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Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 (Merzpark) 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 2. Beschlussfassung als Satzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
656 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
09.11.15, 13:10
Aktualisiert
09.11.15, 13:10

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 65/2015 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 05.11.2015 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 (Merzpark) 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 2. Beschlussfassung als Satzung Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 13.11.2014 gemäß § 2 Abs.1, Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 (Merzpark) und hierzu im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB die Einleitung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 BauGB erfolgte am 05.12.2014 im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich. Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 05.01.2015 bis zum 06.02.2015 einschließlich, frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit der Aufforderung zur Äußerung zu der Planung. In seiner Sitzung am 25.06.2015 hat der Rat der Gemeinde Merzenich den Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 genehmigt und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB angeordnet. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte durch Bekanntmachung im Amtsblatt am 17.07.2015. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 27.07.2015 bis 28.08.2015 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (A) und der Offenlage (B) wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt: A. Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Frühzeitige Beteiligung vom 05.01.2015 – 06.02.2015 einschließlich: Drucksache 65/2015 Seite - 2 - Hinweis: Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument Stellung, da diese für den BP C 24 und die 17. FNP-Änderung überwiegend identisch sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies vorab deutlich gemacht. Gliederung: Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung: A - Behörden B - Sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen nur zum BP C 24: C – Öffentlichkeit Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung A – Behörden (Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung) Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 09.02.2015 (BP C24) „Leider kann ich im Rahmen der TÖB-Beteiligung nicht fristgerecht zu o. a. Bebauungsplan Stellung nehmen, da ich noch die Ergebnisse der archäologischen Prospektion der Fa. Archaeonet auswerten konnte. Ich bitte um Fristverlängerung bis zum 20.2.2015.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Fristverlängerung wurde gewährt. Mit Schreiben vom 27.02.2015 ging eine weitere Stellungnahme ein. Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 27.02.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) a) Östlicher Geltungsbereich „(...) Im Plangebiet des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes C 24 "Merzpark" wurde auf Anregung des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen war. In der Fläche verteilt wurden drei Drucksache 65/2015 Seite - 3 - Suchschnitte angelegt, davon zwei im westlichen Teil der Fläche und einer im östlichen Bereich. In der östlichen Hälfte des Plangebietes wurden lediglich neuzeitliche Befunde erfasst, denen kein Denkmalwert zuzuordnen ist. Zudem war der Teilbereich durch Bodeneingriffe auch bereits stark beeinträchtigt.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen b) Westlicher Geltungsbereich „Anders sieht es im westlichen Teil der Fläche aus. Hier wurden in den Sondagen Teile einer vorgeschichtlichen Siedlung aufgedeckt, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in die vorgesehene Erweiterungsfläche Richtung Norden, also auch in den von der Flächennutzungsplan-Änderung erfassten Bereich ausdehnt. Diesbezüglich werden ergänzende Ermittlungen erforderlich. Grundsätzlich stellt sich für den Bebauungsplan C 24 jetzt die Frage, ob die beabsichtigten Ausweisungen eines Wohngebietes mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar ist. Gemäß § 11 DSchG NW ist die Sicherung der Bodendenkmäler im Rahmen der Bauleitplanug zu gewährleisten. Sicherung heißt in erster Linie, Erhaltung bedeutender Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen. Diese Sicherungsverpflichtung wird über § 1 Abs. 3 DSchG NW bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zum Gegenstand der planerischen Abwägung. Von der Spannweite her besteht die Möglichkeit, die denkmalwürdige Teilfläche des Plangebietes, die sich ausweislich der Sondagen im nordwestlichen Teilabschnitt befindet, als nicht überbaubare Fläche festzusetzen, um hier dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes nachzukommen. Es besteht aber auch die Alternative, hier eine Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung vorzunehmen, so dass im Ergebnis die Festsetzung einer Wohnbaufläche (incl. Erschließung etc.) nach erfolgter Grabung nicht zu beanstanden wäre. Die Grabung kann in diesem Zusammenhang aber nicht auf die einzelnen Baugruben beschränkt werden, da diese Teilgrabung den wissenschaftlichen Aussagewert als Quelle für die Forschung zu sehr beeinträchtigen würde. Die planerischen Festsetzungen "verursachen" die Notwendigkeit der Ausgrabung des geschlossenen archäologischen Befundes, da nur so der undokumentierte Verlust der Quelle für die Forschung vermieden werden kann. Hierfür wäre eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. (...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens C24 „Merzpark“ wurde die Firma Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren beauftragt, die von dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland geforderten Untersuchungen durchzuführen. Hierfür wurde von der Fachfirma eine Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW eingeholt. Drucksache 65/2015 Seite - 4 - Die Firma nahm am 04. Mai 2015 die Feldarbeiten auf. Dabei wurden fünf Arbeitsbereiche geöffnet, von denen drei jeweils unmittelbar parallel zu den im Dezember 2014 angelegten Sondageschnitten lagen. Die ersten Ergebnisse der weitergehenden Untersuchungen wurden in einem „Zwischenbericht zur archäologischen Flächengrabung Merzenich - Merzpark NW 2015/1039“ (Mai 2015) dokumentiert. Die Untersuchungen ergaben weitere Befunde (u. a. holzkohlehaltige Pfostengruben, Kreisgraben, vorgeschichtliche Keramikscherben, Holzkohlefilter, Brandlehmbröckchen) Nach den nun vorliegenden Erkenntnissen wird für das Plangebiet eine vollständige Dokumentation und Ausgraben der archäologischen Befunde notwendig. Ein diesbezüglicher Hinweise wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach Durchführung dieser Arbeiten stehen aus Sicht des Fachgutachters denkmalpflegerische Belange der Planung nicht mehr entgegen. Der Bereich des Flurstücks 73 (Gemeinde Merzenich, Flur 30) sowie die sich südlich des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. C 24 befindlichen Grundstücke waren dabei nicht Gegenstand der Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren. Da für diese Bereiche ebenfalls eine Betroffenheit der Bodendenkmalbelange erwartet wird, erfolgt auf der Ebene des 17. FNP-Änderung der Hinweis, dass in den nachgeordneten Bebauungsplanverfahren eine archäologische Untersuchung durchzuführen ist. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4 (2) BauGB wurde das Amt für Bodendenkmalpflege erneut beteiligt. Mit Schreiben vom 08.09.2015 ging die Stellungnahme ein, dass aufgrund der Untersuchungen sowie der abgestimmten Maßnahmen die Belange des Bodendenkmalschutzes für diese Planung nicht mehr abwägungsrelevant sind Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015 (zur 17. FNP Änderung) Keine Bedenken oder Anregungen. Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanes C 24 vorgetragen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015 (BP C24) a) Wasserwirtschaft „(...) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung In den Erläuterungen zum o. g. Bebauungsplan wird unter Punkt 4.4 ausgeführt, dass die anfallenden Niederschlagswässer zum Regenrückhaltebecken nordöstlich von Morschenich-Neu abgeführt und gedrosselt in eine Vorflut eingeleitet werden sollen. Drucksache 65/2015 Seite - 5 - Mit Bescheid vom 04.12.2013 wurde der Gemeinde Merzenich die Erlaubnis erteilt, die anfallenden Niederschlagswässer aus Morschenich-Neu bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s dem namenlosen Vorfluter 3a, der zum Buirer Fliess führt, einzuleiten. In dem angesetzten Einzugsgebiet sind neben den Flächen für die Ortslage Morschenich-Neu Erweiterungsflächen westlich der L 264 berücksichtigt worden. Der mittlere Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt bei ca. 51%. In dem o. g. Bebauungsplan soll nun eine erste Erweiterungsfläche an das vorhandene Trennsystem angeschlossen werden. Es werden neben Wohnbebauung (einschl. Gebäudekomplex für das betreute Seniorenwohnen) Gewerbe- und Sonderbauflächen (Lebensmitteldiscounter u. Getränkemarkt) ausgewiesen. Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung ist folgendes zu ergänzen: 1. Es ist nachzuweisen, ob der o. g. mittlere Versiegelungsgrad weiterhin eingehalten werden kann. Hierzu ist die Darstellung des Regenwassernetzes mit den jeweiligen Teileinzugsgebieten um die Erweiterungsflächen zu ergänzen. 2. In Abhängigkeit des Befestigungsgrades wird sich das verbleibende Restvolumen im Regenrückhaltebecken reduzieren. Hierzu ist eine entsprechende Gegenüberstellung Ist-Zustand und Prognose-Zustand mit der ersten Erweiterungsfläche vorzulegen. 3. Für die Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiet sowie für die stark frequentierten Parkplätze am SB-Markt wird eine Vorbehandlung der anfallenden Oberflächenwässer erforderlich. Hierzu sind Aussagen und Darstellungen zu ergänzen. Ggf. sind entsprechende Flächen freizuhalten.“ Stellungnahme der Gemeinde: Nach der frühzeitigen Beteiligung fand zwischen der Kreisverwaltung Düren sowie dem beteiligten Erschließungsplaner (Büro Dr. Jochims & Burtscheidt) eine Abstimmung statt. Hierbei traten jedoch Missverständnisse auf. Der beteiligte Erschließungsplaner ging von einer weiteren Abstimmung erst im Rahmen der Baugenehmigung bzw. der Bauentwurfsplanung aus, da u. a. zum Zeitpunkt der Bebauungsplansaufstellung die Nutzer des SB-Marktes und der Gewerbebetriebe noch nicht feststehen. Weiterhin wurde angemerkt, dass von der damals in die Berechnungen eingeflossene Fläche maximal 1/3 dieser Fläche in Anspruch genommen wird, so dass durch das Vorhaben keine Maßnahmen vorbereitet werden, welche die Vollzugsfähigkeit der Entwässerungsplanung und somit des Bebauungsplanes gefährden, so dass auf eine Untersuchung zwischen frühzeitiger Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung verzichtet wurde. Es erfolgten nur Anpassungen im Rahmen der Begründung. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4 (2) BauGB erfolgte anschließend jedoch vom Kreis eine inhaltlich nahezu identische Stellungnahme (siehe Schreiben vom 27.08,2015). Aufgrund dieser erneuten Stellungnahme des Kreises Düren wurde im Nachgang zur Offenlage eine Untersuchung und Fortschreibung der Hydraulik für das Entwässerungsgebiet Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Bebauungsplan C 24 (Merzpark) durchgeführt. Diese hydraulische Berechnung beinhaltet den Umsiedlungsstandort Moschenich-Neu sowie die Fläche des Bebauungsplanes C 24. Das Einzugsgebiet der beiden Flächen beträgt 20,21 ha. Die befestigte Fläche liegt bei ca. 11,07 ha. Demnach ergibt sich ein mittlerer Befestigungsgrad von ca. 54,8 %. Dieser mittlere Befestigungsgrad liegt nur geringfügig oberhalb der mit Bescheid vom 04.12.2013 Drucksache 65/2015 Seite - 6 - erteilten Einleitungserlaubnis in den namenlosen Vorfluter 3a bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s (mittlerer Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt dort bei ca. 51 %). Diese Erlaubnis umfasst jedoch noch weitere Flächen angrenzend an das Plangebiet des Bebauungsplanes C 24. Innerhalb des Plangebiets befindet sich jedoch die Haupterschließung zu Morschenich-Neu sowie mit dem im Bebauungsplan C 24 geplanten Gewerbe- und Sondergebiet höher verdichtete Bereiche. Demnach ist davon auszugehen, dass die weiteren Bereiche eine geringfügigere Verdichtung erhalten, so dass dann der mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % zu erreichen ist. Die hydraulische Berechnung erfolgte bei der Untersuchung mit einem Blockregen 100 a4h, als unverändert zu der ursprünglichen Berechnung. Beim Abfluss an der maximalen Abflussleistung in den Vorfluter wurden ebenfalls keine Änderungen vorgenommen (84 l/s). Das Ergebnis zeigt, dass nach Berücksichtigung des Baugebietes C 24 ein Restvolumen für die weitere Erschließung von 2.000 m³ zur Verfügung steht. Damit ist sichergestellt, dass die Entwässerung für das Bebauungsplanverfahren C 24 in der Dimensionierung berücksichtigt ist und noch weitere Flächen erschlossen werden können. Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde dementsprechend klarstellend nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4 (2) BauGB angepasst. b) Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Stellungnahme erfolgen, da das erforderliche schallschutztechnische Gutachten hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen ausgehend von dem geplanten Gewerbegebiet auf die zukünftige Wohnbebauung noch nicht erstellt ist. Nach Erstellung des Lärmschutzgutachtens wird um erneute Beteiligung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gebeten. Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wurde gefolgt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallschutztechnisches Gutachten erstellt und der Kreisverwaltung Düren im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Offenlage wurde die Kreisverwaltung Düren erneut beteiligt, hier lag auch das Lärmschutzgutachten bei. Mit Schreiben vom 27.08.2015 teilte die Kreisverwaltung Düren mit, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen. c) Bodenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich eine Altablagerung befindet, die bei der Unteren Bodenschutzbehörde unter der Nummer Me 3335 geführt wird. Die Lage und Ausdehnung der Altablagerung sind in dem beigefügtem Luftbild dargestellt. Die Altablagerung mit einer Größe von ca. 720 m² und einer Mächtigkeit von ca. 1 m ist in einem Luftbild aus dem Jahr 1980 sichtbar. Dort ist auch zu erkennen, dass die Ablagerungsstelle eine Zufahrt von der Straße "An der Vogelrute" besitzt. Nähere Erkenntnisse über den heutigen Zustand der Altablagerung und zu dem dort abgelagerten Material liegen mir nicht vor. In dem beigefügten Luftbild ist weiterhin zu erkennen, dass östlich der Altablagerung aktuell weitere Materialien gelagert werden. Auch hierzu liegen keine Erkenntnisse zur Art der Materialien und der Möglichkeit einer schädlichen Bodenveränderung vor. Drucksache 65/2015 Seite - 7 - Ein konkreter Altlastenverdacht besteht bei dem derzeitigen Kenntnisstand für die Altablagerung und auch für die aktuellen Ablagerungen nicht, jedoch empfehle ich im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung für das Flurstück Gemarkung Merzenich, Flur 30, Flurstück 74 weitere Ermittlungen zu Art und heutigem Zustand der dortigen Ablagerungen durchzuführen. Geprüft werden sollte, ob bei der Gemeinde oder bei früheren Grundstückseigentümern oder Anwohnern Erkenntnisse zur früheren und aktuellen Grundstücksnutzung und zur Art der dort gelagerten/abgelagerten Materialien vorliegen. Weiterhin wäre zu klären, ob die dort gelagerten/abgelagerten Materialien zwischenzeitlich entfernt worden sind und ob es infolge der dort gelagerten/abgelagerten Materialien zur Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung gekommen sein kann. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der weiteren Sachverhaltsermittlungen könnten Aufgrabungen mit einem Bagger zur Prüfung der Bodenverhältnisse in diesem Bereich und ggfls. die Entnahme und Untersuchung von Bodenproben durchgeführt werden. Die letztgenannte Maßnahme ist im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren abzustimmen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei der Gemeinde Merzenich bzw. bei den Grundstückseigentümern lagen keine Erkenntnisse über die Fläche vor. Aus diesem Grund wurde durch die Firma IQ Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH eine Bodenuntersuchung durchgeführt. Zur Erkundung dieser Fläche wurden am 23.04.2015 durch die o. g. Fachfirma sieben Rammkernsondierungen mit jeweils 2,0 m Tiefe abgeteuft. Mit keiner der abgeteuften Bohrungen wurden bodenfremde Beimengungen festgestellt. Insofern wurde auf eine weitergehende chemische Untersuchung der entnommenen Bodenproben verzichtet. Gemäß der sensorischen Beurteilung des Bohrguts handelt es sich um natürlichen und nicht mit potentiell schadstoffhaltigen Beimengungen verunreinigten Boden. Auffällig ist einzig die bei einer Bohrung festgestellte größere Mächtigkeit des Lößlehms, die vermutlich als Bombentrichter zu erklären ist. Insofern können die erbohrten Böden durchaus auch eine Umlagerung zu früheren Zeiten erfahren haben, die jedoch anhand der Beschaffenheit des erbohrten Bodens nicht zu erkennen ist. Im Zuge der Begehung des Projektgeländes konnten keine nutzungsbedingten Beeinträchtigungen oder Ablagerungen festgestellt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mittels der durchgeführten Bohrungen, der Beurteilung des Bohrguts und einer Begehung des Projektgeländes keine Hinweise auf das Vorliegen einer Altlast im Sinne von schadstoffhaltigen Auffüllungen oder Ablagerungen festgestellt wurden. Eine nachteilige Beeinträchtigung der zu beurteilenden Gefährdungspfade durch Schadstoffe kann sicher ausgeschlossen werden. Eine geplante Bebauung des untersuchten Geländes mit Wohngebäuden inklusive der Anlegung von Hausgärten unterliegt keinen Einschränkungen. Einzig können Anomalien im Baugrund infolge von verfüllten Bombentrichtern vorkommen. d) Landschaftspflege und Naturschutz Zum o. g. Bebauungsplan bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffe ist darzulegen und verbindlich abzusichern. Hierzu wird angeregt, auf ein Ökokonto der "Stiftung Rheinische Kulturlandschaft" zuzugreifen. Drucksache 65/2015 Seite - 8 - Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die notwendige Kompensation wurde berechnet. Im Abstimmung mit dem Kreis wurden zum Teil auf Flächen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zurückgegriffen. e) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Hinweis: Die Ausweisung von Straßenböschungen/-begleitgrün als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" ist weder plausibel noch nachvollziehbar und konterkariert das Ziel einer solchen Festsetzung. Stellungnahme der Gemeinde: Die Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden aus dem Bebauungsplan Nr. C 23 übernommen. Ziel der Plangeberin ist es, die Festsetzungen, insbesondere die der Maßnahmenflächen möglichst unverändert zu belassen. Aus diesem Grund werden in diesem Bereich zwei Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 7 festgesetzt. Sowohl die Bezeichnung wie auch die Maßnahmen wurden unverändert übernommen. Der Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C 23 mit geringfügigen Abweichungen. Aus diesem Grund können die beiden genannten M 7 Flächen nicht exakt in ihrer Flächenabgrenzung übernommen werden. Im Bebauungsplan Nr. C 24 werden die beiden genannten Flächen daher nun mit einer jeweils größeren Flächegröße (gesamt 1.562 m²) festgesetzt, so dass sichergestellt ist, dass der für den Bebauungsplan Nr. C 23 notwendige Ausgleich gewährleistet ist. An der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher festgehalten. Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom 22.01.2015 a) Bergwerksfeld „Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Union 100" im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die o. g. Eigentümerin um Stellungnahme zu bitten. Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde im Verfahren beteiligt. b) Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Bebauungsplanes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63-2000-1) Drucksache 65/2015 Seite - 9 - von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. (...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Verfahren beteiligt. Schreiben des Geologischen Dienst NRW vom 29.01.2015 „(...)Erdbebengefährdung Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 " Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Die Gemeinde Merzenich ist nach der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein-Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.“ Stellungnahmen der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. entsprechender Hinweis aufgenommen. In den Bebauungsplan wird ein Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 16.01.2015 a) keine grundsätzlichen Bedenken „Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Das Gebiet der Bauleitplanung befindet sich in der Nähe der L 264. Die Anbindung erfolgt über den planfreien Knoten.“ Drucksache 65/2015 Seite - 10 - Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b) Mindestabstand für das Gewerbegebiet „Für das Gewerbegebiet ist festzuhalten, dass die Umfahrung und die Stellplätze zum Gebäude gehören und damit insgesamt als Hochbaumaßnahme gelten. Hier ist ein Mindestabstand von 5,0 m von den Bestandteilen der Nebenanlagen der L 264 einzuhalten. Straßenbestandteile sind dem Straßen- und Wegegesetz NRW zu entnehmen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Umfahrung und die Stellplätze wurden nach der frühzeitigen Beteiligung so angepasst, dass nun von diesen Anlagen zu den Nebenanlagen der parallel zum Plangebiet verlaufenden L 264 der geforderte Mindestabstand von 5,0 m eingehalten wird. Der Stellungnahme wurde gefolgt. c) Lärmschutzmaßnahmen „Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 264, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ansprüche auf aktiven bzw. passiven Lärmschutz werden an den Landesbetrieb Straßen.NRW nicht gelten gemacht. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die bestehenden Verkehrsemissionen aufgenommen. d) Blendung des Verkehrs / Sichtdreiecke / Bepflanzung entlang von Radwegen / Unterhaltungsmaßnahmen „An klassifizierte Straßen angrenzende Bauvorhaben (z. B. Erschließungsanlagen, Parkplätze, Ausstellungs- und Lagerflächen) sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe, nicht übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzung zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird. Im Bereich von Einmündungen oder Anbindungen an die L 264 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Die Einhaltung von Mindestabständen von Bepflanzungen entlang von Radwegen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Erschwernisse in der Unterhaltung durch in den Drucksache 65/2015 Seite - 11 - Verkehrsraum hineinragende Äste oder Wurzelwuchs usw. sind zu vermeiden. Bepflanzungsmaßnahmen können Hindernisse im Sinne der Richtlinie für passive Schutzeinrichtungen sein. In diesem Falle sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Unterhaltungsmaßnahmen / Grünpflegearbeiten sind nicht von der L 264 aus oder vom Radweg entlang der L 264 aus vorzunehmen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise zur Blendung des Verkehrs, zu den Sichtdreiecken, zur Bepflanzung entlang von Radwegen und zu den Unterhaltungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Diese Hinweise werden im Rahmen der nachgeordneten Verfahren (Ausführungsplanung, Genehmigungsplanung) berücksichtigt. e) Werbeanlagen „Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der nachfolgenden Bebauung. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbots-/ Anbaubeschränkungszonen und mit Wirkung zur L 264 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i. v. m. § 25 StrWG NRW). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Landesstraße entsteht. Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, ist die Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unabhängig von Größe, Gestaltung, usw. erneut zu beteiligen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird gefolgt. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren wird die Straßenbauverwaltung beteiligt. f) Regelungen innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone „Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 264 nicht gefährdet werden.“ Drucksache 65/2015 Seite - 12 - Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein entsprechender Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Ebenso wird die Anbaubeschränkungszone nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. g) Entwässerungsanlagen „Bei sämtlichen Maßnahmen (Hochbauten, Umfahrungen, Stellplätze, Werbeanlagen, Einfriedungen usw.) entlang der L 264 incl. der Nebenanlagen sind die Entwässerungsanlagen weder zu nutzen noch zu beeinträchtigen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Entwässerungslagen der L264 inklusive der Nebenanlagen bleiben von der Planung unberührt. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 54 vom 20.01.2015 „Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder Vorhaben 1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet, 2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper), 3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o. g. Gewässern, 4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder 5. eine Rohrfernleitung betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. Weiterhin bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand meiner Betroffenheit (s. o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o. g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen. Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen.“ Stellungnahmen der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Punkte 1 bis 5 werden von dem Vorhaben nicht berührt. Somit liegt keine Betroffenheit der Bezirksregierung Köln. Dez. 54 vor. Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren kann somit verzichtet werden. Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 12.01.2015 (BP C24) „Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig Drucksache 65/2015 Seite - 13 - innerhalb der geräumten Fläche liegt. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. Bezüglich der alten Ergebnisse verweise ich auf die Stellungnahmen 22.5-3-5358040-71/12 vom 16.02.2012, 22.5-3-5358040-15/13 vom 16.01.2013 und 22.5-3-5358040-544/13 vom 06.12.2013. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigunglindex.jsp“ Stellungnahmen der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen. Die angeregte Überprüfung erfolgt vor Baubeginn. Schreiben des LVR, Dez. Finanz- und Immobilienmanagement vom 05.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden separat beteiligt. Schreiben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 07.01.2015 Das Planungsgebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich, aber außerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz / Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Drucksache 65/2015 Seite - 14 - Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Höhen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile über 30 m zulässig bzw. geplant, so dass weiterhin keine Betroffenheit des Bundesamtes vorliegt. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 07.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 52 vom 13.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 30.12.2014 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. B - Sonstige Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung) Schreiben der RWE Power AG vom 05.02.2015 a) 17. FNP Änderung Keine Bedenken oder Anregungen zur 17. FNP-Änderung Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b.1) BP C24 - Eingriffsbilanz „(...) Die im BBP C23 "Morschenich-Neu" geplanten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden in den BBP C24 "Merzpark" Drucksache 65/2015 Seite - 15 - übernommen und flächenmäßig leicht vergrößert. Wir gehen davon aus, dass hierdurch die Eingriffsbilanz zum städtebaulichen Defizit des BBP C23 "Morschenich-Neu" unberührt bleibt. Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Eingriffsbilanz zum Bebauungsplan C23 „Morschenich-Neu“ bleibt unberührt. b.2) BP C24 - Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein schalltechnisches Fachgutachten erstellt. Wir bitten zu beachten, die Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu nicht eingeschränkt werden.(...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Accon Köln GmbH ein schalltechnisches Fachgutachten erstellt. Negative Auswirkungen auf die Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu können daraus nicht abgeleitet werden. Schreiben des BUND vom 06.02.2015 a) Projektbezeichnung „(...)Die Bezeichnung Merzpark ist irreführend da es sich hierbei ausschließlich um ein Mischgebiet handelt (Errichtung eines Lebensmittelmarktes sowie eines Getränkemarktes mit Wohngebäuden).“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Plangeberin sieht keine Irreführung bei der Bezeichnung Merzpark. Im Rahmen des Vorhabens werden ein Lebensmittelmarkt, ein Getränkemarkt, weitere gewerbliche Nutzungen sowie ein Wohngebiet umgesetzt. b) Artenschutz „Grauammer Laut LANUV ist dieses Gebiet als Populationszentrum für Grauammer ausgewiesen. Hierzu sind die entsprechenden Kartierungen sowie CEF-Maßnahmen vorzunehmen. Feldlerche „Die Anpflanzungen führen zu einer Vergrämung der Feldlerche. Restbestände der Feldlerche gibt es nur noch in der Zülpicher Börde. Zielführend für den Artenschutz wäre deshalb eine Kartierung der Feldvögel. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen. Unter diesen Vorgaben stimmen wir zu.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für die Feldvogelarten Feldlerche und Grauammer ist eine Vorort-Erfassung durch das Büro Raskin vorgenommen worden, weil es Hinweise auf die Grauammer gab und die Feldlerche als Art verbreitet ist. Das Büro Raskin wurde gewählt da es auch die Artenschutzprüfung inklusive Vogelkartierung für den BP Nr. C 23 (Umsiedlung Morschenich) durchgeführt hat, die Umgebung also gut kennt. Drucksache 65/2015 Seite - 16 - Die Erfassung wurde für den Bebauungsplan „Merzpark“ nach dem Mindesterfassungsstandard durchgeführt. Hierzu sind jeweils drei Termine während der Revierbesetzung und Brutzeit durchzuführen. Der Erfassungszeitraum liegt bei der Feldlerche zwischen Anfang April und Anfang Mai und bei der Grauammer zwischen Mitte April und Ende Mai. Um diese Erfassungszeiträume und die artspezifischen Wertungsgrenzen abzudecken wurden vier Kartiertermine am 02.04., 25.04., 08.05. und 24.05. morgens und frühabends durchgeführt. Neben dem Plangebiet wurde auch die umgebende Feldflur in einem Abstand von 200 bis 300 m betrachtet. Hierbei konnte der Gutachter das Vorkommen der Grauammer nicht bestätigt finden. Das nächste Feldlerchenrevier wurde in 280 m Entfernung jenseits der Landesstraße ermittelt. CEF-Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Schreiben der IHK Aachen vom 30.01.2015 a) Grundsätzliche Zustimmung Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Merzenich und die Aufstellung des Bebauungsplans C 24 bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Wir erachten die Errichtung eines Getränkemarktes mit maximal 300 qm Verkaufsfläche grundsätzlich als möglich. Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b) argumentative Stärkung „Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass wir die Verträglichkeitsberechnungen aus der ergänzten Stellungnahme zur Ansiedlung eines Getränkemarktes in Merzenich nicht nachvollziehen können, da die einzelnen Berechnungsschritte nicht dargestellt worden sind. Aufgrund der bisherigen Kaufkraftbindung im nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß den Berechnungen des Gutachters aus dem Jahr 2013 lag diese bei 49 Prozentgehen wir davon aus, dass ein Großteil der zukünftigen Umsätze aus wieder zurück nach Merzenich gewonnenen Kaufkraftverlagerungen bestehen wird. Insofern ist anzunehmen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen auf die bestehenden Einzelhandelsstandorte in Merzenich und den Nachbargemeinden tendenziell niedriger sein werden, als vom Gutachter ermittelt. Treten die Auswirkungen so ein wie vom Gutachter ermittelt, stellt sich die Frage, inwiefern ein neues Vorhaben Vorzugsrechte gegenüber einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs hat. Die Entscheidung für den Neu-Standort im Merzpark und gegen den bestehenden, nichtintegrierten Standort ist städtebaulich nicht begründet. Insofern wäre eine abschließende Abwägung aus städtebaulichen Gründen nicht möglich und der Flächennutzungsplan rechtlich angreifbar. Drucksache 65/2015 Seite - 17 - Wir empfehlen daher folgende Ergänzungen: 1. Eine argumentative Berücksichtigung der bisherigen Unterversorgung Merzenichs mit nah- versorgungsrelevanten Sortimenten im Rahmen der Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Eine diesbezügliche Untersuchung befindet sich bereits in der „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriefachmarktes in Merzenich, Ürlingsweg“ mit Stand vom März 2013, GMA Beratung und Umsetzung, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH. Diese wird Teil der Offenlage. Des Weiteren wird die Begründung diesbezüglich ergänzt. Mit Schreiben vom 18.08.2015 im Rahmen der Offenlage teilt die IHK mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Der Anregung wurde somit gefolgt. c) Darstellung der Verkaufsflächen im Flächennutzungsplan 2. „Die Darstellung der einzelnen Verkaufsflächenobergrenzen für Lebensmitteldiscounter und den Getränkemarkt im Flächennutzungsplan, um zu verhindern, dass bei einer späteren Bebauungsplanänderung aus dem Lebensmittel- und dem Getränkemarkt ein (gemeinsamer) größerer Einzelhandelsbetrieb entsteht, der größere - und ggf. sogar schädliche Auswirkungen haben könnte.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird im 17. FNP-Änderungsverfahren gefolgt. d) Darstellung der einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan 3. „Die Darstellung der einzelnen Nutzungen mit den jeweiligen Verkaufsflächenobergrenzen für den Lebensmitteleinzelhandel und den Getränkemarkt im Bebauungsplan. Bleibt es bei der bisherigen Darstellung im Bebauungsplan, wäre es - auch wenn dies explizit nicht vom Investor erwünscht ist - je nach Positionierung eines Betriebes möglich, dass die Ansiedlung des zweiten Betriebes dadurch verhindert wird (sogenanntes Windhund-Prinzip). Eine solche Darstellung ist jedoch durch die Rechtsprechung seit einigen Jahren nicht mehr zulässig und führt zu einer Nichtigkeit des Bebauungsplans. Wir bitten daher dringend darum, im Bebauungsplan die einzelnen Flächen für den Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemarkt darzustellen und die Verkaufsflächenobergrenze entsprechend festzusetzen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird im Bebauungsplan nicht gefolgt. Die Grundstücksgröße des Sondergebietes ist für die geplanten Nutzungen eines Lebensmitteldiscounters zzgl. eines Getränkemarktes und den untergeordneten Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben sowie der notwendigen Stellplätze zwar ausreichend dimensioniert, jedoch ist eine Aufteilung des Grundstücks aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, so dass durch die Festsetzungen kein „Windhundrennen“ der jeweils zulässigen Nutzungen befürchtet werden muss. Auch befindet sich das Plangebiet derzeit im Besitz eines einzelnen Grundstückseigentümers. Mit Schreiben vom 18.08.2015 im Rahmen der Offenlage teilt die IHK mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Drucksache 65/2015 Seite - 18 - Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 28.01.2015 „(...)Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch ist dafür zu sorgen, dass die bestehenden Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten bleiben, um insbesondere eine zügige Abfuhr von Erntegut auch weiterhin zu gewährleisten.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehenden Wirtschaftswege sind von der Planung nicht berührt. Schreiben des Erfverbandes vom 19.01.2015 „Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Wir weisen darauf hin, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser jedoch nur gedrosselt in den Brasselsmaargraben eingeleitet werden darf. Als Grenzwert sollte die von den Flächen im natürlichen, unbebauten Zustand abfließende Menge maximal angesetzt werden. (...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur gedrosselten Einleitung in den Brasselsmaargraben wird zur Kenntnis genommen. Durch die Einleitgenehmigung im Zuge der Erschließung Morschenich-Neu ist die Zuleitung über das RRB sichergestellt und genehmigt. Schreiben der Telefónica Germany GmbH & Co. KG vom 07.01.2015 „Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG wird nach Erhalt der Planungsentwürfe Ihr Anliegen auf mögliche Richtfunkstrecken untersuchen. Falls Koordinaten von geplanten Windenergieanlagen vorhanden sind, so bitte ich Sie mir neben den Lageplänen auch das technische Datenblatt vom WEA Typ zur Verfügung zu stellen. (...) Eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen erhalten Sie innerhalb von vier Wochen nach Posteingang. Zukünftige Anfragen richten Sie bitte an O2-MW-BImSchG@telefonica.com oder per Post an: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513 Teltow.“ Stellungnahme der Gemeinde: Mit Datum vom 23. Dezember 2014 wurde die Telefónica Germany GmbH beteiligt. Aufgrund einer fehlerhaften Adresse kam das Anschreiben jedoch zurück. Nach Ermittlung einer neuen Adresse durch das beteiligte Planungsbüro Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln wurde die Telefónica Germany GmbH am 06.01.2015 unter folgender Adresse beteiligt: Schanzenstraße 6-20, Gebäude 43, 51063 Köln. Mit Schreiben vom 07.01.2015 erfolgte obige Stellungnahme. Ein erneuter Versand an die dort genannte Adresse erfolgt nicht, da eine Weiterleitung im Hause Telefónica erfolgen sollte. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging darauf hin keine weitere Stellungnahme ein. Drucksache 65/2015 Seite - 19 - Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG vom 05.02.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Unitymedia NRW GmbH vom 28.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Vodafone GmbH vom 21.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Ruhr vom 14.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes Nr. C 24 „Merzpark“ wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung für den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu berücksichtigt. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Deutsche Bahn AG, DE Immobilien vom 14.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Gascade Gastransport GmbH vom 07.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. ______________________________________________________________________ Drucksache 65/2015 Seite - 20 - Schreiben der Leitungspartner GmbH vom 06.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Westnetz GmbH vom 06.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Amprion GmbH vom 08.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. C- Öffentlichkeit (Stellungnahmen nur zum BP C 24) Schreiben von Herrn Frings durch Schupp & Partner RA & Fachanwälte vom 06.02.2015 a) Allgemeines „In vorstehender Angelegenheit hat uns Herr Josef Frings, Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich bevollmächtigt, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die entsprechende Vollmacht ist diesem Schreiben als Original beigefügt. Herr Josef Frings ist Eigentümer des Grundstücks Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich (Gemarkung Merzenich, Flur 30, Flurstück 70). Namens und in Vollmacht unseres Mandanten machen wir gegen Drucksache 65/2015 Seite - 21 - den offengelegten Bebauungsplan C 24 folgende Bedenken geltend und geben folgende Anregungen:“ Stellungnahme der Gemeinde Die allgemeinen Hinweise sowie die Bevollmächtigung werden zur Kenntnis genommen. Ebenso wird zur Kenntnis genommen, dass Bedenken und Anregungen bestehen. Die jeweilige Abwägung erfolgt bei den nachstehenden Punkten. b) Vorherige Umsiedlung des Aussiedlerhofes / 120 m Abstand zur Wohnbebauung Das vorstehende Hofgrundstück befindet sich im unmittelbaren räumlichen Anschluss an das geplante Gebiet, somit angrenzend an den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans C24. Auf dem vorgenannten Grundstück unseres Mandanten befinden sich zum einen sein selbstbewohntes und im oberen Geschoss an eine Familie vermietetes Wohnhaus sowie eine große Lagerhalle für landwirtschaftliche Geräte und eine große gepflasterte Hoffläche. Die restliche Grundstücksfläche zwischen dem Wohnhaus und der L264 wird landwirtschaftlich genutzt. Bei dem vorgenannten Eigentum unseres Mandanten handelt es sich um einen sogenannten Aussiedlerhof. Dieser wurde in den Jahren 1997/1998 genau an dieser Stelle errichtet, weil unser Mandant im Rahmen einer Braunkohleumsiedlungsmaßnahme der Rheinbraun AG sein damaliges Hofeigentum in Inden-Altdorf aufgeben musste und im Wege einer Ersatzmaßnahme ganz bewusst auf der bisher auch rundum als Ackerland ausgewiesenen jetzigen Fläche mit seinem Aussiedlerhof angesiedelt wurde. Unter anderem war Voraussetzung für die Ansiedlung seitens der Gemeinde nachweislich die Vorgabe, der Hof unseres Mandanten müsse mindestens 120 Meter Abstand zu der damals am östlichen Rand der Gemeinde befindlichen Bebauung einhalten. Dies war unter anderem der Grund, weshalb unserem Mandanten im Rahmen des Erwerbs von zu bewirtschaftenden Ackerflächen versagt wurde, das jetzige Flurstück 73 (im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan ausgewiesen als "Erweiterungsfläche") westlich seines Hofes gelegen, zu erwerben. Stellungnahme der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weder in der Baugenehmigung noch in weiteren der Gemeinde vorliegenden Schriftverkehren wird ein Mindestabstand von 120 Meter zu nächsten Wohnbebauung erwähnt. Im Rahmen des Bebauungsplanes werden die Belange des Aussiedlerhofes in die Gutachten und die Begründung eingestellt und nach den rechtlichen Vorgaben bewertet. c) Berücksichtigung des Aussiedlerhofes im Bauleitplanverfahren Unser Mandant wird nunmehr bereits zum zweiten Mal im Laufe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Umsiedlungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus ganz erheblich in seinen Eigentumsrechten verletzt. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Bebauungsplanes C24 sowie der dort und im Flächennutzungsplan bezeichneten und ersichtlichen Erweiterungsflächen sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung das Flurstück unseres Mandanten unter anderem sowohl durch die heranrückende künftige Wohnbebauung als auch das geplante Gewerbegebiet vollständig "eingekesselt" wird. Drucksache 65/2015 Seite - 22 - Die zum vormaligen Zeitpunkt der Umsiedlung als Aussiedlerhof bestimmte gesamte Fläche mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung wird somit vollständig aufgehoben und der "Aussiedlerhof" unseres Mandanten schon der Bezeichnung nach "ad absurdum" geführt. Auffallend ist, dass weder in den Erläuterungen zur Planaufstellung noch in den textlichen Festsetzungen auch nur andeutungsweise der Aussiedlerhof unseres Mandanten Beachtung findet. Erst recht werden die durch diesen Aussiedlerhof für das Bebauungsplangebiet entstehenden und die Auswirkungen des Bebauungsplangebietes auf den Aussiedlerhof unseres Mandanten sich ergebenden ganz erheblichen Auswirkungen nicht im Mindesten berücksichtigt, bewertet und/oder abgewogen. Stellungnahme der Gemeinde Der Anregung wurde gefolgt. Der Aussiedlerhof wurde in das Lärmgutachten der Accon Köln GmbH sowie in die Begründung zu den Bauleitplanverfahren eingearbeitet. Gemäß Nummer 1c der TA Lärm (Anwendungsbereich) sind „nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ von der Anwendung der TA Lärm ausgenommen. Nicht genehmigungsbedürftig sind u. a. Agrarbetriebe wie im vorliegenden Fall (gemäß der Bauakten wurde keine Tierhaltung beantragt). Insofern sind diese Betriebe gegenüber sonstigen gewerblichen Anlagen in gewissem Umfang privilegiert. Insbesondere sollen z. B. aufgrund von witterungsbedingten Umständen unaufschiebbare Erntearbeiten auch in den ruheempfindlichen Zeiten nicht behindert werden. Entsprechende Regelungen enthält auch das Feiertagsgesetz NW. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entscheiden, dass Lärmimmissionen durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft für die Nachbarschaft auch vor dem Maßstab der strengen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes und der hierzu ergangenen TA Lärm hinzunehmen sind (Az: 10 S 2317/99). In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04) werden nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen bei der schalltechnischen Begutachten nach der TA Lärm als seltenes Ereignis eingestuft. In diesem Fall gelten dann gebietsunabhängige Richtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Um derartige Pegel in der Nachtzeit hervorzurufen, müssten Feldarbeiten in relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden. Hiervon ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen. In der Praxis sind Agrarhöfe wie der Aussiedlerhof nördlich des Plangebietes eher wenig störend, insbesondere ist nicht von permanent einwirkenden Geräuschemissionen wie z. B. bei einem produzierenden Gewerbebetrieb auszugehen. Es treten üblicherweise auch lange Zeiträume ohne nennenswerte Geräuschemissionen auf. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Hof über den ca. 100 m weit entfernten Ürlingsweg angebunden ist, über den daher auch die Ausfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch die geplante Nutzung zu erwartenden Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen. Drucksache 65/2015 Seite - 23 - Demnach werden durch die Planung keine Maßnahmen vorbereitet, welche den Betrieb des Aussiedlerhofes oder die dortigen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse einschränken. Des Weiteren wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sowohl der Kreis Düren als auch die Landwirtschaftskammer beteiligt. Seitens dieser Träger öffentlicher Belange wurde keine Beeinträchtigung des Aussiedlerhofes angemerkt. Die für das Vorhaben (17. FNP Änderung wie Bebauungsplan C24) benötigen Flächen werden derzeit nicht von dem Betreiber des Aussiedlerhofes genutzt. Seine Flächen liegen größtenteils östlich seines Hofes. Darüber hinaus besteht durch die Umsetzung der Planungen zum Bebauungsplan Nr. C23 bereits eine räumliche Trennung durch die errichtete Brücke sowie durch den Radweg. d) Standortwahl für den Merzpark Unser Mandant betreibt rechtmäßiger Weise einen emittierenden Betrieb und hat ein Interesse an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung. Für diese Fälle existiert bereits Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auch in unserem Falle einschlägig ist. Vorliegend ist nach diesseitiger Auffassung schon ein Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorhanden. Sowohl die entsprechende Wohnbebauung als auch die Errichtung eines Gewerbegebietes oder einzelner Betriebe in diesem Gewerbegebiet könnten problemlos an anderer Stelle der Gemeinde Merzenich installiert werden. Zum einen bestehen mehrere leerstehende Geschäftsräumlichkeiten, in welchen die im neuen Bebauungsplangebiet vorgesehenen Einzelhandels- bzw. Geschäftsbetriebe untergebracht werden können. Zusätzlich neu zu installierende Gewerbenutzungen könnten problemlos in den ohnehin auf Gemeindegebiet schon ausgewiesenen Gewerbegebieten "Auf der Heide" oder in Girbelsrath angesiedelt werden. lm Bereich des Zentralortes stehen mit zunehmender Tendenz ohnehin entsprechende größere Geschäftsflächen leer, wie z.B. ehemalige "Schlecker"-Räumlichkeiten, Apotheke, ehemalige Arztpraxis, vormaliger Getränkemarkt und Tierfutterladen am Valdersweg. Es fragt sich, weshalb ein beabsichtigter Getränkemarkt nicht ebenso gut in ebendiese seit langem brachliegenden großen Hallenräumlichkeiten am Valdersweg einziehen könnte. Da ohnehin ein Getränkemarkt weit überwiegend mittels KFZ aufgesucht wird, kann für dessen Ansiedlung neben dem Grundstück unseres Mandanten kein Argument sein, dort würden dann die Neu- Morschenicher zu Fuß einkaufen können oder gar die unmittelbar daneben anzusiedelnden älteren Mitbürger. Die weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. eines großen Lebensmitteldiscounters sowie eines größeren Getränkemarktes könnten zudem auch auf einer Fläche weiter südlich installiert werden können. In diesem Falle würde dann kein Interessenkonflikt mit dem Aussiedlerhof unseres Mandanten und den von diesen zu bewirtschaftenden Flächen entstehen. Die Ausweisung eines Baugebietes in genau diesem Bereich ist jedenfalls vernünftigerweise nicht geboten. Drucksache 65/2015 Seite - 24 - Stellungnahme der Gemeinde Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Standortwahl des Merzparks steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu. Für Morschenich-Neu wurde im Plangebiet die Erschließungsstraße bereits errichtet. Die bestehende Infrastruktur soll somit besser ausgenutzt werden. Dies führt auch zu einer verringerten Flächeninanspruchnahme, da diese an einem anderen Standort nicht neu errichtet werden muss. Die geplanten Nutzungen (u. a. Getränkemarkt, Discountmarkt, weitere gewerbliche Nutzungen, Café) dienen darüber hinaus neben den bestehenden Anwohnern von Merzenich und den neu hinzukommenden Bewohnern des Merzparks auch der Versorgung von Merzenich-Neu. Des Weiteren soll mit den Bauleitplanungen das notwendige Angebot für betreutes Seniorenwohnen in Merzenich verbessert werden. Darüber hinaus ist in Merzenich gemäß einer Auswirkungsanalyse zum Thema Einzelhandel, erstellt durch die GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, März 2013, die Verkaufsflächenausstattung mit rund 228 m² je 1.000 Einwohner für Nahrungs- und Genussmittel als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Vergleichbare Kommunen liegen bei 564 m² je 1.000 Einwohner. Die geringe Ausstattung, im Bereich der Drogeriewaren ist diese noch schlechter ausgeprägt, spiegelt sich auch in den Zentralitätskennziffern wider. Die Zentralität (Umsatz-Kaufkraft-Relation) in der Gemeinde Merzenich weist bei Nahrungs- und Genussmitteln lediglich einen Wert von 49, bei Drogeriewaren von 16 auf. Damit zeigt sich, dass gegenwärtig ein hoher Teil der Kaufkraft in umliegende Städte und Gemeinde abfließt. Insgesamt ist damit festzustellen, dass in der Gemeinde Merzenich grundsätzlich Potenzial für einen weiteren Nahrungs- und Genussmittelmarkt vorhanden ist. Optimal wäre es, diese Potenzialflächen in direkter Zuordnung zum Ortszentrum zu schaffen, um Synergieeffekte mit den dort bestehenden Einzelhandelsbetrieben und damit eine bestmögliche Weiterentwicklung der bestehenden Einzelhandelsstruktur ermöglichen zu können. Innerhalb des Ortszentrums stehen jedoch derzeit keine ausreichenden Flächen für diese Planungen zu Verfügung. Ebenso sind in den bestehenden Gewerbegebieten keine entsprechenden Grundstücke mit den notwendigen Flächengrößen zur Ansiedlung der geplanten Nutzungen vorhanden. Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes mit den beschriebenen Vorhaben bestehen. e) Anregung einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung Im Falle einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung der beabsichtigten Bebauung würde zudem auch die von der Gemeinde selbst ursprünglich von unserem Mandanten unabdingbar verlangte Einhaltung eines Mindestabstandes von 120 Metern zwischen dem Hof des Mandanten und der künftigen Wohnbebauung (Ansiedlung von Gebäuden für betreutes Wohnen bzw. für ältere Leute) eingehalten werden. In der jetzigen Ausgestaltung des Bebauungsplans beträgt der Abstand der Hofgrenze unseres Mandanten zu den künftigen Wohngebäuden und den Gewerbebetrieben mit regem An- und Abfahrbetrieb von Lieferanten und Kunden sowie Anwohnern und Besuchern seitens der Wohnhäuser im Bebauungsplangebiet teilweise nicht einmal 20 Meter Luftlinie. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen künftigen Anwohner Drucksache 65/2015 Seite - 25 - regelmäßig Beschwerden formulieren werden, sobald auf dem Hofgelände unseres Mandanten etwa Maschinenverkehr mit landwirtschaftlichen Geräten, oder Reparaturarbeiten zu verzeichnen sind oder Arbeiten auf dem Hof selber stattfinden. Erst recht gilt dies dann für die weitere Restfläche des Flurstücks 70 zwischen Wohnhaus und L264, sobald dort die Aussaat oder die Ernte oder die sonstige Bewirtschaftung stattfinden wird. Unser Mandant besteht schon jetzt darauf, dass im Falle der tatsächlichen Verwirklichung des Bebauungsplanes die Gemeinde ihn von jeder entsprechenden Haftung gegenüber Dritten diesbezüglich ausdrücklich freistellt. Eine Verbindung oder angebliche "Lückenschließung" zwischen dem bisherigen Wohngebiet am Weinberg und der neuen Ansiedlung des Gebiets Neu-Morschenich könnte wie beschrieben zum einen auch auf einer Fläche weiter südlich durchgeführt werden. Zum anderen ist eine solche "Lückenschließung" bereits durch die installierte Brücke von Neu- Morschenich über die L 264 schon gewährleistet, ohne dass nun dort ein erneutes Gewerbegebiet ausgewiesen werden müsste. Das für die Aufstellung eines Bebauungsplans unabdingbar erforderliche Planerfordernis wird durch die Absicht der Schließung einer erst noch (durch die Ansiedlung eines neuen Ortsteiles) entstehenden "Lücke" jedenfalls nicht begründet. Durch ein weiteres Gewerbegebiet in der Gemeinde ist eine zunehmende Flucht von Geschäften aus dem Zentralort Merzenich und damit der Wegfall der dort notwendigen täglichen Versorgung vorbestimmt. Stellungnahme der Gemeinde Der Anregung wird nicht gefolgt. Wie im vorstehenden Abwägungspunkt dargestellt steht die Planung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Sie steht im engen Zusammenhang mit der Umsiedlung Morschenich-Neu und soll die bereits bestehende Infrastruktur nutzen. Wie unter Punkt b) der Abwägung dargestellt, liegt seitens der Gemeinde Merzenich keine Forderung nach einem 120 m Abstand vor. Dem oben stehenden Abwägungspunkt c) ist zu entnehmen, dass durch das geplante Vorhaben keine Einschränkungen des Aussiedlerhofes hervorruft. Im Bebauungsplanverfahren wurden zwei Auswirkungsanalysen durch die GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH erstellt, welche nachweisen, dass der zentrale Versorgungsbereich durch die vorgesehenen Planung nicht in Bezug auf städtebauliche Auswirkungen negativ beeinträchtigt wird. f) Ziele der Raumordnung und Landesplanung Die jetzige Planung widerspricht zudem den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Eine Anpassungserklärung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ist nach den Erläuterungen zur Planaufstellung ebenfalls noch nicht existent und lediglich per Mail "in Aussicht gestellt". Es kann nicht angehen, dass letztendlich ein "Aussiedlerhof" durch die Bauleitplanung einer Gemeinde dermaßen in eine räumliche und tatsächliche Zwangslage geführt wird, dass dort ein ordnungsgemäßer und rentabler landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt nicht mehr möglich ist. Drucksache 65/2015 Seite - 26 - Stellungnahme der Gemeinde Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes mit den beschriebenen Vorhaben bestehen. Zur Zeit der Erstellung der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung lag erst eine „in Aussichtstellung“ vor. Die Begründung wird entsprechend der Zustimmung der Bezirksregierung angepasst. g) Abwägungsinteressen Die Gemeinde hat im Rahmen der bisherigen Erörterungen zum Bebauungsplanverfahren nicht im Mindesten eine Abwägung von Interessen zwischen dem dortigen Aussiedlerhof unseres Mandanten und der Allgemeinheit bzw. der Bevölkerung von Merzenich durchgeführt. Sie unterliegt dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung von abwägungsbeachtlichen Belangen sowie ferner den inhaltlichen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange. All dies ist bisher nicht im Mindesten durchgeführt worden. Zu Lasten unseres Mandanten steht zu befürchten, dass durch den zukünftigen ganz erheblichen an- und abfließenden Verkehr im Gewerbegebiet und im Allgemeinen Wohngebiet eine unzumutbare Wohnund Betriebssituation entsteht. Etwaige verbindliche Messungen oder Gutachten zu diesen Auswirkungen liegen nicht vor und sind offensichtlich auch nicht geplant. Vielmehr werden lediglich entsprechende gutachterliche Feststellungen angekündigt, jedoch lediglich bezogen auf die neu zu errichtenden Wohngebäude im Bebauungsplangebiet selbst. Etwaige Lärm oder Abgasemissionen zu Lasten des dort befindlichen Aussiedlerhofs unseres Mandanten mit Wohnhaus und vermieteten Räumlichkeiten sind bisher nicht berücksichtigt worden. Es liegen auch keine behördlichen Stellungnahmen für den Bereich Verkehrs- und Schallschutzgutachten, Landschaftspflege und Artenschutz in endgültiger Form vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung gerade in Bezug auf die entsprechenden Umweltthemen und Lärm- und Verkehrsauswirkungen ganz erhebliche Details enthalten muss. Die künftige, mit Sicherheit zu erwartende ganz erhebliche Verkehrsbelastung, welche durch einen SB-Markt und einen Getränkemarkt dieser Größe sowie weiteren Einzelhandelsgeschäften und einer Vielzahl von Parkplätzen entstehen wird, sind bisher in keinster Weise berücksichtigt worden. Ebenso fehlt eine Bewertung der immer weiter sich erhöhenden Verkehrsbelastung seitens der L 264 , welche aufgrund deren Autobahnzubringerfunktion zuzüglich des Verkehrs in das Gewerbe - und Wohngebiet entsteht. Der abfließende Verkehr von dem Gelände des Bebauungsplangebietes, insbesondere der dortigen gewerblichen Betriebe wird zudem voraussichtlich dazu führen, dass sich der Verkehr zurück stauen wird in das Plangebiet und weitere erhebliche Lärm und Abgasemissionen entstehen werden. Diese werden unseren Mandanten sowie die weiteren im Haus befindlichen Mieter erheblich belästigen. Drucksache 65/2015 Seite - 27 - Stellungnahme der Gemeinde Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde durch die Accon Köln GmbH ein Lärmgutachten erstellt. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch die geplante Nutzung zu erwartenden Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen. Ebenso führt das Vorhaben nicht zu negativen Auswirkungen in Bezug auf den Verkehrslärm. Das gesamte Plangebiet wie auch der Aussiedlerhof ist durch den Verkehrslärm der L264 vorbelastet. Die zusätzlichen Verkehre gehen darin auf. Auf die weiteren Ausführungspunkt zum Thema Lärm unter Punkt c) wird verwiesen. Im Wohngebiet wird lediglich Anliegerverkehr stattfinden da es sich bei der Erschließungsstraße nicht um eine Durchgangsstraße handelt. Die Abgasbelastung ist gering. Im Bereich der Parkplatzflächen Gewerbe- und Sondergebiet treten möglicherweise zu Stoßzeiten höhere Abgaswerte auf. Der Abstand der Parkplätze zum Aussiedlerhof wie auch zum Wohngebiet und die nordsüdlich verlaufende Bebauung (SO) verhindern aber eine unmittelbare Beeinträchtigung des Aussiedlerhofes sowie auch des Wohngebietes. Durch die Errichtung eines planfreien Knotenpunktes ist die Leistungsfähigkeit der Abbiege- und Einbiegespuren um ein vielfaches größer als die möglichen Verkehrsmengen, die aus dem gesamten Gebiet möglich sind. Der Knotenpunkt hat die entsprechende Leistungsfähigkeit. Damit kommt es nicht zum Rückstau. h) Trennungsgrundsatz Offensichtlich wird vorliegend auch nicht der Grundsatz berücksichtigt, dass unverträgliche Gebietsnutzungen, insbesondere Industrie- oder Gewerbegebiete und Wohngebiete nach Möglichkeit räumlich angemessen voneinander zu trennen sind. Nach der gängigen Rechtsprechung ist hier eine Planung gefordert, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt. So wird beispielsweise gefordert, dass die Planungsrichtpegel aneinandergrenzender Baugebiete sich in der Regel um 5 dB (A) unterscheiden sollen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben würde dies bedeuten, dass allgemeine Wohngebiete nicht unmittelbar neben Gewerbegebieten oder Industriegebieten liegen dürfen. Dies Voraussetzung wäre vorliegend schon für die im Bebauungsplangebiet selbst durchgeführte Staffelung nicht gegeben und erst recht nicht unter Berücksichtigung des unmittelbar daneben liegenden Aussiedlerhofs unseres Mandanten. Vorliegend wird infolgedessen auch § 50 des BlmSchG nicht berücksichtigt. Stellungnahme der Gemeinde Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden für das Sondergebiet sowie für das Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen, welche in den allgemeinen Wohngebieten wie auch im Aussiedlerhof gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Die Festsetzungen bestehen aus der Gebäudestellung und Höhe sowie insbesondere aus der Festsetzung der Lärmemissionskontingente inkl. der festgesetzten Zusatzkontingente. Durch die Festsetzungen werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liegt nicht vor. Drucksache 65/2015 Seite - 28 - i) Fortführung des Betriebes Zudem werden auch die Interessen unseres Mandanten an ungestörter Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht berücksichtigt. Vielmehr wird die unmittelbar an diesen angrenzende Wohnbebauung erheblich durch die Tätigkeit auf dem Hof und den bewirtschafteten Flächen beeinträchtigt werden. Des Weiteren wird hier offensichtlich völlig ignoriert, dass unser Mandant ein erhebliches Interesse an der Werthaltigkeit seines Hofes und der angrenzenden Flächen geltend machen kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits schon einmal 1997/1998 "hoheitlich" zur Aufgabe seines damaligen Lebens- und Tätigkeitsmittelpunktes (er war Eigentümer eines größeren landwirtschaftlichen Hofes) gezwungen und ihm versichert wurde, dass er zukünftig an dem jetzigen Standort ungestört seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausüben könne. Er befindet sich zwischenzeitlich in einem fortgeschrittenen Alter und wird möglicherweise zukünftig den Aussiedlerhof an einen Dritten veräußern. Für den Fall, dass die nunmehr vorgegebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes tatsächlich umgesetzt würden, wäre unserem Mandanten bzw. einem etwaigen Rechtsnachfolger jedwede Möglichkeit einer Ausweitung des Betriebes bzw. einer Änderung des Zweckes des Betriebes beispielsweise auf intensive Viehhaltung oder Einrichtung einer Lagerhalle für Spedition o. ä. von vornherein genommen. Bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des beabsichtigten Bebauungsplans sind diese Nutzungszwecke jedoch rechtmäßiger Weise für unseren Mandanten gegeben. Unserem Mandanten wird durch den entsprechenden Bebauungsplan C24 damit jedwede Möglichkeit genommen, den von ihm ursprünglich erworbenen Aussiedlerhof auch tatsächlich als Aussiedlerhof zu nutzen und weiter zu veräußern. Dies bedeutet einen ganz erheblichen Wertverlust des im Eigentum unseres Mandanten befindlichen Objektes. Der Wirtschaftswert des Anwesens wird durch die nicht erforderliche Bauleitplanung in hohem Maße herabgesetzt. Dies im Übrigen auch weil nach diesseitiger Auffassung dem Mandanten es noch nicht einmal mehr ermöglicht wird, den von ihm ursprünglich dort errichteten landwirtschaftlichen Betrieb ungestört fortzuführen oder zu erweitern. Seine Existenz und seine Eigentumsrechte werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans C 24 in erheblichem Maße eingeschränkt. Darüber hinaus wird unserem Mandanten die bisher bestehende Möglichkeit einer Erweiterung des bestehenden Betriebes genommen. Stellungnahme der Gemeinde Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt der Nachweis, dass der Betrieb durch die Planung nicht in seiner derzeitigen Nutzung eingeschränkt wird. Flächen im Eigentum des Einwenders bzw. Flächen welche von ihm genutzt werden, werden nicht in Anspruch genommen. In der Tat stehen die Flächen südlich und westlich seines Grundstücks nicht mehr für etwaige Erweiterungen zur Verfügung. Dies ist jedoch auch schon zum Teil der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C23 geschuldet. Es wurde bereits ein Verkehrsbauwerk (Brücke) Drucksache 65/2015 Seite - 29 - sowie ein Radweg errichtet, welche die südlichen Flächen in kleinere Flächen teilt. Im Umfeld des Aussiedlerhofes befinden sich großflächige landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine Erweiterung möglich ist. Darüber hinaus sind Erweiterungsabsichten eines Landwirtes nur dann schützenswert und damit abwägungsbeachtlich, wenn und soweit die Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtungsweise der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt und es nicht noch bloß um unverbindliche Absichtserklärungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2013 - 8 C 10782/12). Dies ist im hier zu betrachten Vorhaben nicht der Fall. Inhaber eines Aussiedlerhofes sind in die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde eingebunden und müssen sich daher auf die im Laufe der Zeit neu entstehenden bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten einstellen. Der Bauantrag aus dem Jahre 1995 beinhaltet die Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle bestehend aus einem Betriebswohnhaus mit Altenteilerwohnung im Dachgeschoss sowie einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Gerätehalle mit Nebenräumen. Bereits im Bestand besteht somit keine Zulässigkeit von Viehhaltung. Des Weiteren teilte der Einwender im Rahmen der Baugenehmigungsplanung mit Schreiben vom 07.09.1994 dem Kreis Düren über die Gemeinde Merzenich mit, dass eine Tierhaltung nicht geplant ist. Auch ein Speditionsbetrieb war nie Bestandteil der Planungen und ist derzeit planungsrechtlich nicht zulässig. Da der Betrieb durch die Planung nicht im Bestand eingeschränkt wird, erkennt die Plangeberin keine Wertminderung des Aussiedlerhofes (Außenbereich, Schutzanspruch eines Mischgebiets). Die vorgesehene Planung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Sollte es dennoch zu etwaigen nachteiligen wertmindernden Auswirkungen kommen, räumt die Plangeberin den Belangen, welche für die Planung sprechen, hier sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels, die Schaffung von Einrichtungen für betreutes Wohnen sowie für weitere Wohneinheiten zu nennen, einen Vorrang gegenüber den privaten Belangen einer eventuellen Wertminderung ein. j) Berücksichtigung der Belange Unser Mandant darf davon ausgehen, dass Ihrerseits sämtliche vorstehend beschriebenen Bedenken und Einwendungen vollständig und abschließend berücksichtigt werden und unmittelbar uns eine schriftliche Stellungnahme zu den entsprechenden Ergebnissen Ihrer Erörterungen zeitnah übermittelt wird. Stellungnahme der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sinn der frühzeitigen Beteiligung ist, die Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit wie der Träger öffentlicher Belange zu erkennen und diese in das Verfahren einzustellen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren werden demnach die vorgetragenen Bedenken und Einwendungen in die Untersuchungen eingestellt und fließen in die Bauleitplanverfahren ein. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erhielt der Einwender erneut Gelegenheit, Stellung zu den Planunterlagen zu nehmen. Mit Schreiben vom 28.08.2015 ging im Rahmen dieses Verfahrensschrittes eine weitere Stellungnahme ein. Auf die diesbezügliche Abwägung (siehe unten) wird verwiesen. k) Grenzstein Unabhängig von Vorstehendem hat unser Mandant noch folgendes dringende Anliegen an die Gemeinde: Er weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes Neu-Morschenich und der Errichtung des dortigen Regenrückhaltebeckens Drucksache 65/2015 Seite - 30 - ca. im März 2014 im Rahmen der dortigen Ausführung insgesamt 2 Grenzsteine, welche seine dortigen Grundstücke sichtbar begrenzten, durch Aufschüttung von Erde und Schotter zugeschüttet worden sind. Es handelt sich hierbei um einen Grenzstein auf Flur 14 Flurstück 24 Rott sowie einen weiteren Grenzstein Flur 14 Flurstück 19 Bergkaulen. Da es sich hierbei um zuvor deutlich sichtbare Grenzsteine handelt, welche die im Eigentum unsers Mandanten stehenden Ackerflächen abgrenzen, wird die Gemeinde Merzenich dringend aufgefordert, zeitnah für eine Wiederfreilegung der verschütteten Grenzsteine zu sorgen. Unser Mandant hat zum damaligen Zeitpunkt hier mehrfach mündlich auf die Situation vor Ort hingewiesen und des Weiteren zahlreiche Fotografien von der Maßnahme, einschließlich der Aufschüttung von Erde und Schotter auf die entsprechenden Grenzsteine gefertigt. Wir dürfen davon ausgehen, dass die beiden oben genannten Grenzsteine bis spätestens 16.03.2015 wieder freigeräumt sowie dauerhaft und sichtbar installiert werden. Stellungnahme der Gemeinde Die Einwendung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren und ist demnach nicht in die Abwägung einzustellen. Die Angelegenheit ist jedoch zwischenzeitlich einvernehmlich geklärt. B. Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Offenlage vom 27.07.2015 – 28.08.2015 einschließlich Hinweis: Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument Stellung, da diese für den BP C 24 und die 17. FNP-Änderung überwiegend identisch sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies vorab deutlich gemacht. Gliederung: Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung: A - Behörden B - Sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen nur zum BP C 24: C - Öffentlichkeit Drucksache 65/2015 Seite - 31 - Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung A – Behörden (Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung) Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 28.07.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) „(...)Belange des Bodendenkmalschutzes wurde entsprechend meiner Anregungen vom 27.02.2015 aufgenommen, wobei man sich für die 2. Alternative – nämlich die komplette Ausgrabung der von der Planung betroffenen Bodendenkmäler und der damit verbundenen Kostenübernahme- entschieden hat. Da die Ausgrabung des im Boden eingebetteten Bodendenkmals aber mit einer - wenn auch kontrollierten - Zerstörung gleichzusetzen ist, sind die Auswirkungen als hoch einzuschätzen und dies ist im Umweltbericht darzulegen. Zudem besteht nicht – wie Sie anmerken – das Risiko einer Beschädigung / Zerstörung archäologischer Fundstellen. Durch die Planung wird in Ergebnis der Abwägung mit der städtebaulichen Zielsetzung die Zerstörung ein bedeutendes Bodendenkmal präjudiziert. Erhalten bleiben im Ergebnis nur die beweglichen Bodendenkmäler (ausgegrabene Funde) und die Dokumentation der Ausgrabung. Ich bitte um entsprechende Ergänzung“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Begründung und der Umweltbericht werden klarstellend angepasst. Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 08.09.2015 (zum BP C24) „(...)das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde in der Funktion als Träger öffentlicher Belange durch Stadtplanung Zimmermann zu der o. a. Planung beteiligt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich Planung und Bodendenkmalschutz in einer Konfliktlage befinden, da in der Fläche Bodendenkmäler nachgewiesen wurden, deren Zerstörung bei Umsetzung der Planung präjudiziert ist. Im Rahmen der Sicherungsverpflichtung für die Bodendenkmäler (§ 11 DSchG NW) hat sich die Gemeinde Merzenich nicht für die Erhaltung der Bodendenkmäler an Ort und Stelle, sondern für eine Sicherung als Sekundärquelle durch Ausgrabung entscheiden. Es handelt sich dabei um eine Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB iVm § 1 Abs. 3 DSchG NW, die in diesem Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden war. Bei der Grabung wurden neben zahlreichen weiteren Befunden/Funden mindestens vier vorgeschichtliche Hausgrundrisse und ein langgezogener Graben untersucht und dokumentiert. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wurde auf die Untersuchung des Drucksache 65/2015 Seite - 32 - südlichen etwa 20 m breiten Streifens verzichtet. Außerdem wurde bei der Befundbearbeitung in den letzten beiden Flächen minimiert. Die Maßnahme ist abgeschlossen. Belange des Bodendenkmalschutzes sind damit für diese Planung nicht mehr abwägungsrelevant.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Stellungnahme wird gefolgt.. Die Begründung wird dementsprechend ergänzt, dass Belange des Bodendenkmalschutzes der Planung nicht entgegenstehen. Schreiben des LVR, Gebäude- und Liegenschaftsmanagement vom 30.07.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden separat beteiligt. Schreiben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 31.07.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) Keine Bedenken oder Anregungen. „Die Bundeswehr ist nicht berührt und nicht betroffen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. (...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Höhen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile über 30 m zulässig bzw. geplant, so dass weiterhin keine Betroffenheit des Bundesamtes vorliegt. Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 03.08.2015 (BP C24) „Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alten Stellungnahmen 22.5-3-535840-71/12 vom 16.02.2012, 22.53-5358040-15/13 vom 16.01.2013, 22.5-3-5358040-544/13 vom 06.12.2013 und 22.5-35358ß4ß-1/15 vom 12.01.21015. Drucksache 65/2015 Seite - 33 - Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise, welche in den genannten Stellungnahmen vorgetragen wurden, wurden in den Bebauungsplan übernommen. Die angeregte Überprüfung des Schreibens vom 12.01.2015 erfolgt vor Baubeginn. Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 10.08.2015 a) keine grundsätzlichen Bedenken „Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Das Gebiet der Bauleitplanung befindet sich in der Nähe der L 264. Die Anbindung erfolgt über den planfreien Knoten.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b) Mindestabstand für das Gewerbegebiet „Für das Gewerbegebiet ist festzuhalten, dass die Umfahrung und die Stellplätze zum Gebäude gehören und damit insgesamt als Hochbaumaßnahme gelten. Hier ist ein Mindestabstand von 5,0 m von den Bestandteilen der Nebenanlagen (auch Radweg) der L 264 einzuhalten. Straßenbestandteile sind dem Straßen- und Wegegesetz NRW zu entnehmen. Die Abstandsmaße zur L264 sind nicht in der Plandarstellung oder den textlichen Festsetzungen enthalten und sind nachzutragen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Umfahrung und die Stellplätze wurden nach der frühzeitigen Beteiligung so angepasst, dass nun von diesen bestehenden Anlagen zu den Nebenanlagen der parallel zum Plangebiet verlaufenden L 264 der geforderte Mindestabstand von 5,0 m eingehalten wird. Unberücksichtig bleibt dabei die von der L264 ins Plangebiet führende Verkehrsfläche. Klarstellend wird die Planzeichnung um eine Vermaßung des Abstandes zwischen der L264 und der Fläche für Stellplätze ergänzt. Ebenso wird klarstellend ein Hinweis aufgenommen. c) Lärmschutzmaßnahmen „Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 264, auch künftig nicht. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ansprüche auf aktiven bzw. passiven Lärmschutz werden an den Landesbetrieb Straßen-NRW nicht gelten gemacht. d) Unterhaltungsmaßnahmen Unterhaltungsmaßnahmen / Grünpflegearbeiten sind nicht von der L 264 aus oder vom Radweg entlang der L 264 aus vorzunehmen.“ Drucksache 65/2015 Seite - 34 - Stellungnahme der Gemeinde: Die Plangeberin nimmt den Hinweis zu den Unterhaltungsmaßnahmen zur Kenntnis. Dem Hinweis wird im Rahmen der nachgeordneten Verfahren (Ausführungsplanung, Genehmigungsplanung) gefolgt. e) Anbaubeschränkungszone Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone sind Werbeanlagen dem Landesbetrieb zur Genehmigung / Zustimmung vorzulegen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Plangeberin nimmt den Hinweis zur Anbaubeschränkungszone zur Kenntnis. Dem Hinweis wird im Rahmen der nachgeordneten Verfahren (Ausführungsplanung, Gene Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 27.08.2015 (zur 17. FNP Änderung) Keine Bedenken oder Anregungen. Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanes C 24 vorgetragen. Bzgl. „Natur und Landschaft“ wird auch die Stellungnahme zum Bebauungsplan „Merzpark“ im Parallelverfahren verwiesen“. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 27.08.2015 (BP C24) a) Brandschutz „(...) 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v. g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Anleiterhöhen über 7 m ab Geländeoberfläche der 2. Rettungsweg baulich sichergestellt werden muss. Drucksache 65/2015 Seite - 35 - Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Ausführung der Wasserversorgungsanlage wird mit dem zuständigen Wasserversorger entsprechend abgestimmt. b) Wasserwirtschaft „Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung Die in der Stellungnahme vom 04.02.2015 aufgeführten Anregungen wurden unter Punkt 4.4 in die Begründung zum o. g. Bebauungsplan aufgenommen. Die entsprechenden Nachweise liegen den Unterlagen jedoch nicht bei. Vielmehr soll die Nachweisführung auf die Ebene der nachfolgenden Baugenehmigungen bzw. Bauentwurfsplanung verschoben werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf einen mittleren Befestigungsgrad von ca. 51 % im gesamten Einzugsgebiet (d.h. Plangebiet Neu-Morschenich + Erweiterungen westlich der L 264 (Bebauungspläne C 23 + C 24 + weitere Flächen). Die grundsätzliche Machbarkeit der Entwässerung muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nachgewiesen werden. Die in der Stellungnahme vom 04.02.2015 aufgeführten Anregungen gelten weiterhin. Somit bestehen gegen den o. g. Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Stellungnahme der Gemeinde: Aufgrund der Stellungnahme des Kreises Düren wurde im Nachgang zur Offenlage eine Untersuchung und Fortschreibung der Hydraulik für das Entwässerungsgebiet Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Bebauungsplan C 24 (Merzpark) durchgeführt. Diese hydraulische Berechnung beinhaltet den Umsiedlungsstandort Moschenich-Neu sowie die Fläche des Bebauungsplanes C 24. Das Einzugsgebiet der beiden Flächen beträgt 20,21 ha. Die befestigte Fläche liegt bei ca. 11,07 ha. Demnach ergibt sich ein mittlerer Befestigungsgrad von ca. 54,8 %. Dieser mittlere Befestigungsgrad liegt nur geringfügig oberhalb der mit Bescheid vom 04.12.2013 erteilten Einleitungserlaubnis in den namenlosen Vorfluter 3a bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s (mittlerer Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt dort bei ca. 51 %). Diese Erlaubnis umfasst jedoch noch weitere Flächen angrenzend an das Plangebiet des Bebauungsplanes C 24. Innerhalb des Plangebiets befindet sich jedoch die Haupterschließung zu Morschenich-Neu sowie mit dem im Bebauungsplan C 24 geplanten Gewerbe- und Sondergebiet höher verdichtete Bereiche. Demnach ist davon auszugehen, dass die weiteren Bereiche eine geringfügigere Verdichtung erhalten, so dass dann der mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % zu erreichen ist. Die hydraulische Berechnung erfolgte bei der Untersuchung mit einem Blockregen 100 a4h, als unverändert zu der ursprünglichen Berechnung. Beim Abfluss an der maximalen Abflussleistung in den Vorfluter wurden ebenfalls keine Änderungen vorgenommen (84 l/s). Das Ergebnis zeigt, dass nach Berücksichtigung des Baugebietes C 24 ein Restvolumen für die weitere Erschließung von 2.000 m³ zur Verfügung stehen. Damit ist sichergestellt, dass die Entwässerung für das Bebauungsplanverfahren C 24 in der Dimensionierung berücksichtigt ist und noch weitere Flächen erschlossen werden können. Drucksache 65/2015 Seite - 36 - Den Hinweisen wird gefolgt und die Begründung wird dementsprechend klarstellend angepasst. b) Immissionsschutz Unter Zugrundelegung des schallschutztechnischen Gutachtens Nr. ACB 0115 - 407235 1144 der ACCON Köln GmbH vom 07.05.2015 bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Hinweis Da Luft-Wärmepumpen nach § 66 BauO NRW genehmigungsfrei errichtet werden können, werden in der Regel weder die Bauordnungsämter noch die Immissionsschutzbehörden vor der Errichtung dieser Anlagen beteiligt. Gleichwohl haben diese Anlagen die Anforderungen, welche in der TA Lärm für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen formuliert sind, zu erfüllen. Die TA Lärm sieht keinen vorsorglichen Abzug von Immissionsanteilen von bereits geplante oder mögliche Anlagen vor. Falls die Immissionsschutzbehörden jedoch vor der Errichtung der LuftWärmepumpen beteiligt werden, können sie darauf hinweisen, dass eine Berücksichtigung der Vorbelastung dann nicht erforderlich ist, wenn die Zusatzbelastung der beantragten Anlage den Immissionsrichtwert um wenigstens 6 dB unterschreitet (Nr. 4.2. c der TA Lärm). Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung kann eine schalltechnische Berücksichtigung weiterer Anlage vorsorglich erfolgen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Regelungen des Bebauungsplanes sehen sowohl für das Sondergebiet wie auch für das Gewerbegebiet die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten vor. Demnach müssen die Summe aller Schallquellen in diesen Gebieten die festgesetzten Kontingente einhalten. Bei Einhaltung dieser Werte wird sichergestellt, dass an allen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Bei Errichtung von Luft-Wärmepumpen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes handelt es sich um keine gewerblichen Emissionen. Diese würden sich auf einen privatrechtlichen Bereich beziehen. Im Rahmen des hier vorliegenden Angebotsbebauungsplan kann auch nicht prognostiziert werden, ob und wenn ja in welcher Anzahl und an welchem Ort LuftWärmepumpen im allgemeinen Wohngebiet vorgesehen werden. Bei Luft-Wärmepumpen handelt es sich um nicht genehmigungsfreie Anlagen. Wenn der Gesetzgeber bei diesen Anlagen davon ausgeht, dass diese nicht genehmigungspflichtig sind, ist daher folgerichtig auch davon auszugehen, dass von diesen Anlagen keine Probleme zu erwarten sind. Gemäß § 66 BauO NRW hat sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der Benutzung der Anlagen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Daher erfolgt im Rahmen der Bauleitplanverfahren keine vertiefende Untersuchung. c) Abgrabungen Der Kreis Düren ist abgrabungsrechtlich nicht betroffen. Drucksache 65/2015 Seite - 37 - Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. d) Natur und Landschaft Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Bedenken bestehen gegen die Ausweisung von Straßenböschungen / -begleitgrün als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft". Auf den Hinweis in der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen. Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung erfolgte folgender Hinweis: „Die Ausweisung von Straßenböschungen/-begleitgrün als ‚Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft’ ist weder plausibel noch nachvollziehbar und konterkariert das Ziel einer solchen Festsetzung.“ Die Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden aus dem Bebauungsplan Nr. C 23 übernommen. Ziel der Plangeberin ist es, die Festsetzungen, insbesondere die der Maßnahmenflächen möglichst unverändert zu belassen. Aus diesem Grund werden in diesem Bereich zwei Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 7 festgesetzt. Sowohl die Bezeichnung wie auch die Maßnahmen wurden unverändert übernommen. Der Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C 23 mit geringfügigen Abweichungen. Aus diesem Grund können die beiden genannten M 7 Flächen nicht exakt in ihrer Flächenabgrenzung übernommen werden. Im Bebauungsplan Nr. C 24 werden die beiden genannten Flächen daher nun mit einer jeweils größeren Flächegröße (gesamt 1.562 m²) festgesetzt, so dass sichergestellt ist, dass der für den Bebauungsplan Nr. C 23 notwendige Ausgleich gewährleistet ist. An der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher festgehalten. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 24.07.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 11.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Drucksache 65/2015 Seite - 38 - B - Sonstige Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung) Schreiben der BMR energy solutions GmbH vom 25.08.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) a) Schallemissionen von WEA „(...) In der Nähe des Plangebietes befinden sich sowohl auf dem Gebiet der Gemeinde Merzenich als auch auf dem Gebiet der Stadt Düren Windenergieanlagen. Der Abstand des Plangebietes zur nächstgelegenen Windenergieanlage beträgt ca. 1.700 m. Windenergieanlagen emittieren Schall und verursachen einen bewegten Schlagschatten. Schallemissionen von Windenergieanlagen sind gemäß TA Lärm als Gewerbelärm zu berücksichtigen. In Ihren Unterlagen finden wir keinen Hinweis darauf, dass die Emissionen der Windenergieanlagen berücksichtigt wurden. Wir regen somit an, in Ihrer lärmtechnischen Untersuchung die WEA als Vorbelastung mit zu berücksichtigen. Stellungnahme der Gemeinde: Auf dem Stadtgebiet von Düren befinden sich südlich des Plangebietes insgesamt vier Windenergieanlagen (WEA). Die nächste dieser WEA liegt ca. 2.000 m vom Plangebiet entfernt. Zwischen dem Plangebiet und den WEA liegen Großteile des Gemeindegebietes von Merzenich. Die ersten Gebäude von Merzenich befinden sich in ca. 800 m Entfernung zu den WEA. Die ersten Wohngebäude der Ortsteile Girbelsrath und Distelrath liegen ca. 900 - 1.000 m entfernt von den WEA. Demnach sind im Bestand bereits zahlreiche Wohngebäude mit einer deutlich geringeren Entfernung (im Vergleich zum Plangebiet) vorhanden. Demnach ist davon auszugehen, dass bereits an diesen Immissionsorten die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Da das Plangebiet mehr als doppelt so weit von den WEA entfernt ist, wird auf eine Lärmbetrachtung dieser WEA im Rahmen des hier zu behandelnden Bauleitplanverfahrens verzichtet. Die WEA auf dem Gemeindegebiet von Merzenich liegen in einer Mindestentfernung von 1.900 m in südöstlicher Richtung und wurden im Jahr 2003 errichtet. Hier sind drei WEA vorhanden. Zwischen dem Plangebiet und diesen WEA befindet sich der Umsiedlungsstandort von Morschenich-Neu. In ca. 1.200 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA werden hier erste Wohngebäude errichtet. Bereits im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. C 23 „Morschenich-Neu“ wurden die WEA aufgrund der Entfernung als unerheblich eingestuft. Zum bestehenden Ortsrand von Golzheim beträgt die Entfernung ca. 1.500 m. Demnach weist auch hier das Plangebiet weitere Entfernungen zu den WEA auf, als das bestehende bzw. im Bebauungsplan C 23 festgesetzte Wohngebiet. Es ist daher auch hier davon auszugehen, dass die Emissionen der WEA bereits durch die näher gelegenen Immissionsorte beschränkt werden. Demnach kann auch hier auf eine Lärmbetrachtung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens verzichtet werden. Der Anregung, die WEA in der lärmtechnischen Untersuchung als Vorbelastung zu berücksichtigen wird daher nicht gefolgt. Drucksache 65/2015 Seite - 39 - b) Schlagschatten von WEA Ebenfalls regen wir an zu untersuchen, ob die Windenergieanlagen im Plangebiet Schlagschatten verursachen, der bei Durchführung der Planung zu Überschreitungen der zulässigen Schlagschattenbelastung führen würde. Stellungnahme der Gemeinde: Im vorstehenden Abwägungspunkt wurden bereits die Entfernungen und die Lagen der WEA dargelegt. Aufgrund der Entfernungen der WEA von 1.900 bis 2.000 m zum Plangebiet und der bereits vorhandenen bzw. zulässigen Wohnbebauung ist sicher gestellt, dass es im Plangebiet zu keiner Schlagschattenbelastung durch die genannten WEA kommt. Eine darüber hinausgehende Untersuchung ist daher nicht erforderlich. Der Anregung wird nicht gefolgt. Schreiben der Franz Davids Wind GbR vom 26.08.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) a) Schallemissionen von WEA „(...) In der Nähe des Plangebietes befinden sich sowohl auf dem Gebiet der Gemeinde Merzenich als auch auf dem Gebiet der Stadt Düren Windenergieanlagen. Der Abstand des Plangebietes zur nächstgelegenen Windenergieanlage beträgt ca. 1.700 m Windenergieanlagen emittieren Schall und verursachen einen bewegten Schlagschatten. Schallemissionen von Windenergieanlagen sind gemäß TA Lärm als Gewerbelärm zu berücksichtigen. In Ihren Unterlagen finden wir keinen Hinweis darauf, dass die Emissionen der Windenergieanlagen berücksichtigt wurden. Wir regen somit an, in Ihrer lärmtechnischen Untersuchung die WEA als Vorbelastung mit zu berücksichtigen. Stellungnahme der Gemeinde: Auf dem Stadtgebiet von Düren befinden sich südlich des Plangebietes insgesamt vier Windenergieanlagen (WEA). Die nächste dieser WEA liegt ca. 2.000 m vom Plangebiet entfernt. Zwischen dem Plangebiet und den WEA liegen Großteile des Gemeindegebietes von Merzenich. Die ersten Gebäude von Merzenich befinden sich in ca. 800 m Entfernung zu den WEA. Die ersten Wohngebäude der Ortsteile Girbelsrath und Distelrath liegen ca. 900 - 1.000 m entfernt von den WEA. Demnach sind im Bestand bereits zahlreiche Wohngebäude mit einer deutlich geringeren Entfernung (im Vergleich zum Plangebiet) vorhanden. Demnach ist davon auszugehen, dass bereits an diesen Immissionsorten die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Da das Plangebiet mehr als doppelt so weit von den WEA entfernt ist, wird auf eine Lärmbetrachtung dieser WEA im Rahmen des hier zu behandelnden Bauleitplanverfahrens verzichtet. Die WEA auf dem Gemeindegebiet von Merzenich liegen in einer Mindestentfernung von 1.900 m in südöstlicher Richtung und wurden im Jahr 2003 errichtet. Hier sind drei WEA vorhanden. Zwischen dem Plangebiet und diesen WEA befindet sich der Umsiedlungsstandort von Morschenich-Neu. In ca. 1.200 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA werden hier erste Wohngebäude errichtet. Bereits im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. C 23 „Morschenich-Neu“ wurden die WEA aufgrund der Entfernung als unerheblich eingestuft. Zum bestehenden Ortsrand von Drucksache 65/2015 Seite - 40 - Golzheim beträgt die Entfernung ca. 1.500 m. Demnach weist auch hier das Plangebiet weitere Entfernungen zu den WEA auf, als das bestehende bzw. im Bebauungsplan C 23 festgesetzte Wohngebiet. Es ist daher auch hier davon auszugehen, dass die Emissionen der WEA bereits durch die näher gelegenen Immissionsorte beschränkt werden. Demnach kann auch hier auf eine Lärmbetrachtung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens verzichtet werden. Der Anregung, die WEA in der lärmtechnischen Untersuchung als Vorbelastung zu berücksichtigen wird daher nicht gefolgt. b) Schlagschatten von WEA Ebenfalls regen wir an zu untersuchen, ob die Windenergieanlagen im Plangebiet Schlagschatten verursachen, der, bei Durchführung der Planung zu Überschreitungen der zulässigen Schlagschattenbelastung führen würde. Stellungnahme der Gemeinde: Im vorstehenden Abwägungspunkt wurden bereits die Entfernungen und die Lagen der WEA dargelegt. Aufgrund der Entfernungen der WEA von 1.900 bis 2.000 m zum Plangebiet und der bereits vorhandenen bzw. zulässigen Wohnbebauung ist sicher gestellt, dass es im Plangebiet zu keiner Schlagschattenbelastung durch die genannten WEA kommt. Eine darüber hinausgehende Untersuchung ist daher nicht erforderlich. Der Anregung wird nicht gefolgt. Schreiben des BUND vom 27.08.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) a) Feldhamsterbegehung „Zur Vermeidung der Erfüllung der Verbotstatbestände wurde gem. §44 (1) Nr. 1 und 3 eine Begehung durchgeführt um ein Vorkommen der Art ausschließen zu können. Die zu bewertende Fläche wurde wahrscheinlich zum Bau der Straße als Arbeitsraum mitbenutzt und war planiert worden. Es ist daher auch nicht verwunderlich das diese Art hier nicht vorgefunden wurde.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemäß den Angaben des Gutachters Raskin gibt es aktuell nur zwei Hamstervorkommen in der Region, an der holländischen Grenze und in Zülpich. Ein weiteres Vorkommen bei Rommerskirchen ist zwischenzeitlich erloschen. Seit 10-15 Jahren werden bzgl. des Feldhamsters auch keine Neufunde mehr gemacht. Ein Vorfinden wäre an dieser Stelle also äußerst unwahrscheinlich. Darüber hinaus wurden Großteile der Fläche beim Ausbau der Straße nicht als Arbeitsraum mitbenutzt, sondern weiterhin landwirtschaftlich genutzt. b) Faunistische Untersuchung - Kartierung Das Gutachten stammt aus dem Jahre 2013. Hier ist daher eine neue Kartierung erforderlich. Drucksache 65/2015 Seite - 41 - Stellungnahme der Gemeinde: Die Aktualität faunistisch erhobener Daten beläuft sich nach der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums auf 5 Jahre. Im aktuellen Leitfaden zum Thema „Artenschutz und Windenergieanlagen“ wurde der Zeitraum sogar auf 7 Jahre ausgedehnt. Diesbezügliche Regelungen sind dem Runderlass d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. – Düsseldorf sowie dem Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ mit vom Stand 12.11.2013 zu entnehmen. Der Anregung zur Durchführung einer erneuten Kartierung wird daher nicht gefolgt. c) Faunistische Untersuchung (Feldlerche und Grauammer ) Für das Feldlerchenrevier östlich der L 264 ist eine CEF Maßnahme erforderlich. Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren: Im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht funktionierende Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Feldlerche ist dafür bekannt, dass sie ihre Umwelt in erster Linie optisch wahrnimmt und zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblich großen Abstand hält. Eine besondere hohe Empfindlichkeit gegen optische Störungen (Anpflanzungen), die auf den ausgedehnten Singflügen intensiv wahrgenommen werden, ist daher nicht auszuschließen. Stellungnahme der Gemeinde: Der Forderung wird nicht gefolgt. Das erfasste Feldlerchenrevier wurde bereits im Zusammenhang mit dem BP Merzenich C23 „Morschenich-Neu“ erfasst und an anderer Stelle als CEF-Maßnahme berücksichtigt, sprich kompensiert. Diese Kompensation erfolgte im Kreis Düren, Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Froitzheim, Flur 40, Flurstück 51 (ca. 0,7 ha) und im Kreis Euskirchen, Stadt Zülpich, Gemarkung Schwerfen, Flur 29, Flurstücke 42 (ca. 2 ha) und 120 (ca. 2,4 ha). Hier wurden über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche, Rebhuhn sowie sonstige Vogelarten der offenen Feldflur umgesetzt. Eine erneute Berücksichtigung würde eine doppelte Kompensation bedeuten. Die Begründung wird diesbezüglich angepasst. d) Kompensationsmaßnahme 1 „Stiftung Rhein.-Kulturlandschaft (Ökokonto Stockheim Schmitzbusch (Gemeinde Kreuzau, Gem. Stockheim)) Flur 12, Flurstück 405, u. Flur 24, Flurstücke 25 u. 26) Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte uns die Stiftung Rheinisches Kulturerbe mit: Bei unserem Ökokonto "Stockheim-Schmitzbusch" handelt es sich um vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für künftige ausgleichpflichtige Vorhaben. Die Flurstücke 25 u. 26 sind ehemals intensiv ackerbaulich genutzt worden und dann mittels Einsaat von Drucksache 65/2015 Seite - 42 - zertifiziertem Regiosaatgut in Grünland, welches fortan extensiv genutzt wird, umgewandelt worden. Zusätzlich sind auf diesen Flächen zur Strukturanreicherung drei, jeweils von einem Saum umgebene Strauchgruppen angepflanzt worden. Das Flurstück 405 ist ehemals als Grünland intensiv genutzt worden und wird fortan nur noch extensiv genutzt. Zur Erhöhung der Strukturvielfalt sind hier zusätzlich ein Waldrand mit vorgelagertem Saum angelegt und mehrere Strauchreihen angepflanzt worden. Wir möchten nochmals darauf hinweisen das durch die nähe des Waldes sowie die Anpflanzungen es zu einer Kulissenwirkung kommt die ein Vorkommnis daher ausschließt. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die artenschutzrechtliche Kompensation wurde bereits durch die CEF-Maßnahmen des Bebauungsplanes C 23 berücksichtigt (siehe auch c) Faunistische Untersuchung (Feldlerche und Grauammer)), so dass es sich hier um einen Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung handelt. Ein Ausgleich im Sinne einer gleichen Funktionalität ist zwar wünschenswert jedoch nicht zwingend erforderlich. e) Kompensationsmaßnahme 2 Stadt Jülich: Kompensationsfläche (Gem. Jülich, Flur 42, Flurstück 46 (tw.) Es handelt sich um eine Grünfläche innerhalb der Ruraue die aufgeforstet werden soll. Wir weisen darauf hin, dass die Fläche bereits durch die Nähe der B56 (ca. 90m) vorbelastet ist. Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche ist als offizielles Ökokonto der Stadt Jülich registriert und von der zuständigen Landschaftsbehörde akzeptiert worden. f) Kompensationsmaßnahme 3 Stadt Jülich: Kompensationsfläche (Gem. Barmen, Flur 10, Flurstück 497 (tw.) Es handelt sich um eine weitere Grünfläche innerhalb der Ruraue. Wir haben mehrmals darauf hingewiesen wenn Offenland baulich in Anspruch genommen wird dies auch als Offenland zu kompensieren ist. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass solche Maßnahmen für die Offenlandvögel ein weiterer Verlust der Lebensräume bedeutet. Zudem sollte der Ausgleich in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen was wir auf Grund der fehlenden Zugehörigkeit hier nicht sehen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei der Kompensationsfläche handelt es sich um eine Kompensation im Sinne der Eingriffsregelung. Die artenschutzrechtliche Kompensation erfolgte im Zusammenhang mit dem BP 23 (siehe auch c) Faunistische Untersuchung (Feldlerche und Grauammer). Ein funktionaler Zusammenhang ist wünschenswert und wird auch zunächst immer angestrebt. Letztendlich ist er jedoch nicht zwingend erforderlich. Drucksache 65/2015 Seite - 43 - Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Ruhr vom 03.08.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes Nr. C 24 „Merzpark“ wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung für den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu berücksichtigt. Insofern die Entwässerung wie geplant über das Buirer Fließ erfolgt, bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur keine Bedenken. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Entwässerung erfolgt weiterhin über das Buirer Fließ. Schreiben der Deutsche Bahn AG, DE Immobilien vom 28.07.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des Erftverbandes vom 30.07.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der PLEdoc GmbH vom 31.07.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Unitymedia NRW GmbH vom 03.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Amprion GmbH vom 04.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Drucksache 65/2015 Schreiben der Gascade Gastransport GmbH vom 05.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der IHK Aachen vom 18.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Vodafone GmbH vom 19.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 26.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Telefónica Germany GmbH & Co. KG vom 28.08.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 25.09.2015 (verspätet) Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Seite - 44 - Drucksache 65/2015 Seite - 45 - C- Öffentlichkeit (Stellungnahmen zur 17. FNP-Änderung und zum BP C 24) Schreiben von Herrn Frings durch Schupp & Partner RA & Fachanwälte vom 28.08.2015 a) Allgemeines - Verweis auf Stellungnahme vom 06.02.2015 Zunächst beziehen wir uns auf die namens und in Vollmacht des Herrn Josef Frings, Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich, Ihnen übersandte Stellungnahme vom 06.02.2015 und verweisen vollinhaltlich auf den dortigen Inhalt. Stellungnahme der Gemeinde Der Verweis auf die Stellungnahme vom 06.02.2015 wird zur Kenntnis genommen. Diese Stellungnahme ist im Abwägungsdokument zur frühzeitigen Beteiligung vollumfänglich abgebildet und in die Abwägung eingestellt. Um Dopplungen zu vermeiden, wird in diesem Dokument zur öffentlichen Auslegung auf eine Wiederholung verzichtet. Die im Rahmen des Dokumentes zur frühzeitigen Beteiligungen dargestellten Abwägungen gelegten vollumfänglich auch im Rahmen der Abwägung zur Offenlage. Zum Satzungsbeschluss sind beide Abwägungsdokumente durch die politischen Gremien der Gemeinde Merzenich zu beschließen. b) Vorherige Umsiedlung des Aussiedlerhofes / 120 m Abstand zur Wohnbebauung. Ergänzend nehmen wir nachfolgend im Rahmen der Offenlage des Planentwurfes des Bebauungsplanes Merzenich C24 sowie des Entwurfs zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich vom 25.06.2015 Stellung: Der Gemeinde Merzenich ist bekannt, dass es sich bei dem Objekt unseres Mandanten um einen sogenannten Aussiedlerhof handelt. In den Jahren 1995/1996 musste dieser Aussiedlerhof an dieser vorgenannten Stelle errichtet werden, da unser Mandant bereits zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen einer Braunkohleumsiedlungsmaßnahme sein damaliges gesamtes Hofeigentum aufgeben musste. Unserem Mandanten wurde das vorstehende Grundstück zur Errichtung einer Hofstelle mit einer größeren Lagerhalle von der Gemeinde angetragen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dort ausschließlich landwirtschaftliche Flächen rund um die entsprechende Hofstelle befanden, und infolge dessen die Ausübung eines landwirtschaftlichen Betriebes ungestört von statten gehen konnte. Zwar ist, soweit bisher ersichtlich, in der ursprünglichen Baugenehmigung ein einzuhaltender Mindestabstand von 120 Metern zur nächsten Wohnbebauung nicht vorgegeben. Der zum damaligen Zeitpunkt für unseren Mandanten tätige Architekt hatte aber nachweislich nach seiner Aussage hier die Mindestabstandseinhaltung von 120 Metern zu beachten. Dies belegt unter anderem auch die Tatsache, dass unser Mandant zum damaligen Zeitpunkt die Fläche Gemarkung Merzenich, Flur 30, Flurstück 73 im Rahmen der Errichtung seiner Hofstelle mit erwerben wollte. Dies wurde ihm unter Bezugnahme auf die erforderliche v. g. Mindestabstandseinhaltung verwehrt. Erforderlichenfalls werden Zeugen diese Vorgabe belegen. Drucksache 65/2015 Seite - 46 - Zum damaligen Zeitpunkt war Herr Heidbüchel bei der Gemeinde Merzenich für die entsprechenden Vorgaben verantwortlich. Es kann auf Seiten unseres Mandanten belegt werden, dass die entsprechenden Vorgaben einzuhalten waren. Weiterhin zeigt die verpflichtende Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 120 Metern auch die Tatsache, dass unser Mandant unter erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand, aufgrund der erforderlichen Einhaltung des Mindestabstands noch eine ansonsten nicht erforderlich werdende sogenannte Druckleitung auf seinem Grundstück installieren musste. Dies wird zusätzlich durch entsprechende Zeugenaussagen belegt. Es ist diesseits zunächst nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde Merzenich nunmehr die damaligen von ihr erteilten Vorgaben in Abrede stellt. Stellungnahme der Gemeinde Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der seinerzeit zuständige Mitarbeiter der Gemeinde Merzenich ist nicht mehr im Amt. Nach eingehender Recherche und Prüfung der Aktenlage ist der vorgetragene Mindestabstand nicht nachvollziehbar. So wird weder in der Baugenehmigung noch in weiteren der Gemeinde vorliegenden Schriftverkehren ein Mindestabstand von 120 Meter zu nächsten Wohnbebauung erwähnt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass hinsichtlich der Kreisverwaltung Düren keine Bedenken bzgl. der Abstandssituation geäußert wurden. c.1) Lärmgutachten - Ernteeinsätze in den ruheempfindlichen Zeiten Offensichtlich ist der Aussiedlerhof unseres Mandanten (nachträglich) in das Lärmgutachten der Firma Accon Köln GmbH zumindest ansatzweise eingearbeitet worden. Dort wird rein spekulativ unterstellt, unserem Mandanten sei es aufgrund Rechtsprechung und Gesetzgebung uneingeschränkt möglich, notwendige Ernteeinsätze auch in den ruheempfindlichen Zeiten durchzuführen. Da vorliegend jedoch keine diesbezügliche einheitliche Rechtsprechung besteht und auch die Gesetzgebung nicht eindeutig ist, werden hier in dem Gutachten zugunsten des Mandanten Rechte unterstellt, die rein tatsächlich nicht gegeben und/oder nicht in den entsprechenden Fällen von Ernteeinsätzen kurzfristig durchsetzbar sind. Schon infolgedessen wird durch die heranrückende Wohnbebauung der landwirtschaftliche Betrieb ganz erheblich beeinträchtigt. Die in der genehmigten Halle abgestellten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen werden zudem ständig bewegt und in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung gewartet und repariert. Die diesbezüglichen Beeinträchtigungen des zukünftigen Wohnumfeldes sind in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden. Stellungnahme der Gemeinde Der Aussiedlerhof wurde aufgrund der Erkenntnisse der frühzeitigen Beteiligung in das Lärmgutachten sowie die Bauleitplanverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben aufgenommen. In Bezug auf die Lärmthematik sind gemäß Nummer 1c der TA Lärm (Anwendungsbereich) „nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ von der Anwendung der TA Lärm ausgenommen. Nicht genehmigungsbedürftig sind u. a. Agrarbetriebe wie im vorliegenden Fall. Demnach besteht für den Umgang mit den Geräuschen, welche von der landwirtschaftlichen Anlage ausgehen, keine verbindliche Drucksache 65/2015 Seite - 47 - Norm, wie es dies zum Beispiel für die Gerüche eines Tierhaltungsbetriebes mit der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) der Fall ist. Aus diesem Grund wurde im Bauleitplanverfahren auf Entscheidungen von Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichten zurückgegriffen. Nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen sind aufgrund der oben beschriebenen Situation gegenüber sonstigen gewerblichen Anlagen in gewissem Umfang privilegiert. Insbesondere sollen z. B. aufgrund von witterungsbedingten Umständen unaufschiebbare Erntearbeiten auch in den ruheempfindlichen Zeiten nicht behindert werden. Entsprechende Regelungen enthält auch das Feiertagsgesetz NW. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entscheiden, dass Lärmimmissionen durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft für die Nachbarschaft auch vor dem Maßstab der strengen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes und der hierzu ergangenen TA Lärm hinzunehmen sind (Az: 10 S 2317/99). In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04) werden nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen bei der schalltechnischen Begutachtung nach der TA Lärm als seltenes Ereignis eingestuft. In diesem Fall gelten dann gebietsunabhängige Richtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Um derartige Pegel in der Nachtzeit hervorzurufen, müssten Feldarbeiten in relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden. Hiervon ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die landwirtschaftlichen Flächen, welche von dem Plangebiet in Anspruch genommen werden, sind nicht im Eigentum des Einwenders und werden von diesem derzeit auch nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet. Zwischen den Gebäuden des Aussiedlerhofes und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich nur kleinteilige Flächen, die aufgrund der Flächengröße nicht für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Demnach können in dieser Einzelfallbetrachtung nur kurzzeitige Geräusche in den ruheempfindlichen Zeiten durch den an- bzw. abfahrende landwirtschaftlichen Verkehr auftreten, nicht jedoch Geräuschentwicklungen durch Erntevorgänge in der unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Darüber hinaus kann für die westlich des Aussiedlerhofes liegenden landwirtschaftliche Fläche, welche zukünftig an das neu geplante Wohngebiet angrenzt, festgehalten werden, dass diese Fläche bereits vorbelastet ist und zwar in dem Sinne, dass die Wohnbebauung entlang der Straße „Zur Gärtnerei“ in einem geringerem Abstand zu dieser Emissionsquelle liegt, als das zukünftige Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes C24. Demnach ist aufgrund der neuen Wohnbebauung für diese Fläche aufgrund der heute schon bestehenden Schutzansprüche nicht mit einer Betriebsbeschränkung zu rechnen. Auch in Kenntnisnahme der hier vorliegenden Stellungnahme hält die Plangeberin somit an der genannten Begründung fest und erkennt keine negativen Auswirkungen auf den Aussiedlerhof. Der Stellungnahme wird somit nicht gefolgt. c.2) Lärmgutachten - Anbindung des Aussiedlerhofes Das Gutachten unterstellt des Weiteren fälschlicherweise, es sei zu berücksichtigen, dass der Hof über den 100 Meter weit entfernten Ürlingsweg angebunden sei, über den auch Ausfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgen. Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass der Mandant vor Durchführung der Maßnahmen Brückenbau etc. den Ürlingsweg Drucksache 65/2015 Seite - 48 - auch über die querende Landesstraße L264 hinweg zur Erreichung seiner östlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen vollständig benutzen konnte. Zwischenzeitlich wurde die Durchfahrt auf der gegenüberliegenden Seite der Landesstraße gesperrt, sodass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge unseres Mandanten nunmehr die Brückenüberfahrt bzw. Brückenanbindung und die Durchfahrt teilweise durch das Wohn- und Gewerbegebiet benutzen müssen, um auf die landwirtschaftlichen Flächen des Mandanten auf der östlichen Seite der Landesstraße 264 zu gelangen. All dies ist in dem Gutachten nicht berücksichtigt. Stellungnahme der Gemeinde Im Zuge der Umsetzungsmaßnahmen des Bebauungsplanes Nr. C 23 wurde in der Tat die Querung der Landesstraße L264 auf Höhe des Ürlingswegs abgebunden. So müssen die landwirtschaftlichen Fahrzeuge nun das neue Brückenbauwerk nutzen, um zu den östlichen landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedoch nicht den Anlagengeräuschen des Hofs zuzuordnen. Für Berechnungen des Lärms durch Verkehr auf öffentlichen Straßen ist der Mittelwert des Verkehrsaufkommens über alle Tage des Jahres zugrunde zu legen. Einzelne Fahrten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb spielen daher nur eine untergeordnete Rolle. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.3) Lärmgutachten - gebietsunabhängige Richtwerte / Rücksicht auf Wohnnutzung Es geht auch nicht an, dass vorliegend unterstellt wird, es seien die gebietsunabhängigen Richtwerte von tagsüber 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) nicht erreichbar, da in der Nachtzeit dann Feldarbeiten in relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden müssten, "was vorliegend nicht gegeben sei". Dies ist vollständig falsch. Sämtliche in der Nähe befindlichen Ackerflächen (welche nicht alle ausschließlich durch den Mandanten bewirtschaftet werden) sind nahe an der Wohnbebauung vorhanden, sodass dortige Pflanz- und Ernteeinsätze gerade doch unmittelbar in der Nähe zur Wohnbebauung stattfinden werden. Vorliegend hat die Gemeinde bisher nicht berücksichtigt, dass bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und des unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiets gerade der benachbarte landwirtschaftliche Betrieb und die auch dort befindliche Wohnnutzung zu bewerten und abzuwägen sind. Sowohl auf den landwirtschaftlichen Betrieb als auch auf die dortige Wohnnutzung wurde bisher nicht ausreichend Rücksicht genommen. Stellungnahme der Gemeinde Die in der Stellungnahme aufgeführten gebietsunabhängigen Richtwerte von tagsüber 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) beziehen sich auf die seltenen Ereignisse gemäß der TA Lärm. Diese wurden in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04) für nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen akzeptiert. Zwischen dem Plangebiet und dem Aussiedlerhof befinden sich nur kleinteilige Flächen, die aufgrund der Flächengröße nicht für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Demnach können in dieser Einzelfallbetrachtung nur kurzzeitige Geräusche in den ruheempfindlichen Zeiten durch den an- bzw. abfahrende Drucksache 65/2015 Seite - 49 - landwirtschaftlichen Verkehr auftreten, nicht jedoch Geräuschentwicklungen durch Erntevorgänge in der unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Es ist davon auszugehen, dass die o. g. Richtwerte durch den an- bzw. abfahrenden landwirtschaftlichen Verkehr nicht erreicht bzw. nicht öfter als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres überschritten werden. Unabhängig hiervon sind jedoch an anderen Orten unaufschiebbare Erntearbeiten, z. B. aufgrund von witterungsbedingten Umständen zu erwarten, da dieses auch eine gängige Praxis in der Landwirtschaft darstellen. Diese sind im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens jedoch nicht zu bewerten, da sich durch die Planung an diesen Orten keine Änderungen ergeben. In Kenntnisnahme der vorliegenden Stellungnahme hält die Plangeberin an der Festsetzung der Wohngebiete sowie des Sonder- und des Gewerbegebiets fest. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sind keine negativen Auswirkungen zu erkennen, welche zu einer Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebes führen würde. Ebenso sind keine negativen Auswirkungen auf die im Aussiedlerhof befindliche Wohnnutzung zu erkennen. Die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes sowie der dortigen Wohnnutzung wurden im Rahmen der Bauleitplanverfahren demnach berücksichtigt. Der Stellungnahme wird somit nicht gefolgt. Darüber hinaus in anzumerken, dass hinsichtlich der unteren Immissionsschutzbehörde (Kreisverwaltung Düren) keine Bedenken bzgl. der Lärmsituation bestehen. c.4) Lärmgutachten - Trennungsgrundsatz Darüber hinaus hat die Gemeinde den Trennungsgrundsatz des § 50 BlmSchG als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung insbesondere aufgrund der Neuplanung einer bisher unbebauten Fläche keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Stellungnahme der Gemeinde Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden für die Sonder- wie das Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen, welche in den allgemeinen Wohngebieten wie auch im Aussiedlerhof gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Die Festsetzungen bestehen aus der Gebäudestellung und Höhe sowie insbesondere aus der Festsetzung der Lärmemissionskontingente inkl. der festgesetzten Zusatzkontingente. Durch die Festsetzungen werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liegt nicht vor. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.5) Lärmgutachten - Abwägungsinteressen Fest steht somit, dass durch die heranrückende Wohnbebauung sowie die Ausweisung des Gewerbegebietes unser Mandant ganz erhebliche Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb sowie die Wohnnutzung auf der Hofstelle haben wird. Die Gemeinde Merzenich hat vorliegend die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bisher nicht gerecht abgewogen. Drucksache 65/2015 Seite - 50 - Stellungnahme der Gemeinde Die Plangeberin erkennt durch die geplante Wohnbebauung sowie die Ausweisung eines Sonder- und eines Gewerbegebietes keine erheblichen Nachteile für den landwirtschaftlichen Betrieb nördlich des Plangebietes. Die diesbezügliche Abwägung ist den oben stehenden Punkten zu entnehmen. Darüber hinaus in anzumerken, dass hinsichtlich der unteren Immissionsschutzbehörde (Kreisverwaltung Düren) keine Bedenken bzgl. der Lärmsituation bestehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.6) Lärmgutachten - Kennzeichnung als Entwurf Die Bewertungen im Gutachten der Accon vom 07.05.2015 sind schon deshalb nicht relevant, weil diese lediglich als Entwurf in der Offenlage vorhanden waren. Es besteht keine Möglichkeit im Rahmen der Offenlage zu einem endgültigen und verbindlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Stellungnahme der Gemeinde Die Gutachten, welche im Rahmen der Offenlage vorgelegt werden, wurden als Entwurf gekennzeichnet, um ggf. aufgrund von Stellungnahmen noch Anpassungen vornehmen zu können. Generell stellt das Gutachten jedoch bereits eine allumfassende Darstellung der Belange dar. Zum Satzungsbeschluss entfällt die Kennzeichnung als Entwurf. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.7) Lärmgutachten - Parkplatzlärmstudie Zudem weist der Entwurf zahlreiche Unzulänglichkeiten und Unrichtigkeiten auf. Vorliegend wird eine Parkplatzlärmstudie aus dem Jahre 2007 mit bloßen Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen durch die Accon zugrunde gelegt. Die dortige Parkplatzlärmstudie ist zum einen veraltet und zum andern betrifft diese augenscheinlich nicht die Parkplatzsituation vor Verbrauchermärkten einschließlich Getränkemärkten. Der weitere hinzugezogene technische Bericht zur Untersuchung von Geräuschimmissionen durch Lastkraftwagen stammt sogar aus dem Jahre 2005 und ist ebenfalls erheblich veraltet, da heutzutage eine wesentlich höhere Intensität von Anlieferung und Abtransport gegeben ist als vor 10 Jahren. Stellungnahme der Gemeinde Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Parkplatzlärmstudie „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“, 6. überarb. Aufl. 2007, Bayerisches Landesamt für Umwelt ist die neueste und damit aktuelle Fassung und nicht veraltet. Sie enthält präzise beschriebene Emissionsansätze für Parkplätze von Verbrauchermärkten einschließlich Getränkemärkten. Die gilt analog auch für den „Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten“, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, 2005. c.8) Lärmgutachten - höhere Richtwerte Es wird zudem bestritten, dass für das Wohnhaus des nördlich gelegenen Aussiedlerhofs dem Mischgebiet gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet um jeweils 5 dB(A) höhere Richtwerte gelten. Drucksache 65/2015 Seite - 51 - Für den Fall, dass dies tatsächlich so gehandhabt wird, hat das Gutachten unzulässiger weise unterstellt, am Wohnhaus des Aussiedlerhofs könnten keine unzulässigen Immissionspegel auftreten. Das Gutachten beschreibt, dass Warenanlieferungen an der nördlichen Seite des Marktes, das heißt folglich unmittelbar an der Grenze zum Hof unseres Mandanten stattfinden werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Getränkemarktes der besonders lärmintensiv sein wird. Sofern in dem Gutachten unterstellt wird, die Laderampe würde durch das Ladengebäude weitgehend abgeschirmt, ist dies somit unrichtig, da der Lade- und Entladevorgang eben in dem hinteren Bereich zu dem Objekt des Mandanten hin stattfinden wird. Das Gutachten berücksichtigt nicht, dass die Anlieferung und Entsorgung bei einem reinen Verbrauchermarkt nicht identisch ist mit den Vorgängen im Rahmen eines (noch zusätzlichen) Getränkemarktes. Dort herrschen wesentlich größere Intensitäten von Ladeund Entladevorgängen durch LKW. Auf dem hierzu geplanten Parkplatz werden zusätzlich in erheblicher Zahl und in kurzen Zeitabständen KFZ an- und abfahren, welche leere Getränkekisten aus- und volle einladen. Die im Gutachten unterstellte Anzahl der Fahr- und Parkvorgänge ist wesentlich zu niedrig angesetzt. Stellungnahme der Gemeinde Es ist gängige Verwaltungspraxis, dass Wohngebäuden im Außenbereich nach § 35 BauGB nur die Schutzempfindlichkeit entsprechend einem Mischgebiet zugebilligt wird. Die Lärmkarte des Lärmgutachtens (Abb. 5.4.1.2) zeigt, dass keine Konflikte zu erwarten sind. Wenn der Betreiber an seinem eigenen Wohnhaus unzulässige Immissionspegel verursacht, muss er selbst für Abhilfe sorgen. Den Berechnungen liegen konservative Ansätze aus zahlreichen vergleichbaren Situationen zugrunde. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine schalltechnische Untersuchung für ein Bauleitplanverfahren und nicht für ein Baugenehmigungsverfahren handelt. Da bestimme Details noch nicht bekannt sind, wurde gezeigt, dass die geplante Nutzung darstellbar und damit der Bebauungsplan vollziehbar ist. Die Behauptung, die unterstellte Anzahl der Fahr- und Parkvorgänge ist wesentlich zu niedrig angesetzt, ist falsch. Es wurden die in der Parkplatzlärmstudie für Planungen empfohlenen, konservativen Fahrzeugzahlen angesetzt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.9) Lärmgutachten - Berücksichtigung des Gewerbegebietes Darüber hinaus weist das Gutachten der Firma Accon folgenden erheblichen Mangel auf: Es werden dort lediglich Lärmbeeinträchtigungen hinsichtlich der bereits dort ausgewiesenen Fläche für einen Verbrauchermarkt sowie einen Getränkemarkt in Ansatz gebracht. Der weitere große Gebäudekomplex, welcher im Anschluss an den Verbrauchermarkt hin zur L264 geplant und ausgewiesen ist sowie dessen Nutzung, wird bei der Lärmbewertung nicht im Mindesten berücksichtigt. Sollten dort weitere lärmintensive Gewerbe installiert werden, sind die nunmehr in Ansatz gebrachten Werte ohnehin völlig gegenstandslos. Durch den dann sich kumulierenden Lärm werden weit höhere Lärmpegel als nun unterstellt entstehen. Drucksache 65/2015 Seite - 52 - Einwirkungen durch diesen zusätzlichen Gebäudekomplex und die dortige An- und Abfahrt- sowie Parkplatzsituation werden im Gutachten "totgeschwiegen". Stellungnahme der Gemeinde Die Behauptung, es würden „lediglich Lärmbeeinträchtigungen hinsichtlich der bereits dort ausgewiesenen Fläche für einen Verbrauchermarkt sowie einen Getränkemarkt in Ansatz gebracht“ ist falsch. Für die GE-Flächen wurden Emissionskontingente berechnet, die auch bei der Gesamtbetrachtung des Gewerbelärms berücksichtigt wurden. Die Vorgehensweise ist im Gutachten ausführlich beschrieben. Die Behauptung, es sei etwas „totgeschwiegen“ worden, wird zurückgewiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.10) Lärmgutachten - Berücksichtigung des Gewerbegebietes Im Übrigen ist auch die Lärmbeeinträchtigung durch die die Brücke über die L 264 überfahrenden Fahrzeuge nicht in Ansatz gebracht. Stellungnahme der Gemeinde Diese Aussage ist unrichtig. Den Berechnungen liegt ein dreidimensionales Modell vor, das derartige Effekte berücksichtigt. Der Stellungnahme wird somit nicht gefolgt. c.11) Lärmgutachten - weitere Wohnbauflächen Darüber hinaus unterstellt das Gutachten in 5.4.2.2 fälschlicherweise, es sei geplant, weitere Wohnbauflächen südlich des Plangebiets, zu entwickeln. Hierbei wurde offensichtlich "vergessen", dass auch die Grundstücksfläche nördlich des Plangebietes im unmittelbaren Anschluss an das Wohngebäude und die Halles des Hofes unserer Mandantschaft schon als "Erweiterungsfläche" vorgesehen ist. Im Falle einer diesbezüglichen Erweiterung wäre der ursprünglich von der Gemeinde Merzenich dort selbst installierte "Aussiedlerhof" vollständig "ad absurdum" geführt und seiner Funktion beraubt. Stellungnahme der Gemeinde Die Behauptung, es wurde bewusst (gekennzeichnet durch die Anführungszeichen) „ ‚vergessen’, dass auch die Grundstücksfläche nördlich des Plangebietes im unmittelbaren Anschluss an das Wohngebäude und die Halles des Hofes unserer Mandantschaft schon als ‚Erweiterungsfläche’ vorgesehen ist“, wird zurückgewiesen. Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgt die Vorbereitung dieser Fläche. Sie ist jedoch nicht Gegenstand des nun vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Sollte hierfür ein Bebauungsplan aufgestellt werden, sind mögliche Konflikte in dem dafür erforderlichen Verfahren zu lösen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.12) Lärmgutachten - Widerspruch von Pegelklassen Die Abbildung 5.4.2.2.1 im Gutachten Accon weist für das Gebäude unseres Mandanten teilweise Pegelklassen von 45 bis 50 dB (A) und 50 bis 55 dB (A) aus und steht damit im Widerspruch zu der Abbildung 5.4.1.2, wonach am Hause unseres Mandanten Lärmpegel von lediglich maximal bis zu 40 dB (A) entstehen werden. Stellungnahme der Gemeinde Die Abbildung 5.4.2.2.1 des Lärmgutachtens zeigt die freie Schallausbreitung, d. h. ohne den Einfluss lärmmindernder Hindernisse, um eine Abschätzung der Situation in den südlich des Plangebiets liegenden Gebieten aufzuzeigen (siehe Kapitelüberschrift). Diese Drucksache 65/2015 Seite - 53 - Darstellung liefert höhere Werte als bei der Berücksichtigung der realen Bebauung. Ein Widerspruch zur Abb. 5.4.1.2. ergibt sich insofern nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.13) Lärmgutachten - gesamte Gewerbelärmbelastung / Verkehrsbelastung Die gesamte Gewerbelärmbelästigung wird im Rahmen der Ersteinschätzung erheblich zu niedrig angesetzt. Insbesondere der zwischenzeitlich aufgrund des Autobahnanschlusses Merzenich stark zunehmende Querverbindungsverkehr auf der L264 zur B264 ist nicht ausreichend berücksichtigt. Auch die angebliche Belastung mit Fahrzeugen innerhalb 24 Stunden ist erheblich zu niedrig angesetzt, sowohl auf der L264 als auch auf den nunmehr hieran angeschlossenen Straßen zum Nahversorgungszentrum und der geplanten Wohnbebauung hin. Auch die in den nächsten Jahren weiter zunehmenden Belastungen des Straßenverkehrs sind dort nicht annäherungsweise eingestellt. Sofern unter 5.4.2.1 die Auswirkungen der Planung auf den Aussiedlerhof dahingehend eingeschätzt werden, dass die am Wohnhaus des Hofs zu erwartende Gewerbelärmimmission unkritisch sein wird, da sie weit unter dem Tagesrichtwert liegen, ist auch dies falsch. Bezeichnenderweise wird auf der Abbildung 5.4.1.3, nämlich unmittelbar im Bereich des Wohnhauses eine Verkehrslärmbelastung von mindestens 60 bis 65 dB dargestellt. Infolgedessen ist schon das Gutachten in sich widersprüchlich und falsch. Auch in der Darstellung 5.4.1.4 sind um das Wohnhaus des Mandanten tagsüber Lärmpegel von mindestens 60 bis 65 dB (A) zu erwarten. Die tatsächlich dort zu erwartenden Werte werden aufgrund der falschen, zu niedrigen Einschätzung der Accon wesentlich höher sein als ausgewiesen. Auch nachts werden gemäß Abbildung 5.4.1.5 die Verkehrslärmimmissionen im Bereich des Wohnhauses unseres Mandanten über den zulässigen Werten liegen. Die vorhandenen Einschätzungen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und der weiteren Zunahme des Verkehrsaufkommens und damit auch des Verkehrslärms. Bezeichnenderweise weist dann auch die Abbildung 5.4.1.7 angeblich zu erwartende Verkehrslärmimmissionen auf der Höhe des Erdgeschosses von knapp unter 60 dB (A), nämlich merkwürdigerweise genau 59 dB (A). Diese Werte sind zu niedrig angesetzt und entsprechen nicht den zu erwartenden Verkehrslärmbelästigungen. Hierbei ist insbesondere nicht berücksichtigt der neben dem starken Verkehr auf der L264 auch unmittelbar auf das Wohngrundstück des Mandanten einwirkende Verkehr, welcher sich über die Brücke der L264 hin zu dem Nahversorgungszentrum bewegt. Merkwürdigerweise ist auf Abbildung 5.4.1.8 dann genau 60 dB (A) zu erwarten. Hier wird deutlich, dass weder 59 noch 60 dB vorliegend korrekt ermittelt sind, die Werte sind hingegen "schöngerechnet". Sie werden genau auf das zulässige Maß festgelegt und entsprechen nicht den tatsächlich zu erwartenden Gegebenheiten. Im Übrigen zeigen die Abbildungen 5.4.1.9 und 5.4.1.10, dass dort entgegen der textlichen Aussagen dann plötzlich auch die nachts maximal zulässigen Pegel im und am Wohnhaus des Mandanten schon jetzt nach dieser Bewertung überschritten werden, da Drucksache 65/2015 Seite - 54 - dort bis zu 49 dB angesetzt werden, jedoch lediglich 45 dB nachts zulässig sind. Auch diese Bewertungen sind geschönt und noch zu niedrig angesetzt. Bei den Abbildungen 6.1 und 6.2 ist das Grundstück unseres Mandanten einschließlich des Wohnhauses erst gar nicht mehr berücksichtigt. Auch deshalb ist das Gutachten fehlerhaft und nicht verwertbar. Ebenso gilt dies für die Abbildungen 6.3 und 6.4. Festzustellen bleibt, dass sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschsituation Verkehrslärm als auch Gewerbelärm erheblich zu niedrige Immissionspegel durch die Firma Accon unterstellt werden. Stellungnahme der Gemeinde Der Einwender vermischt Geräuschimmissionen aus Gewerbe und Verkehrslärm. So handelt es sich zum Beispiel bei der Abbildung 5.4.1.3 bis 5.4.1.5 um die Darstellung der Verkehrslärmbelastung unter Freifeldbedingungen im Tag- bzw. Nachtzeitraum und nicht um die Ergebnisse der Gewerbelärmberechnung. Der Verordnungsgeber fordert jedoch die getrennte Betrachtung. Eine Summation ist nicht vorgesehen. Die so abgeleiteten Folgerungen sind daher unzutreffend. Die Unterstellung, die Werte seien „schöngerechnet“ ist nicht zutreffend und wird zurückgewiesen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die zur Schallberechnung des Verkehrslärms erforderlichen Parameter aus Seite 22 des Lärmgutachten dargestellt sind und die aktuelle DTV-Werte des umliegenden Straßennetzes berücksichtigen. Ebenso ist das errichtete Brückenbauwerk bei der Berechnung berücksichtig worden. Bei den Abbildungen 5.4.1.9 und 5.4.1.10 handelt es sich um die Darstellung der Verkehrslärmbelastung an der geplanten Bebauung in Höhe des Erdgeschosses (5.4.1.9) bzw. des ungünstigen Geschosses (5.4.1.10), jeweils im Nachtzeitraum. Hierbei handelt es sich also nicht um Immissionsrichtwerte der TA Lärm, welche nicht der Abwägung zugänglich sind, sondern um Orientierungswerte der DIN 18005. Die Überschreitung der Orientierungswerte in Nachtzeitraum erfolgt nicht aufgrund der neuen Bebauung, sondern ist auf die bestehende Verkehrsbelastung zurückzuführen. Die Immissionsrichtwerte die am Wohnhaus des Hofes durch die geplante gewerbliche Nutzung erreicht werden sind unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen. In Abbildung 6.1 und 6.2 wird der Bereich des Aussiedlerhofes nicht dargestellt, da hier die Berechnungsergebnisse der Lärmpegelbereich für das Plangebiet dargestellt werden. Der Aussiedlerhof liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Festsetzungen bzgl. des Lärmpegelbereiches können nur innerhalb des Plangebietes erfolgen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c.14) Lärmgutachten - Vorlage nur eines Entwurfes Es wurde bisher lediglich ein sogenannter Entwurf eines schalltechnischen Fachgutachtens vorgelegt. Der Mandant behält sich ausdrücklich vor, nach Vorlage und ihm gewährter Einsichtnahmemöglichkeit in das endgültige Gutachten eine weitere Stellungnahme abzugeben. Drucksache 65/2015 Seite - 55 - Stellungnahme der Gemeinde Die Gutachten, welche im Rahmen der Offenlage vorgelegt werden, wurden als Entwurf gekennzeichnet, um ggf. aufgrund von Stellungnahmen noch Anpassungen vornehmen zu können. Generell stellt das Gutachten jedoch bereits eine allumfassende Darstellung der Belange dar. Zum Satzungsbeschluss entfällt die Kennzeichnung als Entwurf. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich der Mandant vorbehält, eine weitere Stellungnahme abzugeben. c.15) Lärmgutachten - Fazit des Gutachtens Der Schluss des Gutachtens Accon, wonach "bei Einhaltung von Immissionskontingenten keine unzulässigen Immissionen im geplanten Wohngebiet zu erwarten sind", ist zum einen in sich widersprüchlich und zum anderen bezeichnet er nicht die Situation im und am Wohnhaus unseres Mandanten. Auch hinsichtlich zu ergreifender zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen macht das Gutachten keinerlei Ausführungen bezogen auf das Grundstück des Mandanten. Stellungnahme der Gemeinde Wie ausführlich im Rahmen des Lärmgutachtens, der Begründung sowie dieser Abwägung dargelegt wurde, sind keine Schutzmaßnahmen am Aussiedlerhof zur Minderung der Immissionen aus dem Plangebiet erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. d) Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW Hinsichtlich der Bewertung durch die Landwirtschaftskammer NRW vom 28.01.2015 ist festzustellen, dass dort nur dann keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, "wenn die bestehenden Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten bleiben, um insbesondere eine zügige Abfuhr von Erntegut zu gewährleisten". Wir haben bereits zuvor dargestellt, dass genau diese Voraussetzung in der Realität nicht gegeben ist, insbesondere die Verlängerung des Ürlingswegs (gegenüberliegende Seite der L264) für den landwirtschaftlichen Verkehr gesperrt worden ist und somit dieser durch das Gewerbegebiet bzw. das Wohngebiet das Erntegut abfahren muss. Insbesondere die dann notwendigen zahlreichen an- und abfahrenden Lkw, welche dann zum Zeitpunkt der Ernte vor Ort in Reih und Glied warten und das Erntegut abfahren, müssen dann die entsprechenden offiziellen Straßen benutzen und können nicht mehr die Abfuhr des Ernteguts über die hierfür ursprünglich vorgesehenen Wirtschaftswege durchführen. Insofern ist die Annahme der Landwirtschaftskammer NRW fehlerhaft. Diese hat eine neue Bewertung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation vor Ort für die dort (noch) im erheblichen Umfang ausgeübte Landwirtschaft abzugeben. Stellungnahme der Gemeinde Die Schließung der Verlängerung des Ürlingsweges über die L264 hin zu den Ackerflächen östlich des Plangebietes für den landwirtschaftlichen Verkehr erfolgte unabhängig von den hier zu behandelnden Bauleitplanverfahren (17. FNP-Änderung sowie Bebauungsplan C 24). Diese Änderung wurde im Rahmen der notwendigen Umbaumaßnahmen für die Erschließung des Plangebietes des Bebauungsplanes C 23 „Morschenich-Neu“ (Umsiedlung) durchgeführt. Auch bei nicht Durchführung dieser nun zu behandelnden Bauleitplanverfahren eine Überfahrt über die L264 vom Ürlingsweg in die östlichen Bereiche mit landwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr möglich, um die Verkehrssicherheit auf der L264 nicht zu gefährden. Aus diesem Grund sind, wie dargelegt unabhängig von den hier zu behandelnden Bauleitplanverfahren, die Drucksache 65/2015 Seite - 56 - landwirtschaftlichen Verkehre in Richtung Osten nur noch über das neue Brückenbauwerk und somit über die öffentlichen Straßen möglich. Im Bereich der öffentlichen Straßen werden die Verkehre als öffentlicher Straßenverkehrslärm und nicht als Gewerbelärm gewertet. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die 17. FNP-Änderung sowie den Bebauungsplan Nr. C 24 keine Maßnahmen vorbereitet werden, welche weitere Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr einschränken. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde die Landwirtschaftskammer erneut beteiligt. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurde dargelegt, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. e) Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Hinsichtlich des landschaftspflegerischen Fachbeitrags des Landschaftsarchitekturbüros Reepel vom Mai 2015 ist zu beanstanden, dass dort klar auf Seite 10 Punkt 4.1. ausgeführt wird, dass die Bebauung im Bereich Bebauungsplan C24 einen zusätzlichen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellt, dass von offenen Ackerfluren geprägt ist. Ebenso erfolgt eine Eingrünung zur Minderung des Eingriffs nicht, da in alle Richtungen des Bebauungsplanes eine Erweiterung erfolgen kann. Hierbei handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Landschaft, welcher bei der Bewertung vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Stellungnahme der Gemeinde Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Bebauung verursacht zumeist einen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild, der im Zuge der Eingriffsregelung kompensiert wird. Minderungsmaßnahmen sind aber erst an der endgültigen Grenze der Bebauung sinnvoll. Grünstrukturen zwischen zwei Bauabschnitten bergen immer die Gefahr zur Müllecke zu verkommen. Außerdem sind sie nicht einfach zu pflegen. f.1) Stellungnahme Kreis Düren - Nachweis des mittleren Versiegelungsgrad Hinsichtlich der Stellungnahme des Kreises Düren vom 04.02.2015 ergibt sich, dass der Nachweis, ob der mittlere Versiegelungsgrad eingehalten werden kann, noch nicht vorliegt. Darüber hinaus ist noch eine Gegenüberstellung Ist-Zustand und Prognose-Zustand mit der ersten Erweiterungsfläche vorzulegen. Stellungnahme der Gemeinde Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Stellungnahme des Kreises Dürens wurde im Nachgang zur Offenlage eine Untersuchung und Fortschreibung der Hydraulik für das Entwässerungsgebiet Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Bebauungsplan C 24 (Merzpark) durchgeführt. Diese hydraulische Berechnung beinhaltet den Umsiedlungsstandort Moschenich-Neu sowie die Fläche des Bebauungsplanes C 24. Das Einzugsgebiet der beiden Flächen beträgt 20,21 ha. Die befestigte Fläche liegt bei ca. 11,07 ha. Demnach ergibt sich ein mittlerer Befestigungsgrad von ca. 54,8 %. Dieser mittlere Befestigungsgrad liegt nur geringfügig oberhalb der mit Bescheid vom 04.12.2013 erteilten Einleitungserlaubnis in den namenlosen Vorfluter 3a bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s (mittlerer Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt dort bei ca. 51 %). Diese Erlaubnis umfasst jedoch noch weitere Flächen angrenzend an das Plangebiet des Bebauungsplanes C 24. Innerhalb des Plangebiets befindet sich jedoch die Haupterschließung zu Morschenich-Neu sowie mit dem im Bebauungsplan C 24 geplanten Gewerbe- und Sondergebiet höher verdichtete Bereiche. Demnach ist davon auszugehen, dass die weiteren Bereiche eine geringfügigere Verdichtung erhalten, so dass dann der mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % zu erreichen ist. Drucksache 65/2015 Seite - 57 - Die hydraulische Berechnung erfolgte bei der Untersuchung mit einem Blockregen 100 a4h, als unverändert zu der ursprünglichen Berechnung. Beim Abfluss an der maximalen Abflussleistung in den Vorfluter wurden ebenfalls keine Änderungen vorgenommen (84 l/s). Das Ergebnis zeigt, dass nach Berücksichtigung des Baugebietes C 24 ein Restvolumen für die weitere Erschließung von 2.000 m³ zur Verfügung stehen. Damit ist sichergestellt, dass die Entwässerung für das Bebauungsplanverfahren C 24 in der Dimensionierung berücksichtigt ist und noch weitere Flächen erschlossen werden können. Die Begründung wird dementsprechend klarstellend angepasst. f.2) Stellungnahme Kreis Düren Vorbehandlung der anfallenden Oberflächenwässer Weiterhin wird für die Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiet sowie für die stark frequentierten Parkplätze am SB-Markt eine Vorbehandlung der anfallenden Oberflächenwässer erforderlich. Es fehlt noch an der Ergänzung der Aussagen und Darstellungen. Stellungnahme der Gemeinde Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach der frühzeitigen Beteiligung wurde die Begründung in Kapitel 4.4 ergänzt. Hier wurde zur Offenlage dargelegt, dass für die Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiete sowie im Sondergebiet eine Vorbehandlung der anfallenden Oberflächenwässer erforderlich wird. Sämtliche Untersuchungen erfolgen nach Abstimmung mit der Kreisverwaltung Düren im Rahmen der nachgeordneten Baugenehmigung bzw. Bauentwurfsplanung da u. a. zum jetzigen Zeitpunkt die Nutzer des SB-Marktes und der Gewerbebetriebe noch nicht feststehen. f.3) Stellungnahme Kreis Düren - Nachweis des mittleren Versiegelungsgrad Offensichtlich ist die entsprechende Stellungnahme des Kreises Düren vom 04.02.2015 nicht aktuell und nicht verwertbar, da dort gemäß Beschreibung auf Seite 2 hinsichtlich der Bewertung des Immissionsschutzes eines Stellungnahme noch nicht erfolgen kann, da das erforderliche schallschutztechnische Gutachten (zu diesem Zeitpunkt) noch nicht erstellt ist bzw. war! Eine erneute Beteiligung nach Erstellung des Lärmschutzgutachtens ist offensichtlich noch nicht erfolgt. Dies stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Stellungnahme der Gemeinde Bei der angesprochenen Stellungnahme handelt es sich um eine Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgt parallel. Im Rahmen dieses Verfahrensschrittes wurde der Kreis Düren erneut beteiligt. Mit Schreiben vom 27.08.2015 schreibt die Kreisverwaltung Düren: „Unter Zugrundelegung des schallschutztechnischen Gutachtens Nr. ACB 0115 - 407235 - 1144 der ACCON Köln GmbH vom 07.05.2015 hier Nr. 5.4.2.2, bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben“. Demnach hat eine weitere Beteiligung stattgefunden. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. f.4) Stellungnahme Kreis Düren - Landschaftspflege und Naturschutz Hinsichtlich des Bereichs Landschaftspflege und Naturschutz wird dort zudem beschrieben: "die Ausweisung von Straßenböschungen/- Begleitgrün als Flächen für Drucksache 65/2015 Seite - 58 - Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" ist weder plausibel noch nachvollziehbar und konterkariert das Ziel einer solchen Festsetzung. Somit sind die Belange der Landschaftspflege und des Naturschutzes vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt. Stellungnahme der Gemeinde Die Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden aus dem Bebauungsplan Nr. C 23 übernommen. Ziel der Plangeberin ist es, die Festsetzungen, insbesondere die der Maßnahmenflächen möglichst unverändert zu belassen. Aus diesem Grund werden in diesem Bereich zwei Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 7 festgesetzt. Sowohl die Bezeichnung wie auch die Maßnahmen wurden unverändert übernommen. Der Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C 23 mit geringfügigen Abweichungen. Aus diesem Grund können die beiden genannten M 7 Flächen nicht exakt in ihrer Flächenabgrenzung übernommen werden. Im Bebauungsplan Nr. C 24 werden die beiden genannten Flächen daher nun mit einer jeweils größeren Flächengröße (gesamt 1.562 m²) festgesetzt, so dass sichergestellt ist, dass der für den Bebauungsplan Nr. C 23 notwendige Ausgleich gewährleistet ist. An der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher festgehalten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. g) Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg Hinsichtlich der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes - Merzpark - der Gemeinde Merzenich vom 23.01.2015 wird dort ausgeführt, dass eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist und ferner nach Beendung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten ist. Des Weiteren sind im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Aus den bei der Offenlage vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen vorliegend Berücksichtigung finden. Da vorliegend diese genannten Punkte offensichtlich im bisherigen Bauleitplanverfahren nicht berücksichtigt wurden, sind hier entsprechende Unzulänglichkeiten festzustellen. Stellungnahme der Gemeinde In den Bebauungsplan wurden vor der Offenlage Hinweise auf die Beeinflussung der Grundwasserstände durch Sümpfungsmaßnahmen sowie auf mögliche Grundwasseranstiege gegeben. Ebenso wurde auf die möglichen Bodenbewegungen hingewiesen. Diese Hinweise sind von den Bauträgern im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Weitergehende Maßnahmen, welche über den Hinweis hinausgehen, werden im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Drucksache 65/2015 Seite - 59 - h) Schallschutzwand entlang der L264 Abschließend weist der Unterzeichner darauf hin, dass bekanntermaßen noch vor wenigen Jahren die Gemeinde Merzenich selbst beabsichtigt hat, zur Vermeidung von Schallernmissionen eine Lärmschutzwand bzw. einen Lärmschutzwall entlang der L264 hin zu dem bisherigen Wohngebiet Merzenich zu installieren und diese Ausführung bereits erörtert und beantragt hat. Es möge vorliegend auch begründet werden, weshalb nunmehr ohne jede Ausführung einer solchen Maßnahme und bei noch erheblich steigendem Verkehrsaufkommen sogar noch näher als bisher an der L264 Wohngebäude installiert werden sollen. Stellungnahme der Gemeinde Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die ACCON Köln GmbH ein schallschutztechnisches Fachgutachten (Nr. ACB 0115-407235-1144 vom 07.05.15) erstellt. In dem Gutachten erfolgte der Nachweis, dass mit den festgesetzten Maßnahmen (insbesondere Lärmemissionskontingente, Schallgedämpfte Lüftung, passive Schallschutzmaßnahmen gemäß der Lärmpegelbereiche) die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicher gestellt sind. Eine Lärmschutzwand wird demnach nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. i) Schallschutzwand entlang der L264 Namens und in Vollmacht unseres Mandanten bitten wir hinsichtlich unserer Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahme vom 06.02.2015 sowie der mit diesem Schreiben ergänzend geltend gemachten Unzulänglichkeiten und Fehler bei der Bewertung und Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens um eine abschließende verbindliche Stellungnahme. Den Eingang Ihrer Stellungnahme erwarten wird bis spätestens 14.09.2015. Stellungnahme der Gemeinde Sowohl die Stellungnahme vom 06.02.2015 als auch vom 28.08.2015 werden zuerst den politischen Gremien der Gemeinde Merzenich zur Entscheidung vorgelegt. Anschließend erfolgt eine Mitteilung der Verwaltung an den Stellungsnehmer. Schreiben von Herrn Runge vom 24.07.2013 (zur 17. FNP Änderung und BP C24; es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Datum auf dem Schreiben um einen Fehler handelt, das Schreiben ging am 28.08.2015 bei der Gemeindeverwaltung ein) Gegen die beiden offen gelegten Planwerke bestehen dahin gehend Bedenken, dass im Hinblick auf die gemeindliche Entwicklung zwischen dem Ostrand der Ortslage Merzenich und der L264 Grünflächenstrukturen (Grünflächen / Ortsrandbegrünung) nicht erkennbar sind und deren Entwicklung für die Zukunft erschwert werden. Die Entwürfe sind in der vorliegenden Fassung für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Ortsrandlage nicht hinreichend. Begründung: Der Entwurf für die 17. Flächennutzungsplanänderung sowie des BPlan C 24 verzichten auf jegliche Freiraumentwicklung im Osten der Ortslage Merzenich. Diese Route wird im Übrigen auch im BPlanentwurf C23 (neu) durch die gestrichene Festsetzung Ziffer 5.4 Drucksache 65/2015 Seite - 60 - "Ortsrandgrün" fortgesetzt. Es steht zu befürchten, dass die Bauflächenentwicklung nördlich und südlich des BPlanes C24 in gleicher Weise durchgeführt wird. Damit stellt sich die Frage nach den Grundzügen der Freiraumplanung in dieser und den folgenden Änderungen der Flächennutzungsplanung entlang des heutigen, östlichen Ortsrandes. Die vorliegende Freistellung der Bezirksregierung deckt den hier geübten Verzicht auf Freiraumentwicklung nicht ab. Die Gemeinde Merzenich weiß seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts von dem bergrechtlich bedingten Wegfall des Merzenicher Erbwaldes. Dieser Erholungswald ist durch Planungen im Rahmen des Baugesetzbuches nicht, und nicht 1:1 auszugleichen. Dennoch sollte dieser Tatsache in der gemeindlichen Planung längst Rechnung getragen werden. Aus jenem absehbaren Wegfall des Erbwaldes müsste in der Abwägung der Schluss gezogen werden, dass zur Schaffung einer nachhaltigen dörflichen Entwicklung sowie gesunder Lebensverhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 2, Ziffer 5 sowie § 9 Absatz 1, Ziffer 15 mit Vorrang u. a. "Grünflächen, wie Parkanlagen" planerisch fest zu setzen wären. Die vorgelegten Planentwürfe öffnen in einem zweiten Schritt den Merzenicher Osten für die weitere bauliche Entwicklung, ohne Ansätze einer Freiraumentwicklung dort erkennen zu lassen. Sie vermeiden stattdessen geringfügig erhöhte Erschließungskosten, die durch die planerisch mögliche Ausweisung von Flächenanteilen für eine öffentliche Grünfläche entstünden. Die Nettoerlöse aus dem Grundstücksverkauf werden nach den Planentwürfen (17. Änderung FNP sowie C24) also keineswegs im niedrigen einstelligen Prozentbereich geschmälert. Der BPlanentwurf C24 geht jedoch noch einen Schritt weiter, indem die fälligen Ausgleichsmaßnahmen nach Landschaftsgesetz (32.400 Ökopunkte) in den Gemeindegebieten Kreuzau und Jülich realisiert werden sollen (siehe Umweltbericht Teil II, 2.1.2., Seite 11). Dies ist grundsätzlich rechtens, jedoch beide Gebiete liegen außerhalb des 10-km-Radius vom Eingriffsort. Weit weg. Die Innenverdichtung der Ortslage ist weitgehend abgeschlossen und sinnvoll gewesen. Im Sinne der Verbesserung wohnungsnaher Versorgung mit Freiraumflächen auch am östlichen Ortsrand reicht die Übernahme der rekultivierten, ehemaligen Kippe Pütz am Steinweg nicht aus. Ein weiterer Aspekt: Auf mittlere und lange Sicht (siehe Folgen der demografischen Entwicklung) vermag statt dessen die Realisierung einer moderaten öffentlichen Grünplanung helfen, im Plangebiet bzw. in der Ortslage Merzenich Verkehrswerte gegen Verfall zu sichern. Stellungnahme der Gemeinde Am Ostrand des Plangebietes bzw. des eingeschränkten Gewerbegebietes wurde auf Begrünungsmaßnahmen zur L 264 seitens der Plangeberin verzichtet, da die Flächen durch die bestehenden Verkehrsflächen begrenzt sind und eine angemessene Ausnutzung der Flächen erfolgen soll. Darüber hinaus liegen die in Frage kommenden Flächen südlich des Brückenbauwerks sowie nördlich der Zufahrt zur Brücke. Innerhalb dieser Flächen sind ohne Einschränkung der Flächenverfügbarkeit des Gewerbegebietes sowie Berücksichtigung der für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtdreiecke keine hochwertigen Eingrünungsmaßnahmen möglich. Die nördlichen und südlichen Bereiche Drucksache 65/2015 Seite - 61 - des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes sind hiervon unabhängig zu behandeln. Sie sind jedoch nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. In ggf. zukünftigen Bebauungsplanverfahren für die Erweiterungsflächen nördlich und südlich wird eine mögliche Eingrünung des Plangebiets geprüft. Die Flächennutzungsplanänderung verhindert eine ggf. zukünftige Eingrünung der Erweiterungsflächen nicht. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sieht die Plangeberin kein diesbezügliches Regelungserfordernis. Die externen Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Kreisverwaltung Düren abgestimmt. Aus Sicht der Landschaftspflege und Naturschutz bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Die im Zusammenhang mit dem Tagebau Hambach stehenden Ausgleichsmaßnahmen sowie die Festsetzungen des Bebauungsplanes C23 sind nicht Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens. Für die tagebaubedingten Eingriffe sind durch den Bergbautreibenden gesonderte Ausgleichmaßnahmen auszuführen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, 1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu folgen, bzw. diese zur Kenntnis zu nehmen. 2. den Bebauungsplan Merzenich C 24 (Merzpark) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach der Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 gem. § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig. (Gelhausen) (Lüssem)