 1.1 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Das WTG formuliert sowohl Bewohnerrechte als auch Anforderungen an den Betreiber einer Betreuungseinrichtung. Es regelt darüber hinaus die Überwachungstätigkeit der Heimaufsicht. Wesentliche Bewohnerrechte sind š das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung (z.B. bei Änderungen der Leistungen, Speiseversorgung, Freizeitgestaltung), auch durch die Wahl eines Bewohnerbeirates oder eines gleichwertigen Vertretungsorgans; š das Beschwerderecht (gegenüber der Einrichtung, dem Personal, dem Bewohnerbeirat, der Heimaufsicht); š das Recht auf Information (durch Heimvertrag, über Aushänge, per Rundschreiben, durch Beratung); š das Recht auf größtmögliche Selbstbestimmung, Teilhabe und Individualität. Zu den Anforderungen an den Betreiber einer Betreuungseinrichtung gehören š die Sicherstellung, dass die Bewohnerrechte eingehalten werden, dass z. B. - ein Bewohnerbeirat gewählt wird; - der Bewohnerbeirat einen Platz an einer Informationstafel in der Einrichtung erhält; - Beschwerden ernst genommen und bearbeitet werden; - die Speiseplanung mit den Bewohnern bzw. dem Bewohnerbeirat besprochen oder von diesen selbst gestaltet wird; 3 - so individuell wie möglich auf die Bedürfnisse der Bewohner eingegangen wird (unter Beachtung seiner Biografie, Gewohnheiten, Vorlieben); š die Qualitätssicherung zum Schutz der Würde, Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, z.B. durch - Bereitstellung ausreichender und ernährungsphysiologisch hochwertiger Verpflegung; - Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften; - Bereitstellung von geeignetem Wohnraum, Bädern und Gemeinschaftsräumen; - Sicherstellung der Wäscheversorgung; - Sicherstellung der individuell angemessenen und erforderlichen Pflege und Betreuung; 1.2 - Vorhalten von ausreichendem und ausreichend qualifiziertem Personal; - Dokumentation aller Prozesse. Aufgaben und Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht Zentrale Aufgabe der Heimaufsicht ist es, darauf hinzuwirken, dass die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Dazu sieht das WTG die Information und Beratung der Bewohner und deren Angehörige und Betreuer, der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsgremien sowie der Einrichtungsbetreiber vor. Als Ordnungsbehörde überprüft die Heimaufsicht regelmäßig, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb der unter den Geltungsbereich des WTG fallenden Betreuungseinrichtungen von diesen erfüllt werden. Im Einzelnen stellen sich die Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht wie folgt dar: š Überwachung von Betreuungseinrichtungen (§ 18 WTG) durch - unangekündigte Regelprüfungen - unangekündigte Anlassprüfungen š Beratung (§ 19 WTG) von Einrichtungsbetreibern bei festgestellten Mängeln š Ordnungsbehördliches Einschreiten (§ 19 WTG) durch 4 - Erlass von Anordnungen (z.B. zur Beseitigung von eingetretenen oder drohenden Beeinträchtigungen für Bewohner; zur Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner); š - Erteilung eines Beschäftigungsverbots für Mitarbeiter einer Einrichtung; - Untersagung des Betriebes einer Betreuungseinrichtung; - Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 21 WTG) Beratung (§ 14 WTG) von Personen mit berechtigtem Interesse über Rechte und Pflichten der Betreiber und Bewohner š Beratung (§ 14 WTG) von Personen und Trägern, die eine Betreuungseinrichtung betreiben wollen š Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 17 WTG), wie - Landesverbände der Pflegekassen - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. Prüfdienst der privaten Pflegeversicherung (PKV) š Träger der Sozialhilfe Koordinierungsfunktion beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden (§ 15 Abs. 2 WTG) š Zusätzliche Tätigkeiten, wie - Informationsveranstaltungen Angehörige, Betreuer in oder Betreuungseinrichtungen den Bewohnerbeirat für z.B. und das Beratungsgremium - Mitwirkung in Arbeitskreisen - Öffentlichkeitsarbeit Organisatorisch ist die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen unverändert der Abteilung 50 - Soziales zugehörig und mit zwei Vollzeitstellen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes besetzt. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, wodurch Beratungen von Bewohnern, Angehörigen, Betreuern und Einrichtungsbetreibern auch in den Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers hineinwirken können. Bei der Planung der Schaffung neuer Einrichtungen erstreckt sich der Beratungsaufwand der Heimaufsicht im Kreis Euskirchen nicht nur auf die Vorschriften des WTG und seiner Durchführungsverordnung, sondern auch auf die baulichen und funktionalen Vorgaben des Landespflegegesetzes NW. 5 Für alle Fachfragen hinsichtlich Hygieneanforderungen, Infektionsschutz und Arzneimittelsicherheit erfolgt eine entsprechende Erörterung mit den zuständigen Mitarbeitern der Abteilungen Gesundheit und Lebensmittelüberwachung. Auch bei baurechtlichen Fragen ist ein Austausch mit der dafür zuständigen Fachabteilung sowohl des Kreises Euskirchen als auch des Landschaftsverbandes Rheinland gewährleistet. Nach § 16 Abs. 3 WTG ist die Heimaufsicht als zuständige Behörde verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, welcher zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zu Verfügung zu stellen ist. Ansprechpersonen der Heimaufsicht Claudia Schneidereit Werner Schulz Tel.: 02251 – 15 553 Tel.: 02251 – 15 543 Fax: 02251 – 15 917 Fax: 02251 – 15 917 @: claudia.schneidereit@kreis- @: werner.schulz@kreis- euskirchen.de euskirchen.de Kreis Euskirchen - Der Landrat Abt. 50 - Soziales Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen www.kreis-euskirchen.de 6 2. Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen Der aktuelle Bestand an Betreuungseinrichtungen, die der Überwachung durch die Heimaufsicht unterliegen, beläuft sich auf insgesamt 56 (Stand: 31.12.2012). Es handelt sich dabei um: š 34 š 2 Kurzzeitpflegeeinrichtungen š 2 Hospize š 9 Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung š 9 Einrichtungen für Menschen mit psychischer Behinderung vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen (Sozialtherapeutische Einrichtungen) 2.1 Plätze in Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung In allen Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung (vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospize) werden insgesamt 2440 Bewohnerplätze vorgehalten, die sich wie folgt gliedern: Anzahl Plätze Bad Münstereifel 391 0 davon eingestreute Kurzzeitpflege 12 Blankenheim 217 0 12 0 12 56 0 5 0 5 Euskirchen 411 10 21 0 21 Hellenthal 76 0 8 0 8 Kall 30 0 12 0 12 Mechernich 582 12 37 0 37 Nettersheim 89 0 2 0 2 Schleiden 222 0 23 0 23 Weilerswist 122 0 2 0 2 Zülpich 254 0 5 13 18 Gesamt 2440 22 139 19 158 Gemeinde Dahlem davon Hospiz 7 davon separate Kurzzeitpflege 6 Kurzzeitpflege insgesamt 18 2.2 Plätze in Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung In Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung stehen derzeit 299 Plätze zur Verfügung: Gemeinde Anzahl vollst. Plätze 0 Bad Münstereifel Blankenheim 0 Dahlem 0 Euskirchen 89 Hellenthal 0 Kall 2.3 60 Mechernich 0 Nettersheim 0 Schleiden 48 Weilerswist 24 Zülpich 78 Gesamt 299 Plätze in Sozialtherapeutischen Einrichtungen Sozialtherapeutische Einrichtungen weisen im Kreis Euskirchen insgesamt 414 Bewohnerplätze auf: Gemeinde Anzahl vollst. Plätze 131 Bad Münstereifel Blankenheim 0 Dahlem 0 Euskirchen 22 Hellenthal 0 Kall 0 Mechernich 164 Nettersheim 0 Schleiden 0 Weilerswist 0 Zülpich 97 Gesamt 414 8 2.4 Neu hinzugekommene Einrichtungen In den Berichtsjahren 2011 und 2012 wurden 6 Pflegeeinrichtungen neu errichtet und in Betrieb genommen: š eine Einrichtung in Bad Münstereifel mit 80 Plätzen š eine Einrichtung in Euskirchen mit 24 Plätzen š eine Einrichtung in Euskirchen mit 66 Plätzen š eine Einrichtung in Hellenthal mit 76 Plätzen š eine Einrichtung in Dahlem mit 56 Plätzen š ein Hospiz in Euskirchen mit 10 Plätzen. Im Bereich der Eingliederungshilfe wurde eine Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung neu eröffnet. Es handelt sich dabei um ein Haus mit Appartements für 15 Bewohner, die ambulant betreut werden. Aufgrund der vertraglichen Konstellationen fällt diese Einrichtung unter den Geltungsbereich des WTG. 2.5 Geplante Einrichtungen Es befindet sich derzeit noch eine neu entstehende Pflegeeinrichtung in der Bauphase und wird voraussichtlich im Frühsommer 2013 eröffnen. Diese Baulichkeit ist ein Ersatzneubau für zwei bestehende Pflegeeinrichtungen im Gemeindegebiet Blankenheim. Die 42 und 22 Plätze der Bestandseinrichtungen werden dort in einer Einrichtung zusammengefasst und um 16 Plätze insgesamt erweitert. Im Bau befindet sich ebenso eine neue vollstationäre Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung in Schleiden. Diese wird ab etwa Sommer 2013 für 10 Bewohner zur Verfügung stehen. Der Heimaufsicht und dem Sozialhilfeträger liegen darüber hinaus noch weitere Planungen von Investoren und Betreibern vor, die im Kreis Euskirchen Betreuungseinrichtungen neu errichten oder bestehende Einrichtungen umbauen oder modernisieren wollen. Es handelt sich dabei um fünf konkrete Neu- und Umbauplanungen von Pflegeeinrichtungen und drei solcher Planungen für Menschen mit Behinderungen. 9 2.6 Geschlossene Einrichtungen Eine separate Kurzzeitpflegeeinrichtung hat zum 30.06.2011 ihren Betrieb gänzlich eingestellt, da sie den Anforderungen des WTG nicht mehr gerecht werden konnte. Eine Alten- und Pflegeeinrichtung hat ihren bisher separat geführten, der Einrichtung baulich angeschlossenen Kurzzeitpflegebereich ebenso aufgegeben. Diese Plätze wurden der vollstationären Einrichtung zugeschlagen und werden seither als eingestreute Kurzzeitpflegeplätze geführt. 3. Mitwirkung und Mitbestimmung Eine besondere Intention des WTG besteht darin, den Bewohnern von Betreuungseinrichtungen wirksameren Einfluss auf die Dinge zu ermöglichen, die ihren Alltag ausmachen. Dazu zählen insbesondere die Speisenversorgung, die Freizeitgestaltung und die inhaltliche Formulierung der Hausordnung. Daher hat der Gesetzgeber explizit für diese Bereiche erstmals ein Mitbestimmungsrecht eingeführt, welches ein hohes Maß an Entscheidungsbefugnis für die Bewohner gewährleistet. Im Unterschied zur Mitbestimmung ist unter Mitwirkung das Recht zu verstehen, in bestimmten Angelegenheiten informiert und angehört bzw. beraten zu werden. Dazu zählen u.a. Vertragsänderungen, Änderung der Kostensätze, Veränderungen des Betriebs, der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung, umfassende Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen, Unterkunft und Betreuung. Die Bewohnerinteressen sollen durch einen Beirat vertreten werden, der unter Beachtung der gesetzlich Betreuungseinrichtung geregelten gewählt wird. Vorgaben Kann trotz von den Bewohnern Unterstützung durch der die Einrichtungsleitung kein Beirat gewählt werden, bestellt die Heimaufsichtsbehörde ein Vertretungsgremium. Dieses besteht aus Angehörigen und/oder Betreuern und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Wenn auch die Bestellung eines Vertretungsgremiums nicht zustande kommt, muss die Heimaufsicht eine Vertrauensperson bestellen, die die Aufgaben eines Beirates wahrnimmt. 10 Während für Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize per Gesetz ausschließlich die Bestellung einer Vertrauensperson in Frage kommt, verfügen die übrigen Einrichtungen mit pflegerischer Versorgung zum 31.12.2012 zu ca. 77 % über einen Bewohnerbeirat. Für ca. 6 % wurde ein Vertretungsgremium und für ca. 17 % eine Vertrauensperson bestellt. Im Bereich der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind zu etwa 82 % Bewohnerbeiräte gewählt worden. Für ca. 12 % der Einrichtungen wurde ein Vertretungsgremium, für ca. 6 % eine Vertrauensperson bestellt. Das Engagement der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsgremien fällt in den Betreuungseinrichtungen sehr unterschiedlich aus. Es zeichnet sich deutlich ab, dass in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder in Pflegeeinrichtungen mit nur sehr geringem Anteil demenziell Erkrankter Bewohnerrechte eher wahrgenommen und diskutiert werden. Aufgrund von Alter und Gesundheitszustand ist jedoch in vielen Fällen nur eine geringe Belastbarkeit der Beiräte möglich. Einige Einrichtungen haben daher zur Unterstützung des Bewohnerbeirats noch ein Beratungsgremium gebildet, dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen. 4. Beratung und Überwachung durch die Heimaufsicht in den Jahren 2011 und 2012 Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 18 Abs. 1 WTG werden Betreuungseinrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Wiederkehrende Prüfungen sollen grundsätzlich mindestens einmal im Jahr und in jedem Fall unangemeldet durchgeführt werden. 11 4.1 Wiederkehrende Regelprüfungen Im Berichtsjahr 2011 waren 51 Einrichtungen wiederkehrend zu prüfen (29 vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen, 4 Kurzzeitpflegeeinrichtungen, 1 Hospiz, 8 Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung und 9 Sozialtherapeutische Einrichtungen). 2012 unterlagen insgesamt 56 Einrichtungen der wiederkehrenden Regelprüfung (34 vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen, 2 Kurzzeitpflegeeinrichtungen, 2 Hospize, 9 Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung und 9 Sozialtherapeutische Einrichtungen). Wiederkehrende Regelbegehungen 2011 2012 Gesamt Vollstationäre Alten- und Pflegeheime 21 19 40 3 0 3 0 2 2 8 6 14 9 8 17 41 35 76 Kurzzeitpflegeeinrichtungen Hospize Einrichtungen f. Menschen mit geistiger Behinderung Sozialtherapeutische Einrichtungen Regelbegehungen insgesamt Regelbegehungen sollen grundsätzlich einmal jährlich in jeder Einrichtung durchgeführt werden. In 2011 wurde diese Vorgabe zu 80 % erfüllt. Im Jahr 2012 konnte eine Begehungsquote von 63 % erreicht werden. Gründe für die Abweichung von der Verpflichtung der jährlichen Regelprüfung sind im Folgenden aufgeführt: š Bei einigen Pflegeeinrichtungen kam es trotz frühzeitiger Vorausplanung zu terminlichen Überschneidungen mit der jeweiligen Qualitätsprüfung des MDK, so dass Begehungen von beiden Institutionen innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgenommen worden wären. In diesen Fällen hat die Heimaufsicht auf eine eigene Überprüfung verzichtet. 12 š Im Jahr 2011 nahmen insgesamt 6 neue Einrichtungen den Betrieb auf. Einige dieser Einrichtungen hatten in der ersten Zeit nach der Eröffnung erhöhten Beratungsbedarf, dem die Heimaufsicht Rechnung tragen musste. š In 2012 war die Anzahl der anlassbezogenen Prüfungen in Einrichtungen deutlich höher als in den Vorjahren. Viele dieser Begehungen erforderten Nachprüfungen, so dass der zeitliche Aufwand hierfür zu Lasten der wiederkehrenden Regelprüfungen ging. Hinzu kommt, dass anlassbezogene Überprüfungen wenn möglich von beiden Sachbearbeitern der Heimaufsicht gemeinsam vorgenommen werden (siehe auch 4.3 Prüfverfahren). Daher war auch der personelle Aufwand hierfür nicht unerheblich. š Eine Pflegeeinrichtung wurde im Juli 2012 erst eröffnet und in diesem Jahr noch nicht regulär geprüft. 4.2 Anlassbezogene Prüfungen und Beschwerden Anlassprüfungen wurden in der Regel ausgelöst durch Beschwerden und Hinweise von Bewohnern der Betreuungseinrichtungen, deren Angehörigen oder Betreuern. In einigen Fällen führten auch Auskünfte von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern einer Einrichtung zu Anlassprüfungen. Anlassbezogene Prüfungen einschl. Nachprüfungen 2011 2012 Gesamt Vollstationäre Alten- und Pflegeheime 4 19 23 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 2 6 19 25 Kurzzeitpflegeeinrichtungen Hospize Einrichtungen f. Menschen mit geistiger Behinderung Sozialtherapeutische Einrichtungen Anlassbegehungen insgesamt 13 Einige Beschwerden konnten durch klärende Gespräche unmittelbar ausgeräumt werden. Überwiegend wurde jedoch eine unangekündigte Überprüfung vor Ort durchgeführt. Beschwerden 2011 2012 Gesamt Vollstationäre Alten- und Pflegeheime 7 16 23 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 2 9 16 25 Kurzzeitpflegeeinrichtungen Hospize Einrichtungen f. Menschen mit geistiger Behinderung Sozialtherapeutische Einrichtungen Beschwerden insgesamt Die Beschwerdeinhalte bezogen sich in den meisten Fällen auf den Personaleinsatz in den Einrichtungen. Aber auch Mängel bei der Arzneimittelsicherheit und Pflegequalität, in der Speiseversorgung und im Umgang mit den Bewohnern wurden geäußert. Einige dieser Beschwerden stellten sich nach Überprüfung durch die Heimaufsicht als unbegründet, nur teilweise begründet oder auch als nicht abschließend einschätzbar heraus. Dies mag auch an der Tatsache liegen, dass es sich bei einer solchen Überprüfung immer um eine Momentaufnahme handelt und nur das bewertet werden kann, was sich der Heimaufsicht im Augenblick der Begehung darbietet. Somit können die geäußerten Vorwürfe auch bei unangekündigten Überprüfungen oft nicht bestätigt werden. Waren Beschwerden begründet oder auch nur zum Teil begründet, erfolgte immer eine Beratung der Einrichtungsvertreter. 14 4.3 Prüfverfahren Die Einrichtungen wurden daraufhin überprüft, ob sie die im Gesetz definierten Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung erfüllen. Für ein einheitliches Vorgehen hat das zuständige Ministerium Ende 2009 den landesweit einheitlichen Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen in Kraft gesetzt. Dieser ist die Grundlage für die nach § 18 WTG vorgeschriebenen Prüfungen und wird seitdem auch von der Heimaufsicht des Kreises Euskirchen angewandt. Der Rahmenprüfkatalog mit seinen acht Kategorien soll ein Leitfaden für die Prüfung sein. Im ersten Jahr der Anwendung wurden mit dem Katalog auch Stammdaten erfasst, beispielsweise in den Kategorien der Wohnqualität. Auch konzeptionelle Grundlagen der Einrichtungen wurden abgefragt und nachgewiesen. Da solche Angaben in der Regel nicht ständigen Veränderungen unterliegen, musste der Rahmenprüfkatalog in den beiden Berichtsjahren nicht mehr für jede Einzelfrage erneut angewandt und ausgefüllt werden. Als verwaltungsinternes Arbeitsinstrument zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Regelbegehungen findet er jedoch nach wie vor Verwendung. Im Berichtszeitraum wurde bei den Begehungen ein Fokus auf Bewohnergespräche gelegt, um die Zufriedenheit der betreuten Menschen zu erfragen. Die Einrichtungen werden bei wiederkehrenden Prüfungen regulär von einem der beiden Heimaufsichtssachbearbeiter begangen; bei anlassbezogenen Prüfungen nehmen wenn möglich beide Sachbearbeiter an der Begehung teil. Dies ist darin begründet, dass im Vorfeld nie abschätzbar ist, ob der Beschwerdeinhalt, der zu einer Anlassprüfung führt, begründet ist oder nicht. Gegebenenfalls macht es dabei Sinn, zeitgleich verschiedene Sachverhalte vor Ort zu prüfen. Eventuell ist auch eine Zeugenfunktion des zweiten Sachbearbeiters vonnöten. Zur fachlichen Beurteilung der pflegerischen und sozialen Betreuung in Betreuungseinrichtungen im Kreis Euskirchen werden in der Regel unabhängige Fachgutachter, welche auf Honorarbasis beauftragt werden, zu den Prüfungen herangezogen. In den Jahren 2011 und 2012 kam dabei regelmäßig ein Fachgutachter für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Einsatz. Eine 15 Pflegegutachterin wurde bedarfsgerecht für anlassbezogene Prüfungen in Alten- und Pflegeheimen beauftragt. In Einzelfällen, in denen eine anlassbezogene Prüfung sehr kurzfristig erfolgen musste oder der Einsatz mehrerer Pflegegutachter für eine Prüfung erforderlich wurde, konnte auch die Unterstützung der Pflegesachverständigen des Pflegestützpunktes bzw. Zentralen Informationsbüros Pflege des Kreises Euskirchen in Anspruch genommen werden. Das Ergebnis einer Prüfung wird dem Einrichtungsbetreiber in Form eines Prüfberichts zugestellt. Wurden bei der Begehung Mängel festgestellt, sind diese ebenfalls im Prüfbericht beschrieben; daraus abgeleitete Maßnahmen und Empfehlungen werden abschließend formuliert. Durch Einfügung der Tarifstelle 10 a in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW ist die Heimaufsicht gehalten, Gebühren für ihre Tätigkeiten, insbesondere für die Durchführung von wiederkehrenden und anlassbezogenen Prüfungen, zu erheben. Die Anwendung dieser Rechtsverordnung führte im Kreis Euskirchen im Berichtszeitraum 2011 bis 2012 zu einer Gebühreneinnahme von insgesamt rund 64.000 €. Dem gegenüber standen Gutachterkosten von insgesamt 17.410 €. 4.4 Prüfergebnisse Ausgehend von den einzelnen Kategorien des Rahmenprüfkatalogs ließen sich im Wesentlichen folgende Prüfergebnisse der Regel- und Anlassbegehungen im Berichtszeitraum feststellen: š Auswahl der Betreuungseinrichtung: Alle Betreuungseinrichtungen Betreuungsvertragsgesetz sind (WBVG) nach verpflichtet, dem Wohn- künftigen und Bewohnern vorvertragliche Informationen an die Hand zu geben. Darin sind die wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtung beschrieben, so dass eine transparente Information aller Interessenten und künftigen Bewohner erfolgt. Verläufe und Checklisten zum Ein- und Auszugsverfahren von Bewohnern haben nahezu alle Einrichtungen in ihrem Qualitätsmanagement hinterlegt. Dem entsprechend konnte die Heimaufsicht bei ihren Begehungen keine Mängel in dieser Kategorie feststellen. 16 š Wohnqualität der Betreuungseinrichtung und der Bewohnerzimmer: In jeder Einrichtung wird bei einer Überprüfung durch die Heimaufsicht das komplette Gebäude in Augenschein genommen. Bewohnerzimmer werden bei Einverständnis des Bewohners besichtigt. Für nahezu alle Einrichtungen gilt heute, dass die Zimmer mit eigenem Mobiliar ausgestattet werden können. Im Berichtszeitraum wurden beispielsweise Mängel hinsichtlich der Nutzung der Pflegebäder oder des Krisenzimmers festgestellt. Pflegebäder verkommen oftmals zu Abstellräumen; Krisenzimmer werden nicht zweckentsprechend und nicht nur vorübergehend belegt. In einigen Einrichtungen war Renovierungsbedarf erkennbar, teilweise wurden auch sicherheitsrelevante Mängel (Stolperfallen, nicht abgedeckte Steckdosen, aus Wänden herausstehende Nägel etc.) festgestellt. Hygienemängel fanden sich eher selten und wurden wenn möglich von den Hygienekontrolleuren der Abt. 53 erfasst und beraten. Viele Einrichtungen im Kreis Euskirchen erfüllen die baulichen Voraussetzungen des WTG wie auch des Pflegegesetzes NW (PfG NW) noch nicht. Sie können keine umfassende Barrierefreiheit gewährleisten und/oder erfüllen die Einzelzimmerquote von mindestens 80 % nicht. Diese Einrichtungen genießen aber Bestandschutz. Dass sie die gesetzlich geforderten Standards nicht erfüllen, stellt keinen Mangel im Sinne des WTG dar (siehe hierzu auch die Ausführungen zum baulichen Bestandschutz unter 7. Ausblick). š Essen und Trinken: Generell kann festgestellt werden, dass die Speisenversorgung auf einem hohen Niveau der Gemeinschaftsverpflegung in den stationären Einrichtungen rangiert. Bei Beschwerden hierzu ist es äußerst schwierig, objektive Mängel vom subjektiven Empfinden Einzelner zu unterscheiden. Unbestreitbar wichtig ist daher, dass Bewohner einer Betreuungseinrichtung aktiv bei der Verpflegungsplanung mitbestimmen, wie es das WTG in § 6 Abs. 2 vorsieht. Diese Mitbestimmung war im Berichtszeitraum noch nicht in allen Einrichtungen soweit vorangeschritten, dass z.B. die Küchenverantwortlichen 17 gemeinsam mit dem Bewohnerbeirat die Speiseplanung regelmäßig abstimmen. Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe - und hier vor allem der Sozialtherapeutischen Einrichtungen - ist die Zubereitung insbesondere des Mittagessens fester Bestandteil der Tagesstrukturierung und ggf. arbeitstherapeutische Maßnahme. In aller Regel besprechen und entscheiden dabei die Bewohner selbst, wie der Speiseplan für die Woche gestaltet wird. š Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung: In allen Einrichtungen war im Berichtszeitraum feststellbar, dass ein vielseitiges Angebot an Gruppen- und Freizeitaktivitäten für die Bewohner vorhanden ist. Neben Ausflügen und sonstigen externen Angeboten findet in der Regel eine einrichtungsinterne Wochenstruktur Anwendung. Hierbei können Bewohner z.B. an Gedächtnistraining, Bewegungstherapie, Vorlesungen, kreativem Gestalten, Singen und gemeinsamen Spielen teilnehmen. In den letzten Jahren konnte bei Überprüfungen festgestellt werden, dass die im Sozialen Dienst tätigen Mitarbeiter zunehmend individuelle Planungen für jeden einzelnen Bewohner erstellen und dabei seine Biografie zugrunde legen. Auch die Grundsätze der Freizeitgestaltung unterliegen der Mitbestimmung der Bewohner bzw. des Bewohnerbeirats, was in der Praxis in den Jahren 2011 und 2012 auch umgesetzt wurde. š Personelle Situation Mängel in der personellen Ausstattung waren in den Berichtsjahren 2011 und 2012 insbesondere bei Pflegeeinrichtungen zunehmend feststellbar. Die im WTG vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens 50 % konnte in einigen Einrichtungen nicht erreicht werden. Soweit nach Überprüfungen vor Ort Dienstpläne ausgewertet wurden, stellte sich heraus, dass der Personaleinsatz nicht immer an allen Tagen adäquat war. Im pflegerischen Bereich existieren Schlüsselwerte, die von den Pflegekassen angewandt werden, um ausreichende Personalmengen anhand der Bewohnerstruktur (Pflegestufen) ermitteln zu können. Auch die Heimaufsicht bedient sich dieser Schlüsselungen und hat festgestellt, dass im Berichtszeitraum in der 18 pflegerischen Betreuung oftmals Defizite hinsichtlich der Quantität des Pflegepersonals bestanden. Hinzu kommt die individuelle Wahrnehmung von Bewohnern und Angehörigen in den Pflegeeinrichtungen, die bei Beschwerden immer wieder äußern, dass zu wenig Personal in den einzelnen Wohnbereichen tätig sei. Um die hohe Personalfluktuation und die krankheitsbedingten Ausfälle dennoch kompensieren zu können, bedienen sich mehr und mehr Betreiber von Pflegeeinrichtungen Zeitarbeitsfirmen. š Pflegerische und soziale Betreuung: § 18 Abs. 2 WTG gibt der Heimaufsicht einen nur eingeschränkten Prüfrahmen vor, wenn ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) o.ä. vorliegt, der nicht älter als ein Jahr ist. In diesen Fällen bezieht sich die Prüftätigkeit der Heimaufsicht ausschließlich auf die Einhaltung der strukturellen Voraussetzungen des Betriebes. Seit 2011 hat auch der MDK die gesetzliche Vorgabe, in jeder Pflegeeinrichtung einmal jährlich eine Qualitätsprüfung vorzunehmen. Dieser Vorgabe kommt der MDK nach erheblicher Aufstockung seiner personellen Ressourcen auch nach, so dass das letzte vorliegende Prüfergebnis des MDK tatsächlich fast nie älter ist als ein Jahr. Der damit verbundene eingeschränkte Prüfauftrag der Heimaufsicht soll Doppelprüfungen entgegenwirken. Im Bereich der pflegerischen Betreuung bedeutet dies, dass bei solchen Regelprüfungen der Pflegezustand der Bewohner nicht nochmals in Augenschein genommen wird, sondern das vorliegende Prüfergebnis des MDK anerkannt wird. Der Fokus der Prüfungen in dieser Kategorie lag in den Berichtsjahren 2011 und 2012 zumindest bei den Pflegeeinrichtungen vielmehr auf der Einhaltung der Arzneimittelsicherheit und dem Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen. Stichprobenartig erfolgte bei Regel- und Anlassbegehungen die Prüfung der sachgerechten Versorgung, Aufbewahrung und Dokumentation der Medikamente für Bewohner von Betreuungseinrichtungen. Trotz einiger Verbesserungen im Vergleich zu den Vorjahren - vor allem, was die Aufbewahrung der Medikamente angeht - fanden sich immer wieder kleinere 19 aber auch gravierendere Mängel hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit. Bei Tropfen oder Salben wurden Haltbarkeitsdaten überschritten, für einzelne Bewohner Medikamente aufbewahrt, deren ärztliche Verordnung nicht nachvollziehbar war, Dosierungen wurden nicht eingehalten oder Arzneien nicht zum verordneten Zeitpunkt gegeben. Diese Fälle treffen nicht alle Einrichtungen und nicht alle Bewohner, weisen aber auf Grundprobleme hin, deren Beobachtung und Lösung Aufgabe der Einrichtungen ist. Bei der Überprüfung des Umgangs mit freiheitsentziehenden Maßnahmen wurde ein Augenmerk darauf gelegt, ob und wenn ja wie die Betreuungseinrichtung sich konzeptionell zu diesem Thema ausgerichtet hat. Auch die Dokumentation und korrekte Umsetzung freiheitsentziehender Maßnahmen wurde durch die Heimaufsicht in mehreren Stichproben geprüft. Es konnte festgestellt werden, dass diese Thematik noch nicht in allen Einrichtungen mit der nötigen Sensibilität und Sorgfalt behandelt wird. Viele Einrichtungen haben ihre Mitarbeiter zwar umfangreich darin geschult, wie freiheitsentziehende Maßnahmen anzuwenden und welche rechtlichen Schritte dabei zu beachten sind. Doch nur wenige behandeln in ihrem Qualitätsmanagement das wichtige Thema der Vermeidung von und der Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Hierin steckt noch viel Entwicklungspotential. In Einrichtungen der Eingliederungshilfe hat sich die Qualität der Förderplanungen, die für jeden Bewohner erstellt werden, in den letzten Jahren durchweg positiv entwickelt. š Bewohnerrechte und Kundeninformation: In dieser Kategorie wird das Beschwerdemanagement der Einrichtungen, die Mitbestimmung und Mitwirkung der Bewohner und des Beirats sowie die Bewohnerzufriedenheit überprüft. Im Berichtszeitraum wurde festgestellt, dass alle Einrichtungen nunmehr ein nachvollziehbares Beschwerdemanagement hinterlegt haben. Nicht alle Beschwerden wurden jedoch schriftlich aufgezeichnet oder überhaupt erst als Beschwerden erkannt und gewertet. Aus den bei Prüfungen eingesehenen Protokollen der Beiratssitzungen war ersichtlich, dass die wesentlichen Aspekte der Mitbestimmung und Mitwirkung, 20 wie Verpflegung, Freizeitaktivitäten, Informationen über Änderungen in der Einrichtung, immer thematisiert werden. In ausführlichen Gesprächen mit Bewohnern, Beiratsmitgliedern oder auch Angehörigen konnte die Zufriedenheit mit der jeweiligen Betreuungseinrichtung ermittelt werden. Sowohl in Pflegeeinrichtungen wie auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe äußerte sich die überwiegende Anzahl der Bewohner positiv zu ihrer Lebenssituation in der Einrichtung. Einschränkungen in der Wohnqualität, z.B. mangelnde Barrierefreiheit oder die Unterbringung in einem Doppelzimmer, werden von einigen Bewohnern zugunsten eines familiären Versorgungszufriedenheit Umfeldes hingenommen. Auch oder der einer hohen Umgangston des Personals wurde in den seltensten Fällen bemängelt. 4.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen Im Wohn- und Teilhabegesetz ist der Grundsatz "Beratung vor Anordnung" verankert. Er stellt die beratende Funktion vor die ordnungsbehördlichen Befugnisse und Eingriffsrechte der Heimaufsicht. Im Berichtszeitraum 2011/2012 waren ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, Beschäftigungsverbote und Untersagungen nicht erforderlich. Aufgetretene Mängel wurden nach eingehender Beratung von den Betreuungseinrichtungen behoben oder es wurden entsprechende Maßnahmen zur sukzessiven Mängelbeseitigung umgesetzt. In 2011 musste für eine Einrichtung eine Verfügung erlassen werden, um die Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner durchzusetzen (zeitlich befristeter Aufnahmestopp). Diese Handlung war aufgrund eines vorübergehenden akuten Personalmangels und anderer Mängel, die im Rahmen einer anlassbezogenen Prüfung festgestellt wurden, in einer Betreuungseinrichtung erforderlich. Im Jahr 2012 wurden Belegungsverbote für zwei Einrichtungen ausgesprochen, die ebenso einem akuten Personalmangel geschuldet waren. Dadurch wurde die Gefahr einer nicht mehr adäquaten Versorgung der Bewohner abgewendet. Infolge einer Anlassprüfung wurde in einer weiteren Einrichtung im Jahr 2012 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ein Bußgeld erhoben. Dies war 21 erforderlich, da vorsätzlich bzw. fahrlässig eine Anforderung des WTG nicht erfüllt wurde (hier: Gefährdung des Zwecks des Gesetzes). 4.6 Beratungen nach § 14 und § 19 WTG In den Berichtsjahren 2011 und 2012 wurden insgesamt 99 Beratungsgespräche geführt. Ratsuchende waren vor allem Einrichtungsvertreter sowie Investoren und Personen, die beabsichtigen, eine Betreuungseinrichtung zu betreiben. Reine Beratungsgespräche von Bewohnern und Angehörigen bzw. Betreuern, welche nicht im Rahmen von Beschwerden erfolgten, fanden nur selten statt. Dies ist darin begründet, dass Bewohner, Angehörige und Betreuer vorwiegend einen konkreten Sachverhalt vortragen, der in aller Regel zu einer anlassbezogenen Überprüfung führt. Dabei wird dieser Personenkreis selbstverständlich umfassend beraten; diese Beratungen sind jedoch in der unten stehenden Übersicht nicht mehr aufgeführt, sondern finden unter 4.2 Anlassbezogene Prüfungen und Beschwerden Berücksichtigung. Auch die während und unmittelbar nach einer wiederkehrenden oder anlassbezogenen Prüfung einer Einrichtung immer erfolgende Mängelberatung ist hier nicht nochmals separat aufgeführt. Lediglich Mängelberatungen, die über diese Begehungen hinaus durchgeführt wurden, finden sich in der Übersicht. Beratungen nach § 14 WTG (allgemeine Beratung) und § 19 WTG (Mängelberatung) - ohne Mängelberatungen bei Begehungen - ohne Beratungen bei Beschwerden 2011 2012 Gesamt Bewohner 0 0 0 Angehörige / Betreuer 3 2 5 Einrichtungsbetreiber / Träger 35 22 57 Zukünftige Betreiber / Träger 18 19 37 Gesamt 56 43 99 22 Davon Bauberatungen nach § 14 WTG 2011 2012 Gesamt Planungen neuer Einrichtungen 18 18 36 Umplanung/Modernisierung bestehender Einrichtungen 13 12 25 31 30 61 Planungen gesamt Von allen 99 Beratungen waren 61 Bauberatungen, die sich wiederum auf die Planung neuer Einrichtungen wie auch auf die Umplanung und Modernisierung bestehender Einrichtungen bezogen. Die wesentlichen Schwerpunkte der Beratungen durch die Heimaufsicht sind aus dem folgenden Diagramm ersichtlich. Beratungsinhalte 2011-2012 Bauberatung Personelle Situation Wohnqualität Qualitätsmanagement WTG und Heimaufsicht Pflege/Betreuung Barbeträge Verpflegung/Hygiene Umgang mit Bewohner 23 5. Sonstige Tätigkeiten der Heimaufsicht Die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen hatte es sich im Jahr 2011 zur Aufgabe gemacht, bestehende Wohnformen im Bereich der Eingliederungshilfe statusrechtlich zu überprüfen. Es galt, sich zunächst einen Überblick über die vorhandenen Wohngemeinschaften und Projekte im Betreuten Wohnen zu verschaffen und diese dann dahingehend zu überprüfen, ob sie unter den Geltungsbereich des WTG fallen. Einige Wohnformen waren heimrechtlich als angegliederte Außenwohngruppen der stationären Einrichtungen zu werten, andere konnten aufgrund von uneingeschränkter Wahlfreiheit des Leistungsanbieters und ggf. Unterstützung durch unabhängige Dritte vom Geltungsbereich des WTG abgegrenzt werden (Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG). Ende 2011 informierte die Heimaufsicht alle Betreuungseinrichtungen des Kreises Euskirchen per Rundschreiben darüber, dass künftig Personal- und Bewohnererhebungen quartalsweise erfolgen werden. Das hatte zur Folge, dass auch die Fachkraftquoten ab dem Jahr 2012 für jedes Quartal stichtagsbezogen ermittelt werden konnten. Damit ist die Heimaufsicht in der Lage, die personelle Entwicklung in den Einrichtungen besser im Blick zu behalten und unter Umständen frühzeitig beratend tätig zu werden. Auch die Bewohnerstruktur im Hinblick auf deren Pflegestufen sowie freie Kapazitäten der Einrichtungen ist so relativ aktuell nachvollziehbar. Neben der baulichen Beratung, die das WTG vorsieht, hat die Heimaufsicht im Berichtszeitraum auch zahlreiche Bauberatungen nach dem PfG NW und der Allgemeinen Förderpflegeverordnung vorgenommen. Hierzu zählen neben den Abstimmungsverfahren für stationäre Pflegeeinrichtungen auch solche für Arbeitskreises der Tagespflegestätten. Schließlich fanden mehrere Sitzungen des Bergheimer Heimaufsichten statt, an denen teilweise auch Vertreter des zuständigen Ministeriums teilgenommen haben. Diese Gesprächsrunden boten Gelegenheit zum gegenseitigen Austausch, der sich in den Jahren 2011 und 2012 insbesondere auf 24 die geplante Novellierung des WTG bezog (siehe auch unter 6. Entwicklung und Novellierung des Landesheimrechts). 6. Entwicklung und Novellierung des Landesheimrechts § 23 Abs. 3 WTG sieht vor, dass das Gesetz nach fünfjähriger Anwendung hinsichtlich seiner Wirksamkeit überprüft werden soll. Im Dezember 2010 hat das für das WTG zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) die Initiative ergriffen, diesen Evaluationsprozess parallel zur geplanten Evaluation des Landespflegegesetzes (PfG NRW) vorzunehmen. Dies soll sicherstellen, dass beide Gesetze aufeinander abgestimmt aus der Novellierung hervorgehen. Im Rahmen der Evaluation des WTG soll vor allem der Geltungsbereich des Gesetzes überarbeitet werden. Dies ist zu verstehen als Reaktion auf wichtige Auseinandersetzungen zur Bedeutung des Schutzinteresses der Klientel, die in den so genannten "Neuen Wohnformen" - als Alternative zur klassischen stationären Betreuung - lebt. Der Gesetzgeber will diese alternativen Wohnformen unterstützen, sofern sie einen wirksamen Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner sicherstellen. Es soll jedoch verhindert werden, dass unter dem Etikett neuer Wohnund Pflegeformen sich wenig kontrollierte Angebote und Angebotsstrukturen entwickeln, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen faktisch schutzlos stellen. Das überarbeitete WTG wird im Wesentlichen eine Differenzierung der Einrichtungsformen in fünf Angebotstypen vornehmen: š Betreuungseinrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (klassische stationäre Einrichtung gem. SGB XI oder SGB XII) š ambulant betreute Wohngemeinschaften (anbieter- oder selbstverantwortet) š Service-Wohnen š ambulante Pflege- und Betreuungsdienste š Gasteinrichtungen (Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Nachtpflegeeinrichtungen). 25 Tages- und Für diese Angebotstypen sollen jeweils spezielle, auf das Leistungsangebot angepasste Anforderungen, Prüfinhalte und Prüfrhythmen gelten. Ein Referentenentwurf, der die beiden novellierten Gesetze Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW; vormals PfG NRW) und Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) im Änderungsgesetz mit der Bezeichnung GEPA NRW zusammenfasst, wurde seitens des zuständigen Ministeriums nunmehr vorgestellt. Ziel ist das Inkrafttreten zum 01.11.2013. Konsequenterweise wird im Anschluss an die Novellierung des WTG auch eine Überarbeitung des landesweit einheitlichen Rahmenprüfkatalogs zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen erfolgen, um dadurch den verschiedenen Angebotstypen gerecht zu werden. Ein erster Überblick über die im Kreis Euskirchen vorhandenen und bisher bekannten Betreuungsformen lässt erkennen, dass die Heimaufsicht mit neuen und zusätzlichen Aufgaben konfrontiert sein wird, die infolge der Ausdehnung des Geltungsbereichs des WTG den Zuständigkeitsbereich der Behörde erweitern: š 10 Tagespflegeeinrichtungen š 25 ambulant betreute Wohnformen im Bereich der Eingliederungshilfe š 27 bisher bekannte Standorte für Service-Wohnen für ältere Menschen š 38 ambulante Pflegedienste š für Service-Wohnen und ambulante Betreuungsdienste im Bereich der Eingliederungshilfe eine noch unbekannte Anzahl. Damit werden untrennbar neue Anforderungen an die fachliche Arbeit der Heimaufsicht verbunden sein. Ob und inwieweit diese Anforderungen durch vereinfachte Verfahrensweisen, andere Prüfintervalle oder Reduzierungen beim Prüfaufwand kompensiert werden können, wird zurzeit zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem MGEPA diskutiert, ist aber noch völlig offen. 26 7. Ausblick Im Hinblick auf die im Wandel befindliche demografische Entwicklung steigt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen stetig an. Das Angebot an stationären Pflegeplätzen im Kreis Euskirchen ist umfangreich. Die Anzahl an nicht belegten Plätzen belief sich im Jahr 2012 auf durchschnittlich 285. Dennoch ist nach wie vor ein ungebremster Zuwachs an neuen stationären Pflegeeinrichtungen zu verzeichnen. Ebenso hat sich das Angebot von Tagespflegeeinrichtungen etabliert. Im Kreis Euskirchen sind im Berichtszeitraum vier neue Tagespflegestätten eröffnet worden. Zwei weitere befinden sich derzeit in der Bauphase. Alternative Wohnformen sind im Bereich der pflegerischen Versorgung noch nicht verwirklicht worden. Dies mag zum einen in bislang fehlenden Fördermöglichkeiten begründet sein, zum anderen aber auch darin, dass ein Wohnplatz in einer solchen Versorgungsform mit 24-stündiger Präsenz finanziell nicht günstiger ist als ein vergleichbares stationäres Angebot. Die durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) neu geschaffenen Finanzierungs- und Fördermodelle könnten jedoch dazu beitragen, dass künftig auch alternative Pflegewohngemeinschaften im Kreis Euskirchen entstehen. Neu errichtete Betreuungseinrichtungen erfüllen alle baulichen Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes wie auch des Landespflegegesetzes und seiner Verordnungen. Die im Kreis Euskirchen teilweise bereits seit vielen Jahren bestehenden Pflegeeinrichtungen entsprechen diesen Vorgaben weitestgehend nicht, genießen jedoch Bestandschutz. Um aber auch über das Jahr 2018 hinaus noch entsprechend gefördert zu werden, müssen Pflegeeinrichtungen ihre Baulichkeiten dem Pflegegesetz NRW anpassen. So wird langfristig davon auszugehen sein, dass zumindest die Pflegeeinrichtungen im Kreis Euskirchen umfassend barrierefrei werden, individuelle Sanitärbereiche für die Bewohner vorweisen, vorwiegend Einzelzimmer anbieten und ausreichende Gemeinschaftsflächen zur Verfügung stellen werden. Nach den Vorgaben des WTG müssen alle Einrichtungen bis zum Jahr 2018 die Einzelzimmerquote von 80 % erreicht haben. Einige Einrichtungen für Menschen mit 27 Behinderungen haben bereits mit dem Umbau ihrer Gebäude begonnen oder konkrete Bauplanungen eingebracht, um dieser Vorgabe künftig genügen zu können. Eine der größten Herausforderungen wird für die Betreuungseinrichtungen die personelle Entwicklung darstellen. Während die Einrichtungen der Eingliederungshilfe immer noch recht gut mit Fachkräften wie Sozialpädagogen, Erzieher, Heilerziehungspfleger und Arbeitstherapeuten ausgestattet sind, zeichnet sich bei den Pflegeeinrichtungen ein deutlicher Fachkräftemangel ab. Pflegeberufe verlieren immer mehr an Attraktivität, sind aber bei gleichzeitiger Zunahme pflegebedürftiger Personen notwendiger denn je. Hinzu kommt, dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Pflegefachkräften das Rentenalter erreicht hat, aber nicht gleichzeitig genügend jüngere Fachkräfte nachrücken. Somit ist absehbar, dass Mängel in der Kategorie "Personelle Situation" bei Pflegeeinrichtungen eher noch zunehmen werden. Die Heimaufsicht ist per Gesetz dazu angehalten, dann entsprechende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung anzuordnen, die bis hin zu befristeten oder gegebenenfalls sogar dauerhaften Belegungsverboten führen können. Insgesamt konnte im Berichtszeitraum aber festgestellt werden, dass die Menschen in den verschiedenen Betreuungseinrichtungen des Kreises Euskirchen umfassend gut versorgt werden. Neben der Beurteilung der fachlichen Qualität standen dabei vor allem die Zufriedenheit und die individuell empfundene Lebensqualität der betreuten Menschen im Mittelpunkt aller Prüfungen. Die mehrheitlich positiven Rückmeldungen anlässlich der Gespräche mit Bewohnern und Angehörigen bestätigen, dass im Kreis Euskirchen eine qualitativ zufrieden stellende Versorgung der Bewohner erfolgt. 28 Anlage Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) unterliegen Einrichtung Anschrift Bewohnerplätze Alten- und Pflegeeinrichtungen 1 Marienheim Haus für Senioren Langenhecke 24, 53902 Bad Münstereifel 93 2 Seniorenheim Clemens An der Ley 26-28, 53902 Bad Münstereifel-Iversheim 19 3 Seniorenheim Haus Hardt St. Josef Seniorenzentrum Otterbach Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem 85 Otterbach 80, 53902 Bad Münstereifel 80 Kölner Str. 61, 53902 Bad Münstereifel 25 6 Senioreneinrichtung Haus Johanna Haus Effata Lühbergstr. 46, 53945 Blankenheim 68 7 St. Josefstift Hülchrath 3, 53945 Blankenheim 22 8 Clemens-Josef-Haus Vellerhof 1, 53945 Blankenheim-Vellerhof 85 9 Aegidiushaus Waldorfstr. 32, 53945 Blankenheim-Waldorf 42 10 Seniorenheim Dom-Esch Bruchstr. 40-42, 53881 Euskirchen-Dom-Esch 32 11 Tuchmacherweg 2, 53879 Euskirchen 91 Moselstr. 1-3, 53879 Euskirchen 48 13 Altenzentrum TheodorRövenich-Haus der Stiftung Marienhospital Euskirchen Therese-Stemmler-Haus der Stiftung Marien-Hospital Euskirchen Seniorenheim Haus Veybach Emil-Fischer-Str. 1, 53879 Euskirchen 14 Senioren-Residenz Haus Rita Talweg 18, 53925 Kall-Keldenich 10 15 EvA Pflegewohnhaus der Stiftung ev. Altenheim Gemünd e.V. Barbarahof Im Vogtpesch 1 20 Im Schmittenloch 32, 53894 Mechernich 65 4 5 12 16 17 140 Kölner Str. 29, 53894 Mechernich-Kommern 38 18 Alten- und Pflegeheim Sonnenhof Senioren-Wohnpark Risahöhe Virginiastr. 35, 53894 Mechernich-Kalenberg 55 19 Haus Agnes Bertram Gemünder Str. 64, 53894 Mechernich-Berg 119 20 Communio in Christo Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich 153 29 21 Hospiz Stella Maris Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich 12 22 Senioren- und Pflegeheim Falkenhorst Am Bruch 2, 53894 Mechernich-Kommern 52 23 Stiftung Carl Kreuser jun. Bahnstr. 67, 53894 Mechernich 88 24 Höhenweg 2-6, 53947 Nettersheim 79 25 Pflegezentrum St. HermannJosef Liebfrauenhof Schleiden GmbH Vorburg 9, 53937 Schleiden 26 Altenheim Kloster Maria Hilf Neustr. 7, 53937 Schleiden-Gemünd 27 27 Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd 83 28 Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd AWO Altenzentrum Weilerswist Rosenhügel 21, 53919 Weilerswist 122 29 Altenzentrum St. Elisabeth Am Wassersportsee 1, 53909 Zülpich-Hoven 180 30 Brabenderstift im Geriatrischen Zentrum Zülpich Kölnstr. 12, 53909 Zülpich 61 1 Eifelhöhenklinik Dr.-Konrad-Adenauer-Str. 1, 53947 NettersheimMarmagen 10 2 Brabenderstift im Geriatrischen Zentrum Zülpich Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd Seniorenheim Haus Hardt St. Josef Kölnstr. 12, 53909 Zülpich 13 Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd 10 102 Kurzzeitpflegeeinrichtungen 3 4 1 2 3 4 5 6 7 8 1 2 Einrichtungen f. Menschen mit geistiger Behinderung Lebenshilfe Euskirchen Wohnstätte Euskirchen Haus Hephata Heim für Gehörlose mit geistiger Behinderung Lebenshilfe Euskirchen Wohnstätte Kall Lebenshilfe HPZ Wohnstätte Schleiden Lebenshilfe Euskirchen Wohnstätte Weilerswist Lebenshilfe HPZ Wohnstätte Lebenshilfe HPZ Wohnheim am Kinderheim Sozialtherapeutische Einrichtungen Verein Haus Sonne Schönau e.V. u. Außenwohngruppe Nöthen Kurheim Hoever Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem 6 Mühlenstr. 9, 53879 Euskirchen 15 Frauenberger Str. 23, 53879 Euskirchen 14 In den Hüppen 5, 53881 Euskirchen-Stotzheim 50 Zinnstr. 13, 53925 Kall 60 Am Hähnchen 36, 53937 Schleiden 48 Zum Sportzentrum 9, 53919 Weilerswist-Großvernich 24 Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich 45 Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich 18 Trierer Str. 23, 53902 Bad Münstereifel 50 Werther Str. 57-59, 53902 Bad Münstereifel 32 30 3 Haus am Bach Ahrstr. 20, Bad Münstereifel-Schönau 12 4 Rupperather Ring 52, 53902 Bad MünstereifelRupperath Geschwister-Burch-Str. 7, 53881 Euskirchen 24 5 Caritas Wohnhaus Rupperath u. Außenwohngruppe Kall Caritas Wohnhaus Kirchheim 6 Heim St. Michael 7 Missionshaus Vussem Prof.-Robert-Ellscheid-Weg 9, 53894 MechernichBreitenbenden Dörriesstr. 4, 53894 Mechernich-Vussem 52 8 Drimbornshof -Der Weg- e.V. u. Außenwohngruppe Heimbach-Vlatten Sozialtherapeutische Wohnheime Marienborn gGmbH Oberelvenicher Str. 46, 53909 Zülpich-Rövenich 29 Luxemburger Str. 14, 53909 Zülpich 57 9 31 22 78