Daten
Kommune
Bedburg
Größe
437 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
21.02.17, 18:02
Aktualisiert
21.02.17, 18:02
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Stadt Bedburg
2. Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung Bedburg
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Satzung und Begründung
Stand: 08. Februar 2017 (Entwurf)
DER BÜRGERMEISTER
STADT BEDBURG
Satzung
betreffend die 2. Ergänzungssatzung der Stadt Bedburg über die Festlegung der
Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil des Ortsteiles Bedburg.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am ___.___.2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Für den Ortsteil Bedburg erfolgt die Einbeziehung Teile zweier Außenbereichsgrundstücke in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
Die genaue Begrenzung der einbezogenen Außenbereichsgrundstücke ist in dem zur
Satzung gehörenden Lageplan (Anlage 1) durch eine Farbschraffur gekennzeichnet.
Der Erweiterungsbereich liegt westlich der Otto-Hahn-Straße in Bedburg in der Gemarkung Bedburg, Flur 51 und beinhaltet die Flurstücke Nr. 70 tlw. und 109 tlw..
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Gem. § 34 Abs. 1 BauGB sowie gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB i.V.m § 9 Abs. 1 Nr.
2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO und § 17 Abs. 1 BauNVO sind Vorhaben im Ergänzungsbereich an die Art und das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen.
§3
Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung unter Berücksichtigung
des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft.
2
Hinweise
Bodenverhältnisse
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserspiegel voraussichtlich wieder an. Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen soll von natürlichen Grundwasserflurabständen ausgegangen werden. Es sind daher geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ und hier insbesondere die Blätter
4 – 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit“, „Abdichtung gegen nicht drückendes
Wasser“ und „Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser“ vorzusehen.
Erdbebenzone 2
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.
Die Gemarkung Bedburg ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein-Westfalen, Massstab 1 : 350.000 (Karte zu DIN 4149)“ der Erdbebenzone 2 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Kampfmittelbeseitigung
Die Luftbildauswertung der Luftbilder 1939 bis 1945 liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im Satzungsbereich. Gleichwohl kann eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und das Ordnungsbeamt Bedburg oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Artenschutz
Die Baufeldfreimachung darf nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen 01.10.
und 28.02. eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Bedburg, den ___.____.2017
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
3
DER BÜRGERMEISTER
STADT BEDBURG
SATZUNGSBEGRÜNDUNG
zur 2. Ergänzungssatzung der Innenbereichssatzung Bedburg gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3
des Baugesetzbuches (BauGB) über die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Bedburg.
Stand: 08.02.2017
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Satzungsänderung
Östlich der Neusser Straße bzw. Kreisstraße (K 36) und unterhalb der L 279 in einem gewerblich geprägten Bereich der Stadt Bedburg (Otto-Hahn-Straße) ist durch die Erweiterung
dieses gewerblichen Gebietes durch die 2. Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB zusätzliches Planungsrecht zu schaffen und die westlich der Otto-Hahn-Straße gelegenen Flurstücke 70 tlw. und 109 tlw. dem in den als Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen.
Der Stadt Bedburg liegt ein Antrag auf Baurechtschaffung für die Grundstücke Gemarkung
Bedburg, Flur 51, Nr. 70 tlw. und 109 tlw. Größe gesamt 1.260 m², am Ende der Otto-HahnStraße in Bedburg vor. Hintergrund ist die kurzfristige Erweiterungsabsicht eines Fitnessstudios aus der unmittelbaren Nachbarschaft (Otto-Hahn-Straße Nr. 17), welches auf diesen
Teilflurstücken Parkplätze für Ihre Kunden errichten will. Das Grundstück befindet sich derzeit im Eigentum der RWE Power.
Zur Gewährleistung einer angemessenen baulichen Entwicklung und zur städtebaulich sinnvollen Arrondierung bietet sich diese geringfügige Erweiterung aus heutiger Sicht aufgrund
der Lage und städtebaulichen Vorprägung an. Zudem wird die Ausnutzung der vorhandenen
Infrastruktur gefördert.
2.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN / VERFAHREN
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn
die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. In diesem Fall ist die Grenze des Innenbereiches des Ortsteiles
Bedburg in diesem Bereich gleichzeitig begrenzt durch den nördlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 1a / Bedburg-Lipp Gewerbegebiet. Eine 1. Ergänzung dieser Innenbereichssatzung erfolgte 2015 auf der östlichen Seite der Otto-Hahn-Straße (vgl. Anlage 1).
Durch diese gesetzliche Regelung kann in kleinerem Umfeld unmittelbar Bauland geschaffen
werden.
4
Das Verfahren zur Aufstellung der 2. Ergänzungssatzung ist mit einer vereinfachten Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGB zu vergleichen. Nach Erarbeitung von Planunterlagen
und Begründung würde sich daher eine entsprechende Bürger- und Behördenbeteiligung
gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB anschließen. Nach Behandlung von ggf. eingegangenen Stellungnahmen im entsprechenden Stadtentwicklungsausschuss könnte dann
abschließend im Rat der Satzungsbeschluss gefasst werden.
3.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
3.1
Lage und Abgrenzung
Die heutige Innenbereichssatzung Bedburg umschließt die im Zusammenhang bebauten
Bereiche des Ortsteils einschließlich der überwiegenden Bebauungspläne. 2015 erfolgte die
1. Ergänzungssatzung der Innenbereichssatzung (Rechtskraft 23.09.2015).
Die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Bedburg einbezogene Fläche (2. Ergänzungsbereich) liegt westlich der Otto-Hahn-Straße in der Gemarkung Bedburg, Flur 51
und beinhaltet die Flurstücke Nr. 70 tlw. und 109 tlw..
Die Erweiterungsfläche der 2. Ergänzungssatzung wird begrenzt
-
im Norden durch Freiflächen, teilweise mit Gehölz bestanden (Flurstück 70 tlw. )
-
im Osten durch die Wendeanlage der Otto-Hahn-Straße (Flurstücke 71 und 72),
-
im Süden durch das Flurstück Nr. 99 (Parkplatz des Fitnessstudios Hs. Nr. 17)
-
im Westen durch die Flurstücke 70 tlw. und 109 tlw..
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.2
Bestand
Der Ergänzungsbereich ist heute durch Freiflächen geprägt und stellt sich als Brachfläche
dar, der im südlichen Teil als Parkplatzfläche zwischengenutzt wird.
Die nähere Umgebung ist besonders nach Süden hin überwiegend gewerblich geprägt. Nach
Norden schließt der freie Landschaftsraum teilweise mit Gehölzen bestanden an. Die Flächen östlich des 2. Ergänzungsbereiches der Innenbereichssatzung sind auch als Überschwemmungsgebiet für die östlich verlaufende Erft festgesetzt. Westlich mittelbar angrenzend verläuft die Eisenbahnlinie der Regionalbahn (RB) 38.
4.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
4.1
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Die 2. Ergänzungssatzung ist also mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und entspricht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Bedburg.
5
4.2
Planungsrechtliche Situation
Die südlich angrenzenden Gebäude Otto-Hahn-Straße 13-18 liegen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Unmittelbar südlich schließt sich der Bebauungsplan
Nr. 1a/Bedburg an, der für den dortigen Bereich Gewerbegebiet festsetzt.
Für die Grundstücke 13-18 sowie die weiter nördlich liegenden Flächen war in den 1980er
Jahren die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34 / Bedburg beabsichtigt. Das entsprechende Planverfahren wurde jedoch aufgrund von seinerzeitigen Entwässerungsproblematiken nicht abgeschlossen. Für die Grundstücke 13-18 wurden stattdessen Genehmigungen
auf der Basis des § 33 BauGB erteilt. Im Jahr 2000 war zunächst eine Fortführung des Planverfahrens mit einem reduzierten Geltungsbereich beabsichtigt. Dieses Verfahren wurde
jedoch ebenfalls nicht fortgeführt. Zwischenzeitlich wurden 2006 im östlichen Bereich des
ursprünglichen Plangebietes großflächige Überschwemmungsgebiete und rückgewinnbare
Überflutungsgebiete im Einflussbereich der Erft durch die Bezirksregierung Köln festgesetzt.
Durch die novellierte Rechtslage zum vorbeugenden Hochwasserschutz ist damit eine Entwicklung dieser Bereiche nicht mehr möglich.
Am 23.09.2015 wurde die 1. Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung Bedburg rechtskräftig, die sich auf ein Flurstück östlich der Wendeanlage Otto-Hahn-Straße bezieht (Flurstück 117, vgl. Anlage 1).
4.3
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein-Erft-Kreises im ungeschützten Außenbereich. Östlich in etwa
290 m Entfernung verläuft das Naturschutzgebiet 2.1-3 Erft zwischen Bergheim und Bedburg.
5.
PLANUNGSKONZEPT / PLANINHALT
Zur Gewährleistung einer angemessenen verträglichen Entwicklung und einer städtebaulich
sinnvollen Arrondierung ist eine Inanspruchnahme der Fläche begründet.
Geplant ist eine Nutzung dieses Grundstückes:
als gewerblich genutztes Vorhaben unter der Prämisse der Einfügung nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung.
-
Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet,
-
Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl (GRZ) max. 0,8 gem. § 17 Abs. 1
BauNVO
Erschließung über die Wendeanlage Otto-Hahn-Straße (Flurstücke 71 / 72)
6
6.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
6.1
Städtebauliches Umfeld / Nutzungen
Durch die besonders von Süden her umgebende gewerbliche Bebauung ist die Ergänzungsfläche bereits städtebaulich geprägt. Die geplante bauliche Nutzung der Fläche stellt somit
eine verträgliche Erweiterung der bestehenden Nutzung dar.
6.2
Verkehr / Erschließung
Die Erschließung ist über das Flurstück Nr. 71 bzw. 72 in der Wendeanlage Otto-HahnStraße geplant. Da auf einer Flächengröße von ca. 0,13 ha künftig keine unverträglichen
Mehrverkehre zu erwarten sind, wird der öffentliche Verkehr auf der Otto-Hahn-Straße nicht
zusätzlich belastet.
6.3
Regen- und Schmutzwasserentsorgung
Anschlüsse für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser stehen in der näheren Umgebung zur Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie Transformatoren
im Zuge der Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung mit den Bedarfsträgern angeordnet.
Die Entwässerung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal in der Otto-Hahn-Straße.
Eine Verpflichtung zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser oder der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer gemäß § 44 Landeswassergesetz besteht für den Planbereich nicht, da die Entwässerung im Mischsystem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und
wirtschaftlicher Aspekte gerechtfertigt ist. Eine Einleitungsmöglichkeit in ein Gewässer ist
nicht gegeben.
6.4
Immissionen/Emissionen/Altlasten
Beeinträchtigungen der geplanten gewerblichen Nutzung durch Immissionen oder Altlasten
sind nicht gegeben.
6.5
Überschwemmungsgebiet der Erft, Hochwasserschutz
Für die Flurstücke Nr. 70 tlw. und 109 tlw. sowie für die weiter nördlich und östlich gelegene
Grundstücke bis zur Bahnlinie der RB 38 ist kein rechtskräftiges Überschwemmungsgebiet
oder Überflutungsgebiet nach Wasserhaushaltsgesetz oder Landeswassergesetz festgesetzt. Westlich grenzt jedoch mittelbar östlich angrenzend an die seit 23.09.2015 rechtskräftige 1. Ergänzung der Innenbereichsatzung Bedburg der Prognosebereich der Überschwemmungsgebiete nach Grundwasserwiederanstieg an.
6.6
Klimaschutz und Klimaanpassung
Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren
sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern.
Die Erweiterungsfläche ist bereits durch die umliegende Gewerbebebauung geprägt. Durch
die Ergänzungssatzung zur Innenbereichsatzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB wird die weitere
Nutzung eines Grundstücks in räumlicher Nähe zum bestehenden Gewerbeschwerpunkt an
7
der Otto-Hahn-Straße möglich. Die in diesem Verfahren vorbereitete Nutzung dient also der
Entwicklung einer kompakten, nachhaltigen und klimaschonenden Siedlungsstruktur bzw.
Entwicklung.
6.7
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Die Umweltbelange sind in Form eines Landschaftspflegerischen Fachbetrages von der
RWE Power AG erarbeitet worden.
Der südliche Teil des Ergänzungsbereichs wird als Parkplatzfläche zwischengenutzt. Die
Fläche ist geschottert und damit bereits teilversiegelt. Der nördliche Teil wird durch eine
Brachfläche/ Ruderalfläche charakterisiert, auf der sich durch Sukzession Brombeergebüsche, Gräser und vereinzelte Sträucher entwickelt haben. Nördlich der Erweiterungsfläche
schließt freier Landschaftsraum an, der nach ca. 50 m von Gleisanlagen der Regionalbahn
begrenzt wird. Der südliche Bereich wird durch gewerbliche Bebauung gekennzeichnet.
Westlich bzw. südwestlich angrenzend befinden sich Gehölzbestände. Der Ergänzungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein-ErftKreises im Außenbereich. Innerhalb des Ergänzungsbereiches liegen keine Schutzgebiete.
Das nächstgelegene Schutzgebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 290 m Entfernung.
Es handelt sich um das Naturschutzgebiet 2.1-3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“.
Auswirkungen auf das Schutzgebiet durch das Vorhaben können aufgrund der Entfernung
ausgeschlossen werden.
Durch das Vorhaben wird eine bisher geschotterte Fläche und eine Ruderalfläche überbaut.
Die Überbauung der Fläche führt somit zu einem kleinflächigen und dauerhaften Verlust von
Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Schotterfläche) bzw. mittlerer Bedeutung (Ruderalflur).
In die angrenzenden Gehölzbestände wird nicht eingegriffen. Aufgrund der Kleinflächigkeit
des Vorhabens sowie der vorhandenen Störintensität durch die bestehende gewerbliche
Bebauung wird eine erhebliche vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt daher nicht gesehen.
6.8
Eingriffe in Natur und Landschaft
Gem. Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Gemeinde verpflichtet, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch im Verfahren zur Aufstellung einer Satzung gem. §
34 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen.
Diese Maßnahme der städtebaulichen Neuentwicklung stellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.
Nr. 7 Landschaftsgesetz NRW und dem § 18 Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff in den
Landschaftsraum dar. Nach § 6 Abs. 2 LG NRW ist die nachfolgende Eingriffsregelung anzuwenden.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im Jahr 2008 herausgegeben wurde. Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung der Bestands- und Eingriffsbilanzierung:
8
Biotoptyp
Biotopwert
Flächengröße
[m²]
Flächenwert
Σ Biotopwert
[LANUV]
[LANUV]
810
810
1.3
Bestand
1
Teilversiegelte Fläche
2.610
5.1
4
450
1.800
1
1.260
630
Eingriff
Brache
1.2
Versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter
Versickerung
630
Nach der Gegenüberstellung von Bestands- und Planungswert ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 1.980 Ökowertpunkten. Es wird vorgeschlagen, den Kompensationsbedarf
über das Ökokonto TerraNova im Stadtgebiet Bergheim abzurechnen.
6.9
Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
Die Vermeidung von Beeinträchtigungen besteht in der Auswahl der geplanten Eingriffsräume. So werden hauptsächlich die Schotterfläche und die Ruderalflur beansprucht, die als
ökologisch gering bis mittelwertig einzustufen sind. Die westlich angrenzenden Gehölzbestände werden nicht in Anspruch genommen.
Die Baufeldfreimachung darf nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen 01.10. und
28.02. eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Bei den in Anspruch zu nehmenden Flächen erfolgt der Abtrag des Ober- und Unterbodens
und eine getrennte, sachgerechte Lagerung in Mieten zur Wiederverwendung nach DIN
18915. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt auf den temporär genutzten Flächen die
schichtgerechte Wiedereinbringung des Bodens.
6.10 Artenschutz
Die RWE Power AG hat im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Die artenschutzrechtlichen Aspekte sind im Bundesnaturschutzgesetz in § 15 und § 44 eigenständig geregelt. Diese gelten danach in modifizierter
Form und beschränken sich nach aktueller Gesetzeslage auf europäisch geschützte Arten.
In NRW sind von der zuständigen Fachbehörde (LANUV) sogenannte planungsrelevante
Arten benannt, die durch Planungsvorhaben in einer artenschutzrechtlich relevanten Weise
betroffen werden können. Diese Arten werden in den sogenannten Messtischblättern gelistet. Die vom LANUV veröffentlichte Liste der geschützten Arten benennt für das Messtischblatt 49053 als planungsrelevante Arten für die hier vorkommenden Lebensraumtypen 2
Säugetiere, nämlich Breitflügelfledermaus und Braunes Langohr, 24 Brutvögel und 2 Amphibienarten.
Für alle potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Arten kann eine vorhabenbedingte
Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verneint werden, da eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Arten und ihrer Entwicklungsformen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch eine Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden kann.
Zudem wird die ökologische Funktion der möglicherweise von dem Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
9
6.11 Denkmal- und Bodendenkmalpflege
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.
6.12 Orts- und Landschaftsbild
Durch die beabsichtigte Bebauung am nördlichen Ortsrand werden negative Auswirkungen
auf das Ortsbild nicht vorbereitet. Der Bereich ist bereits von bebauten Flächen umgeben
(gewerbliche Nutzung). Die Neubebauung muss sich nach Art und Maß einfügen.
6.13 Sachgüter
Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
6.14 Umweltverträglichkeit / Umweltbericht
Ein Umweltbericht ist gem. § 34 Abs. 5 BauGB nicht erforderlich.
Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
7.
HINWEISE
Bodenverhältnisse
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserspiegel
voraussichtlich wieder an. Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen soll von natürlichen Grundwasserflurabständen ausgegangen werden. Es sind daher
geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ und hier insbesondere die Blätter 4 – 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit“,
„Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser“ und „Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser“ vorzusehen.
Erdbebenzone 2
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.
Die Gemarkung Bedburg ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein-Westfalen, Massstab 1 : 350.000
(Karte zu DIN 4149)“ der Erdbebenzone 2 in geologischer Unter-grundklasse S zuzuordnen.
Kampfmittelbeseitigung
Die Luftbildauswertung der Luftbilder 1939 bis 1945 liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Satzungsbereich. Gleichwohl kann eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbei10
ten sofort einzustellen und das Ordnungsbeamt Bedburg oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Artenschutz
Die Baufeldfreimachung darf nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen 01.10. und
28.02. eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Bedburg, den 08.02.2017
Anlagen:
Anlage 1:
Planzeichnung 2. Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung Bedburg
Anlage 2:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag einschl. Eingriffsbilanzierung und Artenschutzprüfung, RWE Power AG
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