Daten
Kommune
Wesseling
Größe
126 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
30.04.13, 06:36
Aktualisiert
30.04.13, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
82/2013
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verfahren zur Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
16.04.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 82/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
16.04.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verfahren zur Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Der bestehende Wegenutzungsvertrag für die Errichtung und den Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
der allgemeinen Versorgung in Wesseling im Sinne des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), der „Konzessionsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz“, endete mit Ablauf des 31.12.2012. Derzeitige Vertragspartnerin der Stadt Wesseling und Eigentümerin des Elektrizitätsversorgungsnetzes in Wesseling ist die RWE Deutschland AG.
Das Vertragsende hat die Stadt gemäß § 46 Abs. 3 EnWG am 17.11.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und damit das Verfahren zur Neuvergabe der Konzession eröffnet. Verschiedene
Unternehmen haben ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags für das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet.
Bei dem Altvertrag handelte es sich noch um eine echte „Konzession“, mit der ein (exklusives) Versorgungsrecht ausgesprochen wurde. Durch die Liberalisierung des Strommarktes und das sog. Unbundling ist der
Stromvertrieb inzwischen nicht mehr Regelungsgegenstand. Der neue Konzessionsvertrag wird deshalb ein
reiner Wegenutzungsvertrag, der Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Flächen in Bezug auf den Bau
und die Unterhaltung der Energieverteilnetze verleiht.
Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die Durchführung eines Wettbewerbs für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen vor. Die Vergabe der Konzession muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren erfolgen. Die Anforderungen, die an ein solches Verfahren gestellt werden, haben die den Konzessionswettbewerb überwachenden Behörden, insbesondere das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur, in ihrem gemeinsamen Leitfaden vom 05.12.2010 beschrieben. Gefordert wird die Festlegung objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien durch den Rat der Kommune als Entscheidungsgrundlage für die Vergabeentscheidung. Die Auswahlkriterien müssen allen Interessenten vorab mitgeteilt werden.
Die Auswahlkriterien müssen sich vor allem an den Zielsetzungen des EnWG orientieren, also dem Ziel, eine
„möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sicherzustellen, „die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“. Im Speziellen regeln die §§ 11 ff. EnWG diese Ziele in Bezug auf die Betreiber von
Stromverteilnetzen.
Als vergebende Stelle kann eine Kommune neben energiewirtschaftsrechtlich vorgeprägten Auswahlkriterien
weitere Aspekte, wie beispielsweise die Leistungserbringung vor Ort im Sinne einer ortbezogen sicheren,
effizienten und verbraucherfreundlichen sowie umweltverträglichen Organisation der Betriebsstruktur, nur
noch insoweit berücksichtigen, wie sie einen Bezug zum Netzbetrieb haben. Aspekte etwa des Energievertriebs dürfen keine Rolle spielen.
Die Durchführung eines diskriminierungsfreien Verfahrens bedeutet auch, dass der bisherige Konzessionär
oder eine am Verfahren teilnehmende Gesellschaft der Kommune gegenüber anderen Interessenten nicht
bevorzugt werden darf.
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich ein Konzept für die Gestaltung des vorgeschriebenen Wettbewerbs
erarbeitet. Sie wurde dabei durch die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt
Schlage, Duisburg, unterstützt, die im Bereich des Konzessionswettbewerbs über eine Vielzahl von Referenzen verfügt.
Die Auswahlkriterien, die zusammen mit dem Beratungsunternehmen erarbeitet wurden, werden wie folgt
festgelegt und gewichtet:
Wirtschaftliche Organisation und Betriebsstrukturen der Bieter
40%
Qualifikation des Netzbetreibers
20%
kommunalfreundliche Gestaltung des Konzessionsvertrags
30%
Kooperation zwischen Konzessionär und Stadt
10%
Die Ausschlusskriterien, die zwingend erfüllt sein müssen, beziehen sich auf die Höhe der zugesagten Konzessionsabgabenzahlung, den Gemeinderabatt und die Vereinbarkeit der Angebote insbesondere mit den
Nebenleistungsverboten in § 3 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Das heißt, dass Angebote von Bietern, die nicht die nach KAV maximal zulässige Konzessionsabgabe sowie den maximal zulässigen Gemeinderabatt beinhalten, unter Berücksichtigung der Regelungen des § 46 Absatz 1 Satz 2 EnWG
vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Angebote die nicht in Übereinstimmung mit dem Nebenleistungsverbot des § 3 Absatz 2 KAV oder sonst zwingender Rechtsvorschriften stehen, werden ebenfalls
vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die Auswahl- und Ausschlusskriterien stehen im Einklang mit den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung. Mit dem sog. Verfahrensbrief werden sie den Unternehmen, die ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der Stadt bekundet haben, bekannt
gegeben. Zugleich werden die Unternehmen aufgefordert, ein konkretes Angebot abzugeben. Dem Verfahrensbrief wird der Text für einen neuen Konzessionsvertrag beigefügt.
Der Verfahrensbrief mit den Auswahl- und Ausschlusskriterien wird vom Rat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
Für das weitere Verfahren ergibt sich folgender Ablaufplan:
14.05.2013
Beschluss des Rates über den Verfahrensbrief mit
Kriterienkatalog / Gewichtung
danach
Aufforderung an Interessenten zur Abgabe verbindlicher Angebote (Frist 3 Monate)
20.08.2013
Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe
bis 11.09.2013
Prüfung und Bewertung der Angebote
bis 25.09.2013
Ggf. Verhandlungen mit den Bietern
09.10.2013
Fristablauf für nachgebesserte Angebote
bis 16.10.2013
Neuerliche und endgültige Wertung
spätestens 05.11.2013
Ratsbeschluss über den Neuabschluss des Konzessionsvertrags
bis 22.11.2013
Vertragsabschluss mit dem Neukonzessionär im
Anschluss nach Ablauf einer Wartefrist von 2 Wochen
Bekanntmachung des Vertragsabschlusses mit dem
Neukonzessionär mit Begründung
Inkrafttreten des neuen Konzessionsvertrags
danach
01.01.2014
Als Ausschlusskriterium ist die Zahlung der maximal zulässigen Konzessionsabgabe festgelegt. Die Stadt
erhält daher auch nach Abschluss des neuen Konzessionsvertrags Konzessionsabgaben in der bisherigen
Höhe. Im Übrigen ist Entwurf des Konzessionsvertrags maximal kommunalfreundlich und damit für die Stadt
deutlich vorteilhafter als der Altvertrag ausgestaltet.