Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
21.02.2013
Erstellt
08.02.13, 12:03
Aktualisiert
08.02.13, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung von
1 Kindern in Tagespflege
Bisherige Richtlinie
1.1
1.2
Kindertagespflege
als
qualifiziertes
Angebot der Tagesbetreuung
2
1.1
Kindertagespflege als qualifiziertes
Angebot der Tagesbetreuung
Die
Vermittlung
von
Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der
Jugendhilfe1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2
und 4 SGB VIII wird Kindertagespflege
für einen Teil des Tages oder ganztags
von einer geeigneten Tagespflegeperson
in ihrem Haushalt, im Haushalt des
Personensorgeberechtigten
oder
in
anderen geeigneten Räumen geleistet.
Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege
über Nacht möglich (Schichtdienst).
Die
Vermittlung
von
Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der
Jugendhilfe2. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2
und 4 SGB VIII wird Kindertagespflege
für einen Teil des Tages oder ganztags
von einer geeigneten Tagespflegeperson
in ihrem Haushalt, im Haushalt des
Personensorgeberechtigten
oder
in
anderen geeigneten Räumen geleistet.
Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege
über Nacht möglich (Schichtdienst).
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die
Förderung in Tagespflege:
- die Erstattung angemessener
Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen;
- ein leistungsgerechter Betrag
zur Anerkennung der Förderleistung;
- Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge
zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson
- Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung.
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die
Förderung in Tagespflege:
- die Erstattung angemessener
Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen;
- ein leistungsgerechter Betrag
zur Anerkennung der Förderleistung;
- Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge
zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson
- Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung.
Zielgruppe
1.2
Zielgruppe
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und
im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre ist
ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen
in Kindertagespflege vorzuhalten.
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und
im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre ist
ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen
in Kindertagespflege vorzuhalten.
Bei Kindern kann Kindertagespflege aus
folgenden Gründen notwendig sein:
Für Kinder, ab der Geburt bis
zur
Vollendung des 3. Lebensjahres ist ein
bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in
Kindertagespflege
vorzuhalten.
Für
Kinder
ab
Vollendung
des
1.
Lebensjahres besteht ein Rechts-
-
1
Neue Richtlinie
die Leistung ist für seine
Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und
§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 24, 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 SGB VIII
§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 24, 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 SGB VIII
ohne Prüfung des Bedarfs,
trotzdem mit Std. abrechnung
2
anspruch auf einen Betreuungsplatz, der
mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 25 Stunden abgegolten ist. Besteht
darüber hinaus zusätzlicher Betreuungsbedarf, weil die Erziehungsberechtigten
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten
oder
-
die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zu Eingliederung in Arbeit
im Sinne des zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten,
a) einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen
oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder
Hochschulausbildung
befinden oder
c) Leistungen zu Eingliederung
in Arbeit im Sinne des
zweiten Sozialgesetzbuches
(SGB II) erhalten.
so
können
die
Eltern
einen
Betreuungsumfang von bis zu 35 oder
bis zu 45 wöchentlichen Betreuungsstunden in Anspruch nehmen. Der
zusätzliche Betreuungsbedarf muss
nachgewiesen werden.
Der (Rechts-)Anspruch auf einen
Betreuungsplatz in der Kindertagespflege umfasst in der Regel
Betreuungszeiten von montags bis
freitags zwischen 7.00 Uhr bis 18.00
Uhr.
Darüber hinausgehender Betreuungsbedarf abends, nachts oder an den
Wochenenden wird nach Möglichkeit
auf der Basis der eventuell zur
Verfügung stehenden Tagespflegestellen sichergestellt (Randzeitenbetreuung).
Ein
Rechtsanspruch
besteht jedoch nicht.
1.3
Abgrenzung der Kindertagespflege von
Tageseinrichtungen
1.3
In § 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer
Förderungsauftrag
von
Tageseinrichtungen
und
Kindertagespflege
formuliert.
Dieser
Förderungsauftrag umfasst zum Wohle
des einzelnen Kindes die Bildung,
Erziehung und Betreuung. Damit steht
die Kindertagespflege gleichrangig neben
der
Förderung
von
Kindern
in
Tageseinrichtungen.
1.3.1
Tageseinrichtungen für Kinder
Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll
Für Kinder im ersten Lebensjahr muss
der Betreuungsbedarf grundsätzlich
nachgewiesen werden (s.o. a) bis c))
Abgrenzung der Kindertagespflege von
Tageseinrichtungen
In § 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer
Förderungsauftrag
von
Tageseinrichtungen
und
Kindertagespflege
formuliert.
Dieser
Förderungsauftrag umfasst zum Wohle
des einzelnen Kindes die Bildung,
Erziehung und Betreuung. Damit steht
die Kindertagespflege gleichrangig neben
der
Förderung
von
Kindern
in
Tageseinrichtungen.
1.3.1
Tageseinrichtungen für Kinder
Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll
3
1.3.2
daher in der Regel nicht für solche Kinder
stattfinden, für die ein entsprechendes
Angebot in einer Tageseinrichtung für
Kinder zur Verfügung steht. Insbesondere
ist der Rechtsanspruch für Kinder im Alter
von drei Jahren bis zur Einschulung auf
einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorrangig wahrzunehmen.
daher in der Regel nicht für solche Kinder
stattfinden, für die ein entsprechendes
Angebot in einer Tageseinrichtung für
Kinder zur Verfügung steht. Insbesondere
ist der Rechtsanspruch für Kinder im Alter
von drei Jahren bis zur Einschulung auf
einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorrangig wahrzunehmen.
Für Schüler einer Grundschule, für die
Tagespflege beantragt wird, ist vorrangig
die
Aufnahme
in
eine
Offene
Ganztagsschule zu beantragen. Sollte
eine Aufnahme nicht möglich sein, ist
eine Förderung der Tagespflege bis zum
Beginn des neuen Schuljahres möglich.
Die
Aufnahme
in
die
Offene
Ganztagsschule ist für das dann
kommende
Schuljahr
erneut
zu
beantragen.
Sollte im Rahmen der Schulaufnahme
ergänzend Tagespflege erforderlich sein,
können Eltern grundsätzlich auf die
vorrangige
Inanspruchnahme
einer
Grundschule
mit
einer
Offenen
Ganztagsschule verwiesen werden.
Für Schüler einer Grundschule, für die
Tagespflege beantragt wird, ist vorrangig
die
Aufnahme
in
eine
Offene
Ganztagsschule zu beantragen. Sollte
eine Aufnahme nicht möglich sein, ist
eine Förderung der Tagespflege bis zum
Beginn des neuen Schuljahres möglich.
Die
Aufnahme
in
die
Offene
Ganztagsschule ist für das dann
kommende
Schuljahr
erneut
zu
beantragen.
Sollte im Rahmen der Schulaufnahme
ergänzend Tagespflege erforderlich sein,
können Eltern grundsätzlich auf die
vorrangige
Inanspruchnahme
einer
Grundschule
mit
einer
Offenen
Ganztagsschule verwiesen werden. Für
einen Betreuungsbedarf, der lediglich
während der Schulferien entsteht, ist eine
Förderung nach § 23 SGB VIII nicht
vorgesehen.
Kindertagespflege kann im Einzelfall
auch ergänzend zu Tagesbetreuung in
Einrichtungen erforderlich sein. Die
Verbindung
unterschiedlicher
Betreuungsformen muss stets der
Förderung des Kindes dienen. Deshalb
ist insbesondere darauf zu achten, dass
die Betreuung des Kindes nicht in
unzumutbar verschiedenen und häufig
wechselnden Formen erfolgt.
Kindertagespflege kann im Einzelfall
auch ergänzend zu Tagesbetreuung in
Einrichtungen erforderlich sein. Die
Verbindung
unterschiedlicher
Betreuungsformen muss stets der
Förderung des Kindes dienen. Deshalb
ist insbesondere darauf zu achten, dass
die Betreuung des Kindes nicht in
unzumutbar verschiedenen und häufig
wechselnden Formen erfolgt.
Siehe auch 3.1.3
Siehe auch 3.1.3
Angebote für unter drei Jahre alte Kinder
Entfällt (s. 1.2)
Ein Vorrang der institutionellen Förderung
gegenüber der Kindertagespflege besteht
nicht für Kinder bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres. Entscheidend für
das Angebot an institutioneller Förderung
und an Tagespflege ist für diese
Altersgruppe der individuelle Bedarf.
2.
Formen der Kindertagespflege
§ 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen
der Betreuung die Kindertagespflege:
3
2.
Formen der Kindertagespflege
§ 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen
der Betreuung die Kindertagespflege:
Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des
Landes NRW vom 29. Juni 2005
4
im eigenen Haushalt,
im Haushalt der
Personensorgeberechtigten,
in anderen geeigneten
Räumlichkeiten3.
2.1
Kindertagespflege ohne Gewährung
einer Geldleistung
2.1
Kindertagespflege ohne Gewährung
einer Geldleistung
Das
Jugendamt
kann
geeignete
Tagespflegepersonen vermitteln, für die
es nicht zugleich die Kosten übernimmt
(§ 24 Abs. 5 SGB VIII).
Das
Jugendamt
kann
geeignete
Tagespflegepersonen vermitteln, für die
es nicht zugleich die Kosten übernimmt
(§ 24 Abs. 5 SGB VIII).
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird
und soll es geben.
Das
Jugendamt
ist
daran
folgendermaßen beteiligt:
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird
und soll es geben.
Das
Jugendamt
ist
daran
folgendermaßen beteiligt:
-
Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII.
auf Wunsch Beratung der
Tagespflegeperson
und/oder der Personensorgeberechtigten. Eine
freiwillige Beratung soll
die
Empfehlung
beinhalten, Inhalt und
Umfang der Kindertagespflege
sowie
die
wechselseitigen
Verpflichtungen
festzulegen.
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum
Umfang der Kindertagespflege sollen in
"Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson
und
den
Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend einer Empfehlung des
deutschen
Vereins
sollte
diese
Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der
Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen
des
Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und
Kündigung
des
Betreuungsvertrages
beinhalten.
4
im eigenen Haushalt,
im Haushalt der
Personensorgeberechtigten,
in anderen geeigneten
Räumlichkeiten4.
-
Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII.
auf Wunsch Beratung der
Tagespflegeperson
und/oder der Personensorgeberechtigten. Eine
freiwillige Beratung soll
die
Empfehlung
beinhalten, Inhalt und
Umfang der Kindertagespflege
sowie
die
wechselseitigen
Verpflichtungen
festzulegen.
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum
Umfang der Kindertagespflege sollen in
"Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson
und
den
Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend einer Empfehlung des
deutschen
Vereins
sollte
diese
Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der
Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen
des
Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und
Kündigung
des
Betreuungsvertrages
beinhalten.
Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des
Landes NRW vom 29. Juni 2005
5
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer
Geldleistung
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer
Geldleistung
Die Gewährung einer Geldleistung an die
Pflegepersonen
ist
an
folgende
Voraussetzungen geknüpft5:
Die Pflegeperson muss gemäß § 43 SGB
VIII geeignet und vermittelt worden sein6.
Die Gewährung einer Geldleistung an die
Pflegepersonen
ist
an
folgende
Voraussetzungen geknüpft7:
Die Pflegeperson muss gemäß § 43 SGB
VIII geeignet und vermittelt worden sein8.
Wird eine Pflegeperson von den
Personensorgeberechtigten
nachgewiesen, können Geldleistungen
ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen
erfolgen; frühestens ab Antragstellung.
Sofern alle Unterlagen vorliegen, besteht
die Möglichkeit, Tagespflege rückwirken
ab Antragstellung zu gewähren.
Wird eine Pflegeperson von den
Personensorgeberechtigten
nachgewiesen, können Geldleistungen
ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen
erfolgen; frühestens ab Antragstellung.
Sofern alle Unterlagen vorliegen, besteht
die Möglichkeit, Tagespflege rückwirken
ab Antragstellung zu gewähren.
Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber
vorrangigen Leistungsträger bestehen,
sind
die
Eltern
aufzufordern,
entsprechende Anträge zu stellen.
Dies sind z.B. die Übernahme von
Kinderbetreuungskosten vom Arbeitsamt
bei Umschulungen.
Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber
vorrangigen Leistungsträger bestehen,
sind
die
Eltern
aufzufordern,
entsprechende Anträge zu stellen.
Dies sind z.B. die Übernahme von
Kinderbetreuungskosten vom Arbeitsamt
bei Umschulungen.
2.3.
Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
2.3.
Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
2.3.1
Grundlagen der Erteilung einer
Pflegeerlaubnis
(§ 43 Abs. 1 S.1 SGB VIII)
2.3.1
Grundlagen der Erteilung einer
Pflegeerlaubnis
(§ 43 Abs. 1 S.1 SGB VIII)
Die Betreuung von Kindern außerhalb
des
Elternhauses
steht
unter
besonderem Schutz des Staates. Dies
betrifft die Betreuung von Kindern über
Tag „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“.
Die Betreuung von Kindern außerhalb
des
Elternhauses
steht
unter
besonderem Schutz des Staates. Dies
betrifft die Betreuung von Kindern über
Tag „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“.
2.3.2
Rechtliche Einordnung der Erlaubnis zur
Tagespflege
Die Betreuung von Kindern, in dem o.g.
Rahmen, außerhalb ihrer Herkunfts-
2.3.2.
Rechtliche Einordnung der Erlaubnis zur
Tagespflege
Die Betreuung von Kindern, in dem o.g.
Rahmen, außerhalb ihrer Herkunfts-
5
Die "Erforderlichkeit" der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes ist nicht mehr
Tatbestandsmerkmal des § 23 SGB VIII und zählt daher nicht mehr zu den Voraussetzungen für die
Gewährung einer Geldleistung.
6
Auch unterhaltsberechtigte Personen (z.B.) Großeltern haben ab 01.01.2009 (KiföG) einen
Anspruch auf die Gewährung einer Geldleistung. Sie müssen allerdings die gleichen Voraussetzungen
wie eine andere Tagespflegeperson erbringen.
7
Die "Erforderlichkeit" der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes ist nicht mehr
Tatbestandsmerkmal des § 23 SGB VIII und zählt daher nicht mehr zu den Voraussetzungen für die
Gewährung einer Geldleistung.
8
Auch unterhaltsberechtigte Personen (z.B.) Großeltern haben ab 01.01.2009 (KiföG) einen
Anspruch auf die Gewährung einer Geldleistung. Sie müssen allerdings die gleichen Voraussetzungen
wie eine andere Tagespflegeperson erbringen.
6
2.3.3
familie ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Dies bedeutet,
dass die Betreuung eines fremden
Kindes „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“ so lange verboten ist, bis die
Pflegeperson durch das Jugendamt eine
Erlaubnis erhält. Im Gegensatz zu § 44
SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege)
sieht § 43 SGB VIII vor, dass die
Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die
Befugnis erhält, höchstens fünf fremde
Kinder regelmäßig während des Tages
zu
betreuen.
Es
bedarf
keiner
Einzelerlaubnis. Diese Erlaubnis ist auf
fünf Jahre zu befristen.
Eine Verlängerung der Erlaubnis erfolgt
lediglich auf Antrag der Tagespflegeperson.
familie ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Dies bedeutet,
dass die Betreuung eines fremden
Kindes „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“ so lange verboten ist, bis die
Pflegeperson durch das Jugendamt eine
Erlaubnis erhält. Im Gegensatz zu § 44
SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege)
sieht § 43 SGB VIII vor, dass die
Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die
Befugnis erhält, höchstens fünf fremde
Kinder regelmäßig während des Tages
zu
betreuen.
Es
bedarf
keiner
Einzelerlaubnis. Diese Erlaubnis ist auf
fünf Jahre zu befristen.
Eine Verlängerung der Erlaubnis erfolgt
lediglich auf Antrag der Tagespflegeperson.
Pflegepersonen,
die
gegen
diese
gesetzliche Regelung verstoßen, handeln
rechtswidrig.
Dies
kann
als
Ordnungswidrigkeit gem. §§ 104, 105
SGB VIII geahndet werden.
Pflegepersonen,
die
gegen
diese
gesetzliche Regelung verstoßen, handeln
rechtswidrig.
Dies
kann
als
Ordnungswidrigkeit gem. §§ 104, 105
SGB VIII geahndet werden.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass
die Verweigerung der Pflegeerlaubnis
gegen den Willen der Sorgeberechtigten
einen Eingriff in deren Elternrechte
bedeutet.
Diese
Verweigerung
beschränkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber dem Kind ein.
entfällt
2.3.3
Eignung der Tagespflegeperson
Eignung der Tagespflegeperson
Die Tagespflegeperson ist geeignet,
wenn sie sich durch „ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz
und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und
anderen
Tagespflegepersonen
auszeichnen“ und über kindgerechte
Räume verfügen.
Die Tagespflegeperson ist geeignet,
wenn sie sich durch „ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz
und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und
anderen
Tagespflegepersonen
auszeichnen“ und über kindgerechte
Räume verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse
verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen
von
mindestens
80
Unterrichtsstunden (Grundkurs nach dem
DJI- Curriculum) erworben oder auf
andere Weise nachgewiesen haben. (z.B.
Berufsausbildung
als
Erzieher/in,
Kinderpfleger/in, Sozialpädagog/in oder
andere
Berufsausbildungen
im
pädagogischen Bereich).
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse
verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen
von
mindestens
160
Unterrichtsstunden (nach dem DJICurriculum) erworben oder auf andere
Weise nachgewiesen haben. (z.B.
Berufsausbildung
als
Erzieher/in,
Kinderpfleger/in, Sozialpädagog/in oder
andere
Berufsausbildungen
im
pädagogischen Bereich).
Nach Abschluss des Grundkurses
„Qualifizierung in der Kindertagespflege“(
80 Ustd.), kann auf Antrag zunächst eine
vorläufige Tagespflegeerlaubnis für 1
Jahr ausgestellt werden.
Die
Eignung
und
damit
die
Pflegeerlaubnis ist nicht an den
Die
Eignung
Pflegeerlaubnis
und
damit
ist nicht an
die
den
7
familienrechtlichen
Status
der
Pflegeperson geknüpft. Das bedeutet,
auch alleinerziehende, geschiedene oder
in
gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaft lebende Personen ist eine
Pflegeerlaubnis zu erteilen, wenn die
anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2
Kindertagespflege ohne Gewährung
einer Geldleistung
familienrechtlichen
Status
der
Pflegeperson geknüpft. Das bedeutet,
auch alleinerziehende, geschiedene oder
in
gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaft lebende Personen ist eine
Pflegeerlaubnis zu erteilen, wenn die
anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2
Das
Jugendamt
kann
geeignete
Tagespflegepersonen vermitteln, für die
es nicht zugleich die Kosten übernimmt.
Das
Jugendamt
kann
geeignete
Tagespflegepersonen vermitteln, für die
es nicht zugleich die Kosten übernimmt.
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird
und soll es geben.
Das
Jugendamt
ist
daran
folgendermaßen beteiligt:
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird
und soll es geben.
Das
Jugendamt
ist
daran
folgendermaßen beteiligt:
-
Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII.
auf Wunsch Beratung der
Tagespflegeperson
und/oder
der
Personensorgeberechtigt
en.
Eine
freiwillige
Beratung
soll
die
Empfehlung beinhalten,
Inhalt und Umfang der
Kindertagespflege sowie
die
wechselseitigen
Verpflichtungen
festzulegen.
-
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum
Umfang der Kindertagespflege sollen in
"Vereinbarungen"
zwischen
der
Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend einer Empfehlung des
deutschen
Vereins
sollte
diese
Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der
Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen
des
Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und
Kündigung
des
Betreuungsvertrages
beinhalten.
2.3
Kindertagespflege ohne Gewährung
einer Geldleistung
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(§ 8 a SGB VIII)
In der Qualifizierungsmaßnahme sowie
Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII.
auf Wunsch Beratung der
Tagespflegeperson
und/oder
der
Personensorgeberechtigt
en.
Eine
freiwillige
Beratung
soll
die
Empfehlung beinhalten,
Inhalt und Umfang der
Kindertagespflege sowie
die
wechselseitigen
Verpflichtungen
festzulegen.
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum
Umfang der Kindertagespflege sollen in
"Vereinbarungen"
zwischen
der
Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend einer Empfehlung des
deutschen
Vereins
sollte
diese
Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der
Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen
des
Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und
Kündigung
des
Betreuungsvertrages
beinhalten.
2.3
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(§ 8 a SGB VIII)
In der Qualifizierungsmaßnahme sowie
8
bei der Überprüfung der Geeignetheit
sind die Tagespflegepersonen auf § 8 a
SGB
VIII
hinzuweisen.
Ein
entsprechendes Merkblatt ist dem
Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe
beizufügen.
bei der Überprüfung der Geeignetheit
sind die Tagespflegepersonen auf § 8 a
SGB
VIII
hinzuweisen.
Ein
entsprechendes Merkblatt ist dem
Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe
beizufügen.
3.
Kosten
3.
Kosten
3.1
Gewährung laufender Geldleistungen
3.1
Gewährung laufender Geldleistungen
§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung
laufender
Geldleistungen
an
Tagespflegepersonen. Diese umfasst die
Erstattung angemessener Kosten für den
Sachaufwand, einen leistungsgerechten
Beitrag
zur
Anerkennung
ihrer
Förderungsleistungen und die Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
für
Beiträge einer Unfallversicherung sowie
die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung, einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
nach
pflichtgemäßem
Ermessen
festgelegt, sofern Landesrecht nicht
etwas anderes bestimmt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine
landesrechtliche Regelung.
3.1.1 Erstattung des Sachaufwand und Beitrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung
3.1.1 Erstattung des Sachaufwand und Beitrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung
Die Erstattung des Sachaufwand und der
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Förderungsleistung
werden
in
pauschalierter Form abgegolten und sind
aus der Anlage 1 ersichtlich.
Die Erstattung des Sachaufwand und der
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Förderungsleistung
werden
in
pauschalierter Form abgegolten und sind
aus der Anlage 1 ersichtlich
Hierbei wurde folgendes berücksichtigt:
Hierbei wurde folgendes berücksichtigt:
Stundensatz für Kinder
vollendeten 3. Lebensjahr:
Stundensatz:
bis
zum
Der Stundensatz für Kinder bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr wird vom
Jugendhilfeausschuss festgesetzt und
beträgt zur Zeit durchschnittlich 4,47 €
(Stand: 01.01.2010).
Analog der Regelung des § 19 Abs. 2
Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöhen
sich die Pauschalen jährlich zum 01.08.
um 1,5 %. Es erfolgt eine Aufrundung auf
volle Euro.
9
§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung
laufender
Geldleistungen
an
Tagespflegepersonen. Diese umfasst die
Erstattung angemessener Kosten für den
Sachaufwand, einen leistungsgerechten
Beitrag
zur
Anerkennung
ihrer
Förderungsleistungen und die Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
für
Beiträge einer Unfallversicherung sowie
die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung, einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
nach
pflichtgemäßem
Ermessen
festgelegt, sofern Landesrecht nicht
etwas anderes bestimmt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine
landesrechtliche Regelung.
Der
Stundensatz
wird
vom
Jugendhilfeausschuss festgesetzt und
beträgt zur Zeit 4,60 € (Stand:
01.08.2013). Hiervon entfallen 1,84 € auf
den Sachaufwand (s.u.).
Analog der Regelung des § 19 Abs. 2
Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöht sich
die Stundensatz jährlich zum 01.08. um
1,5 %.
(s. Ziffer 2.2.2)
(BTDruck 11/5948 v. 01.12.1989, S. 42 i.V.m. BVerwGE, 109 155/167)
10
9
Höhe des Stundensatzes und Staffelung
nach Betreuungsbedarf:
Es wird davon ausgegangen, dass der
Betreuungsaufwand der Kinder durch
zunehmendes Alter sinkt. In Anlehnung
an die das KIBIZ sowie die Pauschale für
Kinder in Vollzeitpflege wird daher der
Stundensatz für Kinder im Alter vom
vollendeten 3. Lebensjahr bis zum
vollendeten 6. Lebensjahr auf 80 % und
für Kinder ab dem vollendeten 6.
Lebensjahr bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr auf 60 % des Stundensatzes
für Kinder bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr festgesetzt.
Staffelung nach Stunden:
Staffelung nach Stunden:
Um dem in der Tagespflege sehr
unterschiedlichen
Betreuungsbedarf
Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern
aber eine Einkommenssicherheit zu
bieten, ist eine wöchentliche Staffelung
von 0 – 10 Stunden, 10 – 20 Stunden, 20
– 30 Stunden, 30 – 40 Stunden und ab
40 Stunden vorgesehen.
Um dem in der Tagespflege sehr
unterschiedlichen
Betreuungsbedarf
Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern
aber eine Einkommenssicherheit zu
bieten, ist eine wöchentliche Staffelung
von 15 – 25 Stunden , 25 – 35 Stunden
und 35 - 45 Stunden vorgesehen.
Randzeitenbetreuungen werden auf der
Basis eines von Eltern(-teilen) und
Tagepflegeperson
unterzeichneten
Stundenzettels mit z.Zt. 4,60 €/Std.
abgerechnet.
Unterteilung von
Förderleistung:
Unterteilung von
Förderleistung:
Sachaufwand
und
Der Bundesgesetzgeber ist in seiner
Regierungsbegründung
zum
Gesetzesentwurf des KiföG von einem
Stundensatz von 4,20 € pro Kind
ausgegangen.
Von
diesem
steuerpflichtigem Einkommen kann die
Tagespflegeperson
pauschal
1,73
€/Stunde als Sachaufwand geltend
machen. Dies entspricht ca. 40 % des
Stundensatzes. Entsprechend wurde die
Förderleistung mit
60 % des
Stundensatzes berechnet.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass
der Stundensatz in Höhe von 4,20 € pro
Kind für Kinder bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr gilt. Aufgrund des sinkenden
Betreuungsaufwandes wird dieser Satz
für Kinder im Alter vom vollendeten 3.
Lebensjahr bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr auf 80 % des Stundensatzes
und ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf
60 % des Stundensatzes festgesetzt.
11
12
Sachaufwand
und
Der Bundesgesetzgeber ist in seiner
Regierungsbegründung
zum
Gesetzesentwurf des KiföG von einem
Stundensatz von 4,20 € pro Kind
ausgegangen.
Von
diesem
steuerpflichtigem Einkommen kann die
Tagespflegeperson
pauschal
1,73
€/Stunde als Sachaufwand geltend
machen. Dies entspricht ca. 40 % des
Stundensatzes. Entsprechend wurde die
Förderleistung mit
60 % des
Stundensatzes berechnet.
(s. Ziffer 2.2.2)
(BTDruck 11/5948 v. 01.12.1989, S. 42 i.V.m. BVerwGE, 109 155/167)
10
3.1.2
Vorrangige
Ansprüche
der
Eltern
gegenüber anderen Leistungsträgern9
werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind
von den Eltern an die Pflegeperson
auszuzahlen.
Vorrangige
Ansprüche
der
Eltern
gegenüber anderen Leistungsträgern11
werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind
von den Eltern an die Pflegeperson
auszuzahlen.
Voraussetzung für die Gewährung von
Kindertagespflege und den Ersatz der
entstehenden Aufwendungen ist die
Stellung eines entsprechenden Antrages,
der
von
dem/der
Personensorgeberechtigten sowie der Tagespflegeperson zu unterschreiben ist.
Voraussetzung für die Gewährung von
Kindertagespflege und den Ersatz der
entstehenden Aufwendungen ist die
Stellung eines entsprechenden Antrages,
der
von
dem/der
Personensorgeberechtigten sowie der Tagespflegperson zu unterschreiben ist.
Eine rückwirkende Übernahme von vor
der
Antragstellung
entstandenen
Aufwendungen ist grundsätzlich nicht
möglich10.
Gleiches
gilt
für
die
nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung
des Betreuungsaufwandes.
Eine rückwirkende Übernahme von vor
der
Antragstellung
entstandenen
Aufwendungen ist grundsätzlich nicht
möglich12.
Gleiches
gilt
für
die
nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung
des Betreuungsaufwandes.
Nachgewiesene Aufwendungen
3.1.2
Nachgewiesene Aufwendungen
Unfallversicherung:
Unfallversicherung:
Nachgewiesene
Aufwendungen
für
Beiträge einer Unfallversicherung für die
Tagespflegeperson
werden
in
angemessener Höhe übernommen. Als
angemessen gelten die Beträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung (z.Zt.
79,00 € jährlich).
Nachgewiesene
Aufwendungen
für
Beiträge einer Unfallversicherung für die
Tagespflegeperson
werden
in
angemessener Höhe übernommen. Als
angemessen gelten die Beträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung (z.Zt.
79,00 € jährlich).
Kinder in Tagespflege sind gesetzlich
unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB
VII); zuständig für die gesetzliche
Unfallversicherung sind die Unfallkassen
und
Gemeindeunfallversicherungsverbände
(§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Voraussetzung
hierfür
ist
die
Registrierung der Tagespflegeperson
beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Kinder in Tagespflege sind gesetzlich
unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB
VII); zuständig für die gesetzliche
Unfallversicherung sind die Unfallkassen
und
Gemeindeunfallversicherungsverbände
(§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Voraussetzung
hierfür
ist
die
Registrierung der Tagespflegeperson
beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Alterssicherung:
Alterssicherung:
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 SGB VIII).
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 SGB VIII).
Die Entscheidung, nach welcher Höhe
und welcher Art (z.B. Riester-Rente)
Rentenversicherungsbeiträge vom Träger
erstattet werden, liegt in kommunaler
Verantwortung.
Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz
zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt
bei einem über 400 € liegenden
11
Monatseinkommen 78 € (19,5 %). Dieser
Betrag wird sowohl vom Deutschen
Verein
als
auch
vom
Städtetag
Nordrhein-Westfalen als Anhaltspunkt für
die Festsetzung einer angemessenen
Alterssicherung angesehen.
3.1.3
Hinsichtlich
einer
nachgewiesen
Alterssicherung
werden
der
Tagespflegeperson daher gemäß § 23
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII Kosten bis zur
Höhe des jeweiligen Mindestbeitragssatz
zur
gesetzlichen
Alterssicherung
erstattet. Die Erstattung erfolgt einmalig,
d.h. unabhängig von der Anzahl der
betreuten
Kinder
bzw.
der
Betreuungszeit.
Voraussetzung
ist
allerdings, dass die Betreuungszeit
mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfasst und die Kindertagespflege –
voraussichtlich - länger als 3 Monate
andauert.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur
Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis
gerichtete Versorgung ab dem –
zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen.
Die Erstattung erfolgt einmalig, d.h.
unabhängig von der Anzahl der betreuten
Kinder
bzw.
der
Betreuungszeit.
Voraussetzung ist allerdings, dass die
Betreuungszeit mindestens 15 Stunden
wöchentlich
umfasst
und
die
Kindertagespflege – voraussichtlich länger als 3 Monate andauert.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur
Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis
gerichtete Versorgung ab dem –
zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen.
Kranken- und Pflegeversicherung:
Kranken- und Pflegeversicherung:
Soweit
ein
Anspruch
auf
Familienversicherung nicht besteht, sind
nachgewiesene Aufwendungen zu einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung hälftig zu erstatten.
Als
angemessen
anerkannt
wird
grundsätzlich der Mindestbeitragssatz der
AOK Rheinland zur freiwilligen Krankenund Pflegeversicherung in Höhe von zur
Zeit 134,18 € (ab 01.01.2009).
Wird die Tagespflege erwerbsmäßig
betrieben (mehr als 5 Kinder), erfolgt eine
Einzelfallprüfung, da eine Versicherung
zum Mindestbeitragssatz ausscheidet.
Die Beitragszahlung wird durch Vorlage
der Versicherungspolice nachgewiesen.
Der Erstattung erfolgt monatlich.
Soweit
ein
Anspruch
auf
Familienversicherung nicht besteht, sind
nachgewiesene Aufwendungen zu einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung hälftig zu erstatten.
Als
angemessen
anerkannt
wird
grundsätzlich der Mindestbeitragssatz der
AOK Rheinland zur freiwilligen Krankenund Pflegeversicherung.
Wird die
Tagespflege erwerbsmäßig betrieben
(mehr als 5 Kinder), erfolgt eine
Einzelfallprüfung, da eine Versicherung
zum Mindestbeitragssatz ausscheidet.
Die Beitragszahlung wird durch Vorlage
der Versicherungspolice nachgewiesen.
Die Erstattung erfolgt monatlich.
Betreuungszeit unter 15 Stunden pro
Woche
Entsprechend der Förderung des Landes
zur Kindertagespflege gemäß § 22
Kinderbildungsgesetz (KiBiz)13 setzt die
Förderung
des
Landes
eine
Regelmäßigkeit der Betreuung voraus.
Nur stundenweise Betreuungen und
Betreuungen für einen kurzen Zeitraum
(unter 3 Monaten) sollen nicht als
13
14
3.1.3
Betreuungszeit unter 15 Stunden pro
Woche
Entsprechend der Förderung des Landes
zur Kindertagespflege gemäß § 22
Kinderbildungsgesetz (KiBiz)14 setzt die
Förderung
des
Landes
eine
Regelmäßigkeit der Betreuung voraus.
Nur stundenweise Betreuungen und
Betreuungen für einen kurzen Zeitraum
(unter 3 Monaten) sollen nicht als
s. Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Göppert/Leßmann, S. 141. f.
s. Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Göppert/Leßmann, S. 141. f.
12
Tagespflege gefördert werden. Sie
dienen in der Regel nur kurzfristigen
Vertretungen der Eltern und können dem
eigenständigen Bildungs-, Erziehungsund
Betreuungsauftrag
der
Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 KiBiz) nicht
entsprechen. Mindestanforderung sind
daher mehr als 15 Wochenstunden
regelmäßige Betreuungszeit und eine
beabsichtigte („betreuen will“) Dauer des
Betreuungsverhältnisses von mehr als
drei Monaten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz).
Gleiches muss für eine Förderung der
Jugendämter gelten.
Tagespflege gefördert werden. Sie
dienen in der Regel nur kurzfristigen
Vertretungen der Eltern und können dem
eigenständigen Bildungs-, Erziehungsund
Betreuungsauftrag
der
Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 KiBiz) nicht
entsprechen. Mindestanforderung sind
daher mehr als 15 Wochenstunden
regelmäßige Betreuungszeit und eine
beabsichtigte („betreuen will“) Dauer des
Betreuungsverhältnisses von mehr als
drei Monaten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz).
Gleiches muss für eine Förderung der
Jugendämter gelten.
In
begründeten
Einzelfällen
sind
Leistungen im Rahmen der Tagespflege
auch bei einer Betreuungszeit von
weniger als 15 Stunden wöchentlich zu
gewähren. Der Mindestbetrag des
Aufwendungsersatzes laut Anlage 1 der
Richtlinien über die Förderung von
Kindern in Tagespflege reduziert sich in
diesen Fällen entsprechend.
Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen
Stundensatz berücksichtigt, sondern
lediglich zur Hälfte (Voraussetzungen: s.
Ziffer 1.2).
Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen
Stundensatz berücksichtigt, sondern
lediglich zur Hälfte.
3.1.4
Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten
(z.B. Urlaub; Krankheit)
3.1.4
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder
Urlaub sind bei einer Kindertagespflege
unvermeidlich und im Aufwendungsersatz
mit berücksichtigt. Eine Anrechnung auf
den Aufwendungsersatz sowie den
Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei
Fehlzeiten von länger als 4 Wochen.
Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die
Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende
der Hilfe der erste Ausfalltag.
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder
Urlaub sind bei einer Kindertagespflege
unvermeidlich und im Aufwendungsersatz
mit berücksichtigt. Eine Anrechnung auf
den Aufwendungsersatz sowie den
Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei
Fehlzeiten von länger als 4 Wochen.
Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die
Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende
der Hilfe der erste Ausfalltag.
3.1.5
Steuerliche Behandlung
Kindertagespflege wird ab 01.01.2009 als
selbständige
Tätigkeit
gewertet.
Leistungen zur Tagespflege zählen daher
– unabhängig von der Herkunft
(privat/öffentlich) als steuerpflichtiges
Einkommen.
Bei einer Betreuungsdauer von 8
Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche
können 300 € pro Kind pauschal als
Kostenpauschale abgesetzt werden.
Darüber hinausgehende Aufwendungen
sind nachzuweisen. Sobald sich aus der
Betreuungstätigkeit ein durchschnittlich
monatlich zu versteuerndes Einkommen
Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten
(z.B. Urlaub; Krankheit)
3.1.5
Steuerliche Behandlung
Kindertagespflege wird ab 01.01.2009 als
selbständige
Tätigkeit
gewertet.
Leistungen zur Tagespflege zählen daher
– unabhängig von der Herkunft
(privat/öffentlich) als steuerpflichtiges
Einkommen.
Bei einer Betreuungsdauer von 8
Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche
können 300 € pro Kind pauschal als
Kostenpauschale abgesetzt werden.
Darüber hinausgehende Aufwendungen
sind nachzuweisen. Sobald sich aus der
Betreuungstätigkeit ein durchschnittlich
monatlich zu versteuerndes Einkommen
13
von 375 € oder höher ergibt, entfällt der
Anspruch auf
Familienkrankenversicherung durch den
Ehepartner. Bis zu einem Einkommen
von rd. 875 € muss die
Tagespflegeperson den allgemeinen
Mindestversicherungsbeitrag von rd.
147,50 € für Kranken- und
Pflegeversicherung entrichten. Falls die
Tagespflege erwerbsmäßig betrieben
wird (bei mehr als 5 Kindern), ist der
Beitrag höher.
von 355 € oder höher ergibt, entfällt der
Anspruch auf
Familienkrankenversicherung durch den
Ehepartner. Bis zu einem Einkommen
von rd. 828 € muss die
Tagespflegeperson den allgemeinen
Mindestversicherungsbeitrag von rd. 130
€ für Kranken- und Pflegeversicherung
entrichten. Falls die Tagespflege
erwerbsmäßig betrieben wird (bei mehr
als 5 Kindern), ist der Beitrag höher.
3.1.6
Übernahme
maßnahmen
von
Qualifizierungs-
3.1.6
Kostenbeitrag
4.
Beratung und Qualifikation von
Tagespflegepersonen und Unterstützung
von Zusammenschlüssen von
Tagespflegepersonen
Zum Ausbau und zur Sicherung der
Förderung von Kindern in Tagespflege ist
die
Beratung
durch
Fachkräfte
erforderlich. Mindestens jährlich finden
Qualifizierungskurse
des
Kreises
Euskirchen zur Tagespflegeperson statt.
Zur
Weiterqualifizierung
von
Qualifizierungs-
Kostenbeitrag
Die Ermittlung und Festsetzung der
Kostenbeiträge des Kreises Euskirchen
sind in der jeweiligen Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und
in
Tagespflege
geregelt.
Auf die jeweils gültige Satzung wird
verwiesen.
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII können für
die
Förderung
von
Kindern
in
Kindertagespflege
Kostenbeiträge
festgesetzt werden. Soweit Landesrecht
nichts
anderes
bestimmt,
sind
Kostenbeiträge für Kindertagespflege zu
staffeln.
Als
Kriterien
können
insbesondere das Einkommen, die
Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder
in der Familie und die tägliche
Betreuungszeit berücksichtigt werden.
Die Ermittlung und Festsetzung der
Kostenbeiträge des Kreises Euskirchen
sind in der jeweiligen Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Tagespflege
geregelt.
Auf die jeweils gültige Satzung wird
verwiesen.
5.
von
Sobald ein vom Jugendamt gefördertes
Kind
betreut
wird,
kann
die
Tagespflegeperson
einen
Kostenzuschuss zur Qualifizierung in Höhe von
240,-€ beantragen. Gleiches gilt für den
Abschluss des Aufbaukurses.
Bei einer ersten Vermittlung, in ein vom
Jugendamt
finanziell
bezuschusstes
Tagespflegeverhältnis,
werden
der
Tagespflegeperson die Kosten für den
Grundkurs nach dem DJI- Curriculum mit
maximal 240,- € erstattet.
Es werden ebenfalls die Kosten für eine
Nachschulung zur Vervollständigung des
Grundkurses nach dem DJI- Curriculum
übernommen, höchstens jedoch 120,- €.
4.
Übernahme
maßnahmen
5.
Beratung und Qualifikation von
Tagespflegepersonen und Unterstützung
von Zusammenschlüssen von
Tagespflegepersonen
Zum Ausbau und zur Sicherung der
Förderung von Kindern in Tagespflege ist
die
Beratung
durch
Fachkräfte
erforderlich. Mindestens jährlich finden
Qualifizierungskurse
des
Kreises
Euskirchen zur Tagespflegeperson statt.
Zur
Weiterqualifizierung
von
14
6.
Tagespflegepersonen werden geeignete
Fortbildungsangebote gemacht.
Tagespflegepersonen werden geeignete
Fortbildungsangebote gemacht.
Zusammenschlüsse
von
Tagespflegepersonen,
Tagespflegevereine
und
entsprechende
Gruppierungen innerhalb der freien
Wohlfahrtspflege sollen entsprechend
beraten und unterstützt werden (§ 23
Abs. 4 SGB VIII).
Zusammenschlüsse
von
Tagespflegepersonen,
Tagespflegevereine
und
entsprechende
Gruppierungen innerhalb der freien
Wohlfahrtspflege sollen entsprechend
beraten und unterstützt werden (§ 23
Abs. 4 SGB VIII).
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2010 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die
Förderung
von
Kindern
in
Kindertagespflege vom 09.03.2006 außer
Kraft.
6.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2013 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die
Förderung
von
Kindern
in
Kindertagespflege
vom
01.01.2010
außer Kraft.
15
Anlage1 (Stand: 01.08.2013)
zu den Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Alter
bis 14. vollendetes Lbj.
Std wöchentl.
15 - 24
Gesamt
monatlich
399,00 €
Sachaufwendungen
159,00 €
Anerkennung
Förderleistung
240,00 €
25 – 34
598,00 €
240,00 €
359,00 €
35 – 45
798,00 €
320,00 €
479,00 €
Randzeitenbetreuungen (s. Ziffer 1.2) werden mit einem Stundensatz von 4,60 € nach monatlicher
Abrechnung gefördert.