Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
13.11.12, 12:02
Aktualisiert
13.11.12, 12:02
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Inhalt der Datei
Anlage I
Erste Satzung vom 19.12.2012 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im
Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden Fassung
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) -, der
§§1, 2, 3, 5, 5 a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 74) - zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S 863, 975) - und in Ausführung des Gesetzes zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung
von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. S. 212) sowie des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I
S. 602) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) - und in
Ausführung der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) – zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212) sowie dem Elektro- und Elektronikgesetz –
ElektroG – vom 16.03.2005 (BGBI I S. 762) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012
(BGBl l S. 212) hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 19.12.2012
folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen
vom 21.12.2005 beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)
Ziele der Abfallwirtschaft des Kreises sind, im Einklang mit §§ 6, 7 und 8 KrWG und
§ 1 LAbfG
1. Abfälle und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
2. die Vorbereitung der angefallenen Abfälle zur Wiederverwendung,
3. Recycling der angefallenen Abfälle,
4. sonstige Verwertung der angefallenen Abfälle, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Abfälle zur Beseitigung einer geeigneten Verbrennungsanlage oder einer geordneten Behandlung und Entsorgung zuzuführen.
Anlage I
Artikel II
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der zuständigen
Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von
der Entsorgung ausschließen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den
in Anlage I aufgeführten Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer
solcher Abfälle verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf ihrem
Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 KrWG) nicht
beeinträchtigt wird.
Artikel III
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer
dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Landesabfallgesetzes selbst zur Entsorgung verpflichtet.
Artikel IV
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die in ihrem Gebiet im Rahmen von § 3
eingesammelten Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und zu übergeben. Sie können sich zur Erfüllung
dieser Pflicht Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
Artikel V
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Besitzer, dessen Abfall vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt
oder Gemeinde ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den vom
Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der
Kreis Euskirchen diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen
hat und soweit der Besitzer nach § 17 KrWG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und
Benutzungszwang).
Dies gilt auch für den Fall des § 7 GewAbfV, wenn eine kreisangehörige Stadt oder
Gemeinde das Einsammeln und Befördern ausgeschlossen hat.
Artikel VI
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle
anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der
Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 19 KrWG).
Anlage I
Artikel VII
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis
berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i. d. F.
der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV.NRW S. 156, 818) anzuwenden, insbesondere die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen oder von anderen
durchführen zu lassen.
Artikel VIII
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.