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Mitteilungsvorlage (Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
81 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
30.04.13, 06:36
Aktualisiert
30.04.13, 06:36
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 99/2013 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 23.04.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 99/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Peter Nowarra 23.04.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Am 01.05.2013 tritt das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes (NiSchG NRW) in Kraft, das eine wesentliche Verschärfung der bisherigen gesetzlichen Regelungen enthält. Insbesondere die Gastronomie ist von den neuen Bestimmungen des NiSchG NRW betroffen. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen enthält das neue Nichtraucherschutzgesetz keine Ausnahmen mehr. Raucherclubs oder Raucherräume in Gaststätten sind nicht mehr zulässig. Das Rauchen ist auch bei Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa an Karneval oder beim Tanz in den Mai, in Gaststätten und in Festzelten verboten. Auch in kleinen Eckkneipen darf nicht mehr geraucht werden. Ausnahmsweise ist das Rauchen in Gaststätten zulässig, wenn die Räumlichkeiten (ein abgeschlossener Raum oder die gesamte Lokalität) von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine "echte" geschlossene Gesellschaft mit einem vorher bestimmten Personenkreis, zum Beispiel eine private Familienfeier, handelt. Beim neuen nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz wird, wie im Bundesnichtraucherschutzgesetz, nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten unterschieden. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig. Das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt ein generelles Rauchverbot in:  Öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise in Räumlichkeiten von Behörden, Verfassungsorganen sowie in sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen)  Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (beispielsweise in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen)  Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (beispielsweise in Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Universitäten und Fachhochschulen)  Sporteinrichtungen (darunter fallen etwa Sporthallen, Hallenbäder und sonstige umschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, dazu zählen auch die Umkleide- und Aufenthaltsräume der jeweiligen Sporteinrichtung)  Kultur- und Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen, Casinos und Spielbanken, Tanzschulen, Wettbüros und Internetcafés)  Gaststätten (darunter fallen neben Schank- und Speisewirtschaften auch die Eckkneipen, Diskotheken, Kegelbahnen, Betriebskantinen, Cafés, Bäckereien und Metzgereien mit einem Speisenangebot zum Verzehr an Ort und Stelle)  Einkaufszentren und Einkaufspassagen Orte, für die nach dem NiSchG NRW ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen.