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Mitteilungsvorlage (Verfahren zur Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
126 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
30.04.13, 06:36
Aktualisiert
30.04.13, 06:36
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 82/2013 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verfahren zur Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.04.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 82/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 16.04.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verfahren zur Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Der bestehende Wegenutzungsvertrag für die Errichtung und den Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in Wesseling im Sinne des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), der „Konzessionsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz“, endete mit Ablauf des 31.12.2012. Derzeitige Vertragspartnerin der Stadt Wesseling und Eigentümerin des Elektrizitätsversorgungsnetzes in Wesseling ist die RWE Deutschland AG. Das Vertragsende hat die Stadt gemäß § 46 Abs. 3 EnWG am 17.11.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und damit das Verfahren zur Neuvergabe der Konzession eröffnet. Verschiedene Unternehmen haben ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags für das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet. Bei dem Altvertrag handelte es sich noch um eine echte „Konzession“, mit der ein (exklusives) Versorgungsrecht ausgesprochen wurde. Durch die Liberalisierung des Strommarktes und das sog. Unbundling ist der Stromvertrieb inzwischen nicht mehr Regelungsgegenstand. Der neue Konzessionsvertrag wird deshalb ein reiner Wegenutzungsvertrag, der Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Flächen in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Energieverteilnetze verleiht. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die Durchführung eines Wettbewerbs für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen vor. Die Vergabe der Konzession muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen. Die Anforderungen, die an ein solches Verfahren gestellt werden, haben die den Konzessionswettbewerb überwachenden Behörden, insbesondere das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur, in ihrem gemeinsamen Leitfaden vom 05.12.2010 beschrieben. Gefordert wird die Festlegung objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien durch den Rat der Kommune als Entscheidungsgrundlage für die Vergabeentscheidung. Die Auswahlkriterien müssen allen Interessenten vorab mitgeteilt werden. Die Auswahlkriterien müssen sich vor allem an den Zielsetzungen des EnWG orientieren, also dem Ziel, eine „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sicherzustellen, „die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“. Im Speziellen regeln die §§ 11 ff. EnWG diese Ziele in Bezug auf die Betreiber von Stromverteilnetzen. Als vergebende Stelle kann eine Kommune neben energiewirtschaftsrechtlich vorgeprägten Auswahlkriterien weitere Aspekte, wie beispielsweise die Leistungserbringung vor Ort im Sinne einer ortbezogen sicheren, effizienten und verbraucherfreundlichen sowie umweltverträglichen Organisation der Betriebsstruktur, nur noch insoweit berücksichtigen, wie sie einen Bezug zum Netzbetrieb haben. Aspekte etwa des Energievertriebs dürfen keine Rolle spielen. Die Durchführung eines diskriminierungsfreien Verfahrens bedeutet auch, dass der bisherige Konzessionär oder eine am Verfahren teilnehmende Gesellschaft der Kommune gegenüber anderen Interessenten nicht bevorzugt werden darf. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich ein Konzept für die Gestaltung des vorgeschriebenen Wettbewerbs erarbeitet. Sie wurde dabei durch die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage, Duisburg, unterstützt, die im Bereich des Konzessionswettbewerbs über eine Vielzahl von Referenzen verfügt. Die Auswahlkriterien, die zusammen mit dem Beratungsunternehmen erarbeitet wurden, werden wie folgt festgelegt und gewichtet: Wirtschaftliche Organisation und Betriebsstrukturen der Bieter 40% Qualifikation des Netzbetreibers 20% kommunalfreundliche Gestaltung des Konzessionsvertrags 30% Kooperation zwischen Konzessionär und Stadt 10% Die Ausschlusskriterien, die zwingend erfüllt sein müssen, beziehen sich auf die Höhe der zugesagten Konzessionsabgabenzahlung, den Gemeinderabatt und die Vereinbarkeit der Angebote insbesondere mit den Nebenleistungsverboten in § 3 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Das heißt, dass Angebote von Bietern, die nicht die nach KAV maximal zulässige Konzessionsabgabe sowie den maximal zulässigen Gemeinderabatt beinhalten, unter Berücksichtigung der Regelungen des § 46 Absatz 1 Satz 2 EnWG vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Angebote die nicht in Übereinstimmung mit dem Nebenleistungsverbot des § 3 Absatz 2 KAV oder sonst zwingender Rechtsvorschriften stehen, werden ebenfalls vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Auswahl- und Ausschlusskriterien stehen im Einklang mit den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung. Mit dem sog. Verfahrensbrief werden sie den Unternehmen, die ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der Stadt bekundet haben, bekannt gegeben. Zugleich werden die Unternehmen aufgefordert, ein konkretes Angebot abzugeben. Dem Verfahrensbrief wird der Text für einen neuen Konzessionsvertrag beigefügt. Der Verfahrensbrief mit den Auswahl- und Ausschlusskriterien wird vom Rat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Für das weitere Verfahren ergibt sich folgender Ablaufplan: 14.05.2013 Beschluss des Rates über den Verfahrensbrief mit Kriterienkatalog / Gewichtung danach Aufforderung an Interessenten zur Abgabe verbindlicher Angebote (Frist 3 Monate) 20.08.2013 Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe bis 11.09.2013 Prüfung und Bewertung der Angebote bis 25.09.2013 Ggf. Verhandlungen mit den Bietern 09.10.2013 Fristablauf für nachgebesserte Angebote bis 16.10.2013 Neuerliche und endgültige Wertung spätestens 05.11.2013 Ratsbeschluss über den Neuabschluss des Konzessionsvertrags bis 22.11.2013 Vertragsabschluss mit dem Neukonzessionär im Anschluss nach Ablauf einer Wartefrist von 2 Wochen Bekanntmachung des Vertragsabschlusses mit dem Neukonzessionär mit Begründung Inkrafttreten des neuen Konzessionsvertrags danach 01.01.2014 Als Ausschlusskriterium ist die Zahlung der maximal zulässigen Konzessionsabgabe festgelegt. Die Stadt erhält daher auch nach Abschluss des neuen Konzessionsvertrags Konzessionsabgaben in der bisherigen Höhe. Im Übrigen ist Entwurf des Konzessionsvertrags maximal kommunalfreundlich und damit für die Stadt deutlich vorteilhafter als der Altvertrag ausgestaltet.