Daten
Kommune
Wesseling
Größe
81 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
30.04.13, 06:36
Aktualisiert
30.04.13, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
99/2013
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
23.04.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 99/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Peter Nowarra
23.04.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Am 01.05.2013 tritt das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes (NiSchG NRW) in Kraft, das eine
wesentliche Verschärfung der bisherigen gesetzlichen Regelungen enthält.
Insbesondere die Gastronomie ist von den neuen Bestimmungen des NiSchG NRW betroffen. Im Gegensatz zu
den bisherigen Regelungen enthält das neue Nichtraucherschutzgesetz keine Ausnahmen mehr. Raucherclubs
oder Raucherräume in Gaststätten sind nicht mehr zulässig. Das Rauchen ist auch bei Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa an Karneval oder beim Tanz in den Mai, in Gaststätten und in Festzelten verboten. Auch in
kleinen Eckkneipen darf nicht mehr geraucht werden. Ausnahmsweise ist das Rauchen in Gaststätten zulässig,
wenn die Räumlichkeiten (ein abgeschlossener Raum oder die gesamte Lokalität) von einer geschlossenen
Gesellschaft genutzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine "echte" geschlossene Gesellschaft mit einem vorher bestimmten Personenkreis, zum Beispiel eine private Familienfeier, handelt.
Beim neuen nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz wird, wie im Bundesnichtraucherschutzgesetz,
nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder
elektrischen Zigaretten unterschieden. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche
Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig.
Das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt ein generelles Rauchverbot in:
Öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise in Räumlichkeiten von Behörden, Verfassungsorganen sowie in sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen)
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (beispielsweise in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen)
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (beispielsweise in Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Universitäten und Fachhochschulen)
Sporteinrichtungen (darunter fallen etwa Sporthallen, Hallenbäder und sonstige umschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, dazu zählen auch die Umkleide- und Aufenthaltsräume
der jeweiligen Sporteinrichtung)
Kultur- und Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen,
Casinos und Spielbanken, Tanzschulen, Wettbüros und Internetcafés)
Gaststätten (darunter fallen neben Schank- und Speisewirtschaften auch die Eckkneipen, Diskotheken, Kegelbahnen, Betriebskantinen, Cafés, Bäckereien und Metzgereien mit einem Speisenangebot
zum Verzehr an Ort und Stelle)
Einkaufszentren und Einkaufspassagen
Orte, für die nach dem NiSchG NRW ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich
kenntlich zu machen.