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Beschlussvorlage Wasserwerk (18. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,1 kB
Datum
02.04.2009
Erstellt
13.03.09, 21:21
Aktualisiert
13.03.09, 21:21
Beschlussvorlage Wasserwerk (18. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Inhalt der Datei

18. Satzung vom ____________ zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 in der Fassung der Änderung vom 15. März 2007 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land NRW (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKF NRW) vom 16. November 2004 (GV NW S. 644), der §§ 18 und 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 2, 4,.6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610 ) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 17. Dezember 1981 Wasserversorgungssatzung - (KrBl. Lippe vom 28. Dezember 1981, S. 988 - 992) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ____________ folgende 18. Satzung zur Änderung der Beitragsund Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 beschlossen: I. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (7) Der Anschlussbeitrag beträgt brutto 1,92 Euro/qm (1,79 Euro/qm zzgl. 7 % MwSt.) der durch Anwendung der Zuschläge nach den Absätzen 2 - 5 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche. II. § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Beim Ausleihen eines Standrohres zur Wasserentnahme aus den Hydranten der öffentlichen Wasserversorgung ist eine Hinterlegungsgebühr von 300,00 Euro zu entrichten. Die Benutzungsgebühr beträgt 1,92 Euro brutto (1,79 Euro zzgl. 7 % MwSt.) je angefangenen Kalendertag. III. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Aufwand für die Erstellung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Die Einheitssätze betragen - für einen Leitungsdurchmesser bis DN 40 (1 1/2 ") – 875,34 Euro brutto (818,07 Euro zzgl. 7 % MwSt.) als Grundbetrag zzgl. 65,66 Euro brutto (61,36 Euro zzgl. 7 % MwSt.) je lfd. Meter Leitungslänge gemessen von der Grundstücksgrenze bis zur Absperrvorrichtung hinter dem Wassermesser. Angefangene Dezi-Meter werden jeweils voll berechnet. IV. Diese 18. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 tritt am 01.01.2009 in Kraft.