Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
605 kB
Datum
22.01.2009
Erstellt
09.01.09, 21:21
Aktualisiert
09.01.09, 21:21
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße/Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03
„Friedenstraße / Alter Postweg“
Planzeichnung
Festsetzungen
Begründung
Stand: Dezember 2008 –Stand gem. § 33 BauGB -
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Inhaltsverzeichnis................................................................................................Seite
Übersichtskarte M 1. 5.000....................................................................................... A
Präambel.......................................................................................................... B
Planzeichenerklärung / Festsetzungen ..................................................... ...D
Textliche Festsetzungen .................................................................................F
Hinweise ........................................................................................................... .I
Rechtsgrundlagen ........................................................................................... .I
Verfahrensvermerke ........................................................................................ J
Begründung ..................................................................................................... 1
I. Allgemeines................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung ....................................................... 1
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ....................................................... 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................ 1
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................... 1
II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen ......................................................... 2
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse .................................................................................................. 2
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand................................................................ 2
3. Gegenwärtige Nutzung / gegenwärtige Immissionsbelastung............................. 3
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung .... 3
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ... 6
2. Belange des Verkehrs / der Ver- und Entsorgung............................................... .9
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes.................................................... 9
4. Belange der Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes ........................... 9
IV. Umweltbericht........................................................................................... 13
Anlagen:
Lageplan und Geländeschnitt mit Gebäudehöhen
Lageplan Entwässerungsgraben / Regenrückhaltebecken
Systemschnitt Regenrückhaltebecken
I
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 03 / 03
„Friedenstraße / Alter Postweg“
Gemeinde
Leopoldshöhe
–Stand gem. § 33 BauGB–
M 1 : 5.000
(Ausschnitt aus der DGK 1 : 5.000
Kreis Lippe, 19.12.2000, 40/50)
Übersichtskarte
A
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“
bestehend aus der Planzeichnung, den örtlichen Bauvorschriften, den textlichen
Festsetzungen und der Begründung, beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
Hinweis zur Begründung
Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum
Satzungsbeschluss vor.
Leopoldshöhe, den__________________
__________________________
Bürgermeister
B
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
1. Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 03 / 03 „Friedenstraße /
Alter Postweg“
Gemeinde
Leopoldshöhe
–Stand gem. § 33 BauGB–
Gemarkung Bexterhagen, Flur 1
C
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Planzeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
MI
Mischgebiet
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO)
LW
Fläche für die Landwirtschaft
(§ 9 (1) Nr. 18 a BauGB)
Maß der baulichen Nutzung
GRZ z.B. 0,4
Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GFZ z.B. 0,4
Geschossflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
z.B. I
H / FH
Zahl der Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Gebäudehöhe / Firsthöhe (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
o
Offene Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
a
abweichende Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Umgrenzung von Flächen für die Regelung des
Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB)
Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken (RRB)
D
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 (1) Nr. 20, (6) BauGB)
Anpflanzung von Bäumen, Einzelmaßnahme
(§ 9 (1) Nr. 20, 25,(6) BauGB)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 (7) BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten
oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
SA
X
Satteldach
(§ 9 (1) BauGB, § 86 BauO)
Gebäude ohne Katasternachweis
E
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Textliche Festsetzungen
I.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO
Mischgebiet – MI
Gemäß § 6 BauNVO
-
-
Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO
Wohngebäude
Geschäfts- und Bürogebäude
Einzelhandelsbetriebe,
Schankund
Speisewirtschaften
Beherbergungsgewerbes
Sonstige Gewerbebetriebe
sowie
Betriebe
des
Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein zulässigen
Nutzungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Vergnügungsstätten
sowie die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.
II.
Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO
Offene und abweichende Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO ist für das Flurstück 97 eine offene Bauweise (o) festgesetzt.
Für das Flurstück 153 und 248 ist gem. § 22 (4) BauNVO eine abweichende (a) festgesetzt. Der
Baukörper kann eine Gesamtlänge von 50 m überschreiten, wobei zu allen Grundstücksgrenzen ein
Grenzabstand einzuhalten ist. Der Mindestgrenzabstand ergibt sich aus den Baugrenzen.
III.
Äußere Gestaltung der Baukörper
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes.
Gebäudehöhe / Firsthöhe
Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend.
Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe / Firsthöhe ist die Oberkante
Fertigfußboden (OKFF), welche mit 106,45 m ü.N.N. festgesetzt wird.
Oberster Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe ist die Oberkante der Dachhaut
(bei Flachdächern die Attika) bzw. Firsthöhe.
Der beiliegende Lageplan zum Geländeschnitt mit Gebäudehöhen für die Flurstücke 153 und
248, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen ist zur Bestimmung der Bezugspunkte und Gebäudehöhe
heranzuziehen.
F
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
IV.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft Siehe unten den Plan „Übersicht und Kennzeichnung der Ausgleichsmaßnahmen“
Gemäß § 9 (1) und (6) BauGB i.V.m § 1a BauGB und § 8a (1) BNatSchG
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1B1, 1D1
Die Ausgleichsmaßnahmen mit der Kennzeichnung 1B1, 1D1 sind als Feldgehölze anzulegen
(Flurstücke 153 und 248, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen). Quantität und Qualität hat der Maßgabe
der Baugenehmigung (Aktenzeichen 63.30.LH 50/03-0) zu entsprechen.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 3B1, 3D1
Die Ausgleichsfläche auf der Teilfläche des Flurstückes 236, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen mit der
Kennzeichnung 3D1 ist als Feldgehölz anzulegen. Dabei sind Gehölze gem. der Pflanzliste unter
Beachtung der Pflanzqualitäten vorzusehen und diese als dreireihige Hecke auszugestalten. Das
Pflanzraster ist 1 Gehölz pro 1 qm sowie 1 Einzelbaum / Hochstamm pro 100 qm. Die
Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Gehölze, einschließlich der
Hochstämme, zu ersetzen.
Die Ausgleichsfläche auf der Teilfläche des Flurstückes 236, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen mit der
Kennzeichnung 3B1 ist als Grünfläche anzulegen.
Eine Düngung der Flächen und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1B2 (§ 9 (1) Nr. 25b und (6) BauGB)
Die vorhandenen Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang sind diese
gem. Pflanzliste und unter Beachtung der Pflanzengröße im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D2
Die festgesetzte Ausgleichsfläche um das Regenrückhaltebecken ist in Form eines aufgelockerten
Feldgehölzes zu erstellen. Hierfür sind 5 Strauchgruppen, bestehend aus 5 Gehölzen gem. Pflanzliste
und unter Beachtung der Pflanzgröße, verteilt über die Ausgleichsmaßnahme zu pflanzen. Je
Strauchgruppe werden ca. 150 qm angenommen. Zwei der anzupflanzenden Strauchgruppen sind
mit 1 Einzelbaum / Hochstamm gem. Pflanzliste und unter Beachtung der Pflanzqualität zu versehen.
Die Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang, einschließlich der Hochstämme, zu ersetzen.
Eine Zufahrt zur Pflege, auch der Regenrückhaltebecken, ist freizuhalten.
Die Fläche zwischen den Strauchgruppen ist als extensiven Wiesenfläche anzulegen und max. 2 x
pro Jahr zu mähen.
Eine Düngung der Ausgleichsfläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D3
In dem Uferrandbereich des herzustellenden Regenrückhaltebeckens sind 3 Saal-Weiden (je Weide
ca. 65 qm) anzupflanzen. Die Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D3 ist als Ufergehölz
anzulegen. Dabei sind Gehölze gem. der Pflanzliste unter Beachtung des Standortes und der
Pflanzqualitäten vorzusehen. Das Pflanzraster ist 1 Gehölz pro 1,5 qm. Beide Ufergehölze (Bestand
und Neuanpflanzung) sind zu pflegen und bei Abgang, einschließlich der Hochstämme zu ersetzen.
Eine Düngung der Fläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Einzelmaßnahmen
Als Einzelausgleichsmaßnahme sind auf den Flurstücken 153 und 248 sowie der Teilfläche des
Flurstückes 236, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen Einzelbäume zu pflanzen, zu pflegen und bei
Abgang zu ersetzen. Hierfür ist ein Einzelbaum gem. Pflanzliste als Hochstamm mit 14 – 16 cm
Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, vorzusehen. Der Pflanzstandort ist der Planzeichnung zu
entnehmen. Pflanzabstände zur Nachbargrundstücksgrenze sind zu beachten.
Nachweis der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche
Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan für die vorzunehmenden
Maßnahmen sowie der zu erhaltenden Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen, der Bestandteil der
Baugenehmigung wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter
Schlussabnahme unaufgefordert nachzuweisen.
G
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Zuordnung der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche
Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 153, 248 und 236, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen
wird dem Eingriff auf den selben Flurstücken gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird
davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist.
Zuordnung der Einzelmaßnahmen
Die Einzelausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 153, 248 und 236, Flur 1, Gemarkung
Bexterhagen werden dem jeweiligen Eingriff auf diesen Flurstücken gem. § 135 a - c BauGB zu
100 % zugeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme
ausgeglichen ist.
Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück 236, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen ist mit einem
Weidenverbisszaun einzuzäunen.
Pflanzenarten
Pflanzgröße
Gehölze
Viburnum opulus
Wasser2 x verschult, 60 – 100 cm
Schneeball
Sambucus nigra
Holunder
2 x verschult, 60 – 100 cm
Corylus avellana
Haselnuss
2 x verschult, 60 – 100 cm
Prunus spinosa
Schlehe
2 x verschult, 60 – 100 cm
Cornus sanguinea
Roter
2 x verschult, 60 – 100 cm
Hartriegel
Rosa canina
Hunds-Rose
2 x verschult, 60 – 100 cm
Rosa pimpinellifolia
Bibernell-Rose 2 x verschult, 60 – 100 cm
Einzelbäume
Acer campestre
Feldahorn
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
Carpinus betulus
Hainbuche
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
Sorbus aucuparia
Eberesche
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
Ufergehölz
Salix caprea
Saal-Weide
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
„Übersicht und
Kennzeichnung der
Ausgleichsmaßnahmen“
H
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Hinweise
Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Altablagerungen oder Altlasten vor.
liegen
keine
Informationen
über
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden,
ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der
Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei
Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert
werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen
unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht
werden.
Dachflächenwasser - Versickerung
Soweit dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse möglich ist, soll Dachflächenwasser
versickert werden. Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische
Details sind mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro
Netze Bielefeld, Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03
(Projektierung), mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten zur K 3
Bei der wesentlichen Änderung oder der Neuanlage von Zufahrten zur K 3, ist die Zustimmung
des
Straßenbaulastträgers
(Kreis
Lippe-Straßenbau)
einzuholen
und
eine
Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) zuletzt geändert durch Art. 5 v. 24.06.2004 (GV NW S. 666)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
I
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt
mit den Katasterunterlagen
überein.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig ist.
Dieser Plan ist gemäß § 2
des Baugesetzbuches durch
Beschluss des Hochbauund Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
________aufgestellt
worden.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des
Planes auf der Grundlage
der Flurkarte im M 1:1.000
entsprechen den Stand v.
_____________
Detmold, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
________ dem Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt und seine
öffentliche
Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Aufstellungsbeschluss beschlossen.
wurde am ____________ Ort
und
Dauer
der
Auslegung
ortsüblich bekanntgemacht. öffentlichen
wurden ortsüblich am
_________
Detmold, den
bekanntgemacht.
Der
Entwurf
des
Leopoldshöhe, den
Kreis Lippe
Bebauungsplanes und der
Im Auftrag
Begründung haben vom
Gemeinde Leopoldshöhe
_____ __bis ______ gem.
Der Landrat, Kreis Lippe
§ 3 Abs. 2 BauGB
Vermessung
und (Schemmel)
öffentlich ausgelegen.
Kataster
(Bürgermeister)
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10
des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde
Leopoldshöhe
am
_________________ als Satzung
beschlossen worden.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß
§ 10 (3) BauGB am _____________
im Bekanntmachungskasten am
Rathaus
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
bekanntgemacht
worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist vom Fachbereich III Bauen/Planen/Umwelt der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Der Bebauungsplan ist damit am
______________ rechtsverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
J
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße/Alter Postweg“ –Stand gem. § 33 BauGB–
Begründung
I. Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung
Die ortsansässige Firma Thenhausen beabsichtigt in nächster Zeit in den hiesigen
Firmenstandort zu investieren. Geplant ist eine Erweiterung der Produktions- und
Lagerfläche.
Der jetzige Bebauungsplan hat für eine Erweiterung keine überbaubare Fläche
vorgesehen, jedoch wurde die Möglichkeit mit dem Ursprungsbebauungsplan bereits
planerisch diskutiert. Mit den beteiligten Trägern und der Firma Thenhausen hatte
man sich dahingehend verständigt, bei einer anstehenden Erweiterung des
Betriebes, diese in Richtung Osten zur Straßenkreuzung „Alter Postweg /
Friedenstraße“ vorzunehmen.
Für das angestrebte Vorhaben muss der Bebauungsplan geändert werden. Zudem
wird gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan westlich des Flurstückes 248, Flur 1,
Gemarkung Bexterhagen der Geltungsbereich erweitert. Dies geschieht, damit die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für das Bauvorhaben innerhalb eines
Verfahrens abgearbeitet werden können.
Das Änderungsverfahren wird aufgrund des Umfanges der Hallenerweiterung als
Vollverfahren durchgeführt. Damit wird gewährleistet, dass ein Austausch der
verschiedenen Interessen und deren entsprechende Berücksichtigung, insbesondere
auch der Nachbarschaft, gegeben ist.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe ist der
Änderungsbereich als „Mischfläche“ dargestellt.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die
vorgesehene
Planung
entspricht
den
Darstellungen
des
Gebietsentwicklungsplanes (GEP), Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, der für den
Geltungsbereich der Änderung einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereiche
darstellt. Die Inhalte der vorliegenden Planung stehen daher landesplanerischen
Zielsetzungen nicht direkt entgegen.
In Zusammenhang mit der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes erfolgten
mehrere Gespräche mit der Bezirksregierung Detmold. Gegen die vorgelegte
Bauleitplanung bestanden aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken. Dies bezog
sich auch auf eine spätere Erweiterung bzgl. des hier diskutierten Firmenstandortes,
der innerhalb eines Mischgebietes liegt.
Der Bebauungsplan dient ausschließlich der Sicherung des vorhandenen Betriebes.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Kreuzungsbereich der Straßen „Alter
Postweg“ / „Friedenstraße“ im Ortsteil Bexterhagen. Folgende Flurstücke in der Flur
1 der Gemarkung Bexterhagen sind insbesondere von der Aufstellung betroffen:
Flurstücke 97 (teilw.), 153 und 248 sowie eine Teilfläche des Flurstückes 236.
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Der Änderungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Westen durch Acker- und Waldflächen sowie vereinzelte Wohngebäude
(teilweise weiter entfernt).
• im Norden durch Acker- und Waldflächen, letztere Nutzung auf dem Gebiet
der Stadt Bad Salzuflen.
• im Nord-Osten durch Wohngebäude und Waldflächen.
• im Osten durch Ackerflächen und vereinzelte Wohngebäude.
• im Süden durch Ackerflächen und einem Gewerbebetrieb.
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 10.000 m².
Gegenüber dem Vorentwurf ist der Geltungsbereich westlich des Flurstückes 248
erweitert worden. Die Erweiterung dient dazu, Ausgleichsflächen für das
Bauvorhaben bereitzustellen.
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist beigefügt.
II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Norden der Gemeinde, am
westlichen Ortsrand von Bexterhagen.
Abgesehen von einer Waldfläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen,
nordöstlich des Geltungsbereiches, ist der Bebauungsplan von Ackerflächen
umgeben. Vereinzelt sind Wohngebäude in der näheren und weiteren Umgebung
vorhanden.
Die Topographie wird durch ein leicht abfallendes Gelände bestimmt. Dieses fällt von
ca. 109 m ü. NN in Richtung Osten zur Straße „Alter Postweg“ auf ca. 101 m ü. NN
ab.
Gemäß
der
Bodenkarte,
Blatt
Bexterhagen,
herausgegeben
vom
Landesvermessungsamt NRW 1982, letzte Fortführung 1997, steht im
Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an.
Die geologisch-bodenkundliche Darstellung ordnet den Geltungsbereich dem zum
Weserbergland gehörenden Ravensberger Hügelland zu. Dieses wird durch kleinere
Seitentäler der Werre gegliedert. Der Aufbau des Untergrundes wird von Ton- und
Mergelstein bestimmt. Darüber wurde im Pleistozän (Diluvium) Geschiebelehm und
Schmelzwassersande abgelagert. Aus Geschiebelehm mit verdichtetem,
wasserstauenden Untergrund bildet sich Pseudogley-Braunerde und Pseudogley.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Abgesehen von den Teilflächen der öffentlichen Straßen sind die Grundstücke im
Privatbesitz.
Das Umfeld des Betriebes, Alter Postweg 133, wird vor allem durch
landwirtschaftliche Anwesen und Wohnbauten geprägt. Auf diesen Standortcharakter
ist Rücksicht zu nehmen.
2
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
3. Gegenwärtige Nutzung / gegenwärtige Immissionsbelastung
Die Teilfläche des Flurstückes 97 wird bisher landwirtschaftlich genutzt, u.a. auch als
Weide für Pferde. Neben der Wohnbebauung sind gärtnerische Freiflächen
vorhanden.
Die Firma Thenhausen TSW GmbH, Alter Postweg 133, nutzt ihre Freiflächen zur
Kreisstraße als Park- und Rangierfläche. Der Grundstücksteil, der nicht durch
bestehende Betriebsgebäude beansprucht wird, wird als Ausgleichsfläche und
Grünfläche genutzt. Zudem ist ein Regenrückhaltebecken vorhanden.
Der Zustand von Natur und Landschaft wird durch die zuvor beschriebene Nutzung
bestimmt. Abgesehen von Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück 97 und
entlang
der
Kreisstraße
(Alter
Postweg),
bestehen
keine
weiteren
Gliederungsansätze in der Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches. Die
Eingrünungsmaßnahme des Betriebsgeländes der Firma Thenhausen stellt eine
angelegte Gliederung dar.
Die Immissionsbelastungen innerhalb des Geltungsbereiches ergeben sich durch
den Betrieb sowie durch die ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung. Die
Bewirtschaftung erfolgt jedoch nach örtlicher Einschätzung im üblichen Rahmen.
In Verbindung mit der Firma Thenhausen TSW GmbH sind bisher keine
Immissionsbelastungen offenkundig geworden. Das dem Firmengelände gegenüber
liegende Grundstück ist unbebaut und wird auch weiterhin als landwirtschaftliche
Fläche angesehen. Die durch Ab- und Zulieferverkehr sowie Rangiermaßnahmen
entstehenden Immissionen beeinträchtigen, wenn überhaupt, ein größeres
unbebautes Grundstück.
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Firma wurde ein Erdwall von geringer
Höhe angelegt, der mit heimischen Sträuchern bepflanzt ist. Damit werden
Lärmgeräusche gedämpft und gleichzeitig ein Sichtschutz erreicht.
Die vorhandenen Kühlanlagen stellen eine Lärmquelle dar. Probleme sind bisher
nicht bekannt. Ebenso bzgl. Gerüche.
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
Das Bebauungsplangebiet wurde im Ursprungsbebauungsplan als Mischgebiet
entwickelt. Die Änderung des Bebauungsplanes behält diesen Gebietstyp bei. Nach
bisheriger Erkenntnis wird der Betrieb Thenhausen TSW, Alter Postweg 133, als
mischgebietsverträglich beurteilt.
Für das Anwesen Friedenstraße 75 bzw. dem Flurstück 97 erfolgen keine
Änderungen. Der Geltungsbereich umfasst dieses Flurstück, um die Eigentümer auf
die Veränderungen bei der Firma Thenhausen durch die Bekanntmachungswirkung
hinzuweisen und ihre Interessen entsprechend berücksichtigen zu können.
Der Geltungsbereich wurde nicht um die Gebäude nördlich der Straße Alter Postweg
erweitert, da diese gegenüber der Situation zum Flurstück 97 durch die Kreisstraße,
den
Straßenseitengraben
mit
Bäumen
und
Sträuchern
sowie
dem
Regenrückhaltebecken einen größeren Abstand zu dem geplanten Bauvorhaben
haben. Nichtsdestotrotz werden die dortigen Anwohner von Seiten der Gemeinde
beachtet. Signalisiert wird dieses durch den Versatz der Geltungsbereichsgrenze in
der Straße „Alter Postweg“.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Die Firma Thenhausen strebt an, eine Lagerhalle mit den Maßen 36 m x 39 m, mit
einer Firsthöhe von 8,00 m, direkt an die bestehende Produktionshalle zu errichten.
Die Abläufe innerhalb der Firma erfordern einen direkten Anschluss der neuen Halle
an die bestehende. Dadurch würde eine Gesamtgebäudelänge von über 50 m
entstehen. Planungsrechtlich stünde der gültige Bebauungsplan dem entgegen, da
offene Bauweise (Gebäudelänge insgesamt max. 50 m) festgesetzt ist und nun eine
abweichende Bauweise benötigt wird. Die Abwandlung von offener in abweichende
Bauweise stellt nach Ansicht der Gemeinde die vertretbarste Lösung dar. Wird die
offene Bauweise beibehalten, müssten die beiden Gebäude einen Abstand von
mind. 6 m zueinander einhalten. Damit würde der Hallenneubau den Vorstellungen
des südlichen Nachbarn zuwiderlaufen, da die Halle seine Bedürfnisse zu sehr
einschränkt. Gleichzeitig würde es dazu führen, dass der Gesamtkomplex größer
wirkt und eine umfangreichere Versiegelung erforderlich wird, da zu erwarten ist,
dass der 6 m Abstand zum Rangieren benötigt und somit die Fläche versiegelt wird.
Aus diesen Gründen wird eine abweichende Bauweise für das Firmengelände
festgesetzt. Dadurch ist es möglich, einen Baukörper von über 50 m Länge zu
errichten. Seine Einschränkungen erhält der Baukörper durch die vorgegebenen
Baugrenzen. Eine abweichende Bauweise wird aufgrund der für erforderlich
gehaltenen Grenzabstände vorgenommen. Abgeleitet wird dieses städtebauliche
Erfordernis aus der Umgebungsbebauungssituation, die durch eine offene Bauweise
mit ländlichen Charakter geprägt ist.
Das Baufenster und die Baugrenzen sind so gewählt worden, dass das
Bauvorhaben realisierbar ist. Die östliche Baugrenze ist ein Kompromiss zwischen
den Interessen der Firma Thenhausen und des Eigentümers des Flurstückes 97.
Zur technischen Ausstattung der Lagerhalle gehört eine Kranbahn, für dessen
Einbau eine Gebäudehöhe nunmehr von 8,00 m erforderlich wird (zur frühzeitigen
Beteiligung war von 7,50 m ausgegangen worden). Bisher sind 7,0 m festgesetzt,
die für den Bestand beibehalten wird. Die Erhöhung der Gebäudehöhe um 1,00 m
wird im Verhältnis zur Umgebungsbebauung als vertretbar angesehen. Der Versatz
zwischen der neuen und bestehenden Halle wird verstärkt an der Nahtstelle
zwischen diesen wahrnehmbar sein. Die Gesamtwirkung des Neubaues wird durch
die 1 m Erhöhung allerdings nicht in dem Umfang verschärft, als das die Umgebung
hiervon beeinträchtigt wird. Der Abstand zwischen dem Neubau und der
Umgebungsbebauung (u.a. Friedenstraße 75) wird hierfür weiterhin als ausreichend
erachtet. Auch eine weitere Außenwirkung in Bezug auf die Ortschaft Bexterhagen
oder der freien Landschaft wird nicht gesehen. Der beiliegende Lageplan, der auch
einen Geländeschnitt mit Gebäudehöhen beinhaltet, ist verbindlich zur Bestimmung
der Bezugspunkte und Gebäudehöhe heranzuziehen.
Mit dem in der Festsetzung genannten Plan ist beabsichtigt gewesen, die
Bezugspunkte bzw. die Höhenentwicklung des Gebäudes im Gelände genauer zu
definieren und darzustellen. Nach Beratung mit dem Kreis Lippe ist nachfolgende
Formulierung rechtlich eindeutiger (neuer Text ist unterstrichen):
Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend.
Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe / Firsthöhe ist die
Oberkante Fertigfußboden (OKFF), welche mit 106,45 m ü.N.N. festgesetzt wird.
Die Geschossigkeit ist insgesamt mit einem Vollgeschoss vorgegeben. Bis auf den
Verwaltungsteil (ca. 160 qm im Bestand) wird dieses von dem Bauvorhaben
eingehalten. Der Büroteil soll um ein zweites Geschoss aufgestockt werden, wobei
die 7 m Gebäudehöhe nicht überschritten wird, die für den bestehenden
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Firmenbereich gilt. Eine entsprechende Anpassung der Geschossflächenzahl
(derzeit GFZ 0,4) in diesem Gebäudeabschnitt ist die Folge. Für die äußere
Wahrnehmung ist es unerheblich ob der Büroteil planungsrechtlich ein- oder
zweigeschossig ist. Der wichtigste Punkt, dass die bestehenden 7 m nicht
überschritten werden, wird eingehalten.
Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 festgesetzt und spiegelt den gegenwärtigen Bedarf
wieder. Eine umfangreichere Grundflächenzahl wird als nicht notwendig erachtet.
Die Firma Thenhausen hat eine Baugenehmigung zur Nutzung eines 3-SchichtBetriebes. Gegenwärtig wird ein 2-Schicht-Betrieb ausgeübt. Die Firma verfügt über
diese Nutzungsrechte im Bestand. Für die Erweiterung ist dieses erneut zu
beantragen und wird dann durch den Immissionsschutz des Kreises Lippe geprüft.
Die Tatsache, dass eine Genehmigung für den Bestand mit 3-Schicht-Betrieb vorliegt
und während des Scoping-Termins mit Ortsbesichtigung ohne Nennung von
Bedenken erfolgt ist, wie auch in der Stellungnahme des Immissionsschutzes des
Kreises Lippe die Betriebserweiterung als „grundsätzlich machbar“ beurteilt wird,
lässt keinen Handlungsbedarf im hiesigen B-Planverfahren erkennen. Diese
Einschätzung mit identischer Begründung ist auch bzgl. der Aussage der
Nachbarschaft zu dem nächtlichen „Summton“ heranzuziehen. Es ist nicht
abzustreiten, dass die vorhandenen Kühlaggregate wahrnehmbar sind, insbesondere
nachts, wenn überwiegend alle weiteren Umgebungsgeräusche entfallen.
Hinsichtlich des durch die Kühlanlage verursachten Lärms und der während des
Scoping-Termins am 13.5.2008 durchgeführte überschlägige Messung, könnte in der
Nachtzeit im Rahmen der Baugenehmigung dieses zu prüfen sein. Die
Geräuschsituation befindet sich nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe, wie
bereits ausgeführt, im bauplanungsrechtlichen Rahmen. Befürchtungen, durch die
Betriebserweiterung sind weitere Kühlaggregate nötig, kann die Firma Thenhausen
entkräftigen, da sie nach ihrer Einschätzung keine weiteren Kühlelemente benötigt.
Eine zusätzliche Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn in der neuen
Halle wird nicht gesehen. Durch den elektrischen Antrieb des Kranes, ist dessen
Betrieb gleichmäßig und ruhig. Die Kranbahn befindet sich weiterhin innerhalb einer
geschlossenen Halle. Auch wenn die Halle über einzelne Fenster und Tore verfügt,
die zu öffnen sind, so ist grundsätzlich die vorstellbare Geräuschquelle (Antrieb und
Träger) unterhalb der Hallendecke durch die Hallenelemente nach außen
abgeschottet. Geräusche der Kranbahn werden somit gedämpft und sind außerhalb
der Halle fast nicht wahrnehmbar (so wie die vorhandene elektrische Kranbahn). Der
Betrieb der Kranbahn ist zudem genehmigungspflichtig. Somit ist gewährleistet, dass
die Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten werden, ggf. durch Auflagen in
der Baugenehmigung. Die Gemeinde sieht bzgl. der Lärmbelästigung durch den
Betrieb einer Kranbahn keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens (weitere Erläuterungen siehe Umweltbericht).
Die Firma Thenhausen verarbeitet Kunststoffgranulat. Dabei entstehen
betriebstypische Gerüche. Diese sind bisher, auch bei verschiedenen Ortsterminen,
nur innerhalb der Produktionshalle wahrnehmbar gewesen. Trotz offener Tore wurde
außerhalb der Gebäude keine Geruchsentwicklungen durch die Firma registriert. Der
Gemeinde sind auch keine Hinweise diesbezüglich zugegangen (weitere
Erläuterungen siehe Umweltbericht).
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
Vorhandene Fachplanungen
Die für den Planungsraum relevanten Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sowie die nach den §§ 19-23 Landschaftsgesetz NRW (LG
NRW) ausgewiesenen Schutzgebiete sind im Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe /
Oerlinghausen – Nord“ des Kreises Lippe (in Kraft getreten am 11.12.2001)
dargestellt.
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes weist für den Bereich des
Planungsraumes das Entwicklungsziel 1.1 – Erhaltung aus; mit der Spezifizierung
der „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“.
Der geplante Geltungsbereich liegt zum überwiegenden Teil innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und
Osning Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland“. Das Landschaftsschutzgebiet
dient den allgemeinen im § 21 LG genannten Schutzzielen.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ ist
dieser aus dem oben beschriebenen Landschaftsschutzgebiet entlassen worden.
Gleiches gilt für die vorliegende 1. Änderung, da sie Teil des vorgenannten B-Planes
ist.
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung
der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der
Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten /
Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung
Der ortsansässige Betrieb Thenhausen TSW GmbH, Alter Postweg 133, ist an die
Gemeinde Leopoldshöhe herangetreten, da er Erweiterungsabsichten hat. Die
Erweiterungsfläche liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 03/03. Mit Änderung
dieses B-Planes ist das Vorhaben realisierbar.
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen. Die
Bodenversiegelung und Verdichtung wird auf der Grundlage der vorgesehenen
Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Die
Erschließung der Fläche durch angrenzende, vorhandene Straßen unterstützt diesen
Aspekt. Die Bodenversiegelung wird dadurch so minimal wie möglich gehalten.
Eine
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie eine Nachverdichtung und
Innenentwicklung schließen sich für diese Planung aus, da es sich um eine
Weiterentwicklung eines bereits bestehenden Standortes handelt. Soweit o.g.
Flächentypen in der Gemeinde Leopoldshöhe zur Verfügung stünden (was z.Z. nicht
ist), würde eine Verlagerung an einen anderen Standort nicht zwangsläufig die
Belange des Bodenschutzes unterstützen.
Für den Geltungsbereich werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in
Anspruch genommen. Innerhalb des Bebauungsplanes liegen keine Informationen
über Altablagerungen und Altlasten vor.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Anhand der aufgezeigten
Bodengenese unter Punkt II. 1. ist innerhalb des Geltungsbereiches kein
schutzwürdiger Boden zu erwarten.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Falls kein
Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushub besteht, ist dieser abzufahren
und entsprechend zu entsorgen bzw. in der Boden- und Bauschuttbörse anzubieten
(Info unter www. alois-info.de).
Beschreibung bestehender Gewässer
An der nord-östlichen Grundstücksecke des Flurstückes 153, parallel zur
Kreisstraße, beginnt ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NW
(überirdisches Gewässer). Die Unterhaltungspflicht obliegt der Gemeinde
Leopoldshöhe.
Eine
Beeinträchtigung
durch
das
vorliegende
BPlanänderungsverfahren ist nicht ersichtlich (siehe Plan unter 4. Belange der
Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes).
Zur Abführung des Oberflächenwassers entlang der westlichen und südlichen
Grundstücksgrenze sowie entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke
27 und 28 sind Maßnahmen in Form eines Grabens durch die Fa. Thenhausen
erfolgt. Während bis einschließlich frühzeitiger Beteiligung davon ausgegangen
wurde, dass ein neues Gewässer entstanden ist, kommt nun mehr der Kreis Lippe,
Untere Wasserbehörde, zu der Beurteilung, dass ein Entwässerungsgraben
geschaffen wurde. Diese Entscheidung ist vom Kreis Lippe im Rahmen der
Einleitungserlaubnis getroffen worden.
Kurzbeurteilung Eingriffsregelung / Umweltverträglichkeit
In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind keine
erheblichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu erkennen.
Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern wird
davon ausgegangen, dass keine verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen
zu erwarten sind.
Mit dem Geltungsbereich wird eine Fläche in Anspruch genommen, auf der bisher
keine Baurechte bestehen und die bis heute unversiegelt ist. Ein Eingriff in den
Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ gegeben. Die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie
das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen ist daher
erforderlich. Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist mit der
vorgelegten Planung nicht zu sehen.
Alle weiteren umweltrelevanten Inhalte sind dem beigefügtem Umweltbericht des
Bebauungsplanes zu entnehmen. Ebenso die Ausführungen und die Bilanzierung zur
Eingriffsregelung.
Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Die getroffenen Festsetzungen zu den Ausgleichsmaßnahmen 1B1 und 1D1 (siehe
nachfolgenden Plan unten) sind, soweit sie sich auf die Baugenehmigung des
Bestandes beziehen, aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen worden. Bis
auf die damals geplanten Anpflanzungen an der westlichen Grundstücksgrenze des
Flurstückes 248, sind alle vorgegebenen Maßnahmen umgesetzt worden. Die
bestehenden Ausgleichmaßnahmen 1B1 und 1D1 werden erhalten und weiter als
solche festgesetzt.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Die nicht erfolgte Anpflanzung (an der westlichen Grundstücksgrenze des
Flurstückes 248) wird mit hiesiger Planung um 20 m nach Westen auf die Teilfläche
des Flurstückes 236 versetzt. Durch Grundstückszukauf und Erweiterung des
Bebauungsplanes ist es nun möglich, ein ca. 5 m breites, dreireihiges Feldgehölz
(Kennzeichnung 3D1) anzulegen. Das Feldgehölz dient neben der Funktion als
Ausgleichsmaßnahme als Eingrünung des Betriebes gegenüber der freien
Landschaft und auch des Siedlungsrandes der Ortschaft Bexterhagen.
Die für den Neubau erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind das Feldgehölz
(siehe unten Plankennzeichnung 3B1, 3D1) auf der Teilfläche des Flurstückes 236,
die anzupflanzenden Einzelbäume, das aufgelockerte Feldgehölz (siehe unten
Plankennzeichnung 1D2) sowie das Ufergehölz (siehe unten Plankennzeichnung
1D3). Das aufgelockerte Feldgehölz hat aus 5 Gehölzgruppen zu je 5 Gehölzen zu
bestehen. Pro Gehölzgruppe steht somit eine Fläche von ca. 150 qm zur Verfügung.
Dieses Flächenmaß ist auch für die zwei Gehölzgruppen an zu setzten, bei denen
zusätzlich ein Einzelbaum dazugepflanzt wird. Bei der Anpflanzung des lockeren
Feldgehölzes sind Abstände zur Halle, zu den Regenrückhaltebecken und zu den
bestehenden Anpflanzungen zu bedenken.
Das Ufergehölz 1D3 am noch herzustellenden Regenrückhaltebecken ist mit den
Gehölzen aus der Pflanzliste in einem Pflanzraster von 1,5 m x 1,5 m anzulegen.
Innerhalb des Ufergehölzes sind verteilt 3 Weiden zu pflanzen. Jeder Weide steht
eine Fläche von ca. 65 qm zur Verfügung.
Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 153, 248 und der Teilfläche des
Flurstückes 236, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen werden den Eingriffen auf den
selbigen Flurstücken zu 100 % zugeordnet.
Die Art und Qualität der Ausgleichsmaßnahmen aus den unterschiedlichen
Bauleitplanverfahren ist aufeinander abgestimmt und entsprechend dem Standort
gewählt.
Übersicht und Kennzeichnung der Ausgleichsmaßnahmen
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
2. Belange des Verkehrs / der Ver- und Entsorgung
Die vorhandenen baulichen Anlagen sind insgesamt an das öffentliche Verkehrsnetz
angeschlossen.
Für den angestrebten Neubau an der Straße „Alter Postweg“ ist die Erschließung aus
gemeindlicher Sicht gesichert. Bei der Neuanlage von Zufahrten zur K 23 ist die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und
eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Der Betrieb Thenhausen hat für ausreichende Mitarbeiterstellplätze auf eigenem
Grundstück zu sorgen.
Das Schmutzwasser des Bebauungsplangebietes wird hinsichtlich der
Abwasserbeseitigung gebündelt und über eine vorhandene dezentrale
Druckentwässerungsleitung zum Klärwerk Heipke abgeführt. Das vorhandene
Leitungssystem
ist
ausreichend
dimensioniert,
auch
hinsichtlich
der
Betriebserweiterungen der Firma.
Die Kläranlage in Heipke ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut
und entspricht den neusten Regeln der Technik.
Die Versorgung mit Frischwasser wird als gesichert angesehen. Das bestehende
Leitungsnetz ist hierfür ausreichend dimensioniert, ebenso die Anlagen zur
Wassergewinnung. Das Versorgungskonzept wird durch ein Fachplanungsbüro
erstellt. Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet
übernimmt die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist möglich.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Archäologische Baudenkmäler oder ur- und frühgeschichtliche Fundplätze sind im
Geltungsbereich der Änderung nicht bekannt. Im Bebauungsplanverfahren wird
vorsorglich ein Hinweis auf das Vorgehen bei eventuellen Bodenfunden
aufgenommen. Auffälligkeiten sind dem Westfälischen Museum für Archäologie, hier
im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 /
9925-0; Fax: 05231 / 9925-25, anzuzeigen.
4. Belange der Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes
Die Firma berichtete, dass bei außergewöhnlichen Regenfällen wild abfließendes
Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen die Firmengebäude geflutet
hat. Zur Abführung des Oberflächenwassers entlang der westlichen und südlichen
Grundstücksgrenze sowie entlang der südlichen Grundstückgrenze der Flurstücke
248 und 153 hat die Fa. Thenhausen einen größeren Entwässerungsgraben1 (ca.
60 m lang in einer Breite von ca. 1,50 m, mit einer Tiefe von ca. 40 – 45 cm)
hergestellt. Diese durch praktische Überlegungen erfolgten Maßnahmen haben dazu
geführt, das mit dem von der Firma Thenhausen geschaffenen Graben
Bodenmaterial in den Straßenseitengraben des Alten Postweges bzw. dem dort
bestehenden Gewässer eingetragen worden ist. Das eingetragene Bodenmaterial
führte zu Wasseraufstauungen in dem Anbindungsbereich Entwässerungsgraben /
Straßenseitengraben / Gewässer und zu Problemen in der Nachbarschaft.
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Der Graben verläuft in Richtung westlicher Grundstücksgrenze verrohrt, DN 300, weiter.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
An der nord-östlichen Grundstücksecke des Flurstückes 153, parallel zur Kreisstraße
und dem Flurstück 97, beginnt ein bestehendes Gewässer im Sinne des
Landeswassergesetzes NW. Die Unterhaltungspflicht liegt bei der Gemeinde
Leopoldshöhe.
Die Drosselung des Oberflächenwassers aus dem neu geschaffenen
Entwässerungsgraben erfolgt über einen Absetzschacht in das neu anzulegende
Regenrückhaltebecken (RRB), über welches das Regenwasser dem bestehendem
RRB gedrosselt zugeführt wird (s. Anlage). Der Ablauf des bestehenden RRBs
erfolgt ebenfalls gedrosselt in den Straßenseitengraben der Kreisstraße 3 (Alter
Postweg) (siehe Anlage). Die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis ist mit Schreiben
vom 12.11.2008 erteilt worden. In den Nebenbestimmungen gibt der Kreis Lippe vor,
dass das anzulegende Regerückhaltebecken ein Volumen von 200m3 (bisher
145m3) und damit eine Wasserfläche von max. 515m2 (bisher max. 360m2)
aufzuweisen hat. Die Erweiterung der Wasseroberfläche erfolgt in alle Richtungen.
Eine erneute Auslegung wird nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe nicht
erforderlich, da es sich einerseits um eine nachrichtliche Übernahme aus einer
anderen Fachgesetzgebung handelt, andererseits keine Nachteile für Dritte
offensichtlich sind.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde
hinsichtlich der Oberflächenentwässerung folgendes festgesetzt:
Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB),
Zweckbestimmung: Sicherung der Versickerungsmulde mit Überlauf und neues
Gewässerteilstück. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das genaue Konzept zur
Abführung des Oberflächenwassers noch nicht bekannt war. Inzwischen ist
klargestellt worden, dass ein neues Regenrückhaltebecken gebaut wird. Die
zukünftige Festsetzung lautet daher: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des
Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Zur frühzeitigen Beteiligung wurden Stellungnahmen der Nachbarschaft vorgelegt,
die
einen
Anstieg
des
Grundwasserstandes
durch
das
geplante
Regenrückhaltebecken befürchten. Hierfür müssten enorme Wassermengen aus
dem Regenrückhaltebecken im Boden versickern, um dem Grundwasser zugeführt
zu werden. Der Bodentyp Pseudogley-Braunerde und Psydogley zeichnet sich
jedoch durch eine sehr schlechte Versickerungsfähigkeit aus. Der generelle
Grundwasserspiegel verhindert zudem die Wasseraufnahme des anstehenden
Bodens im Regenrückhaltebecken. In dem Regenrückhaltebecken wird aufgrund
seiner Tiefe (siehe Anlage) und dem anstehenden Grundwasserspiegel, der
beeinflusst wird durch die allgemeine Niederschlagsmenge, fast immer fortlaufend
eine gewisse Menge an Grundwasser eingestaut. Der vorhandene Boden ist durch
den anstehenden Grundwasserspiegel gesättigt, der Boden kann somit nahezu kein
Wasser aus dem Regenrückhaltebecken aufnehmen. Das von der Nachbarschaft
befürchtete Problem wird danach nicht verstärkt, sondern unwahrscheinlicher, da aus
der Umgebung des Regerückhaltebeckens diesem Grundwasser zugeführt wird. Der
Umgebung wird also Grundwasser / Bodenwasser entzogen.
Das geplante Regenrückhaltebecken ist in Verbindung mit dem bestehenden
Regenrückhaltebecken so konzipiert worden, dass das Oberflächenwasser des
künstlichen Entwässerungsgrabens und der bestehenden wie auch der zukünftigen
versiegelten
Flächen
zurückgehalten
und
gedrosselt,
also
der
Wasserhaushaltssituation angepasst, in den Straßenseitengraben der Kreisstraße
abgegeben wird. Das dafür erforderliche Volumen des geplanten wie des
bestehenden Regenrückhaltebeckens, aber auch die Abgabemenge, ist nach den
gegenwärtigen Regeln der Technik (Nachweis gem. DWA-Arbeitsblatt 138) durch ein
Ingenieurbüro berechnet worden. Mit den aufgezeigten wasserrechtlichen
Maßnahmen, wird eine gezielte Wassermenge in den Straßenseitengraben bzw. dem
Gewässer entlang der Straße Alter Postweg zugeführt, so dass die aufgezeigten
Probleme aus der Nachbarschaft danach nicht verstärkt, sondern behoben werden
(weitere Erläuterungen siehe auch Umweltbericht).
Die Gemeinde geht davon aus, dass nach Vorlage aller benötigten wasserrechtlichen
Unterlagen und Durchführung der Maßnahmen von einer geregelten und gesicherten
Oberflächenwasserabführung ausgegangen werden kann.
Weiter wird davon ausgegangen, dass die zu entwässernden Flächen bzw. deren
Oberflächen als normal verschmutzt angesehen werden können. Die geplante
Nutzung durch die Firma Thenhausen sowie den Anwohnern Friedenstraße 75
lassen diese Vermutung zu. Eine Regenwasserbehandlung wird deshalb als nicht
erforderlich angesehen.
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Das vorhandene Wohngebäude, Friedenstraße 75, ist vor dem 01.01.1996 errichtet
worden. Das Niederschlagswasser von diesem Gebäuden wird seit je her auf den
Grundstücken versickert bzw. im weiteren Prozess den benachbarten vorhandenen
Gräben / Bächen zugeführt. Eine Nutzung des Dachregenwassers ist gestattet,
wobei weitere Details mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu klären
sind.
Im oder direkt am Plangebiet ist kein natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt.
Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss
Bürger – und Ratsinformationssystem
Beschluss über frühzeitige Beteiligung
03.04.2008
Vorlagen-Nr. 54/2008
24.06.2008
Frühzeitige Bürgerbeteiligung /
Frühzeitige Beteiligung der TöB
Bürger – und Ratsinformationssystem
04.08.08 bis 09.09.2008
Vorlagen-Nr. 54/2008 + Niederschrift
HoPlA v. 24.06.2008
16.10.2008
03.11.2008 – 05.12.2008
Beschluss über die Auslegung
Auslegung Öffentlichkeit
Auslegung Beteiligung der TöB
Bürger- und Ratsinformationssystem
Beschluss Feststellung des Stands gem. § 33 BauGB
Bürger- und Ratsinformationssystem
12
Vorlagen Nr. 117/2008 + Niederschrift
HoPlA v. 16.10.2008
22.01.2009