Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
06.03.13, 12:06
Aktualisiert
14.03.13, 12:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 16/2013
28.02.2013
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
13.03.2013
Kreistag
20.03.2013
Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages
hier: Papierloser Sitzungsdienst und Rechnungsprüfungsangelegenheiten
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 02251 - 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die Geschäftsordnung des Kreistages wie folgt zu ändern:
(redaktioneller Hinweis: zur Leseerleichterung sind die Änderungen unterstrichen)
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Der Kreistag wird von dem Landrat/der Landrätin mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen schriftlich einberufen. Im Rahmen des papierlosen Sitzungsdienstes ist zudem die Einladung auf elektronischem Wege zulässig. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung acht Tage vor
der Sitzung zur Post gegeben oder im elektronischen Sitzungsdienst freigegeben ist. In dringenden
Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit, Einladungen und Vorlagen mittels eines passwortgeschützten Zugangs im Kreistagsinformationssystem
abzurufen."
-2-
2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Vorlagen werden vom Kreisausschuss oder vom Landrat / von der Landrätin in schriftlicher und elektronischer Form mit Begründung des Beschlussvorschlages an den Kreistag gerichtet.
3. § 26 Punkt d) erhält folgende Fassung:
"Die Öffentlichkeit ist über die in § 7 dieser Geschäftsordnung genannten Fälle hinaus ausgeschlossen bei der Behandlung von Angelegenheiten, die der Kreisausschuss im Rahmen der staatlichen
Verwaltung gemäß § 59 Abs. 1 KrO wahrnimmt sowie bei Angelegenheiten der Rechnungsprüfung,
soweit sie im Rechnungsprüfungsausschuss und im Kreisausschuss behandelt werden."
4. § 26 Punkt e) erhält folgende Fassung:
Niederschriften über die Ausschuss-Sitzungen sind den Ausschussmitgliedern sowie allen übrigen
Kreistagsmitgliedern, den Fraktionen und dem Landrat / der Landrätin unverzüglich zuzuleiten.
5. § 28 erhält folgende Fassung:
"Die Geschäftsordnung tritt am 20.03.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom
02.07.2012 außer Kraft."
Begründung:
Zu 1., 2. und 4.:
Die bisherige Geschäftsordnung des Kreistages ließ lediglich eine schriftliche Einladung zu. Durch die
Umstellung auf den papierlosen Sitzungsdienst ist auch die elektronische Form der Einladung zuzulassen. Die beiden weiteren Änderungen sind damit einhergehende Anpassungen, durch die die
elektronische Form parallel zugelassen wird.
Zu 3.:
Für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung war in der Geschäftsordnung des Kreistages bislang ein
Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorgesehen, obwohl dies in der Muster-Geschäftsordnung des
LKT NRW für Rechnungsprüfungs- und Kreisausschusssitzungen so vorgesehen ist.
Auch in den einschlägigen Kommentierungen zur GO NRW ist ausgeführt, dass der Rechnungsprüfungsausschuss bei Angelegenheiten der Rechnungsprüfung stets nichtöffentlich tagen wird, da die
Rechnungsprüfung eine verwaltungsinterne Prüfung ist, bei der die Integrität der Verwaltung, also
berechtigte Interessen der mit den einzelnen Vorgängen befassten Personen, den Ausschluss der
Öffentlichkeit durch die Geschäftsordnung rechtfertigen. Erst bei der Entlastungsentscheidung ist
Öffentlichkeit geboten (vgl. Held u.a. Kommunalverfassungsrecht GO-Kommentar und Praxis der
Gemeindeverwaltung). Diese Auffassung wird durch die einschlägige Rechtsprechung gestützt (so
VG Gelsenkirchen Urteil vom 15.12.1982 - VR 1983, 393 - und OVG NRW Beschluss vom
07.11.2006 – 15 B 2378/06).
Da derartige Ausschlüsse im Übrigen auch in den Geschäftsordnungen der Vertretungen benachbarter Kommunen (z.B. Kreise Düren und Heinsberg, Stadt Euskirchen) enthalten sind, sollte die hiesige
Geschäftordnung nun ebenfalls in der Form geändert werden, dass die Öffentlichkeit für Sitzungen
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Kreisausschusses in Angelegenheiten der Rechnungsprüfung ausgeschlossen ist. Dieser Verwaltungsvorschlag ist mit der Stabsstelle 14 - Rechnungsprüfung - abgestimmt.
-3Nachfolgend sind die bisherigen Formulierungen der Vorschriften ergänzend aufgeführt:
§ 1 Abs. 1:
Der Kreistag wird von dem Landrat/der Landrätin mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung acht Tage vor der
Sitzung zur Post gegeben ist. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt
werden.
§ 9 Abs. 1:
Vorlagen werden vom Kreisausschuss oder vom Landrat / von der Landrätin in schriftlicher Form mit
Begründung des Beschlussvorschlages an den Kreistag gerichtet.
§ 26 d):
Die Öffentlichkeit ist über die in § 7 dieser Geschäftsordnung genannten Fälle hinaus ausgeschlossen
bei der Behandlung von Angelegenheiten, die der Kreisausschuss im Rahmen der staatlichen Verwaltung gemäß § 59 Abs. 1 KrO wahrnimmt.
§ 26 e):
Ein Abdruck der Niederschriften über die Ausschuss-Sitzungen ist den Ausschussmitgliedern sowie
allen übrigen Kreistagsmitgliedern, den Fraktionen und dem Landrat / der Landrätin zuzuleiten.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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