Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
803 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
17.11.08, 21:18
Aktualisiert
17.11.08, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
10.Satzungzur Andorungdercebüh.
11.SatzungzurAnderung
dercebüh.
rensatzungzur Abfallentsorgungssatzung
zur
Abfallentsorgungssatzung
lrensatzung
der GemeindeLeopoldshöhe
lder GemeindeLeoDoldshöh;
vom 21, Mä,rz1997in der Fassungvom ,13.vom 21.März1992in der Fassungvom ig.
Dezember2007
Dezember2O0B
Aufgfundder gg 7 und 41 der Gemein-] Aufgrundder SS7 und 41 der cemein_
deordnungfür das Land Nordrhein.
deordnungfür das Land Nordrhein_
]
Westfalenin der Fassungder Bekannf] Westfalen
in der Fassunoder Bekannf
m_a-chung
vom 14.07.1994
(GV.NWS,]
machungvom 1|4.07.19d4
(GV.NWS.
666)jn der zur Zeitgeltenden
Fassung,i 666)in der zur Zeit gettende;Fassung,
vomI
99" S q d9g Landesabfallgesetzes
2'1.Juni 19BB(GV.NW.S. 250),in derl
zur_Zeit geltendenFassung,des Kreis-|
lauf-wirtschafts- und Ablallgesetzes
I
(5rlvj{Abfc)vom 27. September19941
(BGBI.l, S. 2705ff), undder SS2 und6
|
des Kommunalabgabengesetzes
für dasl
Land Nordfhein-Westfalen
vom 21. Ok-i
tober 1969 (GV.NW.S. 712/SGVNW.I
610),in der zur Zeitgeltenden
Fassung,
|
hat der Ratder Gemeinde
Leopoldshöhe
I
in seinerSitzungam ---l
beschlossen,
die Gebührensalzung
zurl
Abfallentsorgungssalzung
vom 21. Mäzl
Lippevom'10.Aprit1997(S.I
1991^([f.B!
2651266)
, in det z.Z.geltendenFassung,
|
wiefolgtzu änoern:
I
des S 5 des Landes;bfagesetzesvom
2j. Juni 1988(GV.NW.S. 250),in der
zur Zeit geltendenFassung,des Kreis_
laLrlwirtsahatts- und Altallgesetzes
(Krw-/Abfc)vom 27. Septembefi994
(BGB|.I, S. 27Osff), undder SS2 und6
des Kommunatabgabengesetzes
für das
Land Nordrhein-Westfal;n
vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S. 712/SGVNW.
6.j0),in der zur Zeitgettenden
Fassung,
hatder Ratder Gemeinde
Leopotdshöhe
in seinerSitzungam _
_
beschlossen,
die Gebüfrrensatzung
zur
Abfaentsorgungssatzung
vom 21. Mätz
i997(Kr.Bt.Lipae
vomt-0.April1997(s.
2651266)
, in derz.Z. geltendenFassung,
wiefolglzu ändern:
folgende
Fassung:S5Abs.2 und3 erhatten
S 5Abs.2 und3 erhalten
folgendeFassung:
und Gebühren"
S 5 Gebührenmaßstab
satz
und cebühren.
S 5 Gebührenmaßstab
salz
(2) Die Bemessungsgrundlage
für die
Gebührist
(3) Die Bemessungsgrundlage
für die
Gebührist
a) die Anzafllder für dasangeschlossene
Grundstück
bereitgestelltenAbfallgefäße
(crundgebühr)und
a) dieAnzahldertür dasange.
schlosseneGrundstückbefeitgestelltenAbfallgefäße
(crundgebühr)und
b) dasGesamtgewicht
desAbfalls
im Erhebungszeitmum
(Gewichtsgebühr),
wobeinichtim
Eichbereich
liegende
Werteauch
nichtberechnet
werden.
b) dasGesamtgewicht
desAbfalls
im Erhebungszeitraum
(Gewichtsgebühr),
wobeinichtim
Eichbereich
liegende
Werteauch
nichtberechnetwerden.
Zur Ermittlung
desJahresgewichts
wjrddieAbfallmenge
ausden
Restabfallgefäßen
unddenBioabfallgefäßen
beijederEntleerLng
im
Erhebungszeitraum
gewogen.
lst
technisch
bedingtinfolgehöhefer
GewalteineVerwiegung
nichtmöElich,so wirddas Durchschnittsgewichtder letzlendreiWiegeergebnissezugrunde
gelegt.
(3) Diecebührbeträgt
ZurErmittlung
desJahresgewichts
wirddieAbfallmenge
ausden
Restabfallgefäßen
undden Bioabfallgefäßen
beijederEntleerung
im
Erhebungszeitraum
gewogen.lst
technisch
bedingtinfolgehöherer
GewalteineVeruiegung
n chl möglich,so wirddasDurchschnittsgewichtder letzlendreiWiegeergebnissezugrunde
gelegt.
(3)DieGebührbeträgt
a) füf einenB0l, 120| oder240I
je
Bio-undRestabfallbehälter
61,00€ / Jahr
b) für einenB0 l, 120| odet 240|
je
Bio-undRestabfallbehälter
6 1 , 0 0€ / J a h r
AJI Antragkanndie RestsLofftonne auf 14-tägi9eAbiuh. ,rmgestelltwerden.
Diecrundgebühr
beträgt
zusätzlich
13.69€/Jahr
Auf Antragkanndre Restslofftonne auf 14-tägrge
Abfuhr umgestelltwerden,
DieGrundgebühr
beträgtzusätzlich
13.69€/Jahr
Wird ein Gebührenpflichtiger
vorn
AnschlussundBenutzungszwan9der grünenKomposttonne
befreit,beträgtdiecrundgebühr
bei 4-wöchentlicher
Abfuhrder
grauenReststofFtonne
42,50€ / Jahr
WirdeinGebührenpflichtiger
vom
AnschlussundBenutzungszwangdergrünenKomposttonne
befreit,beträgtdiecrundgebühr
bei4-wöchentlicher
Abfuhrder
grauenReststofftonne
42.50€ / Jahr
b) Gewichtsgebühr
füf Bioabiatl
0 . 1 9€ / k q
Gewichtsgebühr
für Restabfall
0.25€ / kq
b) Gewichtsgebühr
für Bioabfall
0 . 1 9€ / k q
Gewichtsgebühr
für Restabfall
0.24€ | kq
c) Grundgebühr
iür 1.'100| Contaner
c) G.undgebühr
tür 1.100| Container
bei wöchentrich
ernmat'ger
Enlleerung
781.00€ / Jahr
bei wöchentlich
ernmaligerEntleerung
786,00€ / Jahr
bei 14-tägiger
Entleerung
426.00€ / Jahr
bei 14tägigefEntleerung
428,00€ / Jahr
bei4-wöchentlicher
En eerung
248.00€ / Jahr
bei4-wöchentlicher
Entleerung
248.00€ / Jahr
d) für einenAbfallsack
7.50€ I
d) für einenAbfallsack
7,50 € / Sack.
Die Erstausstattung
der anschlusspflichti-Die Erstausstattung
der anschlusspflichtigen Grundstücke
mit Abfallbehältern
bei qen crundstücke
mit Abfallbehättern
bei
Inkrafttretender Satzungund beim erst- Inkrafttretender Satzungund beim erstmaligenEntstehender AnschlusspflichtmaligenEntstehender Anschlusspfticht
wird kostenlosvorgenommen.
Für die wird kostenlosvofgenommen.
Für die
Ausstattung
einesNormbehälters
mit ei- Ausstaltunq
eines Normbehälterc
mit e!
nem Schlosswird eine jährlichelvlietge- nem Schlosswird eine jährlicheMietge-
bührvona3q!!gg[!99q erhoben.
bührvonf30g!q9[!9gg erhoben.
Für alle Anderungen
in der Ausstattung Für alle Anderungen
in der Ausstattung
(2.8. Veränderung
der Anzahlund der (2.8. Veränderung
der Anzahtund der
Größe der Biolonnen,RestmüllbehälterGröße der Biotonnen,Restmüllbehälter
oder Papierbehälter)
wird eine Ande- oder Papierbehälter)
wird eine Andeje verändertem
rungsgebühr
je verändertem
Gefäßerho- rungsgebühf
Gefäßerhoje Tauschter- ben. Die Anderungsgebühr
ben. Die Anderungsgebühr
je Tauschterminstaffeltsichwie folgt:
minstaffeltsichwie folgt:
Fürdaserstecefäß
mitVerwiegung
|
Fürjedesweiterecefäß
mitVerwiegungt
Fürdaserslecefäß
mitVerwiegung
:
12,92€
Füriedesweiterecefäß
mitVerwiegungi
8,79€
Fürdas erstecefäß
ohneVerwiegung
(Papier)
: 9,66€
FürjedesweitereGefäß
(Papier)r 5,53€
ohneVerwiegung
12,92€
8,79€
Fürdaseßte Gefäß
ohneVerwiegung
(Papier)
: 9,66€
I
I
Füriedeswejterecefäß
(Papier): 5,S3€
ohneVerwiegung
.
.
DieseSatzung
trittam 01.01.2008
in Kraft.
DieseSatzung
trittam 0j.01.2009
in Kraft.