Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
02.04.2009
Erstellt
20.03.09, 08:42
Aktualisiert
20.03.09, 08:42
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderungssatzung
vom________zur Satzung für die
Durchführung von Bürgerentscheiden
in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. März 2005
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in
der z. Zt. gültigen Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10.
Juli 2004 (GV.NRW. S.383) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am __________ folgende
Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 18. März 2005 beschlossen:
§1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs.
1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der
Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebiets hat.
§2
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis
werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag)
feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von
Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag
bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Abstimmberechtigten.
§3
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor
dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
§4
§ 7 Abs. 1 erhält foldende Fassung:
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmumgsverzeichnis
eingetragen ist.
§5
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der
Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen
werden kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§6
§ 8 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4
und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für
die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche
Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§7
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem
Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder
Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
§8
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.