Daten
Kommune
Bedburg
Größe
216 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9178/2014 5. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
Stadtentwicklungsausschuss
02.12.2014
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
25.08.2015
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Rat der Stadt Bedburg
22.09.2015
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
30.08.2016
Stadtentwicklungsausschuss
07.03.2017
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
2. Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“ gem. § 34
Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Gebiet: nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“
hier: Beschluss zur Offenlage der Planung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Beschluss zur Offenlage für die 2.
Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“ –
nordwestliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBI. I S. 1722).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Sachstand zur Sitzung am 30.08.2016:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag der RWE Power AG auf Änderung der Innenbereichssatzung
zwecks Betriebserweiterung im Bereich der Otto-Hahn-Straße, Gemarkung Bedburg, Flur 51,
Teilflächen Nr. 70 und 109 (siehe Anlage ‚Planskizze Antragssteller‘) vor. Hintergrund ist die
Erweiterungsabsicht des Eigentümers und Betreibers des angrenzenden Fitnessstudios „Core
Fitness“ und das entsprechende Interesse am Erwerb der o.g. Fläche von der RWE Power AG
zum Zwecke der Betriebserweiterung. Es handelt sich um eine unbebaute Fläche im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB, die Richtung Norden bis zur Höhe der Wendeanlage genutzt
werden soll und daher einer Überführung in den unbeplanten Innenbereich mittels Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (sog. Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung) bedarf.
Die Rechtmäßigkeit von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB setzt voraus, dass sie
mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs „entsprechend geprägt“ sind. Weiterhin
ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit, dass die Satzung nicht die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründen und keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. Ebenfalls sind die Belange des vorbeugenden
Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Diese Kriterien wurden im vorliegenden Fall geprüft und
stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere kommt es zu keiner Beeinträchtigung durch
ausgewiesene
Überschwemmungsgebiete
im
Bereich
der
Erft
(siehe
Anlage
‚Überschwemmungsgebiete der Erft‘). Seitens der Verwaltung wird die Änderung der
Innenbereichssatzung durch Erweiterung der bebaubaren Fläche bis zur Höhe der Wendeanlage
begrüßt. Auf diese Weise wird einem ansässigen Unternehmen dringend benötigter Spielraum zur
Betriebserweiterung ermöglicht und zugleich der ohnehin perspektivisch im Flächennutzungsplan
dargestellte Bereich gewerblicher Bauflächen am nordwestlichen Ende der Otto-Hahn-Straße
abgerundet.
Nach Erarbeitung der Planunterlagen durch den Antragssteller wird der betroffenen Öffentlichkeit
und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
und 3 BauGB (vereinfachtes Verfahren) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 07.03.2017:
In der Sitzung am 30.08.2016 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des
Änderungsverfahrens zur 1. Änderung der Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“
gefasst. Zwischenzeitlich wurde die Erarbeitung der Planunterlagen durch die RWE Power AG und
ein beauftragtes Planungsbüro durchgeführt. Das Verfahren soll unter der Bezeichnung „2.
Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“ fortgeführt und die
Offenlage der Planung beschlossen werden. Die ursprüngliche Formulierung bei
Verfahrenseinleitung („1. Änderung“) ist missverständlich, da tatsächlich zwei voneinander
unabhängige Ergänzungssatzungen am nordöstlichen und nordwestlichen Ende der Otto-HahnStraße vorliegen. Das Planungskonzept sieht die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer
maximal zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO vor. Damit erhält der
bestehende Betrieb den gewünschten Erweiterungsspielraum. Der eher geringfügig ausfallende
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch die RWE Power AG und wird vor
Satzungsbeschluss final geregelt.
Als nächster Verfahrensschritt soll nun die Offenlage der Planung beschlossen werden.
Beschlussvorlage WP9-178/2014 5. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein Der Antragssteller hat die Planungskosten zu tragen.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen trägt zur Sicherung der Stadt Bedburg als Arbeitsstandort bei und stärkt
damit die Strukturen der Daseinsgrundfunktionen im Stadtgebiet.
Bedburg, den 06.02.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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