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Beschlussvorlage GB (Anlage II zur Beschlussvorlage GB V 328/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
10 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
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Seite 1 von 3 Anlage II Gegenüberstellung Abfallentsorgungssatzung Alte Fassung Neue Fassung § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Ziele der Abfallwirtschaft des Kreises sind, im Einklang mit § 4 und 10 KrW-/AbfG und § 1 LAbfG Ziele der Abfallwirtschaft des Kreises sind, im Einklang mit §§ 6, 7, und 8 KrWG und § 1 LAbfG 1. Abfälle und Schadstoffe in Abfällen sowiet wie möglich zu vermeiden oder zu verringern 1. Abfälle und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 2. die Vorbereitung der angefallenen Abfälle zur Wiederverwendung, 3. Recycling der angefallenen Abfälle, 2. angefallene Abfälle, insbesondere die in § 9 Abs. 2 genannten Stoffe stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung) 4. sonstige Verwertung der angefallenen Abfälle, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 3. Abfälle zur Beseitigung einer geeigneten Verbrennungsanlage oder einer geordneten Behandlung und Entsorgung zuzuführen. 5. Abfälle zur Beseitigung einer geeigneten Verbrennungsanlage oder einer geordneten Behandlung und Entsorgung zuzuführen. 07.11.2012 i.A. Zimmermann Seite 2 von 3 Anlage II Gegenüberstellung Abfallentsorgungssatzung Alte Fassung Neue Fassung § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 2 Über Abs. 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von der Entsorgung ausschließen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Anlage I aufgeführten Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfällen verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 10 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird. § 4 Abs. 4 Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer der Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz und des Landesabfallgesetz selbst zur Entsorgung verpflichtet. § 10 Abs. 1 Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die in ihrem Gebiet im Rahmen von § 3 eingesammelten Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und zu übergeben. Sie können sich zur Erfüllung der Pflicht Dritter bedienen (§ 16 Abs. 1 KrW-/AbfG). Über Abs. 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von der Entsorgung ausschließen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Anlage I aufgeführten Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfällen verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 15 Abs.2 KrWG) nicht beeinträchtigt wird. § 4 Abs. 4 Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer der Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landesabfallgesetz selbst zur Entsorgung verpflichtet. § 10 Abs. 1 Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die in ihrem Gebiet im Rahmen von § 3 eingesammelten Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und zu übergeben. Sie können sich zur Erfüllung der Pflicht Dritter bedienen (§ 22 KrWG). 07.11.2012 i.A. Zimmermann Seite 3 von 3 Anlage II Gegenüberstellung Abfallentsorgungssatzung Alte Fassung Neue Fassung § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 1 Der Besitzer, dessen Abfall vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis Euskirchen diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Besitzer nach § 13 KrW-/AbfG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang. § 16 Abs. 1 Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 KrW/AbfG) § 16 Abs. 3 Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.510/SGV.NRW. 2010) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. Der Besitzer, dessen Abfall vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis Euskirchen diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Besitzer nach § 17 KrWG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang. Dies gilt auch für den Fall des § 7 GewAbfV, wenn eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde das Einsammeln oder Befördern ausgeschlossen hat. § 16 Abs. 1 Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 19 KrWG) § 16 Abs. 3 Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.2003 (GV.NRW.S.156, 818) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. 07.11.2012 i.A. Zimmermann