Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Merzenich vom 13.09.2015)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
16 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
02.11.15, 13:10
Aktualisiert
02.11.15, 13:10
Beschlussvorlage (Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Merzenich vom 13.09.2015) Beschlussvorlage (Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Merzenich vom 13.09.2015)

öffnen download melden Dateigröße: 16 kB

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 64/2015 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 02.11.2015 Wahlprüfungsausschuss Gemeinderat Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Merzenich vom 13.09.2015 Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) (KWahlG) für erforderlich halten: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Gem. § 46 b KWahlG finden die Vorschriften für die Kommunalwahlen auch auf die Wahl der Bürgermeisters Anwendung. Die Ergebnisse der Wahlen wurden im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 09.10.2015 veröffentlicht. Es wurden bisher keine Einsprüche gegen das Wahlergebnis erhoben. Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss empfahl, Drucksache 64/2015 Seite - 2 - Da keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahIG genannten Fälle vorlag, wurde die Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Merzenich vom 13.09.2015 für gültig erklärt. (Gelhausen) (Weingartz)