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Beschlussvorlage GB (Änderung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
21.02.2013
Erstellt
08.02.13, 12:03
Aktualisiert
08.02.13, 12:03
Beschlussvorlage GB (Änderung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage GB (Änderung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage GB (Änderung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage GB (Änderung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 8/2013 30.01.2013 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 21.02.2013 Änderung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013 Sachbearbeiter: Herr Firmenich/Herr Hermes Tel.: 15-624/617 Abt.: 51.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. x Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Mittel sind im Haushaltsplanentwurf 2013 - Produkt 365 01, Zeile 15 eingeplant. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung der Leistungen für Tagespflegepersonen sowie die notwendige Änderung der Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.08.2013. -2Begründung: Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) sieht zum 01.08.2013 einen Rechtsanspruch für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 1. Lebensjahr vor und geht von einem Betreuungsbedarf von 35 % der Kinder dieser Altersklasse aus. Da nicht davon auszugehen ist, dass diese Kinder komplett in Tageseinrichtungen betreut werden können, wurde bereits zum 01.01.2010 (s. V 541/2009) beschlossen, die Leistungen im Rahmen Tagespflege auszubauen. Das KiföG sieht weiter vor, dass Tagespflegepersonen leistungsgerecht zu vergüten sind und bei der Festsetzung des Kindertagespflegegeldes der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl der Kinder sowie der Förderbedarf der Kinder Berücksichtigung finden müssen. Der Bundesgesetzgeber ging in seiner Regierungsbegründung zum KiföG (Drucksache 295/08) bei der Ermittlung der Betriebskosten für einen Kindertagespflegeplatz von einem Betreuungssatz von 4,20 € pro Stunde aus. Analog der o.g. Regierungsbegründung hat der Kreistag daher am 09.09.2009 (V 541/2009) den Stundensatz für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr auf durchschnittlich 4,20 € festgesetzt und analog der Regelung des § 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Verwaltung ermächtigt, die Leistungen jährlich zum 01.08. um 1,5 % zu erhöhen (aufgerundet auf volle Euro). Das Leistungsentgelt beträgt zur Zeit (01.08.2012): Alter bis 3. vollendetes Lbj. bis 7. vollendetes Lbj. bis 14. vollendetes Lbj. Std wöchentl. Bis 10 Gesamt monatlich 97,00 € Sachaufwendungen 40,00 € Anerkennung Förderleistung 57,00 € 10 – 19 288,00 € 115,00 € 173,00 € 20 – 29 477,00 € 191,00 € 286,00 € 30 – 39 667,00 € 267,00 € 400,00 € ab 40 857,00 € 342,00 € 515,00 € Bis 10 79,00 € 32,00 € 47,00 € 10 – 19 230,00 € 93,00 € 137,00 € 20 – 29 382,00 € 153,00 € 229,00 € 30 – 39 534,00 € 215,00 € 319,00 € ab 40 686,00 € 274,00 € 412,00 € Bis 10 58,00 € 23,00 € 35,00 € 10 – 19 173,00 € 69,00 € 104,00 € 20 – 29 288,00 € 115,00 € 173,00 € 30 – 39 400,00 € 161,00 € 239,00 € ab 40 515,00 € 205,00 € 310,00 € -3Die gleichzeitig zum 01.01.2010 beschlossenen Tagespflegerichtlinien sind zum 01.08.2013 abzuändern, da nunmehr der Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr uneingeschränkt gilt. Dies bedeutet, dass die bisherigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespflege analog des zum 01.08.2013 in Kraft tretenden § 24 SGB VIII anzupassen sind. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Leistungen sowie die Richtlinien wie in der als Anlage beigefügten Synopse zu ändern. Hierzu wird folgendes erläutert: Ziffer 1.2 - Zielgruppe: Die Verwaltung geht davon aus, dass der Rechtsanspruch auf Tagespflege bei einer Betreuung von 25 Stunden wöchentlich grundsätzlich erfüllt ist. Darüber hinausgehender Betreuungsbedarf ist entsprechen der bis zum 31.07.2013 gültigen gesetzlichen Vorgaben (s. a) bis c)) zu begründen. Des weiteren wird klargestellt, dass der Kreis Euskirchen sich lediglich verpflichtet, eine Tagesbetreuung werktäglich von 7.00 bis 18.00 Uhr vorzuhalten. Ziffer 2.3.3 - Eignung der Tagespflegepersonen: In Anlehnung an die bundesweiten fachlichen Diskussionen zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen werden nunmehr lediglich Personen eingesetzt, welche den Vorgaben nach dem DJICuriculum entsprechen. Ziffer 3.1.1 - Erstattung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Verbindung mit der Anlage 1: Die Verwaltung schlägt vor, den selbständig tätigen Tagespflegepersonen zukünftig unabhängig vom Alter der Kinder einen einheitlichen Stundensatz zu bezahlen. Um dem in der Tagespflege sehr unterschiedlichen Betreuungsbedarf Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern aber eine Einkommenssicherheit zu bieten sowie zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes war bisher eine wöchentliche Staffelung von 0 – 10 Stunden, 10 – 20 Stunden, 20 – 30 Stunden, 30 – 40 Stunden und ab 40 Stunden vorgesehen. Die o.g. Staffelung stand nicht im Einklang zu den in der Beitragssatzung vorgesehenen Betreuungszeiten und sollte daher angepasst werden. Die in der Anlage aufgeführten pauschalen Betreuungszeiten berücksichtigen hierbei weiterhin Durchschnittswerte; bei einer Betreuungszeit von 25 bis 35 Stunden wurde z.B. von einer durchschnittlichen Betreuung von 30 Stunden ausgegangen. Randzeitenbetreuung (s. Ziffer 1.2) sowie Betreuungszeiten über 45 Stunden hinaus sollen auf Basis eines von Eltern wie Tagespflegeperson unterzeichneten Stundenzettels in Höhe von z.Zt. 4,60 €/Std. abgerechnet werden. Die o.g. Änderungen wurden mit Vertreterinnen der Tagespflegepersonen besprochen. Diese wiesen auf folgende Kritikpunkte hin: 1. Änderung der Leistungssätze: Die Änderung der Leistungssätze führt in der bisherigen Altergruppe bis zum vollendeten 3. Lebenjahr zu einem Einkommensverlust, welcher zumindest für bestehende Betreuungen kompensiert werden sollte. 2. Einführung einer Eingewöhnungsphase: Die Tagespflegepersonen wünschen sich die Übernahme von Kosten für eine vierwöchige Eingewöhnungsphase mit bis zu 20 Stunden (Stundenlohn: 4,60 €), die auch bei einem Abbruch übernommen werden sollen. -4Zum Stichtag 31.12.2012 wurden insgesamt 196 Kinder in Tagespflege betreut. Hiervon entfallen 131 Kinder auf die Altersgruppe bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, 23 Kinder auf die Altersgruppe vom vollendeten 3. bis zum 6. vollendeten Lebensjahr und 42 Kinder auf die Altergruppe vom vollendeten 6. bis zum 14. vollendeten Lebensjahr. Finanzielle Auswirkungen: Aufgrund o.g. Verteilung der Betreuungsverhältnisse geht die Verwaltung davon aus, dass die Änderung der Tagespflegeleistungen kostenneutral abgewickelt werden können. Auf eine genaue Analyse musste aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwandes verzichtet werden. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)