Daten
Kommune
Bedburg
Größe
93 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
21.02.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
RWE Power AG - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Anlage 2
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur 2. Ergänzungssatzung zur
Innenbereichssatzung Bedburg gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB an der OttoHahn-Straße in Bedburg
Anlass
Auf einem Grundstück der RWE Power am Ende der Otto-Hahn-Straße in Bedburg ist die Erweiterung
eines Fitnessstudios aus der unmittelbaren Nachbarschaft (Otto-Hahn-Straße 17) geplant. Auf den
Erweiterungsflächen soll durch die 2. Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zusätzliches
Planungsrecht für die Erweiterung des Parkplatzes geschaffen und in den als Zusammenhang
bebauten Ortsteil einbezogen werden. Es handelt sich um die Grundstücke Gemarkung Bedburg, Flur
51, Nr. 70 tlw. und 109 tlw. mit einer Fläche von insgesamt 1.260 m². Das Gebiet ist bereits gewerblich
geprägt, so dass sich diese geringfügige gewerbliche Erweiterung aufgrund der Lage und der
städtebaulichen Vorprägung anbietet.
Bestandsbeschreibung
Der südliche Teil des Ergänzungsbereichs wird als Parkplatzfläche, zwischengenutzt. Die Fläche ist
geschottert und damit bereits teilversiegelt. Der nördliche Teil wird durch eine Brachfläche/
Ruderalfläche charakterisiert, auf der sich durch Sukzession Brombeergebüsche, Gräser und
vereinzelte Sträucher entwickelt haben. Nördlich der Erweiterungsfläche schließt freier
Landschaftsraum an, der nach ca. 50 m von Gleisanlagen der Regionalbahn begrenzt wird. Der
südliche Bereich wird durch gewerbliche Bebauung gekennzeichnet. Westlich bzw. südwestlich
angrenzend befinden sich Gehölzbestände.
Der Ergänzungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des
Rhein-Erft-Kreises im Außenbereich. Innerhalb des Ergänzungsbereiches liegen keine Schutzgebiete.
Das nächstgelegene Schutzgebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 290 m Entfernung. Es
handelt sich um das Naturschutzgebiet 2.1-3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. Auswirkungen
auf das Schutzgebiet durch das Vorhaben können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.
Konfliktbereich
Durch das Vorhaben wird eine bisher geschotterte Fläche und eine Ruderalfläche überbaut. Die
Überbauung der Fläche führt somit zu einem kleinflächigen und dauerhaften Verlust von Biotoptypen
mit geringer Bedeutung (Schotterfläche) bzw. mittlerer Bedeutung (Ruderalflur). In die angrenzenden
Gehölzbestände wird nicht eingegriffen. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Vorhabens sowie der
vorhandenen Störintensität durch die bestehende gewerbliche Bebauung wird eine erhebliche
vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt daher nicht gesehen.
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RWE Power AG - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Artenschutz
Die artenschutzrechtlichen Aspekte sind im Bundesnaturschutzgesetz in § 44 eigenständig geregelt.
Für die nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffe sind die strengen artenschutzrechtlichen Verbote
gelockert, als sie nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 des § 44 Abs. 5 gelten und nicht einzelne
Individuen, sondern die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang, beziehungsweise die lokale Population einer Art als Maßstab der Beurteilung
heranziehen. Die Verbote gelten danach in modifizierter Form und beschränken sich nach aktueller
Gesetzeslage auf europäisch geschützte Arten. In NRW sind von der zuständigen Fachbehörde
(LANUV) sogenannte planungsrelevante Arten benannt, die durch Planungsvorhaben in einer
artenschutzrechtlich relevanten Weise betroffen werden können. Diese Arten werden in den
sogenannten Messtischblättern gelistet. Auf Grundlage dieser Listen wird im Folgenden geprüft, ob
planungsrelevante Arten vorhabenbedingt betroffen sind. Das Vorhaben erstreckt sich auf das
Messtischblatt 49053 (Grevenbroich).
Die vom LANUV veröffentlichte Liste der geschützten Arten benennt für das Messtischblatt 49053 als
planungsrelevante Arten für die hier vorkommenden Lebensraumtypen 2 Säugetiere, nämlich
Breitflügelfledermaus und Braunes Langohr, 24 Brutvögel und 2 Amphibienarten.
Im Hinblick auf die vorkommenden bzw. potenziell vorkommenden Fledermäuse kann eine
Betroffenheit ausgeschlossen werden, da vorhabenbedingt keine Gehölze beansprucht werden, die
grundsätzlich als Quartier dienen könnten. Auch werden keine essentielle Jagdgebiete zerstört.
Insofern ist eine Tötung, Verletzung oder Störung von Individuen ausgeschlossen.
Eine Tötung oder Verletzung der in der Liste genannten Offenlandarten wie z.B. Rebhuhn, Kiebitz,
Feldlerche kann ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen ist aufgrund der Ausgestaltung des
Landschaftsraumes eher unwahrscheinlich. Auch eine Tötung oder Verletzung der Gehölzarten wie
z.B. Habicht, Waldohreule, Turmfalke wird, da sie den Erweiterungsbereich wenn überhaupt nur als
Nahrungsraum nutzen, verneint. Es werden keine Gehölze beansprucht, in denen sich Nester von
Vögeln befinden. Zudem wird durch eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit eine Verletzung
des Verbotstatbestandes ausgeschlossen.
Auch für die beiden im Messtischblatt genannten Amphibienarten Kreuzkröte und Wechselkröte kann
eine Verletzung der Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung möglicher
Fortpflanzungs- und Ruhestätten findet vorhabenbedingt nicht statt. Aufgrund der Ausgestaltung der
Fläche kann ausgeschlossen werden, dass Teillebensräume für die genannten Amphibienarten
betroffen sind.
Insgesamt kann für alle potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Arten eine vorhabenbedingte
Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verneint werden, da eine vorhabenbedingte
Beeinträchtigung der Arten und ihrer Entwicklungsformen sowie deren Fortpflanzungs- und
Ruhestätten durch eine Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden kann. Zudem wird die
ökologische Funktion der möglicherweise von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
Die Vermeidung von Beeinträchtigungen besteht in der Auswahl der geplanten Eingriffsräume. So
werden hauptsächlich die Schotterfläche und die Ruderalflur beansprucht, die als ökologisch gering
bis mittelwertig einzustufen sind. Die westlich angrenzenden Gehölzbestände werden nicht in
Anspruch genommen.
Die Baufeldfreimachung darf nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen 01.10. und 28.02. eines
jeden Jahres durchgeführt werden.
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RWE Power AG - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Bei den in Anspruch zu nehmenden Flächen erfolgt der Abtrag des Ober- und Unterbodens und eine
getrennte, sachgerechte Lagerung in Mieten zur Wiederverwendung nach DIN 18915. Nach
Abschluss der Arbeiten erfolgt auf den temporär genutzten Flächen die schichtgerechte
Wiedereinbringung des Bodens.
Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Eingriff
Bestand
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
im Jahr 2008 herausgegeben wurde. Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung der Bestands- und
Eingriffsbilanzierung:
Biotoptyp
Biotopwert
Flächengröße
[m²]
Flächenwert
[LANUV]
1.3
Teilversiegelte
Fläche
1
810
810
5.1
Brache
4
450
1.800
1.2
Versiegelte Fläche
mit nachgeschalteter
Versickerung
0,5
1.260
1.260
Σ Biotopwert
[LANUV]
Σ 2.610
Σ 630
Nach der Gegenüberstellung von Bestands- und Planungswert ergibt sich ein Kompensationsbedarf
von 1.980 Ökowertpunkten. Der Kompensationsbedarf wird über das Ökokonto TerraNova im
Stadtgebiet Bergheim abgerechnet.
RWE Power AG
Köln, den 08. Februar 2017
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