Daten
Kommune
Merzenich
Größe
16 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
02.11.15, 13:10
Aktualisiert
02.11.15, 13:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 64/2015
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 02.11.2015
Wahlprüfungsausschuss
Gemeinderat
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Merzenich vom
13.09.2015
Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das
Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl
teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Gesetz über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) (KWahlG) für erforderlich halten:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem
aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt,
so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Gem. § 46 b KWahlG finden die Vorschriften für die Kommunalwahlen auch auf die Wahl
der Bürgermeisters Anwendung.
Die Ergebnisse der Wahlen wurden im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 09.10.2015
veröffentlicht. Es wurden bisher keine Einsprüche gegen das Wahlergebnis erhoben.
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfahl,
Drucksache 64/2015
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Da keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahIG genannten Fälle vorlag,
wurde die Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Merzenich vom 13.09.2015 für
gültig erklärt.
(Gelhausen)
(Weingartz)