Daten
Kommune
Bedburg
Größe
205 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
20.10.16, 18:02
Aktualisiert
06.02.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9185/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
03.11.2016
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg, 5. Änderung – Gebiet östlich der Anton-Heinen-Straße
von Hausnummer 52 bis 74
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 11 / Bedburg, 5. Änderung – Gebiet östlich der Anton-Heinen-Straße von
Hausnummer 52 bis 74 – gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des o.g. Bebauungsplanes für den Bereich der
Anton-Heinen-Straße 70a in Bedburg-Kirdorf zur Errichtung eines zweiten Vollgeschosses in Form
einer Dachgaube zur straßenabgewandten Gartenseite hin vor.
Das aktuelle Baurecht ermöglicht lediglich die Errichtung eines Vollgeschosses für das
Grundstück des Antragsstellers sowie der Nachbargrundstücke, wohingegen für die weitere
Umgebung bereits zwei Vollgeschosse zugelassen sind. Der aus dem Jahr 1974 stammende
Bebauungsplan trifft keinerlei Aussagen als heranzuziehende Begründung für eine
Eingeschossigkeit in dem einige Grundstücke umfassenden Teilgebiet. Aus heutiger Sicht besteht
hierfür kein städtebauliches Erfordernis, zumal die Umgebungsbebauung zweigeschossig ist und
sich das Vorhaben demnach in die nähere Umgebung einfügt und das Ortsbild gewahrt bleibt.
Daher sollte aus Sicht der Verwaltung das Baurecht an aktuelle Bedürfnisse angepasst und als
Fall einer sinnvollen, behutsamen Nachverdichtung im Bestand angesehen werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Geltungsbereich der 5. Änderung auf den Bereich mit einer
bisher festgesetzten Eingeschossigkeit festzulegen (vgl. Anlage ‚Plangeltungsbereich‘), damit
mögliche Folgeanträge positiv beschieden werden können und im Sinne einer Gleichbehandlung
das Planungsrecht städtebaulich sinnvoll angepasst wird. Mit der 5. Änderung soll eine
zweigeschossige Bauweise und eine an der Umgebung orientierte maximale Traufhöhe
festgesetzt werden, um eine harmonische Höhenentwicklung im Planbereich zu sichern. So
könnten die Obergeschosse verträglich durch Gauben ausgebaut werden, ohne dass die
Gesamtkubatur das Ortsbild beeinträchtigt.
Wird der 5. Änderung zugestimmt, kann nach der Erarbeitung der benötigten Planunterlagen das
vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB mit den Beteiligungsschritten fortgesetzt
werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 11.10.2016
Beschlussvorlage WP9-185/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sibille Brabender-Lipej
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-185/2016
Seite 3