Daten
Kommune
Bedburg
Größe
207 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 17:37
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
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Drucksache: WP9-26/2017
Büro des Verwaltungsvorstandes
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
21.02.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Stromnetzgesellschaft GmbH & Co. KG, Gasnetzgesellschaft GmbH & Co. KG und
Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
hier: Entscheidungen über die Bildung und personelle Besetzung von Gremien der
Gesellschaften
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, aktuell darauf zu verzichten, die Bildung von
Aufsichtsräten in den Netzgesellschaften zu beantragen.
Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg, in die Gesellschafterversammlung der
Strom-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG, der Gas-Netzgesellschaft Bedburg
GmbH & Co, KG und der Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
als Vertreter der Stadt Bedburg Herrn Bürgermeister Sascha Solbach
sowie
als dessen Stellvertreter im Verhinderungsfall Herrn Stadtverwaltungsdirektor Herbert
Baum
für die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode zu bestellen.
Darüber hinaus beauftragt der Rat die Verwaltung, dafür Sorge zu tragen, dass seitens
der Geschäftsführung der Gesellschaften über die wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig,
d.h. mindestens einmal jährlich, im Stadtrat oder im Haupt- und Finanzausschuss
berichtet wird.
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Begründung:
Am 19.12.2016 sind folgende Gesellschaftsverträge notariell beurkundet worden:
Strom-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG
Gas-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co, KG
Netzgesellschaft Bedburg Verwaltungs-GmbH
Gegenstand des Unternehmens der Verwaltungs-GmbH ist die Übernahme der
persönlichen Haftung und der Geschäftsführung als persönlich haftende
geschäftsführende Gesellschafterin an der Strom-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co.
KG und der Gas-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co, KG.
Zentrales Organ jeder der Gesellschaften ist die Gesellschafterversammlung. Das
Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ist an den jeweiligen Anteil am
Gesellschaftskapital geknüpft, wobei jeder Gesellschafter für seinen Anteil nur einheitlich
abstimmen darf.
Dies bedeutet, dass nur ein/e vom Stadtrat besonders bevollmächtigte/r Vertreter/in der
Stadt Bedburg in den Gesellschafterversammlungen für die 51 % der städtischen Anteile
abstimmt, unabhängig davon wie viele Vertreter die Stadt entsendet.
Die übrigen Vertreter wären deshalb letztlich nur befugt, an evtl. Beratungen
teilzunehmen.
Die Gesellschaftsverträge enthalten keine Regelung über die Anzahl der Mitglieder der
Gesellschafterversammlungen.
Mit Blick auf das Erfordernis der „einheitlichen Stimmabgabe“ spricht nichts dagegen,
wenn der Stadtrat nur eine/n Vertreter/in für die Wahrnehmung der Rechte aus den
Anteilen der Stadt in die jeweilige Gesellschafterversammlung entsendet.
Exkurs „Windpark-Gesellschaften“
In den Gesellschafterversammlungen der innogy Windpark Bedburg GmbH & Co. KG und
der innogy Windpark Bedburg Verwaltungs-GmbH wurden und werden die Rechte der
Stadt Bedburg als Gesellschafter ausschließlich durch den jeweiligen Bürgermeister
wahrgenommen.
Bislang wurden die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse der beiden WindparkGesellschaften durchweg im sog. Umlaufverfahren, d. h. durch Unterzeichnung
vorbereiteter und zwischen den Gesellschaftern auf postalischem Wege übersandten
Beschlussniederschriften getroffen.
Dies ermöglicht unterjährig im Bedarfsfalle zeitlich sehr flexibel und ohne den mit
Gremiensitzungen verbundenen Verwaltungsaufwand Entscheidungen treffen zu können.
Nicht zwingend erforderlich, aber optional möglich, ist darüber hinaus die Bildung eines
Aufsichtsrates.
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Nach den Vorschriften der Gesellschaftsverträge der Strom-Netzgesellschaft Bedburg
GmbH & Co. KG sowie der Gas-Netzgesellschaft Bedburg GmbH & Co. KG können sich
die Gesellschaften jeweils einen aus neun Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat (fünf
Mitglieder seitens der Stadt, vier Mitglieder seitens innogy SE) einrichten.
Für den Aufsichtsrat ist nach den Gesellschaftsverträgen keine Bestellung von
Verhinderungsvertretern möglich. Vielmehr kann sich jedes Aufsichtsratsmitglied nur
durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Die Aufsichtsräte nehmen keine Funktion wahr, die nicht auch die jeweilige
Gesellschafterversammlung wahrnehmen würde. Ausdrücklich hätten die Aufsichtsräte
nicht die Aufgabe, die jeweilige
Komplementärin (die Netzgesellschaft Bedburg
Verwaltungs-GmbH) zu überwachen.
Die fakultativen Aufsichtsräte bilden also keine qualitativ höherwertigen Gremien, sondern
sie würden neben den Gesellschafterversammlungen bestehen und deren Beschlüsse
lediglich vorbereiten bzw. die Gesellschafterversammlung lediglich beraten. Außerdem
würden einige Entscheidungen, die grundsätzlich von den Gesellschafterversammlungen
zu treffen wären (z. B. Geschäfte mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro), dann den
Aufsichtsräten vorbehalten bleiben.
Die Mitgesellschafterin innogy SE wird die Einrichtung von Aufsichtsräten nicht
beantragen. Die Einrichtung von Aufsichtsräten würde die Entscheidungsverfahren in den
Netzgesellschaften verkomplizieren, da zwischen Gesellschafterversammlungen und
Aufsichtsratssitzungen Koordinierungsaufwand entstehen würde.
Die Bildung eines Aufsichtsrates kann, sofern in der Zukunft ein Bedarf gesehen werden
sollte, auch jederzeit nachgeholt werden.
Kommunalrechtliche Bestimmungen
Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt in Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind,
muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde
dazu zählen.
Das Wahlverfahren für die Gremienbesetzung richtet sich nach § 50 i. V. m. § 113 Abs. 2
GO NRW.
Sollten mehrere Vertreter bestellt werden, so reicht bei Einigung der Ratsmitglieder auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag der einstimmige Beschluss des Rates über die
Annahme des Wahlvorschlages aus.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird gemäß § 50 Abs. 3 GO
NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
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Für den Fall, dass dem Verwaltungsvorschlag nicht gefolgt werden sollte, sind als Anlage
Berechnungsbeispiele für die Besetzung von 5 Sitzen eines Aufsichtsrates mit insgesamt
9 Sitzen sowie Berechnungsbeispiele für Gesellschafterversammlungen, in die die Stadt
2, 3, 4 oder 5 Mitglieder entsendet, beigefügt.
In allen genannten Gremien haben die entsandten Vertreter die Interessen der Gemeinde
zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die
vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit
niederzulegen.
Fazit:
Die Verwaltung schlägt vor, aktuell darauf zu verzichten, die Bildung von Aufsichtsräten zu
beantragen.
Weiterhin
schlägt
die
Verwaltung
vor,
darauf
zu
verzichten,
in
die
Gesellschafterversammlungen mehr städtische Vertreter/innen zu entsenden, als zur
Wahrnehmung der städtischen Mitgliedschaftsrechte und zur Ausübung des Stimmrechtes
erforderlich sind.
Darüber hinaus hält die Verwaltung es für sinnvoll, wenn seitens der Geschäftsführung der
Gesellschaften über die wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig, d. h. mindestens einmal
jährlich, im Stadtrat oder im Haupt- und Finanzausschuss berichtet wird.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 20.02.2017
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----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Kämmerer
Bürgermeister
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