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Beschlussvorlage (Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der Gesellschaften)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
207 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 17:37
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Beschlussvorlage (Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der Gesellschaften) Beschlussvorlage (Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der Gesellschaften) Beschlussvorlage (Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der Gesellschaften) Beschlussvorlage (Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der Gesellschaften) Beschlussvorlage (Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der Gesellschaften)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-26/2017 Büro des Verwaltungsvorstandes Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: 21.02.2017 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der Gesellschaften Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, aktuell darauf zu verzichten, die Bildung von Aufsichtsräten in den Netzgesellschaften zu beantragen. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg, in die Gesellschafterversammlung der Strom-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG, der Gas-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co, KG und der Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH als Vertreter der Stadt Bedburg Herrn Bürgermeister Sascha Solbach sowie als dessen Stellvertreter im Verhinderungsfall Herrn Stadtverwaltungsdirektor Herbert Baum für die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode zu bestellen. Darüber hinaus beauftragt der Rat die Verwaltung, dafür Sorge zu tragen, dass seitens der Geschäftsführung der Gesellschaften über die wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, im Stadtrat oder im Haupt- und Finanzausschuss berichtet wird. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Am 19.12.2016 sind folgende Gesellschaftsverträge notariell beurkundet worden: Strom-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG Gas-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co, KG Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH Gegenstand des Unternehmens der Verwaltungs-GmbH ist die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Strom-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG und der Gas-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co, KG. Zentrales Organ jeder der Gesellschaften ist die Gesellschafterversammlung. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ist an den jeweiligen Anteil am Gesellschaftskapital geknüpft, wobei jeder Gesellschafter für seinen Anteil nur einheitlich abstimmen darf. Dies bedeutet, dass nur ein/e vom Stadtrat besonders bevollmächtigte/r Vertreter/in der Stadt Bedburg in den Gesellschafterversammlungen für die 51 % der städtischen Anteile abstimmt, unabhängig davon wie viele Vertreter die Stadt entsendet. Die übrigen Vertreter wären deshalb letztlich nur befugt, an evtl. Beratungen teilzunehmen. Die Gesellschaftsverträge enthalten keine Regelung über die Anzahl der Mitglieder der Gesellschafterversammlungen. Mit Blick auf das Erfordernis der „einheitlichen Stimmabgabe“ spricht nichts dagegen, wenn der Stadtrat nur eine/n Vertreter/in für die Wahrnehmung der Rechte aus den Anteilen der Stadt in die jeweilige Gesellschafterversammlung entsendet. Exkurs „Windpark-Gesellschaften“ In den Gesellschafterversammlungen der innogy Windpark Bedburg GmbH & Co. KG und der innogy Windpark Bedburg Verwaltungs-GmbH wurden und werden die Rechte der Stadt Bedburg als Gesellschafter ausschließlich durch den jeweiligen Bürgermeister wahrgenommen. Bislang wurden die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse der beiden WindparkGesellschaften durchweg im sog. Umlaufverfahren, d. h. durch Unterzeichnung vorbereiteter und zwischen den Gesellschaftern auf postalischem Wege übersandten Beschlussniederschriften getroffen. Dies ermöglicht unterjährig im Bedarfsfalle zeitlich sehr flexibel und ohne den mit Gremiensitzungen verbundenen Verwaltungsaufwand Entscheidungen treffen zu können. Nicht zwingend erforderlich, aber optional möglich, ist darüber hinaus die Bildung eines Aufsichtsrates. Beschlussvorlage WP9-26/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Nach den Vorschriften der Gesellschaftsverträge der Strom-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG sowie der Gas-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG können sich die Gesellschaften jeweils einen aus neun Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat (fünf Mitglieder seitens der Stadt, vier Mitglieder seitens innogy SE) einrichten. Für den Aufsichtsrat ist nach den Gesellschaftsverträgen keine Bestellung von Verhinderungsvertretern möglich. Vielmehr kann sich jedes Aufsichtsratsmitglied nur durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Aufsichtsräte nehmen keine Funktion wahr, die nicht auch die jeweilige Gesellschafterversammlung wahrnehmen würde. Ausdrücklich hätten die Aufsichtsräte nicht die Aufgabe, die jeweilige Komplementärin (die Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH) zu überwachen. Die fakultativen Aufsichtsräte bilden also keine qualitativ höherwertigen Gremien, sondern sie würden neben den Gesellschafterversammlungen bestehen und deren Beschlüsse lediglich vorbereiten bzw. die Gesellschafterversammlung lediglich beraten. Außerdem würden einige Entscheidungen, die grundsätzlich von den Gesellschafterversammlungen zu treffen wären (z. B. Geschäfte mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro), dann den Aufsichtsräten vorbehalten bleiben. Die Mitgesellschafterin innogy SE wird die Einrichtung von Aufsichtsräten nicht beantragen. Die Einrichtung von Aufsichtsräten würde die Entscheidungsverfahren in den Netzgesellschaften verkomplizieren, da zwischen Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen Koordinierungsaufwand entstehen würde. Die Bildung eines Aufsichtsrates kann, sofern in der Zukunft ein Bedarf gesehen werden sollte, auch jederzeit nachgeholt werden. Kommunalrechtliche Bestimmungen Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen. Das Wahlverfahren für die Gremienbesetzung richtet sich nach § 50 i. V. m. § 113 Abs. 2 GO NRW. Sollten mehrere Vertreter bestellt werden, so reicht bei Einigung der Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages aus. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Beschlussvorlage WP9-26/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Für den Fall, dass dem Verwaltungsvorschlag nicht gefolgt werden sollte, sind als Anlage Berechnungsbeispiele für die Besetzung von 5 Sitzen eines Aufsichtsrates mit insgesamt 9 Sitzen sowie Berechnungsbeispiele für Gesellschafterversammlungen, in die die Stadt 2, 3, 4 oder 5 Mitglieder entsendet, beigefügt. In allen genannten Gremien haben die entsandten Vertreter die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Fazit: Die Verwaltung schlägt vor, aktuell darauf zu verzichten, die Bildung von Aufsichtsräten zu beantragen. Weiterhin schlägt die Verwaltung vor, darauf zu verzichten, in die Gesellschafterversammlungen mehr städtische Vertreter/innen zu entsenden, als zur Wahrnehmung der städtischen Mitgliedschaftsrechte und zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich sind. Darüber hinaus hält die Verwaltung es für sinnvoll, wenn seitens der Geschäftsführung der Gesellschaften über die wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig, d. h. mindestens einmal jährlich, im Stadtrat oder im Haupt- und Finanzausschuss berichtet wird. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 20.02.2017 Beschlussvorlage WP9-26/2017 ----------------------------------Baum ----------------------------------Solbach Kämmerer Bürgermeister Seite 4 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP9-26/2017 Sitzungsvorlage Seite: 5 Seite 5