Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
14 kB
Datum
02.04.2009
Erstellt
13.03.09, 21:21
Aktualisiert
13.03.09, 21:21
Stichworte
Inhalt der Datei
4. Satzung vom __________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 09.
November 2006 in der Fassung der Änderung vom 24. April .2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur
Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung – GO – Reformgesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW
S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.
Oktober 2007 (GV NRW S. 392) und Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488 und des § 65
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S.
708) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ___________ folgende 4.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom
09. November 2006 in der Fassung der Änderung vom 24. April 2008 beschlossen:
I.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. private Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf
seine Kosten eingebauten, nach Eichgesetz geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden
Wasserzähler, dem unmittelbar vorher ein Feinfilter vorzuschalten ist, zu führen. Der Nachweis über
den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem
Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeine
berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen. (z.B. auf Grundlage der
durch die Wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundleitung der
Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe unter Berücksichtigung der statistischen
Verbräuche von derzeit 36 cbm je Person und Jahr im Gemeindegebiet, zumindest werden aber im
Regelfall 12 cbm/Jahr/Person addiert. Für die Pauschalberechnung werden die mit Hauptwohnsitz
gemeldeten Personenzahlen (Stichtag hierfür ist der 1. Oktober des Abrechnungsjahres) zugrunde
gelegt. Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Hiervon wird in der Regel dann ausgegangen, wenn der statistische Verbrauch (in Leopoldshöhe
derzeit für WC 10 cbm/EW/a; WM 5 cbm/EW/a) der angeschlossenen Verbrauchsstellen um mehr als
30 % unterschritten wird.
II.
In § 4 Abs. 8 wird die Gebührenauflistung wie folgt geändert:
„ab Kalenderjahr 2008: 3,82 €“
III.
In § 5 Abs. 5 wird die Gebührenauflistung wie folgt geändert:
„ab Kalenderjahr 2008: 9,27 €“
IV.
§ 14 wird wie folgt geändert:
§ 14 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Grundstück muss die an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich
angeschlossen werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen
und
3. für das Grundstück muss
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch
Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b) soweit für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt
ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück
nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im
Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der
Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage
angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von
Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche
Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System)
gelangen kann.
(4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung
im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer
gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden
darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.
V.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.