Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
63 kB
Datum
19.02.2009
Erstellt
18.02.09, 15:40
Aktualisiert
18.02.09, 15:40
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GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
20. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 02/02 „Milser Heide“
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Satzung Februar 2009
Inhalt
Übersicht 1: 5000 ...................................................................................................................... A
Präambel.....................................................................................................................................B
Planzeichnung ............................................................................................................................C
Planzeichenerklärung ................................................................................................................ D
Textliche Festsetzungen .............................................................................................................E
Hinweise.....................................................................................................................................E
Bodenaushub ..........................................................................................................................E
Niederschlagsableitung .......................................................................................................... F
Gewässer ................................................................................................................................ F
Frischwasser ........................................................................................................................... F
Bodendenkmäler..................................................................................................................... F
Rechtsgrundlagen ....................................................................................................................... F
Verfahrensvermerke .................................................................................................................. H
Begründung ................................................................................................................................ 1
I Allgemeines ............................................................................................................................. 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ..................................................... 1
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung ................. 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung........................................ 1
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................................... 1
5. Verfahren............................................................................................................................ 1
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen....................................................................................... 2
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse ....... 2
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand .............................................................................. 2
3. Nutzung / Immissionsbelastung ......................................................................................... 2
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung .................................... 2
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege................... 2
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen.......................................................... 2
b) Eingriffsregelung ........................................................................................................... 3
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der
Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur
Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz /
Bodenaushub und Bodenentsorgung.................................................................................. 3
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung .......................................................................... 4
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes .................................................................. 4
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des
Wasserschutzgebietes............................................................................................................. 4
Gewässer ............................................................................................................................ 4
Wild abfließendes Wasser.................................................................................................. 4
Schmutzwasserableitung .................................................................................................... 4
Niederschlagswasserableitung ........................................................................................... 5
Wasserversorgung .............................................................................................................. 5
Elektrizität und Telekommunikation.................................................................................. 5
Löschwasserversorgung ..................................................................................................... 5
5. Zukünftige Nutzung ........................................................................................................... 5
a) Städtebauliches Konzept ................................................................................................ 5
b) Erläuterung der Festsetzungen....................................................................................... 6
II
Übersicht 1: 5000
Übersichtskarte siehe Anlage
A
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die ...
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.02/02 „Milser Heide“, bestehend
aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen
Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
B
Planzeichnung
Planzeichnung siehe Anlage
C
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
als Höchstmaß
z.B. GRZ 0,4 Grundflächenzahl
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B.
0,8
z.B. II
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH z.B. bis
7,00 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplanes
(§9 Abs. 7 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
(§16 Abs. 5 BauNVO)
GR / FR / LR
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
30 ° bis zu 45 °
DN 30 ° - 45 ° Dachneigungen
(§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW)
D
Textliche Festsetzungen
WA II O (§9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO)
Garagen / Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Garagen und Nebenanlagen sind auch auf den
Grundstücksflächen zulässig.
nichtüberbaubaren
Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW):
Dachneigung:
Es sind geneigte Dächer mit einer Neigung von 30 bis zu 45 Grad zulässig (Flurstück
XXX).
Es sind geneigte Dächer mit einer Neigung von 30 bis zu 35 Grad zulässig (Flurstück
XXX).
Dachform:
Es sind Satteldächer, Walmdächer und Zeltdächer zulässig (Flurstück XXX).
Es sind Satteldächer zulässig (Flurstück XXX).
Traufhöhen:
Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 7,00 m zulässig.
Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der
Dachhaut.
Unterer Bezugspunkt: Natürliche Geländeoberfläche gemessen an der Nordseite des
Hauses.
Gauben:
Dachgauben sind bei eingeschossiger Bauweise bis 1/3 der Hauptkörperlänge
erlaubt. Die sichtbare Gaubenhöhe darf höchstens 1,50 m betragen. Der
Mindestabstand von einem Giebel muss mindestens 1,50 m betragen.
Einfriedungen:
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an der
Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die Einfriedung ist
als Mauer, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke auszuführen.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21und Abs. 6 BauGB)
Eine Teilfläche des Flurstückes XXX wird als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
festgesetzt. Die Erschließung des Wohnhauses Milser Heide XXX wird so gesichert.
Hinweise
Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
E
Niederschlagsableitung
Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der
Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu
beachten.
Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe zu berücksichtigen.
Zur Ableitung des Niederschlagswassers bestehen im Plangebiet zwei Alternativen
(s. Punkt 4 der Begründung). Die konkrete Umsetzung ist noch im Detail mit den
zuständigen Fachbereich der Gemeinde abzustimmen.
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Frischwasser
Hierzu ist vor Baubeginn eine Abstimmung mit dem Wasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe herbei zu führen.
Bodendenkmäler
„Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien)
entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Fon: 05231 9925-0; Fax:
05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in
unverändertem Zustand zu erhalten.“
Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
F
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
G
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes
stimmt
mit
den
Katasterunterlagen überein.
Es wird bescheinigt, dass
die
Festsetzungen
der
städtebaulichen Planung
geometrisch eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß § 2
des Baugesetzbuches durch
Beschluss des Hochbauund Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
_____________ aufgestellt
worden.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des Planes
auf der Grundlage der
Flurkarte
im
M 1:1000 entsprechen dem
Stand v.
_____________
Detmold,
Detmold,
Kreis
Im Auftrag
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde Leopoldshöhe hat in
seiner Sitzung am ___________
dem
Entwurf
des
Bebauungsplanes zugestimmt
und
seine
öffentliche
Auslegung
gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss Ort und Dauer der öffentlichen
wurde
am Auslegung wurden ortsüblich
am
______________
_________________
bekanntgemacht.
ortsüblich
Der
Entwurf
des
bekanntgemacht.
Bebauungsplanes und der
Begründung
haben
vom
_____________
bis
_____________ gem. § 3Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegen.
Leopoldshöhe,
Lippe
Kreis
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Lippe Gemeinde Leopoldshöhe
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Satzungsbeschluss
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Inkrafttreten
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan ist gem.
§ 10 des Baugesetzbuches vom
Rat
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
am
_________________
als
Satzung beschlossen worden.
Dieser Bebauungsplan ist
gemäß § 10 (3) BauGB am
_____________
im
Bekanntmachungskasten
am Rathaus der Gemeinde
Leopoldshöhe
bekanntgemacht worden
Der Bebauungsplan ist
damit am
______________
rechtsverbindlich
geworden.
Der
Entwurf
des
Bebauungsplanes ist vom
Bauamt der Gemeinde
Leopoldshöhe ausgearbeitet
worden.
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
H
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ setzt auf dem
historischen Flurstück Nr. XXX mit einer Gesamtgröße von 1.212 qm für eine
rückwärtige Teilfläche eine nicht überbaubare Fläche fest. Dieses übertiefe
Grundstück wurde zwischenzeitlich geteilt in das zu der Straße Milser Heide
gelegene Flurstück Nr. XXX und das zum nordwestlich angrenzenden Spielplatz
orientierte Flurstück XXX. Für dieses Flurstück wird im Rahmen des
Änderungsverfahrens im Sinne einer Nachverdichtung eine Nutzung als
Wohnbaugrundstück angestrebt.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden
Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Flur 4 der Gemarkung Bechterdissen.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
•
•
•
•
Im Südwesten durch die Wohnbebauung (Hausnr. XXX) an der Straße Milser
Heide.
Im Nordwesten durch den angrenzenden Spielplatz
Im Nordosten durch Wohnbebauung (Hausnr. XXX) an der Straße Milser
Heide.
Im Südosten durch die angrenzende Straße Milser Heide
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 1.212m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
5. Verfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13
BauGB durchgeführt. Grundzüge der Planung sind durch die Änderung nicht berührt.
1
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich liegt im Ortsteil Bechterdissen der Gemeinde Leopoldshöhe.
Der Änderungsbereich liegt in einem Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde.
Das Gelände im Änderungsgebiet hat nur eine geringe Höhenentwicklung.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 2003,
steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley-Braunerde an. Die
Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt. Gemäß der
Bodenkarte „Schutzwürdige Böden“ vom Landesvermessungsamt NRW 1998
zeichnen sich die im Änderungsbereich vorhandenen Böden ebenso durch eine hohe
regionale Bodenfruchtbarkeit aus.
Das an die Straße Milser Heide angrenzende Grundstück ist - ebenso wie die sonst
umliegenden Wohnbaugrundstücke - bereits bebaut. Die Eignung, des im
Änderungsgebietes anstehenden Bodens als Baugrund dürfte somit gegeben sein.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Alle Grundstücke im Änderungsbereich befinden sich in privatem Eigentum.
Das Flurstück XXX ist mit einem Wohngebäude in zweigeschossiger Bauweise mit
geneigtem Dach bebaut. Das Flurstück XXX ist über eine ca. vier Meter breite
Zuwegung an die Straße Milser Heide angebunden. Es wird derzeit als Garten
genutzt und ist nicht bebaut.
Die Umgebung ist geprägt durch Wohnbebauung. Diese Bebauung ist als Ein- und
Zweifamilienhaus erstellt worden.
3. Nutzung / Immissionsbelastung
Alle Nutzungen im Änderungsbereich entsprechen denen eines allgemeinen
Wohngebietes.
In der Umgebung des Änderungsbereiches finden sich keine die Wohnnutzung
störenden Nutzungen. Auch von der in einer Entfernung von ca. 50 m nordwestlich
des Plangebietes gelegenen Pumpstation des Abwasserwerkes wirken keine
schädlichen Immissionen auf das Plangebiet ein. Dieses gilt sowohl für den
Normalbetrieb wie auch für die zweimal jährlich durchgeführten – gesetzlich
vorgeschriebenen – Testläufe des Notstromaggregates.
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
2
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in
einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WA festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4 sind
bereits versiegelbare Flächen vorhanden.
Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter:
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Luft,
• Klima,
• das Wirkungsgefüge der v.g.,
• Landschaft,
• biologische Vielfalt,
• Mensch,
• Auswirkungen auf Kulturgüter
Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter entfällt. Die Beeinträchtigung der
Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert. Die Planung ändert
die bestehenden Baurechte nicht. Wesentlicher Änderungspunkt ist die Festsetzung
eines Baufensters auf dem Flurstück XXX.
Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der
Baukultur / des Denkmalschutzes.
b) Eingriffsregelung
Die Anwendung der Eingriffsregelung ist nicht notwendig.
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter
Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt,
indem die innere Erschließung beider Wohnbaugrundstücke über die bereits
vorhandene Erschließungsanlage erfolgt, und die Grundflächenzahl auf das
notwendige Maß beschränkt bleibt.
Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr. 02/02 “Milser Heide “ erfolgt.
Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung
getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes nimmt bereits im
Zusammenhang bebaute Flächen in Anspruch. Nicht überplante Flächen im
Außenbereich werden so geschont.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor.
3
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis
jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben
vom Landesvermessungsamt NRW 2003, Pseudogley – Braunerde an. Eine
grundsätzliche Bebaubarkeit des Bodens im Plangebiet ist bereits auf der Grundlage
des seit 1968 rechtskräftigen Urplanes möglich.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Sollte
innerhalb des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des
Bodenaushubs vorhanden sein, ist der Bodenaushub ist abzufahren und
entsprechend zu entsorgen.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde
Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche
und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz
angeschlossen.
In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet
eingebunden. Die Bushaltestelle „Im Schmeltebruch“ (Entfernung ca. 500 m), wird
von der Linie 933 („Pendelleo“) regelmäßig angefahren.
Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die bisher
vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten.
Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich
keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen
Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das
Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem
Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische
Gestaltungselemente auf.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
und des Wasserschutzgebietes
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt
werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Grundstücke sind bereits an die
Schmutzwasserleitung in der Straße Milser Heide angeschlossen.
4
Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde
Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden
Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger
Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht
möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt.
Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für
das Regenwasser.
Das hinterliegende Grundstück fällt zum Spielplatz hin ab. Deshalb bestehen im
vorliegenden Fall für die Ableitung des Regenwassers zwei Entsorgungsalternativen.
Entweder wird das anfallende Regenwasser über eine Druckrohrleitung, verbunden
mit den dafür notwendigen technischen Anlagen (unterirdisches Auffangbecken und
Pumptechnik), in den in der Straße Milser Heide gelegenen und ausreichend
dimensionierten Regenwasserkanal eingeleitet, oder nordwestlich angrenzend an
den Änderungsbereich wird in der Trasse des dort vorhandenen Fußweges ein neuer
Regenwasserkanal verlegt, der an den schon erwähnten Regenwasserkanal im
nordwestlichen Verlauf der Straße Milser Heide angebunden wird. Die im
Zusammenhang mit der Ableitung des Regenwassers für eine Nutzung als
Wohnbaugrundstück entstehenden Kosten sind vom Bauherrn/Verursacher zu
tragen. Im Baugenehmigungsverfahren hat dieser die korrekte Ableitung des
Oberflächenwassers, nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde,
nachzuweisen.
Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine
Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung vorhanden ist.
Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert. Die Leitungen sind
technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Hierzu ist jedoch vor
Baubeginn eine detaillierte Abstimmung mit dem Wasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe herbei zu führen (s. dazu auch unter Hinweise: Frischwasser).
Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist bereits erfolgt.
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
5
Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ aus dem Jahr 1968 setzt
auf dem ehemaligen Flurstück XXX nur eine überbaubare Teilfläche, die zu der
Straße Milser Heide orientiert ist, fest.
Dadurch entstand ein übergroßes Wohnbaugrundstück mit einem entsprechend
großen Hausgarten. Dieses Maß der Bodennutzung entspricht nicht dem
Siedlungsgefüge der engeren Umgebung. Hier besteht auch auf rückwärtigen
Grundstücksflächen die planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Bebauung in zweiter
Reihe. Deshalb sollen auch auf dem Flurstück XXX die planungsrechtlichen
Voraussetzungen - im Sinne einer angemessenen Nachverdichtung - für ein
weiteres Wohnhaus geschaffen werden. Die Festsetzungen für den
Änderungsbereich sind überwiegend aus dem Ursprungsplan übernommen worden.
Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben erhalten. Die Tiefe des Baufensters
wurde entsprechend der südwestlich angrenzenden Baufelder übernommen. Die
gestalterischen Festsetzungen sind ebenfalls mit einer Ausnahme aus dem
Ursprungsbebauungsplan übernommen worden. Abweichend von den bisherigen
gestalterischen Festsetzungen sollen zukünftig im Änderungsbereich neben den
bislang zulässigen Satteldächern auch Zeltdächer und Walmdächer zulässig sein.
Letztere sind schon derzeit in der näheren Umgebung des hier in Rede stehenden
Plangebietes zulässig. Ebenso soll zukünftig eine Dachneigung von max. 45°
zulässig sein, da dieses im engeren Umfeld des Änderungsbereiches, so z.B. auch
auf dem unmittelbar südlich angrenzenden Grundstück, festgesetzt wurde. Da das
hier zu betrachtende angestrebte Wohnbaugrundstück nach Norden zum Spielplatz
hin abfällt, wird sich ein geringfügig steileres Dach auf einem frei stehenden
Wohnhaus weder auf das Stadtbild noch auf das vorhandene Siedlungsgefüge
negativ auswirken.
b) Erläuterung der Festsetzungen
Die Festsetzungen werden zum überwiegenden Teil aus dem bereits rechtskräftigen
Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1968 übernommen.
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist weiterhin geboten. Diese
entspricht den ausgeübten Nutzungen im Planungsgebiet und der direkten
Umgebung.
Das Maß der baulichen Nutzung entspricht – bezogen auf die Grundflächenzahl
(GRZ) - dem vom Gesetzgeber vorgesehen Höchstwert und den Festsetzungen der
umliegenden Grundstücke. Obwohl die heute geltende Baunutzungsverordnung von
1990 als Höchstmaß 1,2 zulässt, wurde die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 08 als
Höchstmaß ebenfalls aus den angrenzenden Baugebieten übernommen. Dadurch
wird sichergestellt, dass sich ein zukünftiger Neubau in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügt.
Die bereits festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird ebenfalls beibehalten.
Die Ausbildung von Dachgauben ist nur bei eingeschossiger Bauweise zulässig. Die
im unmittelbaren Umfeld gelegenen, in zweigeschossiger Bauweise errichteten
Wohnhäuser, wurden sämtlich ohne Gauben erbaut. Durch die getroffene
Festsetzung wird somit das bei einer Nachverdichtung gebotene Einfügungsgebot
beachtet.
6
Die zusätzliche Möglichkeit das im Änderungsbereich planungsrechtlich angestrebte
Wohnhaus neben dem bislang ausschließlich zulässigen Satteldach alternativ dazu
auch mit einem Walm- oder Zeltdach zu errichten, nimmt die für südwestlich
angrenzende Bauflächen derzeit schon bestehende Festsetzung der Zulässigkeit
eines Walmdaches auf. Durch die Zulässigkeit eines Zeltdaches entsteht die Option
ein für Region die typisches Wohnhaus („Kaffemühle“) zu errichten, das heute als sogenannte Stadtvilla eine Renaissance feiert. Insgesamt könnte so kleinräumig eine
differenzierte Dachlandschaft entstehen.
Auch die zulässige Dachneigung soll geringfügig auf max. 45° erhöht werden. Der
zukünftige Bauherr enthält so größere Spielräume bei der Gestaltung des
Dachgeschosses, gleichzeitig entsteht auch kleinräumig eine vielfältigere,
differenzierte Dachlandschaft, die zu einem lebendigen Ortsbild beiträgt.
Einfriedungen sind nur in einer Höhe bis zu 80 cm zulässig. Dadurch bleiben
Sichtbezüge zu den die an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden
Wohnbaugrundstücke uneingeschränkt erhalten und der Straßenraum wird optisch
erweitert. Dieses ist Städtebaulich gewollt.
Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ waren
die heutigen Flurstücke XXX und XXX das Flurstück XXX. Die Teilung erfolgte im
Januar 2008.
Das rückwärtige Flurstück (XXX) ist direkt an die Straße Milser Heide angebunden
und somit für den PKW erschlossen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück XXX sichert die
umfassende Erschließung des Wohnhauses Milser Heide Nr. XXX.
7