Daten
Kommune
Merzenich
Größe
1,5 MB
Datum
17.12.2015
Erstellt
09.11.15, 13:10
Aktualisiert
09.11.15, 13:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan C 24
Merzpark
Geltungsbereich B-Plan
Merzenich C 23
Umsiedlungsstandort Morschenich - Neu
Merzpark
Begründung - Teil A
(Teil B - Umweltbericht erfolgt in einem separaten Dokument)
Gemeinde
Gemeinde Merzenich
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
Tel:
Fax:
02421 – 399-0
02421 – 399-299
Ansprechpartner:
Herr Thomas Lüssem
Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften
Tel.:
Fax.:
E-Mail:
Auftraggeber
02421 – 399-132
02421 – 399-233
tluessem@gemeinde-merzenich.de
P.G.W Grundbesitz GmbH
Schafsbenden 20, 52372 Kreuzau
Tel.:
Fax:
E-Mail:
02422 – 9041311
02422 – 9041315
pgw.grundbesitz@googlemail.com
Ansprechpartner:
Herr Bernd Pfennings
Auftragnehmer
Stadtplanung Zimmermann GmbH
Linzer Straße 31, 50939 Köln
Tel.:
Fax:
Email:
Bearbeitung
0221 – 41 10 11-0
0241 – 41 10 11-22
info@stadtplanung-zimmermann.de
Herr Ulrich Faßbinder
Herr Achim Scheven
Stand
21. Oktober 2015
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
1
2
3
4
5
BEGRÜNDUNG
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................... 1
1.1
Planungsanlass ............................................................................................................ 1
1.2
Planungsziele ............................................................................................................... 1
Plangebiet............................................................................................................................. 2
2.1
Lage und Abgrenzung des Plangebiets ....................................................................... 2
2.2
Landschaft, Vegetation................................................................................................. 2
2.3
Boden und Wasser ....................................................................................................... 3
2.4
Klima, Luft..................................................................................................................... 3
2.5
Verkehrliche Erschließung ........................................................................................... 3
2.6
Umgebung .................................................................................................................... 3
Vorhandenes Planungsrecht .............................................................................................. 4
3.1
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ............................................................... 4
3.2
Flächennutzungsplan ................................................................................................... 4
3.3
Bebauungsplan ............................................................................................................ 7
3.4
Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept (2009) .................................................... 7
3.5
Landesentwicklungsplan NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel (2013) ..................................................................................................... 9
Planungskonzept ............................................................................................................... 12
4.1
Städtebauliche Entwicklung ....................................................................................... 12
4.2
Nutzungskonzeption ................................................................................................... 12
4.3
Verkehrliche Erschließung ......................................................................................... 13
4.4
Entwässerung............................................................................................................. 14
Begründung der Planinhalte............................................................................................. 15
5.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ................................................. 15
5.1.1
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ........................................................ 15
5.1.2
Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)........................................................................ 15
5.1.3
Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO)........................................................ 16
5.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und überbaubare
Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 2 BauGB)...................................................................... 17
5.3
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ........................................................................... 18
5.4
Überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) ................ 18
5.5
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)............................................................... 18
5.6
Geh- und Fahrrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ....................................................... 18
5.7
Stellplätze (§ 12 BauNVO) ......................................................................................... 18
5.8
Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 und § 9 Abs. 1a
BauGB)....................................................................................................................... 19
5.8.1
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ....................... 19
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
GEMEINDE MERZENICH
I
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
5.9
BEGRÜNDUNG
5.8.2
Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)....................................... 19
5.8.3
Anpflanzung von Einzelbäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) .......................... 20
5.8.4
Externe Ausgleichsmaßnahmen, Zuordnungsfestsetzung ............................. 20
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, §
1 Abs 4. BauNVO) ...................................................................................................... 20
5.9.1
Erhöhter baulicher Lärmschutz, Lärmpegelbereiche...................................... 20
5.9.2
Schallgedämmte Lüftung................................................................................ 21
5.9.3
Lärm-Emissionskontingente ........................................................................... 21
5.10 Gestalterische Festsetzungen .................................................................................... 22
5.10.1 Dachform ........................................................................................................ 22
5.10.2 Doppelhäuser und Hausgruppen ................................................................... 22
5.10.3 Einfriedung / Begrünung Baugrundstücke...................................................... 22
5.10.4 Werbeanlagen ................................................................................................ 22
5.11 Hinweise ..................................................................................................................... 22
6
7
Auswirkungen der Planung .............................................................................................. 23
6.1
Artenschutz ................................................................................................................ 23
6.2
Einzelhandel ............................................................................................................... 23
6.3
Auswirkungen der Lärmemissionen auf das Umfeld .................................................. 27
6.4
Auswirkungen auf den Aussiedlerhof nördlich des Plangebietes ............................... 27
6.5
Archäologie ................................................................................................................ 28
6.6
Boden ......................................................................................................................... 29
6.7
Klimawandel ............................................................................................................... 30
6.8
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen ............................................ 30
Plandaten............................................................................................................................ 31
Tabellen
Tabelle 1:
Plandaten Bebauungsplan C 24 'Merzpark' ........................................................ 31
Abbildungen
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. C 24 (ohne Maßstab).................................. 2
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Köln, Teilanschnitt Region Aachen (ohne Maßstab) ................ 4
Abb. 3: FNP- Bestand (Ausschnitt, ohne Maßstab)...................................................................... 5
Abb. 4: 16. FNP- Änderung (Ausschnitt, ohne Maßstab) ............................................................. 5
Abb. 5: geplante 17. FNP- Änderung (Ausschnitt, ohne Maßstab)............................................... 6
Abb. 6: Einzelhandels- und Standortkonzept, Seite 85, GMA mbH, Köln, Mai 2013.................... 8
Abb. 7: Städtebauliches Konzept (Architekturbüro Heinz Härtl) ................................................. 13
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
GEMEINDE MERZENICH
II
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
1
BEGRÜNDUNG
Ziel und Zweck der Planung
1.1 Planungsanlass
Die P.G.W. Grundbesitz GmbH in Düren-Kreuzau plant am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde Merzenich, erschlossen über die Landesstraße (L 264), einen Wohn- und Versorgungsstandort als Ergänzung des östlich der L 264 gelegenen Umsiedlungsstandortes Morschenich –
Neu zu errichten. Hauptmerkmal des Nutzungskonzeptes ist das Nebeneinander von Wohnen
und (Nah-) Versorgungseinrichtungen. Ein Schwerpunkt beim Wohnungsbau liegt auf der Errichtung von kompakten Wohngebäuden für betreutes Seniorenwohnen. Ergänzt wird diese
Form des Wohnens durch Doppel- und Einzelhäuser. Auf den Flächen zwischen dem geplanten
Wohngebiet und der L 264 ist ein Nahversorgungszentrum geplant. Die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters (900 qm Verkaufsfläche) und eines Getränkemarktes (300 qm Verkaufsfläche) dient sowohl der Versorgung der zukünftigen Bewohner der Wohngebäude am Ürlingsweg, als auch den zukünftigen Bewohnern des Umsiedlungsstandortes Morschenich - Neu. Neben dem geplanten Nahversorgungsmarkt sind ergänzende (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bzw. sonstige gewerbliche Nutzungen vorgesehen.
Für die östlichen Bereiche des Bebauungsplanes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. C 23 „Morschenich – Neu“. Dieser setzt hier größtenteils landwirtschaftliche Fläche bzw. öffentliche Verkehrsflächen fest. Für den westlichen Bereich des Plangebietes besteht kein
rechtskräftiger Bebauungsplan.
Zur Umsetzung der Planung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Aus
diesem Grund wird der Bebauungsplan Nr. C 24 „Merzpark“ aufgestellt.
1.2 Planungsziele
Mit der Umsetzung der Planung innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Ziele verfolgt:
-
Sicherung der Nahversorgung für Merzenich, für den Umsiedlungsstandort Morschenich – Neu sowie für die neuen Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes,
-
Verbesserung des Angebotes für betreutes Wohnen innerhalb des Gemeindegebietes
von Merzenich,
-
Verbesserung des allgemeinen Wohnungsangebotes,
-
Verbesserung der Ausnutzung der bestehenden Infrastruktureinrichtungen, welche insbesondere für die Umsiedlung von Morschenich – Neu errichtet wurden sowie
-
Sicherung bzw. Schaffung von neuen Arbeitsplätzen innerhalb des Gemeindegebietes.
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
GEMEINDE MERZENICH
1
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
2
BEGRÜNDUNG
Plangebiet
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 33.473 m² auf und liegt östlich des bestehenden Siedlungsrandes der Gemeinde Merzenich im Übergang zum Umsiedlungsstandort Morschenich Neu. Folgende Flurstücke liegen dabei innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. C 24:
-
Gemeinde Merzenich, Flur 30, Flurstücksnummern 74, 75, 76, 77, 78 und 79
Die genaue Abgrenzung ist der nachstehenden Abbildung bzw. der eigentlichen Planzeichnung
zu entnehmen.
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. C 24 (ohne Maßstab)
2.2 Landschaft, Vegetation
Das Plangebiet wird im Bestand größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich vereinzelte Baum- bzw. Strauchstrukturen. Weiterhin liegt eine kleinere
Weideparzelle im Plangebiet. Zum westlich angrenzenden Wohngebiet besteht eine Abschirmung durch eine Baumkulisse, welche außerhalb des Plangebietes liegt.
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
GEMEINDE MERZENICH
2
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
BEGRÜNDUNG
Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich die gerade fertig gestellte Erschließungsmaßnahme für Morschenich – Neu. Im Böschungsbereich zur Brücke setzt der Bebauungsplan
Nr. C 23 hier zwei Maßnahmenflächen M7 fest. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind diese Flächen mit Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen
Sträuchern und Bäumen auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen. Eine Quantifizierung der Gehölzanpflanzungen besteht nicht.
2.3 Boden und Wasser
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. C 24 sind die Böden ausschließlich ackerbaulicher Nutzung unterzogen, so dass hier anthropogene Überprägungen in Form von Veränderungen des natürlichen Bodengefüges und des natürlichen Stoffhaushalts sowie verstärkter Bodenabtrag anzutreffen sind.
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Oberflächengewässer.
2.4 Klima, Luft
Aus klimatischer Sicht ist das Plangebiet als Ackerfläche mit Freilandklima zu werten. Die
Ackerflächen des Geltungsbereiches stellen im Zusammenhang mit den umliegenden Ackerflächen nächtliche Kaltluftentstehungsflächen ohne relevante Ausgleichsfunktion für benachbarte
Flächen dar.
Es sind geringe lufthygienische Vorbelastungen durch den Straßenverkehr entlang der L 264
anzunehmen, die zukünftig durch Verkehrszunahmen ansteigen werden (geplante Anschlussstelle Merzenich der BAB 4, Neuverkehre durch Morschenich – Neu und das Plangebiet selbst).
Aufgrund der guten Austauschbedingungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten. Feinstaubbelastungen können durch den Straßenverkehr,
den heranrückenden Tagebau sowie temporär von der ackerbaulichen Nutzung eintreten.
Grenzwertüberschreitungen sind hier jedoch ebenfalls nicht zu erwarten.
2.5 Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über die L 264 sehr gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden.
2.6 Umgebung
Westlich des Plangebietes befindet sich ein Wohngebiet, welches durch eine ein- bzw. zum Teil
zweigeschossige Bebauung geprägt wird. Über den Ürlingsweg ist das Zentrum von Merzenich
fußläufig zu erreichen. Nördlich, südlich und östlich des Plangebietes schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dabei ist im Osten des Plangebietes der Umsiedlungsstandort
Morschenich – Neu vorgesehen. Erste Baumaßnahmen haben dort bereits begonnen. Nördlich
des Plangebietes liegt innerhalb dieser landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Aussiedlerhof.
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GEMEINDE MERZENICH
3
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
3
BEGRÜNDUNG
Vorhandenes Planungsrecht
3.1 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen liegt der Bereich der östlichen Siedlungsentwicklung außerhalb des „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB). Der Regionalplan stellt hier
„Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ dar. Für eine Entwicklung der kommunalen Bauleitplanung aus dem Regionalplan ist die Darstellung eines „Allgemeinen Siedlungsbereiches –
ASB“ erforderlich.
Morschenich - Neu
Merzpark
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Köln, Teilanschnitt Region Aachen (ohne Maßstab)
Beachtlich ist, dass der Umsiedlungsstandort Morschenich - Neu auch nicht den Darstellungen
des Regionalplans Köln entspricht; hier erfolgte die Umsiedlungsplanung auf der Grundlage des
Braunkohleplans.
Im Rahmen der zeitgleich anstehenden Flächennutzungsplanänderung hat die Bezirksregierung
Köln die Anpassungserklärung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 34
LPlG NRW per Schreiben vom 17.10.2014 bestätigt. Seitens der Bezirksregierung Köln bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
3.2 Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den Planbereich des „Merzpark“ eine „Fläche
für die Landwirtschaft“ dar. Die östlich angrenzende Landstraße L 264 wird als „sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße“ dargestellt (im FNP noch als K41 dargestellt).
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GEMEINDE MERZENICH
4
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
BEGRÜNDUNG
Abb. 3: FNP- Bestand (Ausschnitt, ohne Maßstab)
Für den Umsiedlungsstandort Morschenich – Neu wurde der FNP im Rahmen der 16. Änderung
(überwiegende Darstellung „Wohnbaufläche“, „Gemischte Baufläche“, „Grünflächen“) entsprechend den Zielen des Braunkohleplans bereits angepasst. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb dieser 16. Änderung des Flächennutzungsplanes. Größtenteils wird das Gebiet hier ebenfalls als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt, es erfolgte darüber hinaus auch die Darstellung einer „sonstigen überörtlichen und örtlichen Hauptverkehrsstraße“.
Abb. 4: 16. FNP- Änderung (Ausschnitt, ohne Maßstab)
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BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
BEGRÜNDUNG
Für die Realisierung des Projektes „Merzpark“ wird nun die 17. Änderung des FNP im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Merzpark“ durchgeführt. Der Geltungsbereich
wird im Bereich der Anbindung an die L 264 den Geltungsbereich der 16. FNP- Änderung überlagern. Somit wird in diesem Bereich des Plangebietes neues über altes Recht gelegt. D.h. der
Geltungsbereich 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird westlich der L 264 überlagert
und mit dem neuen Planungsrecht belegt. Eine teilweise Aufhebung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes ist demnach nicht erforderlich.
Für den Bereich zwischen bestehendem Siedlungsrand und der L 264 werden Bauflächen dargestellt, die dem Entwicklungskonzept „Merzpark“ entsprechen:
-
Wohnbauflächen: „Merzpark“ und zukünftige südliche bzw. nördliche Entwicklung
-
Sonderbaufläche für die Einzelhandelsnutzungen mit der Festlegung eines Lebensmitteldiscountmarkt mit max. 900 m² Verkaufsfläche und eines Getränkemarktes mit einer
max. Verkaufsfläche von 300 m²
-
Gewerbliche Baufläche für die ergänzenden Nutzungen
Nachfolgend erfolgt die Darstellung der geplanten 17. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Abb. 5: geplante 17. FNP- Änderung (Ausschnitt, ohne Maßstab)
Da der Regionalplan Köln für den Geltungsbereich der 17. FNP-Änderung keinen „Allgemeinen
Siedlungsbereich – ASB“ darstellt, wurde bereits frühzeitig die Abstimmung mit der Landesplanung in Köln gesucht. Über eine schriftliche Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW bei der Bezirksre-
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BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
BEGRÜNDUNG
gierung Köln wurde angefragt, ob die kommunalen Planungsziele mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen.
Für die angestrebten Wohnbau-, Sondergebiets- und gewerbliche Flächen wurde von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 17.10.2014 die Anpassungserklärung an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung nach § 34 LPlG bestätigt. Seitens der Bezirksregierung Köln
bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
3.3 Bebauungsplan
Für den östlichen Bereich des Plangebietes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. C 23
(Morschenich – Neu) mit Satzungsbeschluss durch den Rat der Gemeinde Merzenich vom
25.04.2013. Mit Beschluss des Rates der Gemeinde Merzenich vom 20.02.2014 und vom
13.11.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. C 23 geändert (1. und 2. Änderung). Derzeit läuft das
Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. C 23. Der Aufstellungsbeschluss hierzu
wurde durch den Gemeinderat am 13.05.2015 gefasst. Das Teilgrundstück, welches innerhalb
des nun zu behandelnden Bebauungsplanes Nr. C 24 liegt, ist von den Änderungen nicht betroffen. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft für das östliche Plangebiet folgende Festsetzungen:
-
öffentliche Verkehrsfläche,
-
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg,
-
landwirtschaftliche Fläche sowie
-
zwei Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Straßenbegleitgrün (Straßenböschungen und Straßenränder sind mit Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen
auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen).
Für den westlichen Bereich des Plangebietes besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. C 24 wird somit für den östlichen Bereich
des Plangebietes neues über altes Recht gelegt. D.h. der Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. C 23 wird westlich der L 264 überlagert und mit dem neuen Planungsrecht belegt. Eine teilweise Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. C 23 ist demnach nicht erforderlich.
3.4 Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept (2009)
Als Grundlage für die weiteren Planungsschritte auf der Ebene der Bauleitplanung wurde durch
GMA ein „Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept für die Gemeinde Merzenich“ erarbeitet, das im Mai 2013 vorlegt wurde. In diesem sehr umfangreichen Gutachten erfolgte neben der Festlegung des Zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) Merzenich auch die Definition
der zentrenrelevanten Sortimente in Form der „Merzenicher Sortimentsliste“.
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GEMEINDE MERZENICH
7
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
BEGRÜNDUNG
Bei genauerer Betrachtung des ZVB Merzenich fällt auf, dass die möglichen Potenzialflächen
überwiegend bebaute Bereiche betreffen. Kurzfristige Ergänzungen sind für den Einzelhandel
nur auf kleinen Flächen (z.B. Nachnutzung Schlecker-Filiale) möglich.
Im Gutachten wurde die Fläche des „Merzparks“ als „Ergänzungsstandort Ürlingsweg“ dargestellt (GMA Gutachten, Seite 86ff). Es wird an dieser Stelle auf die Auswirkungsanalyse vom
März 2013 verwiesen. Hierin werden zwei Nutzungsvarianten für den Ergänzungsstandort Ürlingsweg aufgeführt. Variante 1 sieht dabei einen Lebensmittelmarkt (Discount) mit einer Verkaufsfläche von 900 m² vor, Variante 2 einen Lebensmittelmarkt (Discount) mit einer Verkaufsfläche von 800 m² zzgl. einem Drogeriefachmarkt mit 300 m² Verkaufsfläche. Gemäß den Aussagen des Gutachters könnte ein Drogeriemarkt in der untersuchten Größenordnung der Variante 2 jedoch einer möglichen Weiterentwicklung des Ortszentrums entgegenstehen.
Abb. 6: Einzelhandels- und Standortkonzept, Seite 85, GMA mbH, Köln, Mai 2013
Nutzungsstruktur und Abgrenzung Zentraler Versorgungsbereich (ohne Maßstab)
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8
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
BEGRÜNDUNG
Das Projekt „Merzpark“ sieht nun einen Lebensmitteldiscountmarkt (Verkaufsfläche 900 m²) und
einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 300 m² vor. Dieses weicht von dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Gemeinde Merzenich aus 2013 ab. Daher wurde im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens eine „Ergänzende Stellungnahme zur Ansiedlung eines Getränkemarktes in Merzenich, Ürlingsweg (Merzpark)“ von der GMA mbH, Köln erstellt. Hier wird der
Nachweis geführt, dass keine negativen Auswirkungen auf den Zentralen Versorgungsbereich
bestehen. Bezüglich der detaillierten Auswirkungen des Vorhabens auf das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept wird auf das Kapitel 6.2 Auswirkungen der Planung, Einzelhandel verwiesen.
3.5 Landesentwicklungsplan NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel (2013)
Da sich der neue Landesentwicklungsplan für Nordrhein-Westfalen in Erarbeitung befindet,
wurden landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem Sachlichen
Teilplan Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) vorgezogen, der seit dem 13. Juli 2013 rechtswirksam ist.
Grundsätzlich sind die Ziele und Grundsätze der Landesplanung von den planenden Gemeinden (Planungshoheit) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Ziele zu beachten sind und daher nicht der Abwägung der Gemeinde zugänglich sind.
Grundsätze hingegen sind zu berücksichtigen, das heißt, sie öffnen sich der Abwägung durch
die Gemeinde. Mit dem sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel wurden folgende Ziele
und Grundsätze der Raumordung definiert:
1 Ziel: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
2 Ziel: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Ausnahmsweise dürfen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
- eine integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereichen nicht möglich ist
und
- die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3 Ziel: Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
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GEMEINDE MERZENICH
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BEGRÜNDUNG
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem
Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4 Grundsatz: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des §
11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll der zu erwartende Gesamtumsatz
der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen
nicht überschreiten.
5 Ziel: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot,
relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der
zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6 Grundsatz: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem
Kernsortiment soll 2.500 m2 Verkaufsfläche nicht überschreiten.
7 Ziel: Überplanung von vorhandenen Standorten
Vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen als Sondergebiete
gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden.
Dabei sind die Verkaufsflächen in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese
für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch
die Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche
von Gemeinden erfolgt.
8 Ziel: Einzelhandelsagglomerationen
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GEMEINDE MERZENICH
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BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
BEGRÜNDUNG
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem
Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.
Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
9 Grundsatz: Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen.
10 Ziel: Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 (3)
BauNVO.
Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 (3) BauNVO
sind, soweit von § 12 (3a) Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig,
wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 1,7 und 8 entsprechen. Im Falle von
zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 2 und 3, im
Falle von nicht- zentrenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 4,5 und 6 zu
entsprechen.
Ein Teil des Projektes „Merzpark“ ist die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten (großflächig), sowie nicht- zentrenrelevanten Sortimenten (nicht großflächig). Daher ist der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan
großflächiger Einzelhandel in die Abwägung einzustellen. Bezüglich der Vereinbarkeit des
Planvorhabens mit den Zielen und Grundsätzen wird auf das Kapitel 6.2 Auswirkungen der Planung, Einzelhandel verwiesen.
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BEGRÜNDUNG
Planungskonzept
4.1 Städtebauliche Entwicklung
Ziel der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Merzenich ist die Steuerung der potenziellen zukünftigen städtebaulichen Entwicklung des östlichen Siedlungsraumes der Gemeinde
Merzenich, in die der kurzfristig geplante Bereich des „Merzparks“ als Bindeglied zwischen „alt“
(Siedlungskörper) und „neu“ (Umsiedlungsstandort Morschenich- Neu) eingebettet wird.
Der bereits im Rahmen der Umsiedlungsplanung geplante Anbindungspunkt an die L 264 ermöglicht zukünftig eine beidseitige Standortentwicklung für Wohnen und Versorgungseinrichtungen. Über Wege- und Straßenanbindungen kann die östliche Siedlungserweiterung an den
bestehenden Siedlungskörper angebunden werden. Zukünftig kann die Gemeinde Merzenich
abschnittweise entsprechend ihrem Bauflächenbedarf über entsprechende Bauleitplanverfahren
weitere Wohnbauflächen südlich bzw. nördlich des hier zu behandelnden Bauleitplanverfahrens
realisieren.
4.2 Nutzungskonzeption
Hauptmerkmal des hier vorliegenden Nutzungskonzeptes ist das Nebeneinander von Wohnen
und (Nah-) Versorgungseinrichtungen. Ein Schwerpunkt beim Wohnungsbau liegt auf der Errichtung von kompakten Wohngebäuden für betreutes Seniorenwohnen. Die geplanten Gebäude sehen zwei bis drei Vollgeschosse zzgl. eines Staffelgeschosses vor. Ergänzt wird diese
Form des Wohnens durch vier Mehrfamilienhäuser (zwei bzw. drei Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss) sowie zwei Doppelhäuser (vier Wohneinheiten, zwei Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss) und neun Einfamilienhäusern. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes sind
geringfügige Änderungen im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Über ein Wegenetz wird der Wohnstandort an den unmittelbar westlich angrenzenden Siedlungskörper angebunden. Auf den Flächen zwischen geplantem Wohngebiet und der L 264 ist ein Nahversorgungszentrum geplant. Die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes (900 qm Verkaufsfläche) und eines Getränkemarktes (300 qm Verkaufsfläche) dient sowohl der Versorgung der zukünftigen Bewohner der Wohngebäude am Ürlingsweg, als auch den zukünftigen Bewohnern
des Umsiedlungsstandortes Morschenich- Neu sowie den derzeitigen Bewohnern von Merzenich. Neben dem geplanten Nahversorgungsmarkt sind ergänzende (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bzw. gewerbliche Nutzungen vorgesehen.
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BEGRÜNDUNG
Abb. 7: Städtebauliches Konzept (Architekturbüro Heinz Härtl)
4.3 Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung erfolgt über die gerade fertig gestellten Straßenbauwerke für die Ansiedlung
des Umsiedlungsstandortes Morschenich – Neu. Das angrenzende Straßennetz ist so großzügig dimensioniert, dass die Neuverkehre des Planvorhabens ohne Probleme von diesem aufgenommen werden können. Fußläufige bzw. Radwegeverbindungen bestehen über den Ürlingsweg auch zum westlich angrenzenden Siedlungsbereich bzw. zum Zentrum von Merzenich.
Das bestehende Fuß- und Radwegenetz wird dabei parallel zu dem bestehenden Verkehrsbauwerk bis zu dem Kreisverkehr mit einem Weg in einer Breite von 1,5 m ergänzt.
Die neue Erschließungsstraße im Wohngebiet soll als Mischverkehrsfläche mit einer Breite von
7,5 m inklusive einem Streifen für öffentliche Stellplätze (Längsparker) ausgeführt werden. Am
Ende der Erschließungsstraße befindet sich eine Wendemöglichkeit, welche für ein dreiachsiges Müllfahrzeug dimensioniert ist. Hier ist ein Radius von elf Metern vorgesehen. In Richtung
Norden und Süden sind kleine Stichwege für die Erschließung der Einfamilien- bzw. Doppelhaushälften vorgesehen. An der Wendeanlage werden Stellbereiche für Müllsammelbehälter
vorgesehen, so dass die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht in die Stichstraßen einfahren müssen.
Bei der parallel durchzuführende 17. Änderung des Flächennutzungsplanes weitere Wohnbauflächen im Norden und Süden vorgesehen. Im Süden wäre bei einer zukünftigen Entwicklung
des Gebietes eine Erschließung über ein Ringsystem von der neuen Stichstraße sowie dem
Kreisverkehr im Bereich des Sonder- bzw. Gewerbegebietes möglich. Bei einer Erweiterung der
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BEGRÜNDUNG
nördlich Fläche würde nach dem derzeitigem Kenntnisstand eine weitere Wendeanlage am Ende der zukünftigen Erschließung notwendig.
Für die Bereiche des betreuten Wohnens sowie für die Mehrfamilienhäuser sind Tiefgaragenstellplätze vorgesehen. Die Besucher des betreuten Wohnens können dabei zum Teil Stellplätze im öffentlichen Straßenraum nutzen. Die Einfamilien- bzw. Doppelhäuser erhalten Garagen
bzw. weitere unüberdachte Stellplätze auf den privaten Grundstücken. Für das Sondergebiet
und das Gewerbegebiet ist eine oberirdische Stellplatzanlage auf den jeweiligen privaten
Grundstücken angedacht.
Des Weiteren ist vorgesehen, in Zukunft eine Buslinie über das derzeit schon bestehende Straßenbauwerk zu führen und so auch das Plangebiet an das öffentliche Straßenverkehrsnetz anzubinden. Aufgrund der zukünftigen Belastungszahlen der Straßen ist vorgesehen, die Busse
innerhalb des Straßenraumes halten zu lassen, so dass keine eigenen Bushaltebuchten notwendig sind.
4.4 Entwässerung
Im Rahmen der Entwässerungsplanung für den Umsiedlungsstandort Morschenich – Neu wurden umfangreiche Kanaltrassen für Schmutz- wie für Niederschlagswasser angelegt. Die Planungen berücksichtigten dabei auch bereits das Bebauungsplangebiet Nr. C 24 „Merzpark“.
Es ist demnach im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens vorgesehen, dass Niederschlagswasser des Plangebietes über die gerade gebauten Kanäle zum Regenrückhaltebecken
nordöstlich von Morschenich – Neu zu führen und von dort gedrosselt in eine Vorflut einzuleiten.
Mit Bescheid vom 04.12.2013 wurde der Gemeinde Merzenich die Erlaubnis erteilt, die anfallenden Niederschlagswässer aus Morschenich-Neu bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s dem
namenlosen Vorfluter 3a, der zum Buirer Fliess führt, einzuleiten. In dem angesetzten Einzugsgebiet sind neben den Flächen für die Ortslage Morschenich-Neu Erweiterungsflächen westlich
der L 264 berücksichtigt worden. Der mittlere Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet
liegt bei ca. 51%. Mit Umsetzung der mit diesem Bebauungsplan beabsichtigten Planung soll
nun eine erste Erweiterungsfläche an das vorhandene Trennsystem angeschlossen werden. Es
werden neben Wohnbebauung (einschl. Gebäudekomplex für das betreute Seniorenwohnen)
Gewerbe- und Sonderbauflächen (Lebensmitteldiscounter u. Getränkemarkt) ausgewiesen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Untersuchung und Fortschreibung der
Hydraulik für das Entwässerungsgebiet Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Bebauungsplan
C 24 (Merzpark) durchgeführt. Diese hydraulische Berechnung beinhaltet den Umsiedlungsstandort Morschenich - Neu sowie die Fläche des Bebauungsplanes C 24. Das Einzugsgebiet
der beiden Flächen beträgt 20,21 ha. Die befestigte Fläche liegt bei ca. 11,07 ha. Demnach ergibt sich ein mittlerer Befestigungsgrad von ca. 54,8 %. Dieser mittlere Befestigungsgrad liegt
nur geringfügig oberhalb der mit Bescheid vom 04.12.2013 erteilten Einleitungserlaubnis in den
namenlosen Vorfluter 3a bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s (mittlerer Befestigungsgrad für
das gesamte Einzugsgebiet liegt dort bei ca. 51 %). Diese Erlaubnis umfasst jedoch noch weitere Flächen angrenzend an das Plangebiet des Bebauungsplanes C 24. Innerhalb des Plangebiets befindet sich jedoch die Haupterschließung zu Morschenich-Neu sowie mit dem im Be-
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BEGRÜNDUNG
bauungsplan C 24 geplanten Gewerbe- und Sondergebiet höher verdichtete Bereiche. Demnach ist davon auszugehen, dass die weiteren Bereiche eine geringfügigere Verdichtung erhalten, so dass dann der mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % zu erreichen ist.
Die hydraulische Berechnung erfolgte bei der Untersuchung mit einem Blockregen 100 a4h, als
unverändert zu der ursprünglichen Berechnung. Beim Abfluss an der maximalen Abflussleistung in den Vorfluter wurden ebenfalls keine Änderungen vorgenommen (84 l/s). Das Ergebnis
zeigt, dass nach Berücksichtigung des Baugebietes C 24 ein Restvolumen für die weitere Erschließung von 2.000 m³ zur Verfügung stehen. Damit ist sichergestellt, dass die Entwässerung
für das Bebauungsplanverfahren C 24 in der Dimensionierung berücksichtigt ist und noch weitere Flächen erschlossen werden können. .
Das Schmutzwasser wird aufgrund des natürlichen Gefälles ebenfalls dem bestehenden Kanalnetz von Morschenich – Neu zugeführt, welches wiederum über eine Druckleitung an das Kanalnetz von Merzenich angeschlossen ist.
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Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
5.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Gemäß der planerischen Zielsetzung wird als Art der baulichen Nutzung für den südwestlichen
Bereich des Plangebietes ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In dem allgemeinen
Wohngebiet sind die geplanten Wohngebäude sowie das betreute Wohnen allgemein zulässig.
5.1.2 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
Der nordöstliche Bereich des Plangebietes wird zur Umsetzung der Planungsziele als eingeschränktes Gewerbegebiet GEE festgesetzt. Gemäß der planerischen Zielsetzung sind in dem
eingeschränkten Gewerbegebiet folgende Nutzungen zulässig.
-
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Tankstellen
Sonstige Gewerbebetriebe i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (mischgebietstypische Betriebe)
Demnach werden die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe
aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, beschränkt
auf die sonstigen Gewerbebetriebe im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4. BauNVO. Die Beschränkung
erfolgt zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete, so dass in dem eingeschränkten Gewerbegebiet ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht stören.
Des Weiteren erfolgt im Gewerbegebiet aus den gleichen Gründen der Ausschluss von den
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten, Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben,
Wettbüros sowie von Spielhallen.
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BEGRÜNDUNG
Darüber hinaus erfolgt zum Schutz des Zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Merzenich innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher,
wenn das Kernsortiment ganz oder teilweise den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten der „Merzenicher Sortimentsliste“ entspricht. Demnach sind Einzelhandelsbetriebe mit
Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente ausschließlich innerhalb des festgesetzten
Sondergebietes (SO) in der festgesetzten Größenordnung zulässig.
5.1.3 Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO)
Für großflächige Einzelhandelsbetriebe ist die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11
Abs. 2 BauNVO (Sonstige Sondergebiete) erforderlich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie
der geplante Lebensmitteldiscountmarkt, sind, mit Ausnahme von Kerngebieten, in den übrigen
Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung (z. B. Gewerbegebieten) nicht allgemein zulässig
(§ 11 Abs. 3 BauNVO). Die Festsetzung eines Kerngebietes wäre mit der Lage des Plangebiets
(Gemeinderand) nicht vereinbar, so dass zur Umsetzung des Vorhabens die Festsetzung eines
Sondergebietes notwendig wird.
Auf der Basis des bestehenden Bebauungs- und Nutzungskonzepts ist vorgesehen, das Plangebiet als „Sondergebiet Nahversorgungsmarkt“ festzusetzen. Durch eine textliche Festsetzung
wird bestimmt, dass innerhalb des Sondergebietes ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 900 m² sowie ein Getränkemarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 300 m² zulässig sind. Die Beschränkung der Verkaufsflächen für den
Lebensmitteldiscountmarkt sowie für den Getränkemarkt erfolgt zum Schutz des Zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Merzenich und spiegelt die Ergebnisse der Einzelhandelsuntersuchungen der GMA mbH (siehe Kapitel 6.2) wieder.
Gemäß den üblichen Eigenschaften eines Lebensmitteldiscountmarktes sind mit der Zulässigkeit eines solchen insbesondere auch Lagerflächen, Flächen für Büros und Verwaltung sowie
Sozialräume als zulässige Nutzungen gemeint.
Ergänzend erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebietes Dienstleitungs- und
Gastronomiebetriebe sowie Stellplätze zulässig sind.
Die Grundstücksgröße des Sondergebietes (5.031 m²) ist für die geplanten Nutzungen eines
Lebensmitteldiscounters zzgl. einen Getränkemarkes und den untergeordneten Dienstleistungsund Gastronomiebetrieben sowie der notwendigen Stellplätze zwar ausreichend dimensioniert,
jedoch ist eine Aufteilung des Grundstücks aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, so dass
durch die Festsetzungen kein „Windhundrennen“ der jeweils zulässigen Nutzungen befürchtet
werden muss. Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche mit einer Größe von 2.376 m²
sowie deren festgesetzte Form sprechen ebenfalls gegen die Gefahr eines „Windhundrennens“.
Auch befindet sich das Plangebiet derzeit im Besitz eines einzelnen Grundstückseigentümers,
welcher eine gemeinsame Entwicklung des Sondergebietes anstrebt.
Der getroffene Festsetzungskatalog für das Sondergebiet stellt eine abschließende Aufzählung
von den zulässigen Nutzungen dar (Positivliste). Demnach sind sämtliche andere Nutzungen im
Sondergebiet, hier insbesondere Vergnügungsstätten, Bordelle bzw. bordellartige Betriebe,
Wettbüros und Spielhallen, nicht zulässig.
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BEGRÜNDUNG
5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und überbaubare
Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 2 BauGB)
Die Festsetzung der GRZ von 0,4 im allgemeinen Wohngebiet und von 0,8 im Gewerbe- bzw.
sonstigen Sondergebiet orientiert sich an den Obergrenzen des § 17 BauNVO und sichert eine
angemessene Ausnutzbarkeit des Plangebietes, ohne negative Auswirkungen auf die gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürchten zu müssen.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird des Weiteren festgesetzt, dass im Sondergebiet sowie
im eingeschränkten Gewerbegebiet die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 durch Garagen
und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden darf. Ebenfalls darf in den allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte Grundflächenflächenzahl von 0,4* durch Garagen
und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Im Sondergebiet und im Gewerbegebiet wird die Überschreitung notwendig, um einen ausreichend großen Parkplatz zu
ermöglichen. In den Teilbereichen des allgemeinen Wohngebietes soll der ruhende Verkehr unterirdisch abgefangen werden, so dass für die geplante Tiefgarage die o. g. Überschreitungsmöglichkeit notwendig wird. Negative Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dadurch nicht hervorgerufen. Das Sonder- bzw. Gewerbegebiet wird durch die
bereits gebaute Erschließungsstraße begrenzt, so dass nur die Flächen innerhalb der Verkehrflächen für die Nutzung herangezogen werden können.
In den Teilbereichen des allgemeinen Wohngebietes sichert die Überschreitungsmöglichkeit die
Möglichkeit, die Stellplätze unterirdisch unterzubringen, so dass der oberirdische Bereich größtenteils frei von Autoverkehr gehalten werden kann.
Des Weiteren erfolgt für das Sondergebiet die Festsetzung der Zulässigkeit von einem bzw.
zwei Vollgeschossen. Dies spiegelt den dem Angebotsbebauungsplan zugrunde liegenden
Entwurf wieder und dient darüber hinaus zur Einfügung des Planvorhabens in die Landschaft.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 für das Sonder- wie für das Gewerbegebiet die Festsetzung unterschreitet die Obergrenzen des § 17 BauNVO deutlich, ohne dabei die Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens in Frage zu stellen.
Für das allgemeine Wohngebiet erfolgt angrenzend zum Sondergebiet die Festsetzung von drei
Vollgeschossen. Ein Staffelgeschoss ist dabei zulässig. Mit dieser Planung soll angemessen
auf das geplante Sonder- bzw. Gewerbegebiet reagiert werden und sichert darüber hinaus
auch, dass ausreichend Plätze im Rahmen des betreuten Wohnens errichtet werden können.
Zur bestehenden Bebauung von Merzenich erfolgt anschließend die Abstufung auf zwei Vollgeschosse (mit einem möglichen Staffelgeschoss), um das bestehende Bebauung auch in ihrer
Höhe aufzunehmen. Neben der Festsetzung der Vollgeschosse erfolgt ebenfalls die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen. Diese dienen wie die Festsetzung der Vollgeschosse zur
Einordnung der Planung in die Umgebung.
Die überbaubaren Grundstücksgrenzen orientieren sich an dem den Bebauungsplan zugrunde
liegenden Entwurf und geben diesbezüglich nur geringfügige Spielräume.
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BEGRÜNDUNG
Des Weiteren erfolgen als textliche Festsetzung die Definition der Bezugspunkte zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen sowie eine Festsetzung der Geländehöhe. Die Festsetzung
dient der Einfügung des Planvorhabens in die Umgebung.
5.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Für den westlichen Bereich des Plangebietes erfolgt zur Eingliederung des Vorhabens in die
bestehende Bebauung, dass in diesem Bereich des allgemeinen Wohngebietes ausschließlich
die Errichtung von Einzelhäusern oder Doppelhäusern bzw. Einzel- und Doppelhäusern zulässig ist. Die Unterscheidung basiert dabei auf dem städtebaulichen Entwurf, welcher dem Bebauungsplan zugrunde liegt.
5.4 Überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an dem städtebaulichen Entwurf, welcher dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Im allgemeinen Wohngebiet werden dabei Tiefen von
14,0 m bzw. im Bereich, in dem gemäß den Festsetzungen nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind, von 16,0 m festgesetzt. Für die Mehrfamilienhäuser werden Tiefen von 17,0 m festgesetzt.
Zum Teil sieht die Planung eine Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone vor. Um diese planungsrechtlich zu sichern erfolgt die
Festsetzung, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete Terrassen und Balkone die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3,5 m Länge überschreiten dürfen. Die Breite einer jeweiligen
Terrasse wird dabei auf 9,0 m, die eines Balkons auf 5,0 m beschränkt. Negative Auswirkungen
auf das Landschafts- bzw. Stadtbild werden durch diese Festsetzung nicht hervorgerufen.
5.5 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Im Bebauungsplan erfolgt die Übernahme der bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen. Dabei
wird die bereits im Plangebiet ausgebaute Verkehrsfläche um den geplanten Gehweg mit einer
Breite von 1,5 m entlang des westlichen Ausbaurandes ergänzt, um die Flächen für einen Gehweg zu sichern. Darüber hinaus werden die für die Erschließung des allgemeinen Wohngebietes notwendigen Flächen ebenfalls ergänzend als öffentliche Verkehrsfläche gesichert. Im
Rahmen dieser Erschließung wird eine Wendeanlage mit einem Radius von 11,0 m planungsrechtlich gesichert.
5.6 Geh- und Fahrrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Um die rückwärtigen überbaubaren Grundstücksflächen zu erschließen erfolgt die Festsetzungen von Geh- und Fahrrechten auf privaten Grundstücken zugunsten der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigen (z. B. Mieter).
5.7 Stellplätze (§ 12 BauNVO)
Innerhalb des sonstigen Sondergebietes (SO) und des eingeschränkten Gewerbegebietes GEe
sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in der
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gekennzeichneten Fläche zulässig. Die Festsetzung dient auf der einen Seite der Sicherung einer angemessenen Stellplatzgröße, auf der anderen Seite wird sichergestellt, dass ein angemessener Abstand zu dem allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird.
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) ist zwischen Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher
Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ein Abstand von mindestens 5,0
m einzuhalten. Dadurch wird der Nachweis von zwei Pkw - Stellplätzen auf den privaten
Grundstücken gesichert und somit ein zusätzlicher Stellplatzbedarf im öffentlichen Raum vermieden.
5.8 Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 und § 9 Abs. 1a
BauGB)
5.8.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die Festsetzung von insgesamt zwei
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Innerhalb dieser Flächen sind eine Ansaat von Landschaftsrasen sowie Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen gemäß der Pflanzliste 1 innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder anzulegen bzw. sind diese zu erhalten. Die Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen sind innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder
zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen.
Die Festsetzung wurde aus dem Bebauungsplan Nr. C 23 übernommen. Dieser setzt in diesem
Bereich zwei Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 7 fest. Sowohl die Bezeichnung wie
auch die oben beschriebenen Inhalte wurden unverändert übernommen. Der Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C 23 mit geringfügigen Abweichungen. Aus diesem Grund können die beiden genannten M 7 Flächen nicht
exakt in ihrer Flächenabgrenzung übernommen werden. Im Bebauungsplan Nr. C 24 werden
die beiden genannten Flächen daher nun mit einer jeweils größeren Flächegröße (gesamt
1.562 m²) festgesetzt, so dass sichergestellt ist, dass der für den Bebauungsplan Nr. C 23 notwendige Ausgleich gewährleistet ist.
5.8.2 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Im Bebauungsplan erfolgt des Weiteren die Festsetzung von insgesamt vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün. Innerhalb dieser Flächen sind vergleichbare
Maßnahmen wie in den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft – M 7 vorzusehen, nur ist für diese Flächen die Gehölzliste 3 zu
beachten.
Des Weiteren erfolgt innerhalb des Plangebietes die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Spielplatz. Dieser dient der Erholung für die im Plangebiet zu erwarteten Kinder und steht auch der derzeitigen Bevölkerung von Merzenich zur Verfügung.
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BEGRÜNDUNG
5.8.3 Anpflanzung von Einzelbäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Innerhalb der Plangebietes werden für den ökologischen Ausgleich, zur Verbesserung des
Kleinklimas sowie zur Aufwertung des Stadtbildes insgesamt 19 anzupflanzende Einzelbäume
gemäß der Gehölzliste 2 festgesetzt. Die Festsetzung des Europäischen Spitzahorns für die
vom SO/GE-Gebiet ausgehende Erschließungsstraße und der Säulen-Hainbuche für die Quererschließung dient der Ausbildung eines einheitlichen Straßenbildes.
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass von der festgesetzten Lage und bis zu 3,0 m abgewichen werden. Hiermit wird sichergestellt, dass im Zuge der Detailplanung auf Zufahrten,
Stellplätze etc. reagiert werden kann. Die Festsetzung zum Mindest- und Maximalabstand zur
öffentlichen Verkehrsfläche dient auf der einen Seite dem Schutz der Straße vor dem Wurzelwerk der Bäume, auf der anderen Seite wird ein Alleecharakter sichergestellt, da die Bäume
nicht z. B. in den rückwärtigen Grundstücksbereich versetzt werden können.
5.8.4 Externe Ausgleichsmaßnahmen, Zuordnungsfestsetzung
Gemäß dem Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 24
„Merzpark“ vom April 2015, erarbeitet durch das Landschaftsarchitekturbüro Reepel, entsteht
durch das Vorhaben bei Berücksichtung der im Plangebiet festgesetzten Maßnahmen für die
Bepflanzung und den Naturschutz ein Eingriff in Natur und Landschaft von 42.425 ökologischen
Einheiten (Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung).
Der Ausgleich für die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes C 24 „Merzpark“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird auf folgenden drei Flächen festgesetzt:
-
Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Stockheim, Flur 12 Flurstücke 405 und Flur 24, Flurstücke 25 und 26 (13.185 ökologische Einheiten)
-
Stadt Jülich, Gemarkung Barmen, Flur 10, Flurstück 497 (tw.), Maßnahmenpool Fläche
L (24.672 ökologische Einheiten), 6.168 qm
-
Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42, Flurstück 46 (tw.), (4.568 ökologische Einheiten), 1.142 qm
Die Bereitstellung der Flächen wird über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert.
5.9
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 1
Abs 4. BauNVO)
5.9.1 Erhöhter baulicher Lärmschutz, Lärmpegelbereiche
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Schalltechnisches Fachgutachten zum
Bebauungsplan C 24 „Merzpark“ durch die Accon Köln GmbH erstellt. Als Ergebnis zeigt sich,
dass sich innerhalb der allgemeinen Wohngebiete recht gute Wohnbedingungen einstellen werden, da in weiten Bereich die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 eingehalten
oder unterschritten werden. Im östlichen Plangebiet mit der Ausweisung WA muss jedoch wegen der insgesamt relativ kleinen Abstände zu der Anbindung von Neu-Morschenich mit moderaten Überschreitungen der Orientierungswerte tags und nachts bis zu 6 dB(A) gerechnet wer-
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BEGRÜNDUNG
den, wodurch Schallschutzmaßnahmen notwendig werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel eine Lärmschutzwand können aufgrund der räumlichen Enge für diesen Bereich
nicht herangezogen werden. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen
demnach passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen
Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung
von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche II bis III festgesetzt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten
Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen
sind.
Hierzu ist anzumerken, dass die nach Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendigen Fenster
immer mindestens den Anforderungen gemäß dem Lärmpegelbereich II entsprechen.
Anhand dieser im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (zum Beispiel Baugenehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die
Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen
Wand-/Fensterkombinationen ermittelt werden. Ergänzend wurde textlich festgesetzt, dass die
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall
unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine
schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen
wird.
5.9.2 Schallgedämmte Lüftung
Zur ausreichenden Be- und Entlüftung von Schlaf- und Kinderzimmern erfolgt die Festsetzung
bezüglich der schallgedämmten Lüftungseinrichtungen, um die erforderlichen Innenraumpegel
in dem mit Lärmpegelbereich III dargestellten Bereich einzuhalten. Ergänzend wurde textlich
festgesetzt, dass auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung in den allgemeinen Wohngebieten verzichtet werden kann, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 45 dB(A) in den allgemeinen
Wohngebieten in Nachtzeitraum eingehalten werden kann.
Die vorgenannten Festsetzungen zum erhöhten baulichen Lärmschutz sowie zur schallgedämmten Lüftung stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an
die geplante Bebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen Rechnung getragen wird.
5.9.3 Lärm-Emissionskontingente
Im Plangebiet entsteht durch die geplanten Nutzungen innerhalb des Sondergebietes sowie des
eingeschränkten Gewerbegebietes Gewerbelärm, welcher gemäß der TA Lärm zu betrachten
ist. Die Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes bedingt, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Sondergebiets- und Gewerbeflächen in Zukunft
keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten dürfen. Die in der TA Lärm festgeschriebenen Richtwerte müssen eingehalten werden. Für diese Gebiete erfolgt daher die Festsetzung
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BEGRÜNDUNG
von Lärmemissionskontingente, bei deren Einhaltung keine unzulässigen Immissionen in dem
geplanten Wohngebiet sowie dem nördlichen Aussiedlerhof zu erwarten sind. Insbesondere
wird durch diese Festsetzung die gleichzeitige Einwirkung der verschiedenen Emittenten geregelt.
Zwei Immissionspunkte im geplanten Wohngebiet begrenzen die festgesetzten Lärmemissionskontingente. An den übrigen Immissionspunkten würden die Planungszielwerte auch bei der
Ausschöpfung der Emissionskontingente mehr oder weniger unterschritten. Die DIN 45691
sieht für diesen Fall im Anhang A.2 die Erhöhung der Emissionskontingente durch sogenannten
Zusatzkontingente in bestimmten Richtungssektoren vor. Mit der Festsetzung dieser Zusatzkontingente wird sichergestellt, dass innerhalb der Sonder- und Gewerbegebietsflächen eine angemessene Nutzung stattfinden und zeitgleich die gesunden Wohnverhältnisse in den benachbarten Gebieten sichergestellt werden kann.
5.10 Gestalterische Festsetzungen
5.10.1 Dachform
Die Festsetzung zur Dachform innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, dem eingeschränkten
Gewerbegebiet sowie dem Sondergebiet dienen der Sicherung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Plangebietes und basieren auf dem den Bebauungsplan zugrundeliegenden
städtebaulichen Konzeptes.
5.10.2 Doppelhäuser und Hausgruppen
Die Festsetzungen zu den Doppelhäusern und Hausgruppen (einheitliche Gebäudehöhe, einheitliche Dachneigung sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Fassadengestaltung
und bei der Dachgestaltung) dienen ebenfalls wie die Festsetzung zur Dachform der Sicherung
eines einheitlichen und ruhigen Erscheinungsbildes des Plangebietes.
5.10.3 Einfriedung / Begrünung Baugrundstücke
Die Festsetzungen bezüglich der Einfriedungen sollen auf der einen Seite für den Eigentümer
eine angemessene Abgrenzung zum Nachbarn sicherstellen, auf der anderen Seite sollen keine
überdimensionierten Einfriedungen entstehen. Daher erfolgt die Festsetzung, dass Einfriedungen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten dürfen.
5.10.4 Werbeanlagen
Die Festsetzungen bezüglich der Werbeanlagen dienen dem Sicherung eines angemessenen
Stadt- und Landschaftsbildes sowie der Sicherheit des Verkehrs auf der L 264.
5.11 Hinweise
Die Hinweise gehen auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der
Beteiligungsverfahren bzw. auf die Ergebnisse der Gutachten zurück. Sämtliche Hinweise sind
in den nachgeordneten Verfahren zu berücksichtigen.
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BEGRÜNDUNG
Auswirkungen der Planung
6.1 Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Landschaftsarchitekturbüro Reepel, Düren eine Artenschutzvorprüfung durchgeführt. Für das Messtischblatt 5105 „Nörvenich“
und die Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsch, Hecken, Äcker, Weinberge,
Gebäude, Fettwiesen und –weiden“ gelten insgesamt 40 Tierarten als planungsrelevant, zwölf
Säugetiere, 24 Vogelarten, drei Amphibien und eine Reptilienart. Generell wurde die Untersuchung nach dem „Worst-Case-Prinzip“ durchgeführt. Nur für den Grauammer und die Feldlerche wurde zur Prüfung auf das Störungsverbot durch das Büro raskin – Umweltplanung und
Umweltberatung GdR eine faunistische Untersuchung eine Erfassung für das Plangebiet durchgeführt. Hierzu wurden am 02.04., 25.04., 08.05. und 24.05.2013 Erfassungen nach dem Mindesterfassungsstandard durchgeführt. Neben dem Bebauungsplangebiet wurde auch die umgebende Feldflur in einem Abstand von 200 bis 300 m betrachtet. Bei der Erfassung wurden
keine Feldlerchen bzw. Grauammern im Plangebiet nachgewiesen. Das nächste Feldlerchenrevier befindet sich in einem Abstand von etwa 280 m, östlich der L 264. Dabei wurde das Feldlerchenrevier bereits im Zusammenhang mit dem BP Merzenich C23 „Morschenich-Neu“ erfasst
und an anderer Stelle als CEF-Maßnahme berücksichtigt bzw. kompensiert. Diese Kompensation erfolgte im Kreis Düren, Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Froitzheim, Flur 40, Flurstück 51
(ca. 0,7 ha) und im Kreis Euskirchen, Stadt Zülpich, Gemarkung Schwerfen, Flur 29, Flurstücke
42 (ca. 2 ha) und 120 (ca. 2,4 ha). Hier wurden über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche, Rebhuhn sowie sonstige Vogelarten der
offenen Feldflur umgesetzt. Eine erneute Berücksichtigung würde eine doppelte Kompensation
bedeuten.
Das artenschutzrechtliche Gutachten kommt unter Berücksichtigung des „Worst-Case-Prinzips“
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine
Verbotstatbestände hervorgerufen werden, wenn folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
-
-
Freimachen des Baufeldes inkl. benötigten Arbeitsräumen außerhalb der Brutzeit (Anfang Oktober bis Ende Februar)
o
Rodung der Gehölze
o
Abschieben der Krautschicht
Vermeidung der Ausbildung temporärer Wasserstellen bzw. Verhinderung des Einwanderns von Amphibien in die Baufelder
6.2 Einzelhandel
Im Rahmen der Standortuntersuchung für das Plangebiet wurde von der GMA - Gesellschaft für
Markt- und Absatzforschung mbH, Köln eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriefachmarktes in Merzenich, Ürlingsweg“ (März
2013) erstellt. Innerhalb dieser Untersuchung erfolgte auch eine Bewertung der Angebotssituation in Merzenich in Bezug auf den Bereich Nahrungs- und Genussmittel. Das Gutachten
kommt dabei zu folgendem Ergebnis:
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BEGRÜNDUNG
„Insgesamt sind im Gemeindegebiet von Merzenich im Bereich Nahrungs- und Genussmittel aktuell rd. 1.910 m² Verkaufsfläche vorhanden; die Betriebe erwirtschaften
einen Umsatz von etwa 8,7 Mio. [...]
Mit nur zwei Lebensmittelanbietern, darunter ein Vollsortimenter und ein Discountmarkt, ist für die Gemeinde Merzenich aktuell eine unterdurchschnittliche wohnortnahe
Versorgung zu konstatieren. Die Verkaufsflächenausstattung je 1.000 Einwohner ist mit
rund 228 m² je 1.000 Einwohner für Nahrungs- und Genussmittel als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen; die GMA-Vergleichskennziffer für Kommunen der Größenordnung von Merzenich liegt mit 564 m² je 1.000 Einwohner auf deutlich höherem
Niveau. [...]
Die geringe Ausstattung spiegelt sich auch in den Zentralitätskennziffern wider. Die
Zentralität (Umsatz-Kaufkraft-Relation) in der Gemeinde Merzenich weist bei Nahrungs- und Genussmitteln lediglich einen Wert von 49 [...] auf. Damit zeigt sich, dass
gegenwärtig ein hoher Teil der Kaufkraft in umliegende Städte und Gemeinden abfließt.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass in der Gemeinde Merzenich grundsätzlich Potenzial für einen weiteren Nahrungs- und Genussmittelmarkt [...] vorhanden ist. Optimal
wäre es, diese Potenzialflächen in direkter Zuordnung zum Ortszentrum zu schaffen,
um Synergieeffekte mit den dort bestehenden Einzelhandelsbetrieben und damit eine
bestmögliche Weiterentwicklung der bestehenden Einzelhandelsstrukturen ermöglichen zu können.
Im Gegensatz zur geringen Ausstattung der Gemeinde Merzenich ist das Umland von
Merzenich durch eine verhältnismäßig hohe Wettbewerbsdichte im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zu charakterisieren. In Zone II und im erweiterten
Untersuchungsraum (inkl. Düren\ Niederzier und Nörvenich) sind insgesamt 25.515 m²
Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel und Drogeriewaren vorhanden. Der
Umsatz beläuft sich auf rd. 123,7 Mio. €.
Auch im Rahmen der Haushaltsbefragung, die im Zusammenhang mit der Erstellung
des Einzelhandelsstrukturgutachtens durchgeführt wurde, wurde eine hohe Kaufkraftorientierung auf umliegende Orte festgestellt. So gaben nur etwa 57 % der Befragten
an, Lebensmittel vorwiegend in Merzenich zu kaufen. Etwa ein Viertel fährt für den Lebensmitteleinkauf vorrangig nach Düren, 16 % suchen hier die Nachbarstadt Kerpen
(inkl. Buir) auf. [...]
Durch die Verbesserung des Angebotes bei Lebensmitteln [...] innerhalb der Gemeinde
Merzenich könnte somit eine Reduzierung der Kaufkraftabflüsse in die benachbarten
Kommunen erreicht werden.“
(Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriefachmarktes in Merzenich, Ürlingsweg, GMA mbH, Köln, März 2013, S. 25f.)
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass in Merzenich eine Ansiedlung
weitere Nahrungs- und Genussmittelanbieter wünschenswert wäre. Das oben zitierte Gutachten
von März 2013 sieht eine optimale Ansiedlung dieser Potenzialflächen innerhalb des Ortszent-
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BEGRÜNDUNG
rum. Um Dopplungen zu vermeiden wird auf die unten stehende Anmerkungen zum Ziel 2 des
Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel verwiesen.
Wie in Kapitel 3.5 dargestellt, ist der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel bei der Planung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in die Abwägung einzustellen. Folgende der unter dem genannten Kapitel aufgeführten Ziele und Grundsätze werden durch das Projekt „Merzpark“ berührt:
1 Ziel: Lage im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
Der Planstandort liegt nicht in einem regionalplanerisch festgesetzten Allgemeinen Siedlungsbereich. Im Rahmen der anstehenden parallel durchzuführenden 17. Flächennutzungsplanänderung hat die Bezirksregierung Köln die Anpassungserklärung an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung nach § 34 LPlG NRW per Schreiben vom 17.10.2014 unter dem Vorbehalt
einer Beschränkung der Verkaufsfläche für einen Lebensmitteldiscountmarkt auf 900 m² zzgl.
eines Getränkemarktes mit einer Verkaufsfläche von 300 m³ bestätigt.
2 Ziel: Standorte nur in Zentralen Versorgungsbereichen (ZVB)
Das Vorhaben entspricht nicht dem Ziel 2, da sich der Planstandort außerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches der Gemeinde Merzenich befindet. Es greift jedoch die Ausnahmeregelung, sofern kein entsprechender Alternativstandort im Zentralen Versorgungsbereich gefunden
werden kann, da die Märkte vorrangig der Nahversorgung des umzusiedelnden Ortsteils Morschenich – Neu dienen sollen und die zentralen Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Merzenich werden mehrere Potenzialflächen aufgezeigt. Diese beinhalten jedoch überwiegend bebaute Bereiche, so dass
kurzfristige Ergänzungen für den Einzelhandel nicht möglich sind. Hier stehen nur kleinere Flächen zur Verfügung (z. B. Nachnutzung Schlecker-Filiale), welche für das Vorhabenvolumen jedoch nicht ausreichend sind. Des Weiteren ist die Lage des Vorhabens insbesondere mit der
Ansiedlung von Morschenich – Neu zu bewerten, so dass der geplante Lebensmitteldiscountmarkt zzgl. des Getränkemarktes auch diesem neuen Ortsteil zur Nahversorgung dienen soll.
3 Ziel: Beeinträchtigungsverbot
Das Vorhaben weicht mit der geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters von 900 m²
Verkaufsfläche und einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 300 m² von dem Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Gemeinde Merzenich ab. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher im April 2014 aufbauend auf dem Einzelhandelsstandort- und
Zentrenkonzept sowie der in Kapitel 3.4 erwähnten Auswirkungsanalyse vom März 2013 eine
„Ergänzende Stellungnahme zur Ansiedlung eines Getränkemarktes in Merzenich, Ürlingsweg
(Merzpark)“ von der GMA mbH, Köln durchgeführt, um neben dem verträglichen Lebensmitteldiscountmarkt in einer Größenordnung von 900 m² Verkaufsfläche zu untersuchen, ob auch der
zusätzlich geplante Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 300 m² städtebaulich verträglich ist.
Das Gutachten kommt hier zu folgendem Ergebnis:
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BEGRÜNDUNG
„Im Rahmen der Weiterentwicklung der Gemeinde Merzenich als Einzelhandelsstandort ist der Entwicklung kompakter Versorgungsstrukturen Vorrang vor einer rein quantitativen Verbesserung der Angebotsvielfalt einzuräumen. Wenngleich der Planstandort
Ürlingsweg aus marktwirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial bietet, sollte er aus
städtebaulichen Gründen im Wesentlichen als Nahversorgungsstandort für die Bevölkerung des neuen Ortsteils Neu-Morschenich sowie angrenzender Siedlungsbereiche
gestaltet werden. Eine größere Dimensionierung könnte dazu führen, dass die Wettbewerbsposition der Angebote im Merzpark so erhöht wird, dass daraus eine stärkere
überörtliche Ausstrahlung sowie eine Gefährdung der bestehenden Zentrenstruktur resultieren könnte.
Unter städtebaulichen Gesichtspunkten sollte das Hauptaugenmerk auf den Erhalt des
innerörtlichen Rewe-Marktes gelegt werden, der als direkter Magnetbetrieb für den
zentralen Versorgungsbereich fungiert. Ein möglicher Rückzug dieses Anbieters aus
dem Zentralen Versorgungsbereich wäre mit negativen städtebaulichen Auswirkungen
verbunden. [...]
Zusammenfassend ist die Ansiedlung des Planvorhabens [Anmerkung: Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 900 m² zzgl. eines Getränkemarktes mit
einer Verkaufsfläche von 300 m²] aus gutachterlicher Sicht als verträglich einzustufen,
sofern folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden können:
- Die Ansiedlung des Vorhabens macht eine Ausweisung des Standortbereiches
als Allgemeinen Siedlungsbereiches erforderlich.
- Es ist nochmals abschließend zu prüfen, ob kein Alternativstandort innerhalb des
Zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Merzenich realisiert werden
kann.
- Der Markt wird als Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Maximalverkaufsfläche
von 900 m² und seinem separaten Getränkemarkt (baulich getrennt) mit einer
Maximalverkaufsfläche von 300 m² umgesetzt. Es werden keine zusätzlichen
Flächen mit nahversorgungs- / zentrenrelevanten Sortimenten geplant.
- Die Fläche des ehemaligen Getränkemarktes am Standort Valdersweg (wie auch
die des benachbarten, ehemaligen Zoofachmarktes) wird zukünftig nur noch
durch nicht zentrenrelevante Sortimente genutzt.“
(Ergänzende Stellungnahme zur Ansiedlung eines Getränkemarktes in Merzenich, GMA mbH,
Köln, April 2014, S. 18f.)
Die Untersuchung der GMA mbH von April 2014 zeigt demnach, dass das Vorhaben dem Beeinträchtigungsverbot in Ziel 3 entspricht, da schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche infolge einer Realisierung in der geprüften Größenordnung und Betriebskonzeption nicht zu erwarten sind. Die Einzelhandelsnutzungen sollen dabei baulich getrennt errichtet
werden. Mit der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters sowie eines Getränkemarktes wird
somit das Ziel verfolgt, die Kaufkraftabflüsse im Bereich von Nahrungs- und Genussmittel abzumildern.
Die weiteren Ziele bzw. Grundsätze werden von der Planung nicht berührt.
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BEGRÜNDUNG
6.3 Auswirkungen der Lärmemissionen auf das Umfeld
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein „Schalltechnisches Fachgutachten zum
Bebauungsplan C 24 „Merzpark“ der Gemeinde Merzenich“ durch die Accon Köln GmbH erstellt, bei dem alle Berechnungen zu sicheren Seite erfolgten. Aus den Ergebnissen dieses
Gutachtens wurden die Festsetzungen zum „Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ (vgl.
Kapitel 5.9) abgeleitet.
Für die gewerblichen Nutzungen (Sondergebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet) wurden
Emissionskontingente berechnet, bei deren Einhaltung keine unzulässigen Immissionen in dem
geplanten Wohngebiet und im nördlich des Plangebietes gelegenen Aussiedlerhofes zu erwarten sind. Insbesondere wird so die gleichzeitige Einwirkung der verschiedenen Emittenten geregelt.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich recht gute Wohnbedingungen einstellen werden, da
in weiten Vereichen die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 eingehalten oder
unterschritten werden.
Im östlichen Plangebiet mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes muss jedoch wegen der insgesamt relativ kleinen Abstände zu der Anbindung von Morschenich - Neu mit moderaten Überschreitungen der Orientierungswerte tags und nachts bis zu 6 dB(A) gerechnet
werden. Gesunde Wohnverhältnisse werden durch die getroffenen Festsetzungen zu den
Lärmpegelbereichen wie zu der schallgedämpften Lüftung erreicht. Bei der geplanten Entwicklung betrifft dies im Wesentlichen nur noch die jeweils ersten Fassaden, vereinzelt auch Querfassaden, da die dahinter liegenden Fassaden von der Bebauung abgeschirmt werden.
6.4 Auswirkungen auf den Aussiedlerhof nördlich des Plangebietes
Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Aussiedlerhof. Der Bauantrag für diesen Aussiedlerhof aus dem Jahre 1995 beinhaltet die Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle bestehend aus einem Betriebswohnhaus mit Altenteilerwohnung im Dachgeschoss sowie einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Gerätehalle mit Nebenräumen. Eine Viehhaltung ist nicht Teil
der Baugenehmigung und wird vor Ort auch nicht ausgeführt. Aus diesem Grund sind bei der
Bewertung des Planung auf den Aussiedlerhof keine Geruchsthemen aus der Viehhaltung zu
berücksichtigen.
In Bezug auf die Lärmthematik sind gemäß Nummer 1c der TA Lärm (Anwendungsbereich)
„nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ von der Anwendung der TA Lärm
ausgenommen. Nicht genehmigungsbedürftig sind u. a. Agrarbetriebe wie im vorliegenden Fall.
Insofern sind diese Betriebe gegenüber sonstigen gewerblichen Anlagen in gewissem Umfang
privilegiert. Insbesondere sollen z. B. aufgrund von witterungsbedingten Umständen unaufschiebbare Erntearbeiten auch in den ruheempfindlichen Zeiten nicht behindert werden. Entsprechende Regelungen enthält auch das Feiertagsgesetz NW. Der Verwaltungsgerichtshof
(VGH) Mannheim hat entscheiden, dass Lärmimmissionen durch nächtliche Ernteeinsätze in
der Landwirtschaft für die Nachbarschaft auch vor dem Maßstab der strengen Vorschriften des
Bundesimmissionsschutzgesetztes und der hierzu ergangenen TA Lärm hinzunehmen sind (Az:
10 S 2317/99).
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BEGRÜNDUNG
In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04) werden
nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen bei der schalltechnischen Begutachten nach der TA Lärm als seltenes Ereignis eingestuft. In diesem Fall gelten dann gebietsunabhängige Richtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Um derartige Pegel in der
Nachtzeit hervorzurufen, müssten Feldarbeiten in relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden. Hiervon ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
In der Praxis sind Agrarhöfe wie der Aussiedlerhof nördlich des Plangebietes eher wenig störend, insbesondere ist nicht von permanent einwirkenden Geräuschemissionen wie z. B. bei einem produzierenden Gewerbebetrieb auszugehen. Es treten üblicherweise auch lange Zeiträume ohne nennenswerte Geräuschemissionen auf. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der
Hof über den ca. 100 m weit entfernten Ürlingsweg angebunden ist, über den daher auch die
Ausfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt.
Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch die geplante Nutzung zu erwartenden Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A)
weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen.
Demnach werden durch die Planung keine Maßnahmen vorbereitet, welche den Betrieb des
Aussiedlerhofes oder die dortigen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse einschränken.
6.5 Archäologie
Das Plangebiet östlich von Merzenich liegt auf den fruchtbaren Böden der Jülicher Lössbörde
am Rande des Kulturlandschaftsraumes Finkenbach/Ellebach, der aufgrund seines kulturlandschaftlichen Inventars als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich ausgewiesen ist. Hier ist in
besonderem Maße mit der Erhaltung von alt-, mittel- und jungsteinzeitlichen sowie römischen
Siedlungsplätzen zu rechnen. Die fruchtbaren Böden der Jülicher Lössbörde boten in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung für das Plangebiet seit der Frühen Jungsteinzeit
(ca. 5500 v. u. Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit wurde dieses Gebiet intensiv landwirtschaftlich belegt.
Für das Plangebiet lag vor dem Verfahrensbeginn kein konkreter Hinweis auf Bodendenkmäler
im Plangebiet vor, jedoch war auf der Grundlage der bekannten Fundstellung in der Umgebung
und der siedlungsgünstigen Lage innerhalb des Plangebietes mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen. Von daher wurde im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens eine archäologische Prospektion in Abstimmung mit dem Amt
für Denkmalpflege im Rheinland durchgeführt. Mit der Durchführung der Maßnahme wurde die
Firma ARCHAEOnet mit Sitz in Bonn beauftragt.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurden im Zeitraum vom 15.12.2014 bis 22.12.2014
etwa 2.450 m² Fläche archäologisch untersucht und insgesamt 31 Stellenummern vergeben. In
der östlichen Hälfte des Untersuchungsgebietes konnten nur neuzeitliche Befunde (zwei Gruben und eine Materialentnahmestelle) erfasst werden. Zudem scheint dort durch die Straßenbautätigkeiten sowohl in den Boden eingegriffen und als auch Material aufgetragen worden zu
sein.
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BEGRÜNDUNG
Im westlichen Teil des Areals konnten in lockerer Streuung 14 archäologisch relevante Verfärbungen dokumentiert werden, bestehend aus zwei Gräben, sechs Gruben und sechs Pfostengruben. Die beiden Gräben und die meisten Pfostengruben lassen aufgrund der Fundarmut nur
eine allgemein vorgeschichtliche Datierung zu. Es können keine Hausgrundrisse aus den Pfostengruben rekonstruiert werden. Der kreissegmentförmige Verlauf des Grabens Stelle 9 spricht
für einen Kreisgraben, dessen Ostseite jedoch nicht erfasst werden konnte. Die meisten Gruben
enthielten keramisches Fundmaterial der frühen Eisenzeit. Die sehr fundreiche Grube Stelle 14
enthielt neben dem Hauptteil der geborgenen Keramik zusätzlich Briquetage-Fragmente, welche im Zeitraum des 7. bis 5. Jh. v. Chr. den Salzhandel von der Nordseeküste bis ins Rheinland belegen. Eine der Gruben enthielt zwei Scherben der altneolithischen Kultur der Bandkeramik. Diese Grube und drei Schwarzerdebefunde deuten auf einen neolithischen Fundplatz in
der näheren Umgebung hin.
Aufgrund dieser Ergebnisse wurde eine tiefer gehende Untersuchung notwendig, um festlegen
zu können, wie mit den Funden umzugehen ist. Hierfür wurde die Firma Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren beauftragt. Die Firma nahm am 04. Mai 2015 die Feldarbeiten auf
und stand bei Durchführung der Arbeiten in unmittelbarer Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Die Untersuchungen ergaben weitere Befunde (u. a. holzkohlehaltige Pfostengruben, Kreisgraben, vorgeschichtliche Keramikscherben, Holzkohlefilter, Brandlehmbröckchen, vorgeschichtliche Hausgrundrisse).
Nach den nun vorliegenden Erkenntnissen wird für das Plangebiet eine vollständige Dokumentation und Ausgraben der archäologische Befunde notwendig. Durch die Planung wird somit die
Zerstörung des Bodendenkmals präjudiziert. Erhalten bleiben im Ergebnis nur die beweglichen
Bodendenkmäler (ausgegrabene Funde) und die Dokumentation der Ausgrabung. Mit Schreiben vom 08.09.2015 bestätigt das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland die denkmalgerechte Vorgehensweise innerhalb des Verfahrens. Aus Sicht des Amtes sind damit die Belange
des Bodendenkmalschutzes für diese Planung nicht mehr abwägungsrelevant. Nach Durchführung dieser Arbeiten stehen demnach denkmalpflegerische Belange der Planung nicht mehr
entgegen.
6.6 Boden
Auf dem Flurstück Nr. 74 Gemarkung Merzenich, Flur 30) wird bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren eine ca. 720 m² große Fläche als Altablagerung erfasst. Der Altlastenverdacht besteht mit der Annahme einer ca. 1 m mächtigen Auffüllung aus einem vor dem Verfahren nicht näher bekannten Material. Ferner soll auf der Geländeoberfläche ebenfalls nicht
näher bekanntes Material gelagert worden sein.
Zur Erkundung dieser Fläche wurden am 23.04.2015 durch die IQ Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH sieben Rammkernsondierungen mit jeweils 2,0 m Tiefe abgeteuft. Mit keiner der abgeteuften Bohrungen wurden bodenfremde Beimengungen festgestellt. Insofern wurde auf eine
weitergehende chemische Untersuchung der entnommenen Bodenproben verzichtet. Gemäß
der sensorischen Beurteilung des Bohrguts handelt es sich um natürlichen und nicht mit potentiell schadstoffhaltigen Beimengungen verunreinigten Boden. Auffällig ist einzig die bei einer
Bohrung festgestellte größere Mächtigkeit des Lößlehms, die vermutlich als Bombentrichter zu
erklären ist. Insofern können die erbohrten Böden durchaus auch eine Umlagerung zu früheren
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Zeiten erfahren haben, die jedoch anhand der Beschaffenheit des erbohrten Bodens nicht zu
erkennen ist. Im Zuge der Begehung des Projektgeländes konnten keine nutzungsbedingten
Beeinträchtigungen oder Ablagerungen festgestellt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mittels der durchgeführten Bohrungen, der Beurteilung des Bohrguts und einer Begehung des Projektgeländes keine Hinweise auf das Vorliegen
einer Altlast im Sinne von schadstoffhaltigen Auffüllungen oder Ablagerungen festgestellt wurden. Eine nachteilige Beeinträchtigung der zu beurteilenden Gefährdungspfade durch Schadstoffe kann sicher ausgeschlossen werden. Eie geplante Bebauung des untersuchten Geländes
mit Wohngebäuden inklusive der Anlegung von Hausgärten unterliegt keinen Einschränkungen.
Einzig können Anomalien im Baugrund infolge von verfüllten Bombentrichtern vorkommen.
6.7 Klimawandel
Vor dem Hintergrund des zukünftigen Klimawandels und ansteigender Klimabelastung, sind die
Belange des Klimas bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Die klimatischen
und lufthygienischen Bedingungen im Plangebiet sind landschaftstypisch.
Die geplanten Maßnahmen führen zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und bebauten Flächen.
Diese Klimaveränderungen sind jedoch auf die Flächen selbst begrenzt. Standortbedingungen
im Umfeld oder die Klimasituation in angrenzenden Siedlungsteilen werden nicht durch stoffliche Emissionen in nennenswertem Maße nachhaltig verändert.
Des Weiteren soll durch eine starke Ausnutzung dieser Fläche (die Obergrenzen des § 17
BauNVO für die Grundflächenzahl werden festgesetzt) schonend mit Grund und Boden umgegangen. Ebenso wird zu einem Großteil schon auf vorhandene Erschließungseinrichtungen zurück gegriffen. Durch die Pflanzmaßnahmen von Einzelbäumen und durch die Festsetzung von
privaten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Spielplatz, Verkehrsgrün und den beiden als
M 7 Flächen festgesetzten Bereichen soll dem Klimawandel entgegengewirkt, beziehungsweise
der Anpassung an den Klimawandel gedient werden. Dadurch wird dem allgemeinen Klimaschutz Rechnung getragen.
6.8 Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen
Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB sollen landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Gemäß Satz 4 des genannten Paragrafens ist die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu begründen. Die Planung ist in direktem Zusammenhang mit der Umsiedlung von Morschenich zu sehen. In Abstimmung mit der
Bezirksregierung Köln im Braunkohlenplanverfahren hat sich die Gemeinde Merzenich dahin
gehen erklärt, dass die weitere Siedlungsflächenentwicklung im Bereich der Ortschaft Merzenich vorrangig auf eine Schließung der Lücke zwischen dem jetzigen Siedlungsschwerpunkt
und der Umsiedlungsfläche auszurichten ist. Für den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu
wurde in der Zwischenzeit bereits die Erschließungsanlagen (Brückenbauwerk über die L 264)
gebaut, welche innerhalb des Plangebietes liegen. Die Gemeinde plant nunmehr in diesem Bereich die Entwicklung neuer Siedlungsflächen am östlichen Siedlungsrand von Merzenich. Zur
Erschließung werden dabei die bereits gebauten Straßen herangezogen.
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Darüber hinaus stehen im zentralen Versorgungsbereich keine Flächen, wie z. B. Brachflächen,
Gebäudeleerstände, Baulücken, etc. zur Verfügung, bei denen die geplanten Einzelhandelseinrichtungen, mit denen die Kaufkraftabflüsse im Nahversorgungssegment minimiert werden sollen, unterzubringen wären.
Die Gemeinde Merzenich nimmt somit unter Kenntnis des § 1 a Abs. 2 BauGB landwirtschaftlich genutzt Flächen in Anspruch um die im Kapitel 1.2 genannten Ziele verwirklichen zu können. In Zukunft wird die Gemeinde Merzenich in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ihrer zukünftige Siedlungsentwicklung von Merzenich auf diesen Bereich konzentrieren.
7
Plandaten
Der Bebauungsplan C 24 'Merzpark' weist folgende Plandaten auf:
Flächennutzung
Flächengröße
Öffentliche Verkehrsflächen
6.555 m²
Öffentliche Verkehrsflächen, Geh- und Radweg
847 m²
Allgemeines Wohngebiet
13.432 m²
Eingeschränktes Gewerbegebiet
4.814 m²
Sonstiges Sondergebiet
5.031 m²
Öffentliche Grünfläche, Spielplatz
192 m²
Öffentliche Grünfläche, Verkehrsgrün
1.040 m²
Öffentliche Grünfläche, M 7
1.562 m²
33.473 m²
Gesamtfläche
Tabelle 1:
Plandaten Bebauungsplan C 24 'Merzpark'
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