Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
21.02.2013
Erstellt
01.12.11, 04:06
Aktualisiert
05.03.13, 14:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1.: A 66, A 67, A 68/2011
Datum: 21.10.2011
a) Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr aufgrund der Landesgesetzgebung
b) Verwendung freiwerdender Eigenmittel des Kreises für die Beitragsfreiheit des ersten Kindergartenjahres oder für die U-3-Betreuung
hier: Anträge der Fraktionen der UWV (A 66/2011), SPD (A 67/2011) und der CDU (A 68/2011)
Nachdem im Jahre 2006 die landeseinheitliche Beitragstabelle für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in die kommunale Selbstverwaltung gegeben wurde, und ein entsprechender Defizitausgleich bezüglich der Elternbeitragsquote durch das Land NRW entfiel, beschloss der Kreistag in seiner Sitzung am 14.6.2006 zur V 211/2006, sowohl die bisher vom Land festgesetzte Beitragsstaffelung, die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder als auch die bisher geltende Beitragshöhe beizubehalten. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen wurden mit ca. 700.000 € beziffert.
Am 11.12.2007 verabschiedete der Kreistag eine aktualisierte Elternbeitragssatzung, die den neuen
Gegebenheiten durch die Einführung des Kinderbildungsgesetzes Rechnung trug. Darin wurde die
unterste Einkommensgrenze für die Beitragsbefreiung von 12.271 € auf 15.000 € angehoben, die
Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder dahingehend erweitert, dass auch Beiträge für den Besuch
der offenen Ganztagsschule (OGS) für die Beitragsbefreiung anerkannt werden. Die aus dieser Beitragssatzung resultierende Belastung des Kreishaushaltes wurde auf 1.460.413 € beziffert (V
387/2007).
Der Kreistag beschloss in seiner Sitzung am 9.9.2009 zur V 542/2009, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege gleichzusetzen. Daraus resultierte ebenfalls eine Ausweitung der Tatbestände, die eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder
nach sich ziehen.
Mit der V 82/2010 wurde im Kreistag am 23.6.2010 erneut eine Ausweitung der Beitragsfreiheit beschlossen, für den Besuch des letzten Betreuungsjahres vor der Einschulung wurde die Einkommensfreigrenze auf 30.000 € angehoben.
Das zum 1.8.2011 in Kraft getretene geänderte Kinderbildungsgesetz beinhaltet, dass für Kinder, die
das letzte Kindergartenjahr besuchen, kein Beitrag erhoben werden darf. Für die daraus entstehenden Mindereinnahmen wurde ein dem Grundsatz der Konnexität entsprechender Ausgleich seitens
des Landes NRW vorgenommen. Dabei musste sich das Land an den grundsätzlich angenommenen
19 % Elternbeitragsquote an der Finanzierung der Kinderbetreuung orientieren. Die Modalitäten hierzu sind noch nicht endgültig geregelt, derzeit zahlt das Land Abschlagszahlungen an die Jugendhilfeträger, die Verwaltung geht davon aus, dass ca. 400.000 € jährlich mehr erstattet werden, als der
Kreis bisher erheben konnte.
Im Kreis Euskirchen wurde selbstverständlich veranlasst, dass die Beitragsfreiheit für Kinder im letzten Kindergartenjahr realisiert wurde. Da für diese Kinder per Landesgesetz keine Beiträge erhoben
werden, greift nach Auffassung der Verwaltung die bestehende Satzung erst für alle anderen beitragspflichtigen Kinder. Insofern greift auch die Beitragsbefreiung für Geschwister nicht für Geschwister von Kindern, für die kein Beitrag erhoben werden darf.
-2Um zu ermitteln, welche Auswirkung eine erneute Ausweitung der Beitragsfreiheit durch eine Anerkennung der Kinder im letzten Kindergartenjahr für die Berücksichtigung von Geschwisterkindern haben würde, wurden die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Mail vom 26.08.2011 gebeten,
zumindest die Anzahl der betroffenen Kinder zu melden. Im Ergebnis haben die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden 301 Kinder im letzten Kindergartenjahr gemeldet, welche noch ein Geschwisterkind in der Betreuung haben. Aufgrund der bisherigen Berechnungsmodelle aus dem Jahre 2006
sowie aus dem Jahre 2007 geht die Verwaltung davon aus, dass ca. 25 % der Eltern unter der Einkommensgrenze von 15.000 € liegen, so dass insgesamt von ca. 225 Kindern ausgegangen werden
muss (Stadt Euskirchen: 50 von insgesamt 87 Kindern), für welche nach der jetzigen Satzung ein
Betrag erhoben wird.
Im Fall einer Beittragsbefreiung beziffert die Verwaltung den möglichen finanziellen Mehraufwand mit
beziffert die Verwaltung den möglichen finanziellen Mehraufwand mit ca. 220.000 Euro.
Vor dem Hintergrund der enormen finanziellen Kraftanstrengung, die sowohl die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden als auch der Kreis Euskirchen im Bereich der Kindertagesbetreuung insgesamt, aber auch speziell für den Ausbau der U3-Betreuung vornehmen müssen, schlägt die Verwaltung vor, von einer Ausweitung der Geschwisterbeitragsbefreiung derzeit abzusehen.
gez. i. V. Poth