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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Verwaltungsergänzung V 11/2013 2. Ergänzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
51 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
06.03.13, 12:06
Aktualisiert
06.03.13, 12:06

Inhalt der Datei

Anlage zur Z 3/V11/2013 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 20.03.2013 folgende Satzung beschlossen: §1 Elternbeiträge (1) Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben. (2) Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt. (3) Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten. (4) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. §2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches nach § 1 Abs. 1 eine Kindertageseinrichtung besucht oder in Kindertagespflege betreut wird. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Soweit einer der Beitragspflichtigen oder das betreute Kind Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeldgesetz (WoGG), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften erhält, wird in den Kalendermonaten, in denen eine dieser Leistungen bezogen wurde, kein Elternbeitrag erhoben. §3 Beitragsbefreiung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder werden mehr als ein Kind einer Familie in Kindertagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (2) Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Betrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erhoben. Soweit ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. (3) Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag zwischen den beiden Elternbeiträgen erhoben. (4) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (5) Kinder, die aufgrund von § 5 Abs. 3 beitragsfrei gestellt sind, lösen keine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder aus. 2 §4 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (3) Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (4) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. 3 §5 Beitragshöhe (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit sind bei Besuch einer Kindertageseinrichtung die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe (Kindpauschale). Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in Kindertagespflege ist der Bewilligungsbescheid. (2) Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Elternbeiträge zu entrichten: Kinder im Alter bis zum vollendeten 2. Lebensjahr: Bis Bis Bis/Über 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden Betreuung Betreuung Betreuung ElternbeitragElternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 78,00 85,00 101,00 bis 37.000 € 157,00 172,00 199,00 bis 50.000 € 229,00 250,00 297,00 bis 62.000 € 302,00 330,00 398,00 über 62.000 € 338,00 374,00 464,00 Die o.g. Beiträge sind einschließlich des Kalendermonats zu entrichten, in welchem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet. 4 Für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr: Bis Bis Bis/Über 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden Betreuung Betreuung Betreuung ElternbeitragElternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 32,00 35,00 51,00 bis 37.000 € 50,00 55,00 87,00 bis 50.000 € 84,00 92,00 134,00 bis 62.000 € 126,00 140,00 207,00 über 62.000 € 167,00 183,00 273,00 (3) In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei. (4) Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII. 5 §6 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet. (2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt, c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird. Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung. (3) Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). §7 Fälligkeit (1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens bis zum 15. eines Monats fällig. §8 Übertragung (1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen. Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 4. (2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. 6 (3) Die Städte und Gemeinden leiten die bis zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter: a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals, b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres. Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben. (4) Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis zum Zwecke der Bilanzierung im jeweiligen Jahresabschluss jährlich bis spätestens 28.02. die zum 31.12. des Vorjahres bestehenden offenen Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung im Jahresverlauf nach näherer Vorgabe der Fachaufsicht schriftlich mit und belegen diese durch geeignete Unterlagen. (5) Fachaufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. §9 Auskunftspflichten (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern den Städten und Gemeinden (für den Besuch in einer Kindertageseinrichtung) bzw. dem Kreis (für die Betreuung in Kindertagespflege) schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. (2) Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind zum Zweck der rückwirkenden Überprüfung und ggf. Beitragsanpassung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. (3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen teilen den Städten und Gemeinden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. § 10 Richtlinien, Prüfung (1) Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabendurchführung und eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen sowie erforderliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern. (2) Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu machen. 7 § 11 Erhöhung der Elternbeiträge Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2014/2015 um 1,5 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 23.06.2010 sowie die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) vom 23.06.2010 außer Kraft. 8