Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
21.02.2013
Erstellt
23.05.12, 14:44
Aktualisiert
05.03.13, 14:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1/A 90/2012
Datum: 10.05.2012
Änderung der Elternbeitragssatzung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen
im Kreis Euskirchen
hier: Antrag der Arbeitsgemeinschaft der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
im Kreis Euskirchen vom 09.05.2012
Der Antrag der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII – Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege – (AG § 78) sollte nach Auffassung der Verwaltung in Zusammenhang mit dem Antrag der
Fraktion der SPD (A 67/2011) beraten werden, dessen Beratung auf einstimmigen Beschluss des
Kreistages in seiner Sitzung am 14.12.2011 auf eine der nächsten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses vertagt worden war.
Sowohl die SPD-Fraktion als auch die AG § 78 beantragen eine Änderung der Satzung des Kreises
Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
auch die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung
von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) angepasst werden müsste.
Beide Anträge werden erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Kreis haben, die der Höhe nach
nicht bezifferbar sind. Bezüglich des Antrags A 67/2011 geht die Verwaltung (s.a. Z1:A 66, A 67,
A 68/2011 vom 21.10.2011) von jährlichen Einbußen auf der Ertragsseite in Höhe von ca. 220.000 €
aus.
Bezüglich des Antrags der AG § 78 SGB VIII ist auf der einen Seite mit einem Rückgang der Elternbeiträge, auf der anderen Seite aber auch mit einem höheren Betreuungsbedarf und damit mit einem
Mehraufwand zu rechnen, der nicht beziffert werden kann.
Unabhängig von beiden Anträgen sieht die Verwaltung folgende weitere Punkte, die in Zusammenhang mit den beiden Anträgen, aber auch in Zusammenhang mit der Umsetzung des Rechtsanspruches für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr zum 01.08.2013 geklärt werden müssen:
1) Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabegesetzes hat der Bundesgesetzgeber definiert, welche
Familien er als besonders förderbedürftig betrachtet. Dies sind alle Familien, die Leistungen
nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kindergeld-Zuschlag erhalten.
Inwieweit eine Unterstützung dieser Familien auch bezüglich der Elternbeiträge sinnvoll ist,
sollte erörtert werden.
2) Der weiter steigende Bedarf an Randzeitenbetreuungen in der Tagespflege aufgrund geänderter Arbeitszeiten führt in zunehmender Zahl zu Anfragen von Fremdbetreuungszeiten, die 60
Wochenstunden überschreiten. Inwieweit solche Fremdbetreuungen noch dem Wohl der Kinder förderlich sind, sollte auch unter dem Aspekt der Erwartung von Eltern, eine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen, geklärt werden.
3) Inwieweit das im Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes vorzuhaltende Angebot von 32 %
der U3-Kinder auskömmlich ist oder ggf. weiter ausgebaut werden muss, wird maßgeblich von
-2der Höhe der Elternbeiträge, aber aufgrund der Reduzierung der Gruppenstärke auch vom
Betreuungsbedarf für 45 Wochenstunden abhängen. Insofern sollte auch geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsplatz mit 25, 35 oder 45 Wochenstunden vorzuhalten ist (insbesondere in der Tagespflege).
4) Entgegen den Aussagen der Z1:A 66, A 67, A 68/2011 vom 21.10.2011, wonach keine Familie
durch den Erlass der Elternbeitragssatzung benachteiligt ist, muss mitgeteilt werden, dass Eltern mit einem älteren integrativen Kind und einem jüngeren nicht-integrativen Kind durch die
Satzungsregelung dahingehend doch beschwert werden. Bisher mussten diese Eltern aufgrund der Übernahme des Elternbeitrages durch den Landschaftsverband Rheinland auch für
weitere nicht-integrative Kinder keinen Elternbeitrag zahlen. Mittlerweile steht fest, dass aufgrund der Einführung des beitragsfreien letzten Kindergartenjahres Elternbeiträge für ein integratives Kind nicht mehr vom Landschaftsverband Rheinland erstattet werden. Dies hat die
Kostenbeitragspflicht eines nicht-integrativen Geschwisterkindes zur Folge.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, rückwirkend zum 01.08.2011 in diesen Fällem gemäß
§ 90 Abs. 3 SGB VIII regelmäßig (antragsunabhängig) von einer Härte auszugehen und auf
eine Erhebung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder von integrativen Kindern ohne eine
Änderung der Satzungen bis zur Entscheidung über die Anträge A 67/2011 und A 90/2012 zu
verzichten. Evtl. gezahlte Elternbeiträge sollen erstattet werden.
Aufgrund der o.g. komplexen Fragestellungen schlägt die Verwaltung die Bildung einer Arbeitsgruppe
unter Beteiligung der AG § 78 vor.
gez. I. V. Poth