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Antrag SPD (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
21.02.2013
Erstellt
16.09.11, 04:05
Aktualisiert
05.03.13, 14:51
Antrag SPD (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Antrag SPD (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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SPD - Fraktion im Kreistag Euskirchen Datum: A 67/2011 15.09.2011 Az.: A / om X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 10.11.2011 Jugendhilfeausschuss 28.11.2011 Kreisausschuss 28.11.2011 Kreistag 14.12.2011 Jugendhilfeausschuss 21.02.2013 Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen hier: Antrag der SPD-Fraktion Sehr geehrter Herr Landrat, die SPD-Fraktion im Kreistag Euskirchen beantragt: Die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen wird so angepasst, dass die sogenannte Geschwisterkinderregelung auch bei Kindern zur Anwendung kommt, deren Geschwister von der Beitragsfreistellung des dritten Kindergartenjahres profitieren. Begründung: Der Landesgesetzgeber verfolgt jugend-, familien- und bildungspolitisch das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen und die frühe Förderung von Bildungschancen zu unterstützen. Ein Baustein hierfür ist der Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit durch § 23 Abs. 3 Kibiz mit der Beitragsfreistellung für das der Einschulung vorausgehende Kindergartenjahr (i. d. R. das Letzte bzw. 3. Jahr). Landespolitisches Anliegen dabei ist zweifellos, dass die gewollte beitragsrechtliche Besserstellung auch bei Geschwisterverhältnissen nicht zu einer negativen Wirkung führt. Diese faktische Wirkung kann sich aber vor Ort dadurch ergeben, dass sich die kommunale Satzung inhaltlich am früheren Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) orientiert. Um Widersprüche zum erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers zu vermeiden und hierdurch Familien ungewollt -2finanziell zu belasten bzw. ihnen eine Entlastung vorzuenthalten, ist die vorgenannte Regelung erforderlich. Mit freundlichem Gruß gez. Uwe Schmitz (Fraktionsvorsitzender) F. d. R.: gez. Oliver Minich (Fraktionsgeschäftsführer)