Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,1 kB
Datum
02.04.2009
Erstellt
13.03.09, 21:21
Aktualisiert
13.03.09, 21:21
Stichworte
Inhalt der Datei
18. Satzung
vom ____________
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 17. Juli 1981
in der Fassung der Änderung vom 15. März 2007
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land NRW
(Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKF NRW) vom 16. November 2004 (GV NW S.
644), der §§ 18 und 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 2,
4,.6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610 ) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit der
Satzung
über
die
öffentliche
Wasserversorgung
vom
17.
Dezember
1981
Wasserversorgungssatzung - (KrBl. Lippe vom 28. Dezember 1981, S. 988 - 992) in der zur Zeit
geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ____________
folgende
18.
Satzung
zur
Änderung
der
Beitragsund
Gebührensatzung
zur
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 beschlossen:
I.
§ 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
(7) Der Anschlussbeitrag beträgt brutto 1,92 Euro/qm (1,79 Euro/qm zzgl. 7 % MwSt.) der durch
Anwendung der Zuschläge nach den Absätzen 2 - 5 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.
II.
§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Beim Ausleihen eines Standrohres zur Wasserentnahme aus den Hydranten der öffentlichen
Wasserversorgung ist eine Hinterlegungsgebühr von 300,00 Euro zu entrichten. Die
Benutzungsgebühr beträgt 1,92 Euro brutto (1,79 Euro zzgl. 7 % MwSt.) je angefangenen
Kalendertag.
III.
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Aufwand für die Erstellung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Die Einheitssätze betragen - für
einen Leitungsdurchmesser bis DN 40 (1 1/2 ") –
875,34 Euro brutto (818,07 Euro zzgl. 7 % MwSt.) als Grundbetrag zzgl.
65,66 Euro brutto (61,36 Euro zzgl. 7 % MwSt.) je lfd. Meter Leitungslänge
gemessen von der Grundstücksgrenze bis zur Absperrvorrichtung hinter dem Wassermesser.
Angefangene Dezi-Meter werden jeweils voll berechnet.
IV.
Diese 18. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 tritt am 01.01.2009 in Kraft.