Daten
Kommune
Bedburg
Größe
437 kB
Datum
27.06.2017
Erstellt
18.01.17, 18:02
Aktualisiert
02.05.17, 18:01
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Drucksache: WP9-6/2017
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
31.01.2017
Haupt- und Finanzausschuss
21.03.2017
Haupt- und Finanzausschuss
27.06.2017
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür (bei einer
Gegenstimme des Herrn
Speuser)
Betreff:
Beratung über nachhaltige und zudem Steuererhöhungen vermeidende ertragssteigernde
bzw. aufwandsmindernde Maßnahmen zur Konsolidierung zukünftiger Haushalte
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und beschließt, die durchzuführende Aufgabenkritik im Rahmen der weiteren Beratungen
fachdienstbezogen vorzunehmen, und zwar:
am 21.03.2017die Fachdienste 1, 2, 7 und 3 (ohne die Produktgruppen „Leistungen
für Asylbewerber“ und „Soziale Einrichtungen“) sowie die Stabsstellen Kultur und
Soziale Stadt
am 13.06.2017 die Fachdienste 4, 5, 6 und 3 (Produktgruppen „Leistungen für
Asylbewerber“ und „Soziale Einrichtungen“).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg beschloss am 20.12.2016, über die Parteigrenzen hinweg
gemeinsam nachhaltige und zudem Steuererhöhungen vermeidende ertragssteigernde
und aufwandsmindernde Maßnahmen für zukünftige Haushalte zu erarbeiten.
Diese Aufgabe soll dem Haupt- und Finanzausschuss in den terminierten Sitzungen am
31.01., 21.03. und 13.06.2017 zukommen.
Das vom Rat am 20.12.2016 beschlossene HSK 2017 enthält bereits verschiedene
Zielvorgaben zur Haushaltskonsolidierung. Es fehlen nun noch konkret beschlossene
Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.
Die Beschlüsse aus den vorgenannten Sitzungen sollen letztendlich in den Entwurf der
Haushaltssatzung 2018 einfließen.
Auszugsweise sind die maßgeblichen Passagen aus dem HSK 2017 nachstehend dargestellt:
Personalsaufwendungen (Seiten 306 und 307 der Haushaltssatzung 2017)
Als Basis der Personalanpassungen sollten strategische Überlegungen bzw. eine zuvor betriebene
zielorientierte Produktkritik erfolgen.
Ein Stellenabbau ohne gleichzeitig damit verbundene, effizienzsteigernde Reorganisationen und eine
Produktkritik kann langfristig zu Leistungsabbau oder –ausfall mit damit verbundenen Haftungsrisiken,
Ertragsausfällen bis hin zu Überforderung und Demotivation der Beschäftigten sowie der Zunahme der
psychischen Erkrankungen führen.
Das Personal hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt, ist aber auch die wichtigste
Ressource der Verwaltung. Unter Beachtung des demografischen Wandels und des
Konsolidierungserfordernisses ist sowohl eine notwendige Personalkostenoptimierung als auch eine optimale
Gestaltung des Personalkörpers vorzunehmen.
Folgende Grundsätze sind dabei wichtig:
Schaffung und Aufrechterhaltung eines hohen Leistungsniveaus,
Rekrutierung und Sicherung talentierter und motivierter MitarbeiterInnen,
Wirtschaftliches und generationengerechtes Leisten der Versorgungsverpflichtungen
Ein Netto-Stellenabbau war in 2016 und wird, solange die angespannte Flüchtlingslage existent ist, nicht
möglich sein.
Die Steigungsraten der Personalaufwendungen sollen sich nach den vom Ministerium für Inneres
und Kommunales NRW veröffentlichten Orientierungsdaten richten.
Die Personalaufwendungen wurden auf der Grundlage des Stellenplans bzw. des Personalbestands sowie
der derzeitig gültigen Tarifverträge bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften kalkuliert.
Für die Haushaltsjahre 2017/2018 wurde bei den Beamtenbezügen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
kalkuliert.
Aufgrund der abgeschlossenen Tarifverhandlungen für die tariflich Beschäftigten wurde mit entsprechenden
Steigungsraten in den Haushaltsjahren 2017/2018 kalkuliert.
Konkrete personalwirtschaftliche Maßnahmen zu benennen, ist, wie die Jahre 2015 und 2016 zeigten bzw.
zeigen, u.a. aufgrund der unklaren Flüchtlingssituation sehr schwierig.
Ab dem Planjahr 2019 wurde daher entsprechend den Orientierungsdaten mit einer linearen Erhöhung der
Gehälter/Bezüge von jährlich + 1 % kalkuliert.
Folgende allgemeine personalwirtschaftliche Maßnahmen sollen dazu führen, dass der vom MIK NRW
vorgegebene Richtwert eingehalten werden kann:
Beschlussvorlage WP9-6/2017
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Im Februar 2015 wurde die Verwaltung umstrukturiert, um:
o die Leitungsspannen durch Verkleinerung der Organisationseinheiten zu verringern
o Synergien durch neue Zuordnung verschiedener Aufgabenbereiche zu erzielen
o Aufgaben effektiver und effizienter wahrnehmen zu können
Grundsätzlich gilt eine Stellenwiederbesetzungssperre von 6 Monaten. Ausnahmen sind möglich,
sofern ansonsten eine Erfüllung der Aufgaben nicht rechtssicher erfolgen kann.
Die Stellen altersbedingt ausscheidender Reinigungskräfte werden grundsätzlich nicht wieder
besetzt. Die jeweiligen Reinigungsflächen sollen fremd gereinigt werden, sofern dies die
wirtschaftlichere Vorgehensweise ist.
Durch Optimierung der Geschäftsabläufe und der Prozesse sollen ggf. frei werdende Stellen
wegfallen.
Die Wiederbesetzung der übrigen im Verwaltungsbereich altersbedingt frei werdenden Stellen ist
grundsätzlich durch eine rechtzeitige Ausbildung von Nachwuchskräften sicherzustellen. Derzeit
befinden sich insgesamt 9 Mitarbeiter/innen in einem Ausbildungsverhältnis. Für das Jahr 2017
sollen 2 weitere Auszubildende eingestellt werden. Aufgrund des geringeren Anfangsgehaltes wird
sich eine Einsparung ergeben (Erfahrungsstufen).
Gebäudeverwaltung (Seiten 307 und 308 der Haushaltssatzung 2017)
Zur Reduzierung von Personal- und Bewirtschaftungsaufwendungen ist, angelehnt an die
dauerhaft zu erfüllenden Aufgaben der Stadt Bedburg, der Gesamtgebäudebestand möglichst zu
reduzieren. Die Belegungskapazitäten der Gebäude sind dabei möglichst komplett zu nutzen. Im
Übrigen ist die Nutzung der städtischen Gebäude wirtschaftlich zu optimieren.
Im Eigentum der Stadt Bedburg verbleiben nur die Gebäude, die dauerhaft zur Erfüllung der städtischen Aufgaben
benötigt werden.
Der Bestand an städtischen Gebäude ist kontinuierlich daraufhin zu prüfen, ob und inwieweit diese
dauerhaft zur Erfüllung der städtischen Aufgaben benötigt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind
zu dokumentieren und in den Teilplänen darzustellen.
Ist innerhalb des Planungszeitraums abzusehen, dass ein Gebäude nicht mehr dauerhaft der
Aufgabenerfüllung dient, ist eine Entscheidung zu treffen,
o ob ein Verkauf des Gebäudes möglich ist oder
o ob eine Niederlegung mit anschließender Vermarktung der frei gelegten Fläche wirtschaftlich
darstellbar ist.
Sollten die vorgenannten Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, ist zu prüfen, ob eine Vermietung des
Gebäudes möglich ist. Sollte auch dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht darstellbar sein, ist die
Stilllegung des Gebäudes unter geringstmöglichem Aufwand vorzunehmen.
Derzeit sind Verkäufe von Immobilien nicht eingeplant, da die hierfür in Frage kommenden Gebäude
nahezu vollständig als Flüchtlingsunterkünfte genutzt werden.
Inwieweit eine Umnutzung bzw. eine Vermarktung der durch die Zentralisierung der Verwaltung am Standort
Kaster „frei“ werdenden Gebäude möglich ist, bleibt abzuwarten. Dies gilt ebenso für die neu zu errichtenden
Flüchtlingsunterkünfte bzw. für die zur Flüchtlingsunterbringung genutzten Gebäuden.
Erlöse wurden im vorliegenden Haushaltsplan bzw. HSK nicht veranschlagt. Diese würde im Falle einer
Vermarktung ggf. die Salden im Ergebnis- bzw. Finanzplan verbessern.
Sport- und Freizeitanlagen (Seiten 308 und 309 der Haushaltssatzung 2017)
Entscheidungen über künftige Investitionen/Sanierungen müssen auf der Basis vollständiger Informationen
über die langfristigen Folgekosten von technischer, sozialer oder kultureller Infrastruktur und
organisatorischer Folgeaufgaben getroffen werden.
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Sitzungsvorlage
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Statt in den Ausbau möglichst vieler Sportanlagen zu investieren, sollte die Konzentration auf einige wenige
Anlagen gelegt werden, um in vertretbarem Maße eine Nutzung der optimierten Sportanlagen durch mehrere
Vereine bzw. Nutzergruppen gewährleisten zu können.
Zielvorgaben
Die Vorhaltung bzw. Gestellung von qualitativ guten Sport- und Freizeitanlagen muss sich an der
demografischen Entwicklung unter Beachtung ökonomischer Gesichtspunkte orientieren. Die
Belange der jeweiligen Nutzer sind hierbei in vertretbarer Weise zu berücksichtigen.
Mittel- bis langfristig soll die Auslastung der Sportstätten – soweit vertretbar – am Maximum
ausgerichtet werden, so dass die Anzahl der vorzuhaltenden Sportstätten reduziert werden kann
Hierdurch soll erreicht werden, dass
der laufende Pflegeaufwand reduziert wird und damit der jährliche Sach- und
Personalaufwand gemindert wird,
anstehende Erneuerungen/Sanierungen mittel- bis langfristig auf ein Mindestmaß reduziert
werden können und
die ggf. nicht unbedingt erforderlichen Flächen für andere Nutzungen frei werden bzw.
vermarktet werden können.
Beschreibung der Situation
In den vergangenen 10 Jahren wurden neben dem Bau des Sport- und Wellnessbades (u.a. für
Schulsport und Vereinsschwimmen) die Tennenplätze in Kaster und in Bedburg-West in
Kunstrasenplätze umgewandelt. Des Weiteren wurde am Sportzentrum Bedburg-West die Laufbahn
erneuert (Tartanbahn).
Somit wurden für die am höchsten frequentierten Sportanlagen im Stadtgebiet bereits sehr gute
Bedingungen geschaffen.
Die in Kirchherten, Rath und Kirdorf noch vorhandenen Tennenplätze werden, wenn sie denn weiterhin
nutzbar bleiben sollen, in absehbarer Zeit erneuert bzw. mit hohem Aufwand saniert werden müssen.
Dies gilt sowohl für die Sportplatzbeläge als auch für die Flutlichtanlagen. Der Tennenplatz in Lipp wird
bereits nicht mehr als Sportplatz genutzt.
Der Rat der Stadt Bedburg fasste am 16.12.2014 den Beschluss, zur Sanierung des Freibades 250 T€
zur Verfügung zu stellen, um den Weiterbetrieb ermöglichen zu können. Die Sanierung erfolgte in
2015/2016.
Im Zuge der Verabschiedung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 wurde festgelegt, dass jährlich
städtische Eigenmittel in Höhe von maximal 100.000 € bereitgestellt werden, so dass einschließlich der
durch die Sportpauschale zu finanzierenden Maßnahmen rd. 164.000 € für Investitionen in die
Sportanlagen bereit stehen.
Im vorliegenden Haushaltsplan 2017 bzw. im HSK sind folgende pauschale Veranschlagungen
vorgesehen:
Z42410010
Sportpauschale
Festwerte auf
Sportanlagen
I42410501 Bew.
Verm.-Gegenst.
Sportplätze
I42410502
Baumaßnahmen an
Sportanlagen
I42410503 Inv.Zuschüsse an
Vereine
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
63.400
63.400
63.400
63.400
63.400
63.400
63.400
63.400
63.400
63.400
-19.400
-19.400
-19.400
-19.400
-19.400
-19.400
-19.400
-19.400
-19.400
-19.400
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-49.000
-46.000
-46.000
-46.000
-46.000
-46.000
-46.000
-46.000
-46.000
-46.000
-46.000
-100.000
-100.000
-100.000
-100.000
-100.000
-100.000
-100.000
-100.000
-100.000
-100.000
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Entscheidungsgrundsätze:
Es sollen keine Investitionen bzw. größere Sanierungen vorgenommen werden, die aufgrund
fehlender/zu geringer Frequentierung der jeweiligen Sportanlagen oder aber gesamtwirtschaftlich
nicht vertretbar wären.
Die demografische Entwicklung ist ein entscheidendes Kriterium für finanzwirtschaftlich zu treffende
Entscheidungen.
Die finanzwirtschaftlich zu treffenden Entscheidungen sollen sich an der jeweiligen Entwicklung des
Vereins und der Nutzungsdauer der beantragten Maßnahme orientieren.
Daher soll jeder Verein unter Beachtung der demografischen Gegebenheiten die voraussichtliche
Entwicklung des Vereins regelmäßig (alle zwei Jahre) einschätzen und vorlegen.
Realsteuerhebesätze (Seite 322 der Haushaltssatzung 2017)
Zur Erfüllung der grundsätzlichen Zielvorgabe wird grundsätzlich an den in den HSK 2013/2014, 2015 und
2016 dargestellten Hebesatzerhöhungen im Zweijahresrhythmus bei der Grundsteuer A und B festgehalten.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt im Planungszeitraum bei 495 v.H.
Die nachstehenden Berechnungen beziehen sich immer auf das Basisjahr 2013.
Entwicklung der Hebesätze
Basisjahr 2013
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
Grundsteuer A
300
380
410
410
440
440
470
470
470
470
470
Grundsteuer B
475
590
630
630
670
670
710
710
710
710
710
Gewerbesteuer
475
495
495
495
495
495
495
495
495
495
495
Veränderung gegenüber dem Basisjahr
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
Gesamt
Grundsteuer A
56
76
76
97
97
118
118
118
118
118
992
Grundsteuer B
992
1.353
1.370
1.743
1.767
2.155
2.181
2.211
2.241
2.271
18.284
Gewerbesteuer
246
252
258
264
270
276
283
290
297
304
2.740
Die Hebesätze können nach Verlassen des HSK insoweit angepasst werden, dass der strukturelle
Haushaltsausgleich dauerhaft gewährleistet ist und der vollständige Abbau von Kassenkrediten in einem
Zeitraum von 5 Jahren dargestellt ist.
Das gesamte Konsolidierungspotenzial durch die Anpassungen der Realsteuerhebesätze beträgt im
Zeitraum von 2013 bis 2022 insgesamt 14,5 Mio. € (Planungszeitraum 2017 – 2022 = 11,5 Mio. €).
Die Hebesatzerhöhungen der Grundsteuern für das Haushaltsjahr 2016 wurden durch Erlass einer
Hebesatzsatzung am 15.12.2015 vom Rat beschlossen. Für das Haushaltsjahr 2017 ist keine Erhöhung
vorgesehen.
Abbau von Kassenkrediten (Seite 322 der Haushaltssatzung 2017)
Die aufgrund der defizitären Haushaltslage aufgenommenen/aufzunehmenden Kassenkredite sind
schnellstmöglich zur Vermeidung/Minimierung von Zinsrisiken und zur Vermeidung der Belastung
künftiger Generationen abzubauen.
Auf die Ausführungen im Vorbericht wird verwiesen.
Maßnahme:
1. Erträge bzw. damit verbundene Einzahlungen aus dem Verkauf von Vermögen sind vorrangig zur Tilgung
von Kassenkrediten zu verwenden, sofern diese nicht für die Finanzierung der Zentralisierung der
Verwaltungsstandorte
bzw.
zum
Abbau
von
Zwischenfinanzierungskrediten
(z.B.
bei
Erschließungsmaßnahmen oder zur Herrichtung von Flüchtlingsunterkünften) verwendet werden sollen.
2. Nach Abbau der Kassenkredite sind die Hebesätze umgehend auf das notwendige Maß zurückzuführen.
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Vermeidung von Kreditaufnahmen (Seite 323 der Haushaltssatzung 2017)
Mit dem demografischen Wandel verändern sich die Rahmenbedingungen für den Erhalt vorhandener
Infrastruktur und die Planung der künftig erforderlichen Infrastruktur mit Auswirkungen auf den städtischen
Haushalt.
Einerseits führt der Bevölkerungsrückgang zu generellen Tragfähigkeitsproblemen, andererseits hat die
Altersstrukturverschiebung ganz eigene Infrastrukturbedarfe zur Folge.
Entscheidungen über künftige Investitionen/Sanierungen müssen daher auf der Basis vollständiger
Informationen über die langfristigen Folgekosten von technischer, sozialer oder kultureller Infrastruktur und
organisatorischer Folgeaufgaben getroffen werden.
Rückläufige Bevölkerungszahlen erfordern grundsätzlich eine Konzentration auf den Bestand und nicht auf
einen weiteren Ausbau.
Überlagert wird diese bis Mitte letzten Jahres vorzufindende Situation mittlerweile durch die Unterbringung
und den Zuzug vieler Flüchtlinge bzw. Asylbewerber.
Auf die Hinweise zur Notwendigkeit einer „Schuldenbremse“ im Vorbericht der Haushaltssatzung wird
verwiesen.
Zielvorgaben
Grundsätzlich sollen nur zwingend erforderliche Investitionen im Konsolidierungszeitraum
veranschlagt werden. Das Investitionsvolumen orientiert sich dabei je Jahr an den investiven
Einzahlungen aus pauschalen Zuweisungen, Zweckzuweisungen, Beiträgen und sonstigen speziellen
Entgelten. Es gilt der Grundsatz der Vermeidung neuer Kreditaufnahmen für Investitionen.
1. Im Konsolidierungszeitraum sind Kreditaufnahmen für Investitionen grundsätzlich zu vermeiden.
Hierdurch soll eine Entschuldung über die laufende Tilgung der bestehenden Kredite erreicht werden.
2. Kreditaufnahmen für investive Maßnahmen sind ausnahmsweise nur zur Finanzierung der
Zentralisierung des Verwaltungsstandortes, zur Herrichtung von Flüchtlingsunterkünften bzw. für
rentierliche
Maßnahmen
(z.B.
gewinnbringende
Beteiligungen
an
Netzgesellschaften,
gebührenfinanzierte Bereiche etc.) zugelassen.
3. Investitionen jeglicher Art können veranschlagt werden, wenn die Finanzierung durch Beiträge u.ä.
Entgelte gesichert ist. Als gesichert gilt beispielsweise die Finanzierung der Erschließung neuer
Baugebiete
durch
entsprechende
Beitragserhebungen.
Ein
hierdurch
entstehender
Zwischenfinanzierungsbedarf ist zunächst durch die jeweiligen Einzahlungen (Verkaufserlöse, Beiträge,
Zuschüsse) schnellstens wieder abzubauen.
4. Investitionen zur Gefahrenabwehr, zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, zur Verbesserung
der Straßen und der Abwasserbeseitigungsanlagen und für städtische Schulen bzw. Kinder- und
Jugendeinrichtungen sind vorrangig zu verschlagen. Dies gilt ebenso für Investitionen zum Erhalt bzw.
zur Verbesserung der Prozesse der Verwaltung bzw. des Bauhofes.
5. Der Zeitpunkt der Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten (Verwaltung, Bauhof, Feuerwehr) soll sich
dabei nicht nach der bilanziell festgelegten Nutzungsdauer richten. Neben den wirtschaftlichen Daten
des Fahrzeugs soll lediglich die funktionale Tauglichkeit den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eines
Fahrzeugs beeinflussen.
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Flächenentwicklung im Wohnungsbau (Seite 326 der Haushaltssatzung 2017)
Zur mittelfristigen Haushaltskonsolidierung soll die Fläche des Sonnenfeldes in Kaster erschlossen
und vermarktet werden.
Die Erschließung des Geländes wurde mit 4,1 Mio. € veranschlagt, die im Zeitraum 2018 bis 2023 über die
Erschließungsbeiträge zu rd. 80% finanziert werden. Für eine Prospektion wurde (als Aufwand) einmalig im
Jahr 2017 ein Betrag von 1,6 Mio. € veranschlagt. Im Haushaltsjahr 2015/2016 war dieser Betrag gesperrt
und wurde/wird eingespart.
Unter Berücksichtigung dieser Beträge werden im Zeitraum 2017 bis 2023 insgesamt Netto-Einzahlungen in
Höhe von rd. 6,9 Mio. € generiert, die liquiditätsverbessernd wirken. Als Beitrag zur Konsolidierung des
Ergebnisplans wird in den Jahren 2018 bis 2022 mit jährlichen Erträgen (Einzahlungen über Bilanzwert) von
rd. 521 T€ gerechnet; im Planjahr 2023 mit einem Ertrag von 274 T€.
Die entsprechenden Mehraufwendungen bei den Abschreibungen bzw. Erträgen aus der Auflösung der
Sonderposten wurden berücksichtigt.
Reduzierung der Sitze im Rat der Stadt Bedburg (Seite 326 der Haushaltssatzung 2017)
Im Gegenzug zur Ausweitung der Mandate für sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen wird ab dem
Jahr 2020 die Zahl der Ratsmitglieder nochmals und zwar um 4 Sitze auf das in der Größenklasse der Stadt
Bedburg geringste zulässige Maß von 32 Sitzen verringert, was zu einer Reduzierung der Aufwendungen für
ehrenamtliche Tätigkeiten in Höhe von jährlich 15 T€ führt.
Auch wenn mit Blick auf die ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung im kommunalen Bereich keine direkte
Vergleichbarkeit unterstellt werden kann, ist dennoch interessant, dass im Bundestag auf einen
Abgeordneten rd. 128.000 Einwohner, im Landtag NRW auf einen Abgeordneten rd. 74.000 Einwohner und
bei 32 Ratsmitgliedern im Rat der Stadt Bedburg auf einen Stadtverordneten nur ca. 750 Einwohner
kommen.
Hinweise der Kommunalaufsicht
Alle Verfügungen des Rhein-Erft-Kreises zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten
(HSK-Genehmigungen vom 30.08.2013, 08.06.2015 und 13.05.2016) enthielten Hinweise auf den
Ausführungserlass vom 07.03.2013, der in weiten Teilen auf den „HSK-Leitfaden“ vom 06.03.2009
(Maßnahmen zur Haushaltssicherung) verweist. U.a. enthält dieser Leitfaden Hinweise zum
Umgang mit freiwilligen Leistungen (siehe beigefügte Anlage).
Die Kommunalaufsicht gab in der Verfügung zur Genehmigung des HSK 2013/2014 folgende
Hinweise:
Die Personalaufwendungen sind eine wichtige Komponente zur Konsolidierung eines
Kommunalhaushaltes. Deshalb ist dem Stand der Personalaufwendungen und ihrer Entwicklung
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ohne deutliche Entlastung bei den
Personalaufwendungen kann i.d.R. ein HSK nicht zum Erfolg geführt werden. Die aufgabekritische
Prüfung des Personalbestandes ist als Daueraufgabe zu verstehen. Im HKS ist das Ziel einer
Konsolidierung der Personalaufwendungen zu verfolgen. Um diese Ziel zu erreichen, sind alle
Einsparmöglichkeiten auszunutzen und in einem nachvollziehbaren aufgabenkritischen Konzept
darzustellen.
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Die Verfügung zum HSK 2015 enthielt keine speziellen Hinweise der Aufsichtsbehörde. Die
Verfügung zum HSK 2016 enthielt folgendes:
Es ist eine Liste über die freiwilligen Aufgaben (Leistungen) zu erstellen, fortzuschreiben und der
Aufsichtsbehörde jeweils zusammen mit dem HSK vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern (vgl. S.
33/34 des HSK-Leitfadens). Eine solche Übersicht ist dem Haushalt/HSK 2016 der Stadt Bedburg
nicht beigefügt worden. Ich bitte Sie daher, im Rahmen der Fortschreibung des HSK (ab 2017)
eine entsprechende Übersicht künftig mitvorzulegen.
Die Haushaltssatzung 2017 bzw. das HSK liegt derzeit dem Rhein-Erft-Kreis zur
Genehmigung vor. Es bleibt abzuwarten, ob der Kreis als Aufsichtsbehörde das HSK
genehmigt bzw. ob eine Genehmigung an Bedingungen bzw. Auflagen geknüpft ist.
Um die im März und Juni folgenden HFA-Sitzungen entsprechend vorbereiten zu
können, ist es wichtig zunächst die Beratungsparameter bzw. die Vorgehensweise
festzulegen.
Vewaltungsseitig wird vorgeschlagen hierzu fachdienstbezogen vorzugehen.
Die vorzubereitenden Unterlagen sollten dabei mindestens folgende Informationen
beinhalten:
o Entsprechend der Haushaltssystematik werden die einzelnen Aufgaben
auf der Basis der Produktgruppen innerhalb der jeweiligen Budgets
dargestellt
o Die Feststellungen, Hinweise und Empfehlungen der
Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2015 werden entsprechend der
Systematik mit einbezogen
o Aufgabenkritik
Beschreibung der Aufgabe/Maßnahme unter Angabe des
disponiblen Anteils
Darlegung der mit der Aufgabenwahrnehmung verfolgten Intention
o Darlegung der vertraglichen Bindungen/Kündigungsfristen
o Beschreibung der Möglichkeiten zur Konsolidierung (z.B. Wegfall der
Aufgabenwahrnehmung, Veränderung der Aufgabenwahrnehmung, Abbau
von Standards)
o Beschreibung der Auswirkungen
Wie hoch wäre der Konsolidierungsbeitrag?
Wann wäre eine Umsetzung frühestens denkbar?
Wer wird von einer Veränderung tangiert?
Hinsichtlich der Klassifizierung der städtischen Aufgaben (Pflichtaufgaben, freiwillige
Aufgaben) wird die Verwaltung in der Sitzung am 31.01. vortragen.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 17.01.2017
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-6/2017
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