Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
10 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
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Anlage II
Gegenüberstellung Abfallentsorgungssatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 1 Abs. 1
§ 1 Abs. 1
Ziele der Abfallwirtschaft des Kreises sind, im Einklang mit § 4 und 10
KrW-/AbfG und § 1 LAbfG
Ziele der Abfallwirtschaft des Kreises sind, im Einklang mit §§ 6, 7, und
8 KrWG und § 1 LAbfG
1. Abfälle und Schadstoffe in Abfällen sowiet wie möglich zu vermeiden
oder zu verringern
1. Abfälle und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden
oder zu verringern,
2. die Vorbereitung der angefallenen Abfälle zur Wiederverwendung,
3. Recycling der angefallenen Abfälle,
2. angefallene Abfälle, insbesondere die in § 9 Abs. 2 genannten Stoffe
stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen
(energetische Verwertung)
4. sonstige Verwertung der angefallenen Abfälle, insbesondere
energetische Verwertung und Verfüllung,
3. Abfälle zur Beseitigung einer geeigneten Verbrennungsanlage oder
einer geordneten Behandlung und Entsorgung zuzuführen.
5. Abfälle zur Beseitigung einer geeigneten Verbrennungsanlage oder
einer geordneten Behandlung und Entsorgung zuzuführen.
07.11.2012
i.A. Zimmermann
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Anlage II
Gegenüberstellung Abfallentsorgungssatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 4 Abs. 2
§ 4 Abs. 2
Über Abs. 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der
zuständigen Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von der Entsorgung ausschließen, soweit
diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Anlage I aufgeführten Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer
solcher Abfällen verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit
(§ 10 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Abs. 4
Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind,
ist der Besitzer der Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz und des Landesabfallgesetz selbst zur Entsorgung verpflichtet.
§ 10 Abs. 1
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die in ihrem Gebiet im
Rahmen von § 3 eingesammelten Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und zu übergeben. Sie
können sich zur Erfüllung der Pflicht Dritter bedienen (§ 16 Abs. 1 KrW-/AbfG).
Über Abs. 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der
zuständigen Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von der Entsorgung ausschließen, soweit
diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Anlage I aufgeführten Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer
solcher Abfällen verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit
(§ 15 Abs.2 KrWG) nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Abs. 4
Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind,
ist der Besitzer der Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landesabfallgesetz selbst zur Entsorgung verpflichtet.
§ 10 Abs. 1
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die in ihrem Gebiet im
Rahmen von § 3 eingesammelten Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und zu übergeben. Sie
können sich zur Erfüllung der Pflicht Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
07.11.2012
i.A. Zimmermann
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Anlage II
Gegenüberstellung Abfallentsorgungssatzung
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 12 Abs. 1
§ 12 Abs. 1
Der Besitzer, dessen Abfall vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis Euskirchen diese
Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und
soweit der Besitzer nach § 13 KrW-/AbfG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang.
§ 16 Abs. 1
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum
Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu
dulden (§ 14 KrW/AbfG)
§ 16 Abs. 3
Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen,
so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG
NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.510/SGV.NRW.
2010) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Abfallbesitzers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
Der Besitzer, dessen Abfall vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis Euskirchen diese
Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und
soweit der Besitzer nach § 17 KrWG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang.
Dies gilt auch für den Fall des § 7 GewAbfV, wenn eine kreisangehörige Stadt
oder Gemeinde das Einsammeln oder Befördern ausgeschlossen hat.
§ 16 Abs. 1
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum
Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu
dulden (§ 19 KrWG)
§ 16 Abs. 3
Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen,
so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG
NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.2003 (GV.NRW.S.156, 818)
anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Abfallbesitzers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
07.11.2012
i.A. Zimmermann