Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
793 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
05.12.08, 21:22
Aktualisiert
05.12.08, 21:22
Stichworte
Inhalt der Datei
10.SaEungvom13.Dezember
2007
zur 11. satzungvom
-
-.u,
Anderung der Gebilhrensatzungzur Ab_ Anderungd1r cebührensatzung
zur ;;fallentsorgungssalzungder ce;einde
fallentsorgungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe
Leopoldshöhe
vom 21. März1992in der Fassunqvom 14. vom 21. Mätz 1997in der Fassung
vom 13.
Dezember2OO6
Dezember2007
Aufgrundder SS 7 und 4.j der cemern_
Aulgrundder SS7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein_ deordnungfür das Land NordfieinWestfalenin der Fassungder Bekann!
Westfalen
in der Fassungder Bekann!
machungvom 14.07.1994
(cV.NW S.
machungvom 14.07.1994
(GV.NWS.
666) in der zur Zeitgeltenden
Fassung, 666)in der zur ZeitgeltendenFassung,
des S 5 des Landesabfallgesetzes
vom
de6 S 5 des Landesabfallgesetzes
vom
2 1 . J u n i1 9 8 8( G V . N WS. . 2 5 0 ) ,i n d e r
2 1 . J u n j1 9 8 8( G V . N WS. . 2 5 0 ) ,i n d e r
zur Zeit geltendenFassung,des Kreiszur Zeit geltendenFassung,des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes lauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrwJAbfG)vom 27. September.1994
(Krw./Abfc) vom 27. September1994
(BGBI.I, S. 2705ff).undder SS2 und6
(BGBI.I, S. 2705ff), und der SS2 und6
des Kommunalabgabengesetzes
Iür das
des Kommunalabgabengesetzes
für das
Land Nofdrhein-Westfalen
vom 21. OkLand Nordrhein-Westfalen
vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S.712iSGV NW.
tober '1969(GV.NW.S. 212/SGVNW.
610),in der zur Zeitgeltenden
Fassung, 610),in der zur Zeitgeltenden
Fassung,
hatder Ratder Gemeinde
Leopotdshöhe hatdef Ratder cemeindeLeopoldshöhe
in seiner Sitzungam .13.j2.2007
be_
in seinerSi(zung
am
schlossen.
die Gebührensaizunq
zurAb_
beschlossen,
die Gebührensatzung
zur
fallentsorgungssatzung
vom 21. l\y'äz
Abfallentsorgungssatzung
vom 21. t\,4ärz
'1997(Kr.Bl.
1997(Kr.Bl.Lippevom 10.April1997(S.
Lippevom 10.April1997(S.
265/266)
,ln detz.Z.geltenden
Fassung, 2651266)
in
, derz.Z. geltendenFassung,
wiefolgtzu ändern:
wiefolgtzu ändern:
folgende
S 5 Abs.2 und3 erhalten
Fassuns:
folgendeFassung:
l S 5 Abs.2 und3 erhalten
s c Gebührenmaßstab
und cebühren.
satz
s 5 Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(2) Die Bemessungsgrundlage
für die
Gebührist
(2) Die Bemessungsgfundtage
für die
Gebührist
a) dieAnzahlderfürdasangeschlosseneGrundstück
bereitgestelltenAbfallgefäße
(Grundgebühr)und
a) dieAnzahlderfür dasangeschlosseneGrundstückbereitgestellten
Abfallgefäße
(crundgebühr)und
b) das Gesamtgewicht
desAbfa s
im Erhebungszeitraum
(Gewichtsgebühr),
wobeinichtim
Eichbefeich
liegende
Werteauch
nichtberechnetwerden.
b) das Gesamtgewicht
des Abfalls
im Erhebungszeitraum
(cewichtsgebühr),
wobeinichtim
Eichbefeich
ljegende
Werteauch
nichtberechnetwetden.
Zur Ermittlung
desJahresgewichts
wirddieAbfallmenge
ausden
Restabfallgefäßen
undden Bioabfallgefäßen
beijederEntleerung
im
Erhebungszeitraum
gewogen.lst
technischbedingtinfolgehöherer
GewalteineVerwiegung
nichtmöglich,so wirddas Durchschnittsgewichtder letztendreiWiege€rgebnissezugrundegelegt.
(3) Diecebühr beträgt
Zur Ermittlung
desJahresgewichts
wirddieAbfallmenge
ausden
Restabfallgefäßen
undden Bioabfallgefäßen
beijederEntleerung
im
gewogen.lst
Erhebungszeitraum
technischbedingtinfolgehöherer
GewalteineVerwiegung
nichtmöglich,so wirddas Durchschnittsgewichtder letäendreiWiegeergebnasse
zugrundegelegt.
(3) DieGebührbeträgt
a) für einen80 l, 120| odet240|
Bio-und Restabfallbehälter
je
61.00€ / Jahr
!) für einen80 l, 120| odet240|
Bio-und Restabfallbehälter
6 1 . 0 0€ / J a h r
Auf Antragkann die Reststofftonne auf 14-tägigeAbfuhr umgestelltwerden.
DieGrundgebühr
beträgtzusätzlich
13.69€/Jahr
Auf Antragkanndie Reststofftonne aufl4+ägige Abfuhrumgestelltwerden.
DieGrundgebühr
beträgtzusätzlich
13.69€ / Jahr
Wirdein Gebührenpflichtiger
vom
AnschlussundBenutzungszwangder grünenKomposttonne
befreit,beträgtdieGrundgebühr
bei+wöchentlicher
Abfuhrder
grauenReststofftonne
42.50€ I Jahr
Wirdein Gebührenpflichtiger
vom
Anschluss-undBenutzungszwangder grünenKomposttonne
befreit,beträgtdie Grundgebühr
bei4-wöchentlicher
Abfuhrder
grauenReststofftonne
42.50€ / Jahr
b) Gewichtsgebührfür Bioabfatl
0 . 1 9€ / k q
Gewichtsgebühr
für Restabfall
0.25€ / kq
b) Gewichtsgebühr
für Bioabfatl
0,18€ / kq
Gewichtsgebühr
für Restabfall
0.24€ I ks
c) Grundgebühr
für '1.100| Container
c) Grundgebühr
für 1.100| Container
bei wöchentlich
einmaligerEntleerung
781.00€ / Jahr
bei wöchentlich
einmaligerEntleerung
786.00€/Jahr
bei'14{ägiger
Entleerung
426.00€ / Jahr
bei'14{ägiger
Entleerung
428.00€ / Jahr
bei4-wöchentlicher
Entl€erung
248.00€ / Jahr
bei4-wöchentlicher
Entleerung
248.00€ / Jahr
d) füf einenAbfallsack
d) für einenAbfallsack
Die Erstausstattung
der anschlusspfl
ichtigen Grundstückemit Abfallbehältern
bei
Inkrafttreten
der Satzungund beim erstmaligen Entstehender Anschlusspflicht
wird kostenlos vorgenommen.Für die
Ausstattungeines Normbehälters
mit einem Schlosswird eine jährlicheN,4ietgebührvon5.30€/ Schlosserhoben.
Die Erstausstattung
der anschlusspflichtigen Grundstücke
mit Abfallbehältern
oel
Inkrafttreten
der Satzungund beimersf
maligenEntstehender Anschlusspflicht
wird kostenlos
vorgenommen.
Für die
Ausstattung
einesNormbehälters
mit ei
nem Schlosswird einejährlichelvlietgebührvonäglgl9qhlggg erhoben.
Für alle Anderungenin der Ausstattung
(2.B, Veränderungder Anzahl und der
Größe der Biotonnen,Restmüllbehälter
oder Papierbehälter)wird eine Andeje verändertemGefäßerhorungsgebühr
je Tauschterben. Die Anderungsgebühr
minstaffeltsichwiefolgt:
Für alle Anderungen
in der Ausstattung
(2.8. Veränderung
der Anzahlund der
Größe der Biotonnen,Restmüllbehälter
oder Papierbehälter)
wird eine Andeje verändertem
rungsgebühr
cefäß erhoje Tauschterben.Die Anderungsgebühr
minstaffelt
sichwiefolgtl
FürdasersteGefäß
mitVerwiegung
|
Fürdaserstecefäß
mitVerwiegung
:
FürjedesweitereGefäß
mitVerwiegungr
12,92€
8,79€
FürjedesweitereGefäß
mitVerwiegung:
12,92€
8,79€
FürdasersteGefäß
ohneVenviegung
(Papie0: 9,66€
FürdasersteGefäß
ohneVe|Wiegung
(Papieo: 9,66€
Fürjedesweiterecefäß
ohneVerwiegung
(Papier): 5,53€
Fürjedesweiterecefäß
ohneVerwiegung
(Papier): 5,53€
.
.
DieseSatzung
trittam01.01.2008
in Kraft.
Diese
Salzung
trittam01.0'1.2009
in Kraft,